0.232.111.131
Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967
Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 19692 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970 (Stand am7. September 2004)
Art. 1 [Übertragung der Aufgaben der Verwahrstelle hinsichtlich
des Madrider Abkommens] Die Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 18913 (im folgenden als «das Madrider Abkommen» bezeichnet), revidiert in Washington am 2. Juni 19114, in Den Haag am6. November 19255, in London am 2. Juni 19346 und in Lissabon am 31. Oktober 19587 (im folgenden als «die Lissaboner Fassung» bezeichnet), werden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) hinterlegt, der diese Hinterlegungen den Vertragsländern des Abkommens notifiziert.
Art. 2 [Anpassung der Bezugnahmen im Madrider Abkommen auf einzelne
Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft] Die Bezugnahmen in den Artikeln5 und 6 Absatz (2) der Lissaboner Fassung auf die Artikel 16, 16bis und 17bis der Hauptübereinkunft8 gelten als Bezugnahmen auf die diesen Artikeln entsprechenden Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums9.
AS 1970 681; BBl 1968 II 897
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die Artikel der Zusatzvereinbarung sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung des Textes zu erleichtern; der Originaltext enthält keine Artikelüberschriften.
Art. 1 Ziff. 4 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600)
[AS 12 1008]
[BS 11 965]
Art. 3 [Unterzeichnung und Ratifikation der Zusatzvereinbarung und
Beitritt zu dieser Zusatzvereinbarung] 1) Jedes Vertragsland des Madrider Abkommens kann diese Zusatzvereinbarung unterzeichnen, und jedes Land, das die Lissaboner Fassung ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, kann diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten. 2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 4 [Automatische Annahme der Artikel 1 und 2
durch die der Lissaboner Fassung beitretenden Länder] Jedes Land, das die Lissaboner Fassung weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, wird von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Beitritt zur Lissaboner Fassung wirksam wird, gleichzeitig durch die Artikel 1 und 2 dieser Zusatzvereinbarung gebunden; jedoch wird dieses Land, wenn zu diesem Zeitpunkt diese Zusatzvereinbarung noch nicht gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft getreten ist, durch die Artikel 1 und 2 dieser Zusatzvereinbarung erst von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft tritt.
Art. 5 [Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung]
1) Diese Zusatzvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Stockholmer Übereinkommen vom 14. Juli 196710 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft tritt; jedoch tritt diese Zusatzvereinbarung, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind, erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind. 2) Für jedes Land, das seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Absatz (1) in Kraft tritt, hinterlegt, tritt diese Zusatzvereinbarung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft.
Art. 6 [Unterzeichnung usw. der Zusatzvereinbarung]
1) Diese Zusatzvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt. 2) Diese Zusatzvereinbarung liegt bis zu ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Stockholm zur Unterzeichnung auf. 3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Zusatzvereinbarung den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
Stockholmer Zusatzvereinbarung 4) Der Generaldirektor lässt diese Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. 5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten und alle anderen erforderlichen Mitteilungen.
Art. 7 [Übergangsbestimmung]
Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Zusatzvereinbarung auf den Generaldirektor als Bezugnahmen auf den Direktor der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung am 22. Juni 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Ägypten 3. Dezember 1974 B 6. März 1975 Algerien 24. März 1972 B 5. Juli 1972 Bulgarien 29. April 1975 B 12. August 1975 Deutschland 19. Juni 1970 19. September 1970 Frankreich 2. Mai 1975 12. August 1975 Europäische Departemente, Überseeische Departemente und Überseeische Gebiete 2. Mai 1975 12. August 1975 Iran 18. März 2004 B 18. Juni 2004 Irland 27. März 1968 26. April 1970 Israel 30. Juli 1969 26. April 1970 Italien 20. Januar 1977 24. April 1977 Japan 20. Januar 1975 24. April 1975 Kuba 4. Juli 1980 7. Oktober 1980 Liechtenstein 21. Februar 1972 25. Mai 1972 Moldau 5. Januar 2001 B 5. April 2001 Monaco 27. Juni 1975 4. Oktober 1975 San Marino 26. März 1991 B 26. Juni 1991 Schweden 12. August 1969 26. April 1970 Schweiz 26. Januar 1970 26. April 1970 Serbien und Montenegro 18. Februar 2000 B 18. Mai 2000 Slowakei 30. Dezember 1992 N 1. Januar 1993 Spanien 8. Mai 1973 14. August 1973 Tschechische Republik 18. Dezember 1992 N 1. Januar 1993 Ungarn 18. Dezember 1969 26. April 1970 Vereinigtes Königreich 26.
Februar 1969 26. April 1970