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Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2026
zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend die Anwendung
der Schengen-relevanten Bestimmungen des Übereinkommens
vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Präambel
Übersetzung
Eidgenössisches Departement | Bern, den 10. Juli 2026 Botschaft des Bern |
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Königreichs Norwegen seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 29. Juni 2026 betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im EU-Auslieferungsübereinkommen vom 27. September 1996, die eine Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, zwischen Norwegen und der Schweiz, zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
«Die Botschaft des Königreichs Norwegen entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihre Hochachtung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die jüngsten Gespräche zwischen dem Bundesamt für Justiz der Schweiz und dem Norwegischen Ministerium für Justiz und Öffentliche Sicherheit über den Abschluss einer Vereinbarung zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen im EU-Auslieferungsübereinkommen vom 27. September 1996, die eine Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, zwischen Norwegen und der Schweiz.
Der Zweck dieses Notenaustausches besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen Norwegen und der Schweiz in Bezug auf die Auslieferung unter Berücksichtigung des Schengen-Besitzstands und des Übereinkommens vom 17. Dezember 20041 zwischen Norwegen, Island und der Schweiz unter anderem über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu präzisieren, zu ergänzen und zu erleichtern.
Die Botschaft beehrt sich, im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen vorzuschlagen, dass Artikel 2, Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9 und Artikel 13 des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Bestandteil des Schengen-Besitzstands sind, mutatis mutandis in Auslieferungsfällen zwischen Norwegen und der Schweiz anwendbar sind.
Falls der vorstehende Vorschlag für den Schweizerischen Bundesrat annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwortnote des Departements eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwort des Departements in Kraft tritt.
Die Botschaft des Königreichs Norwegen nutzt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Departement beehrt sich, der Botschaft das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates zu dem vorstehenden Vorschlag zu bestätigen. Die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, welche mit dem Datum der vorliegenden Note, nämlich am 10. Juli 2026, in Kraft tritt.