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0.211.221.310

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Abgeschlossen in Strassburg am 24. April 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. April 19722 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Dezember 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1973 (Stand am 28. Februar 2007)

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um besonders ihren sozialen Fortschritt zu fördern; in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in allen Mitgliedstaaten des Europarats besteht, in diesen Ländern aber unterschiedliche Auffassungen über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, sowie Unterschiede im Verfahren und in den Rechtswirkungen vorhanden sind; in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Grundsätze und einer gemeinsamen Übung dazu beitragen würde, die durch diese Unterschiede hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen, und zugleich das Wohl der Adoptivkinder fördern würde, haben folgendes vereinbart:

Teil I Verbindlichkeiten aus dem Übereinkommen und Anwendungsbereich

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnungen mit den Bestimmungen des Teiles II sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen zu notifizieren.

AS 1973 419; BBl 1971 I 1186

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1973 418

Art. 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.

Art. 3

Dieses Übereinkommen gilt nur für die Rechtseinrichtung der Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption beantragt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war und nicht als volljährig anzusehen ist.

Teil II Wesentliche Bestimmungen

Art. 4

Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde – im folgenden als «zuständige Behörde» bezeichnet – ausgesprochen wird.

Art. 5

1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: (a) die Zustimmung der Mutter und, beim ehelichen Kind, die des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die insoweit zur Ausübung der elterlichen Rechte befugt ist; (b) die Zustimmung des Ehegatten des Annehmenden. 2. Die zuständige Behörde darf (a) von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder (b) die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen, ausser in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen. 3. Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. 4. Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens 6 Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. 5. Als «Vater», und als «Mutter» im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen, die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind.

Art. 6

1. Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten. 2. Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, dass ein Kind erneut angenommen wird, ausser in einem oder mehreren der folgenden Fälle: (a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt; (b) wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind; (c) wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist; (d) wenn die frühere Adoption geendet hat.

Art. 7

1. Ein Kind darf nur angenommen werden, wenn der Annehmende ein hierfür vorgeschriebenes Mindestalter erreicht hat. Dieses darf nicht unter 21 Jahren und nicht über 35 Jahren liegen. 2. Die Rechtsordnung darf jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom Erfordernis des Mindestalters abzuweichen, (a) wenn der Annehmende der Vater oder die Mutter des Kindes ist oder (b) wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 8

1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn diese nach ihrer Überzeugung dem Wohl des Kindes dient. 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschafft. 3. In der Regel darf die zuständige Behörde die vorstehenden Voraussetzungen nicht als erfüllt ansehen, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Kind geringer ist als der gewöhnliche Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern.

Art. 9

1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen Ermittlungen über den Annehmenden, das Kind und seine Familie aussprechen.

2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich auf folgende Fragen zu erstrecken: (a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; (b) die Gründe, aus denen der Annehmende das Kind anzunehmen wünscht; (c) wenn von Ehegatten nur einer die Adoption beantragt, die Gründe, aus denen sich der andere Ehegatte dem Antrag nicht anschliesst; (d) die Frage, ob Kind und Annehmender zueinander passen, und die Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Annehmenden anvertraut gewesen ist; (e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und, falls kein rechtliches Verbot entgegensteht, die Herkunft des Kindes; (f) die Einstellung des Kindes zur vorgesehenen Adoption; (g) gegebenenfalls die Religion des Annehmenden und des Kindes. 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine von der Rechtsordnung oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anerkannte Person oder Stelle zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Fürsorgern durchzuführen, die infolge ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. 4. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde nicht, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und Beweise zu beschaffen, auch wenn sie nicht den Gegenstand der obigen Ermittlungen betreffen.

Art. 10

1. Die Adoption verleiht dem Annehmenden gegenüber dem Kind alle Rechte und Pflichten, die ein Vater oder eine Mutter einem ehelichen Kind gegenüber hat. Die Adoption verleiht dem Kind gegenüber dem Annehmenden alle Rechte und Pflichten, die ein eheliches Kind seinem Vater oder seiner Mutter gegenüber hat. 2. Mit der Entstehung der im Absatz 1 bezeichneten Rechte und Pflichten erlöschen die entsprechenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter oder einer anderen Person oder Stelle. Die Rechtsordnung kann jedoch vorsehen, dass der Ehegatte des Annehmenden seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind behält, wenn dieses sein eheliches, uneheliches oder Adoptivkind ist. Die Rechtsordnung kann ausserdem die Pflicht der Eltern, dem Kind Unterhalt zu gewähren, ihm eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihm eine Ausstattung oder ein Heiratsgut zu geben, für den Fall aufrechterhalten, dass der Annehmende eine dieser Pflichten nicht erfüllt. 3. In der Regel ist dem Kind zu ermöglichen, den Familiennamen des Annehmenden zu erwerben oder seinem eigenen Familiennamen hinzuzufügen.

4. Hat ein ehelicher Elternteil das Nutzniessungsrecht am Vermögen seines Kindes, so kann das Nutzniessungsrecht des Annehmenden am Vermögen des Kindes, abweichend vom Absatz 1, durch die Rechtsordnung beschränkt werden. 5. Soweit die Rechtsordnung dem ehelichen Kind ein Erbrecht am Nachlass seines Vaters oder seiner Mutter zuerkennt, steht das Adoptivkind einem ehelichen Kind des Annehmenden gleich.

Art. 11

1. Besitzt das Kind bei Adoption durch eine einzige Person nicht deren Staatsangehörigkeit oder bei Adoption durch Ehegatten nicht deren gemeinsame Staatsangehörigkeit, so hat die Vertragspartei, deren Staatsangehörige der Annehmende oder die Annehmenden sind, den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind zu erleichtern. 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.

Art. 12

1. Die Rechtsordnung darf die Anzahl der Kinder, die eine Person annehmen kann, nicht beschränken. 2. Die Rechtsordnung darf einer Person nicht deshalb untersagen, ein Kind anzunehmen, weil sie ein eheliches Kind hat oder haben könnte. 3. Die Rechtsordnung darf einer Person nicht untersagen, ihr uneheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Kindes verbessert.

Art. 13

1. Solange das Adoptivkind noch nicht volljährig ist, kann die Adoption nur durch Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden, und zwar nur, wenn die Rechtsordnung die Aufhebung aus solchen Gründen zulässt. 2. Der Absatz 1 betrifft nicht die Fälle, in denen (a) die Adoption nichtig ist; (b) die Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.

Art. 14

Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 8 und 9 auf eine Person, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhält oder aufgehalten hat, und wird diese Vertragspartei um Auskünfte ersucht, so hat sie sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Art. 15

Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.

Art. 16

Die Vertragsparteien behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.

Teil III Zusätzliche Bestimmungen

Art. 17

Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraumes anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag.

Art. 18

Die staatlichen Stellen haben für die Förderung und den einwandfreien Betrieb der öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu sorgen, die um Rat und Hilfe angehen kann, wer ein Kind annehmen oder annehmen lassen will.

Art. 19

Die sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption müssen in den Bildungsplänen der Fürsorger enthalten sein.

Art. 20

1. Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne dass seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist. 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abläuft. 3. Der Annehmende und das Kind sind zu berechtigen, Auszüge aus den Zivilstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt die Tatsache, den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. 4. Die Zivilstandsregister sind so zu halten, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand angenommen worden ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind.

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 21

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung oder der Annahme. Die Ratifikations- oder die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratilikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. 3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifliziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 22

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden dem Rat nicht angehörenden Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. 2. Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats. Er wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 23

1. Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. 2. Die Vertragsparteien können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Geltung dieses Übereinkommens auf solche in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete erstrecken, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen oder für die sie Vereinbarungen treffen können. 3. Eine nach dem Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet zurückgenommen werden; die Bestimmungen des Artikels 27 über die Kündigung sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 24

1. Die Vertragsparteien, deren Rechtsordnungen mehr als eine Art der Adoption kennen, haben das Recht, den Artikel 10 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie den Artikel 12 Absätze 2 und 3 nur auf eine dieser Arten anzuwenden. 2. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2; sie gibt dabei an, wie sie dieses Recht ausübt.

3. Die Vertragspartei kann die Ausübung des genannten Rechtes beenden; sie zeigt dies dem Generalsekretär des Europarats an.

Art. 25

1. Die Vertragsparteien können bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunden oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem Artikel 23 Absatz 2 zu den Bestimmungen des Teiles 11 höchstens zwei Vorbehalte machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zuläsig; jeder Vorbehalt kann nur eine einzige Bestimmung zum Gegenstand haben. Die Vorbehalte sind fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Sie können durch Erklärung jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden; die Erklärung ist vor Ablauf der jeweiligen Frist an den Generalsekretär des Europarats zu richten. 2. Die Vertragsparteien können die von ihnen nach dem Absatz 1 gemachten Vorbehalte ganz oder teilweise durch Erklärung zurücknehmen. Die Erklärung ist an den Generalsekretär des Europarats zu richten; sie wird vom Tag ihres Eingangs an wirksam.

Art. 26

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.

Art. 27

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarats für sich kündigen. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 28 Polen Justizministerium 00-950 Varsovie Rumänien Justizministerium Bukarest Schweden Socialstyrelsen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, (a) die Unterzeichnungen; (b) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden; (c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens des Übereinkommens nach dem Artikel 21; (d) die Notifikationen nach dem Artikel 1; (e) die Notifikationen nach dem Artikel 2; (f) die Erklärungen nach dem Artikel 23 Absätze 2 und 3;

(g) die Mitteilungen nach dem Artikel 24 Absätze 2 und 3; (h) die Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 1; (i) die Erneuerung der Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 1; (j) die Zurücknahme der Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 2; (k) die Notifikationen nach dem Artikel 26; (l) die Notifikationen nach dem Artikel 27 und die Zeitpunkte, in denen sie wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Strassburg, am 24. April 1967, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Verzeichnis der Behörden, denen die in Artikel 14 vorgesehenen Anfragen übermittelt werden können3 Dänemark Civilretsdirektoratet AEbeløgade 1 DK - 2100 København Ø Deutschland Für das Land Rheinland-Pfalz: Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz: Rheinallee 97–101 Postfach 2964 6500 Mainz Für das Land Hessen: Bismarckring 9 6200 Wiesbaden Für das Land Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2 Postfach 21.07.20. 5000 Köln und Landschaftsverband Westfalen-Lippe Warendorfer Strasse 25 Postfach 61.25 4400 Münster Für das Land Berlin: Senator für Schule, Jugend und Sport Alte-Jakob-Strasse 12–13 1000 Berlin

AS 1983 1177, 1984 735, 1987 430, 1989 376, 1994 1347, 2007 1175 Für das Saarland: Landesjugendamt des Saarlandes Dudweiler Strasse 53 6600 Saarbrücken 3 Für das Land Baden-Württemberg: Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern – Landesjugendamt – Lindenspürstrasse 39 Postfach 26.13 7000 Stuttgart 1 Für die Freie Hansestadt Bremen, für die Freie und Hansestadt Hamburg, für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein: Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Kaiser-Wilhelm-Strasse 100 2000 Hamburg 36 Für Bayern: Zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes Pilgersheimer Strasse 20 8000 München 90 Griechenland Ministère de la Santé et de la Prévoyance Division de la Protection infantile 17, rue Aristotelous 10433 Athènes Irland In Irland ist das Gesundheitsministerium für das Adoptionsrecht ausschliesslich zuständig. Alle Anfragen zu Adoptionen oder zum Adoptionsrecht sind zu richten an: Mr. J. Hurley Principal Officer Child Care Services Section Departement of Health Hawkins House Dublin 2 – Ireland Telefon: (01) 71.47.11 Verantwortlich für Einzelbegehren ist die Adoptionskommission (Adoption Board), mit Sitz in: 65, Merrion Square Dublin 2 – Irland Telefon: (01) 76.20.04 Zuständiger Sachbearbeiter (Registrar): M. J. W. Cronin.

Italien Die jeweils in ihren Gebieten zuständigen Gerichte für Kindesfragen.

Lettland Ministry of Children and Family Affairs Basteja blvd 14 Riga, LV - 1050 Latvia Phone : +371.735.6497 Fax : +371.735.6464 E-mail : pasts@bm.gov.lv Liechtenstein Fürstlich-Liechtensteinisches Landgericht FL-9490 Vaduz Malta The Registrar of the Superior Courts The Courts of Law Republic Street Valletta – Malta Mazedonien Ministère du Travail et de la Politique Sociale Norwegen Fylkesmannen i Oslo og Akershus H. Heyerdahlsgt. 1 Oslo dep. Fylkesmannen i Østfold Moss 1500 Fylkesmannen i Hedmark Hamar 2300 Fylkesmannen i Oppland Lillehammer 2600 Fylkesmannen i Buskerud Drammen 3000 Fylkesmannen i Vestfold Tønsberg 3100 Fylkesmannen i Telemark Skien 3700 Fylkesmannen i Aust-Agder Arendal 4800 Fylkesmannen i Vest-Agder Kristiansand 4600 Fylkesmannen i Rogaland Stavanger 4000 Fylkesmannen i Bergen og Hordaland Bergen 5000 Fylkesmannen i Sogn og Fjordane Hermansverk 5840 Fylkesmannen i Møre og Romsdal Molde 6400 Fylkesmannen i Sør-Trøndelag Trondheim 7000 Fylkesmannen i Nord-Trøndelag Steinkjer 7700 Fylkesmannen i Nordland Bodø 8000 Fylkesmannen i Troms Tromsø 9000 Fylkesmannen i Finmark Vadsø 9800 Requests may also be sent to the Royal Ministry of Justice and Police Akersgaten 42 Oslo dep. The Ministry will forward the request to the Country Governor (fylkesmann) concerned.

Österreich – Für das Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung Landhaus, 7000 Eisenstadt – Für Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung Arnulfplatz 2, 9020 Klagenfurt – Für Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Herrengasse 9–13, 1010 Wien – Für Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Klosterstrasse 7, 4010 Linz – Für Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung Chiemseehof, 5010 Salzburg – Für die Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Hofgasse, 8011 Graz – Für das Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung Maria Theresienstrasse 43, 6020 Innsbruck – Für Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung Montfortstrasse 12, 6900 Bregenz – Für Wien: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 11/Jugendamt Schottenring 24, 1010 Wien Aleje Ujazdowskie 11 Boulevard Kogalniceanu 33 (Nationale Gesundheits- und Fürsorgekommission) S-106 30 Stockholm Schweiz Bundesamt für Justiz CH-3003 Bern Tschechische Republik Office of International Legal Protection of Children Benesova 22 Brno Geltungsbereich des Übereinkommens am 28. Februar 20074 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Dänemark* 12. Oktober 1978 13. Januar 1979 Deutschland 10. November 1980 11. Februar 1981 Griechenland* 23. Juli 1980 24. Oktober 1980 Irland* 25. Januar 1968 26. April 1968 Italien* 25. Mai 1976 26. August 1976 Lettland 13. Juli 2000 14. Oktober 2000 Liechtenstein 25. September 1981 26. Dezember 1981 Malta 22. September 1967 26. April 1968 Mazedonien* 15. Januar 2003 16. April 2003 Norwegen* 13. Januar 1972 14. April 1972 Österreich* 28. Mai 1980 29. August 1980 Polen* 21. Juni 1996 22.

September 1996 Portugal* 23. April 1990 24. Juli 1990 Rumänien* 18. Mai 1993 B 19. August 1993 Schweiz 29. Dezember 1972 1. April 1973 Tschechische Republik* 8. September 2000 9. Dezember 2000 Vereinigtes Königreich -Guernsey 1. September 1977 B 5. September 1977 -Jersey 1. September 1977 B 5. September 1977 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen Dänemark 1. Unter Bezugnahme auf die in Artikel 25 gebotene Möglichkeit erklärt die dänische Regierung, dass sie die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 nicht anwenden wird. Die Vorbehalte Dänemarks zu Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 (AS 1979 1013) wurden am 13. Januar 1994, dem letzten Tag ihrer Gültigkeit, für weitere fünf Jahre erneuert. Diese Vorbehalte gelten auch für die Färöer-Inseln.

2. Ausserdem erklärt die dänische Regierung, dass nach den Bestimmungen von

Artikel 23 das Übereinkommen nicht für Grönland gilt.

3. Die nach Artikel 14 zu erteilenden Auskünfte werden gerichtet an das «Familieretsdirektoratet, Holmens Kanal 20, DK-1060 Copenhagen K».

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

Griechenland Gemäss Artikel 25 des Übereinkommens erklärt die griechische Regierung, dass sie die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens nicht anwenden wird. Nach den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens hat Griechenland seinen Vorbehalt für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 24. Oktober 1990 an, verlängert.

Irland Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde teilte der ständige Vertreter Irlands mit, dass Irland, gemäss den Bestimmungen von Artikel 2, die im Teil III erwähnten Bestimmungen anwendet.

Italien 1. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf das in Artikel 24 vorgesehene Recht, dass sie Absatz 1 jenes Artikels nur auf die mit Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in das italienische Recht eingeführte Adoption mit voller Legitimationswirkung anzuwenden beabsichtigt. 2. Die italienische Regierung erklärt, gestützt auf die in Artikel 25 vorgesehene Möglichkeit, dass sie Artikel 12 Absatz 3 nicht anzuwenden beabsichtigt, der es jedem gestattet, sein nichteheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbessert. Nach den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens hat Italien seine Vorbehalte für einen Zeitraum von fünf Jahren, ab 26. August 1991 erneuert.

Norwegen Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde der anlässlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalt, wonach Norwegen durch die Bestimmungen von Artikel

Absatz 3 nicht gebunden ist, bestätigt. Nach den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens hat Norwegen seinen Vorbehalt für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 14. April 1977 an, verlängert.

Österreich – Die Republik Österreich behält sich gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, nicht gemäss Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens vorzuschreiben, dass die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf.

– Die Republik Österreich behält sich gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 dieses Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben. – Nach den Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 des Übereinkommens erneuert die Republik Österreich ihren Vorbehalt, den sie nach Artikel 10 Absatz 2 gemacht hatte, für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab 29. August 1995.

Portugal Portugal betrachtet die in Artikel 5 Absatz 4 für die Zustimmung der Mutter vorgeschriebene Frist nicht als anwendbar. Portugal betrachtet sich durch Artikel 10 Absatz 5 nicht als gebunden. Gestützt auf das in Artikel 24 vorgesehene Recht ist Portugal der Auffassung, dass

Artikel 10 Absätze 1 und 2 nur auf die Volladoption Anwendung findet.

Rumänien In Übereinstimmung mit den vom Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten gemäss Artikel 25 Absatz 1, wonach höchstens zwei Vorbehalte zum zweiten Teil des Übereinkommens zulässig sind, erklärt Rumänien, Artikel 7 hinsichtlich der unteren Altersbegrenzung von 21 Jahren und der oberen von 35 Jahren für die Kindesannahme nicht anzuwenden, da nach rumänischem Recht das minimale Alter

Jahre beträgt und keine obere Grenze kennt. In Anwendung von Artikel 2 erklärt Rumänien, die im Teil III enthaltenen Artikel 18, 19 und 20 anwenden zu wollen.