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0.211.312.1

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Abgeschlossen in Den Haag am 5. Oktober 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 19712 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. August 1971 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Oktober 1971 (Stand am 12. Mai 2009)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, gemeinsame Regeln zur Lösung der Frage des auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendenden Rechtes aufzustellen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

  1. des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder

  2. eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder

  3. eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder

  4. des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder

  5. soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.

Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.

AS 1971 1370; BBl 1970 II 1121

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die deutsche Übersetzung des Übereinkommens wurde von der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt.

AS 1971 1369 Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.

Art. 2

Artikel 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere

letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäss Artikel 1 gültig gewesen ist.

Art. 3

Dieses Übereinkommen berührt bestehende oder künftige Vorschriften der Vertragsstaaten nicht, wodurch letztwillige Verfügungen anerkannt werden, die der Form nach entsprechend einer in den vorangehenden Artikeln nicht vorgesehenen Rechtsordnung errichtet worden sind.

Art. 4

Dieses Übereinkommen ist auch auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben.

Art. 5

Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

Art. 6

Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist.

Art. 7

Die Anwendung eines durch dieses Übereinkommen für massgebend erklärten Rechtes darf nur abgelehnt werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Art. 8

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Art. 9

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 1 Absatz 3, das Recht vorbehalten, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Rechte zu bestimmen.

Art. 10

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer seiner Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

Art. 11

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, bestimmte Formen im Ausland errichteter letztwilliger Verfügungen auf Grund der einschlägigen Vorschriften seines Rechtes nicht anzuerkennen, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form nur nach einem Rechte gültig, das ausschliesslich auf Grund des Ortes anzuwenden ist, an dem der Erblasser sie errichtet hat,

  2. der Erblasser war Staatsangehöriger des Staates, der den Vorbehalt erklärt hat,

  3. der Erblasser hatte in diesem Staat einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und

  4. der Erblasser ist in einem anderen Staate gestorben als in dem, wo er letztwillig verfügt hatte.

Dieser Vorbehalt ist nur für das Vermögen wirksam, das sich in dem Staate befindet, der den Vorbehalt erklärt hat.

Art. 12

Jeder Vertragsstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschliessen, die nach seinem Rechte nicht erbrechtlicher Art sind.

Art. 13

Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.

Art. 14

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Art. 15

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäss Artikel 14 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 16

Jeder bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss

Artikel 15 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 17

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden. Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tage nach der in Absatz 2 vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Art. 18

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifizierung oder beim Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 9, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorbehalte erklären. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. Ebenso kann jeder Vertragsstaat bei der Notifikation einer Ausdehnung des Übereinkommens gemäss Artikel 17 einen oder mehrere dieser Vorbehalte für alle oder einzelne der Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, erklären.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurückziehen. Diese Zurückziehung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tage nach der in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation.

Art. 19

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 15 Absatz 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind. Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils abläuft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 20

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in

Artikel 14 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäss Artikel 16 beigetreten sind:

  1. die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel 14;

  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 15 Absatz 1 in Kraft tritt;

  3. die Beitrittserklärungen gemäss Artikel 16 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

  4. die Erklärungen über die Ausdehnung gemäss Artikel 17 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

  5. die Vorbehalte und Zurückziehungen von Vorbehalten gemäss Artikel 18;

  6. die Kündigungen gemäss Artikel 19 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, am 5. Oktober 1961, in englischer und französischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 12. Mai 20093 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Antigua und Barbuda 17. Mai 1985 N 1. November 1981 Armenien* 1. März 2007 B 30. April 2007 Australien* 22. September 1986 B 21. November 1986 Australisches Antarktis- Territorium 22. September 1986 B 21. November 1986 Bundesstaaten Australiens und Territorien Australiens auf dem Kontinent 22. September 1986 B 21. November 1986 Korallensee-Territorium 22. September 1986 B 21. November 1986 Territorium der Insel Heard und der Mc Donald-Inseln 22. September 1986 B 21. November 1986 Belgien* 20. Oktober 1971 19. Dezember 1971 Bosnien und Herzegowina 1. Oktober 1993 N 6. März 1992 Botsuana* 18. November 1968 B 17. Januar 1969 Brunei 10. Mai 1988 B 9. Juli 1988 China Hongkonga 16. Juni 1997 1. Juli 1997 Dänemark 21. Juli 1976 19. September 1976 Deutschland 2. November 1965 1. Januar 1966 Estland* 13. Mai 1998 B 12. Juli 1998 Fidschi* 19. Juli 1971 N 10. Oktober 1970 Finnland 24. Juni 1976 23. August 1976 Frankreich* 20. September 1967 19. November 1967 Europäische Departemente, Überseeische Departemente und Gebiete 20. September 1967 B 19. November 1967 Grenada 3. Juni 1985 N 7. Februar 1974 Griechenland 3. Juni 1983 2.

August 1983 Irland 3. August 1967 B 2. Oktober 1967 Israel 11. November 1977 B 10. Januar 1978 Japan 3. Juni 1964 2. August 1964 Kroatien 23. April 1993 N 8. Oktober 1991 Lesotho 1. Juni 1977 N 4. Oktober 1966 Luxemburg* 7. Dezember 1978 5. Februar 1979 Mauritius 24. August 1970 N 12. März 1968 Mazedonien 23. September 1993 N 8. September 1991 Montenegro 1. März 2007 N 3. Juni 2006 Niederlande* 2. Juni 1982 1. August 1982 Aruba 1. Januar 1986 2. März 1986

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Norwegen 2. November 1972 1. Januar 1973 Österreich* 28. Oktober 1963 5. Januar 1964 Polen* 3. September 1969 B 2. November 1969 Schweden 9. Juli 1976 7. September 1976 Schweiz* 18. August 1971 10. Oktober 1971 Serbien 26. April 2001 N 5. Januar 1964 Slowenien 8. Juni 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 11. April 1988 10. Juni 1988 Südafrika* 5. Oktober 1970 B 4. Dezember 1970 Swasiland* 23. November 1970 B 22. Januar 1971 Tonga* 10. August 1978 N 14. Februar 1965 Türkei* 23. August 1983 B 22. Oktober 1983 Vereinigtes Königreich* 6. November 1963 5. Januar 1964 Anguilla* 6. November 1963 5. Januar 1964 Bermudas* 6. November 1963 5. Januar 1964 Britische Jungferninseln* 16. Dezember 1964 B 14. Februar 1965 Falklandinseln* 6. November 1963 5. Januar 1964 Gibraltar* 6. November 1963 5. Januar 1964 Insel Man* 6. November 1963 5. Januar 1964 Kaimaninseln* 6. November 1963 5. Januar 1964 Montserrat* 6. November 1963 5. Januar 1964 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha)* 6. November 1963 5. Januar 1964 Turks- und Caicosinseln* 6. November 1963 5.

Januar 1964 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Haager Konferenz: http://hcch.e-vision.nl/index_fr.php eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden a Vom 23. August 1968 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des VereinigtenKönigreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 16. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen Schweiz4 Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat die Schweiz den Vorbehalt gemäss Artikel 10 geltend gemacht. Sie wird infolge dessen letztwillige Verfügungen nicht anerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besass, ausgenommen den Fall aussergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat.

BB vom 8. Juni 1971 (AS 1971 1369)