0.444.164.11
Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Peru über die Zusammenarbeit
zur Verhütung des rechtswidrigen Handels mit Kulturgütern
Abgeschlossen am 12. Juli 2016
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Peru,
in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 19701 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören, und in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen beider Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menscheit darstellen,
im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und den illegalen Kulturgütertransfer zu verhindern,
in der Überzeugung, dass hierfür die Schaffung gemeinsamer Bestimmungen sowie die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten können,
in Anerkennung der Tatsache, dass das kulturelle Erbe der beiden Länder einzigartig ist und dass dieses nicht Gegenstand rechtswidrigen Handels sein darf,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführten und ausgeführten Kulturgütern zu erleichtern und die Kontakte zwischen beiden Staaten hinsichtlich des Kulturaustauschs zu verstärken,
in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Staaten zu wissenschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivilisation der Menschheit vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis zwischen Staaten fördert,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgütern im Verhältnis beider Vertragsparteien. Sie hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel mit Kulturgütern zwischen den Vertragsparteien zu verhüten.
Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die in den Anhängen aufgeführt und von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der jeweiligen Vertragspartei sind.
Art. II
Kulturgüter dürfen ins Gebiet einer der beiden Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei erfüllt worden sind. Verlangt das Recht einer Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgütern eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien verhüten mit allen geeigneten Mitteln, dass Kulturgüter in ihr jeweiliges Gebiet eingeführt werden, die nicht die nötigen Ein- oder Ausfuhrbestimmungen erfüllen.
Art. III
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung insbesondere bei den von dieser Vereinbarung betroffenen Kreisen wie dem Kunsthandel sowie den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.
Art. IV
Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
in der Republik Peru: Ministerio de Cultura;
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern.
Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, auf diplomatischem Weg zusammenzuarbeiten.
Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
Art. V
Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel IV zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der in den Anhängen aufgeführten Kategorien betreffen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen an die zuständigen Behörden ihres Landes weiterzuleiten.
Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.
Art. VI
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
Art. VII
Die nach Artikel IV zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
Vertreter der zuständigen Behörden treten während der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, und zwar abwechselnd in der Schweiz und in Peru; ein Treffen kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die regelmässige Überprüfung kann insbesondere dazu dienen, den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung neu zu evaluieren.
Art. VIII
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Art. IX
Die nach Artikel IV zuständigen Behörden können ihre Meinungen über die Durchführung dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.
Allfällige Streitigkeiten über Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Absprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.
Art. X
Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
Zu Urkunde dessen haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung in Lima, am 12. Juli 2016 in zwei Exemplaren in französischer und in spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Hans-Ruedi Bortis | Für die Diana Álvarez-Calderón Gallo |
Kategorien schweizerischer archäologischer Kulturgüter
I. Stein
A. Architektur- und Dekorationselemente: Aus Granit, Sandstein, Kalkstein, Tuffstein, Marmor und anderen Steinarten. Bauelemente, die zu Grabkomplexen, Heiligtümern und Wohnbauten gehören, wie Kapitelle, Lisenen, Säulen, Akrotere, Friese, Stelen, Fenstergewände, Mosaiken, Verkleidungen und Intarsien aus Marmor usw. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr.–1500 n. Chr.
B. Inschriften: Auf unterschiedlichen Steinarten. Altäre, Grabsteine, Stelen, Ehreninschriften usw. Ungefähre Datierung: 800 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Reliefs: Auf Kalkstein und anderen Steinarten. Steinreliefs, Grabsteinreliefs, Sarkophage mit oder ohne Dekor, Aschenurnen, Stelen, Dekorelemente usw. Ungefähre Datierung: v.a. 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Skulpturen/Statuen: Aus Kalkstein, Marmor und anderen Steinarten. Grab- und Votivstatuen, Büsten, Statuetten, Teile von Grabausstattungen usw. Ungefähre Datierung: v.a. 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
E. Werkzeuge/Geräte: Aus Silex und anderen Steinarten. Unterschiedliche Werkzeuge wie z.B. Klingen von Messern und Dolchen, Äxte und Geräte für handwerkliche Tätigkeiten usw. Ungefähre Datierung: 130 000 v. Chr.–800 n. Chr.
F. Waffen: Aus Schiefer, Silex, Kalkstein, Sandstein und anderen Steinarten. Pfeilspitzen, Armschutzplatten, Kanonenkugeln usw. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr.–800 n. Chr.
G. Schmuck/Tracht: Aus verschiedenen Steinarten, Edelsteinen und Halbedelsteinen. Anhänger, Perlen, Fingerringeinlagen usw. Ungefähre Datierung: v.a. 2800 v. Chr.–800 n. Chr.
II. Metall
A. Statuen/Statuetten/Büsten: Aus Buntmetall, seltener Edelmetall. Menschen-, Tier- und Götterdarstellungen, Porträtbüsten usw. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Gefässe: Aus Buntmetall, seltener Edelmetall und Eisen. Kessel, Eimer, Becher, Töpfe, Siebe usw. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Lampen: Aus Buntmetall und Eisen. Lampen und Leuchterfragmente usw. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Schmuck/Tracht: Aus Buntmetall, Eisen, seltener Edelmetall. Bein-, Hals-, Arm- und Fingerringe, Perlen, Nadeln, Fibeln (Gewandschliessen), Gürtelschnallen und ‑garnituren, Anhänger. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
E. Werkzeuge/Geräte: Aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Beile, Äxte, Sicheln, Messer, Zangen, Hammer, Bohrer, Schreibutensilien, Löffel, Schlüssel, Schlösser, Wagenbestandteile, Pferdegeschirr, Hufeisen, Fesseln, Glocken usw. Ungefähre Datierung: 3200 v. Chr.–800 n. Chr.
F. Waffen: Aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Dolche, Schwerter, Lanzenspitzen, Pfeilspitzen, Messer, Schildbuckel, Kanonenkugeln, Helme, Harnische. Ungefähre Datierung: 2200 v. Chr.–800 n. Chr.
III. Keramik
A. Gefässe: Aus Fein- und Grobkeramik unterschiedlicher Farbgebung, z.T. verziert, bemalt, mit einem Überzug versehen, glasiert. Lokal hergestellte Gefässe und importierte Gefässe. Töpfe, Teller, Schüsseln, Becher, Kleingefässe, Flaschen, Amphoren, Siebe usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–1500 n. Chr.
B. Geräte/Utensilien: Aus Keramik. Geräte für handwerkliche Tätigkeiten und verschiedene weitere Utensilien. Sehr variantenreich. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–1500 n. Chr.
C. Lampen: Aus Keramik. Öl- und Talglampen verschiedener Formen. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–1500 n. Chr.
D. Statuetten: Aus Keramik. Figürliche Darstellungen von Menschen, Göttern und Tieren, Körperteilen. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr.–1500 n. Chr.
E. Ofenkacheln/Architekturelemente: Aus Keramik, Ofenkacheln oft glasiert. Architektonische Terrakotten und Verkleidungen. Becherförmige Ofenkacheln, verzierte Blattkacheln, Nischenkacheln, Gesimskacheln, Eckkacheln, Kranzkacheln, verzierte/gestempelte Bodenfliesen und Dachziegel. Ungefähre Datierung: 700 v. Chr.–1500 n. Chr.
IV. Glas und Glaspaste
A. Gefässe: Aus farbigem und farblosem Glas. Flaschen, Becher, Gläser, Schalen, Glassiegel von Flaschen. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–1500 n. Chr.
B. Schmuck/Tracht: Aus farbigem und farblosem Glas. Armringe, Perlen, Kugeln, Schmuckelemente. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
V. Bein
A. Waffen: Aus Knochen und Geweih. Pfeilspitzen, Harpunen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Gefässe: Aus Knochen. Teile von Gefässen. Ungefähre Datierung: 150 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Geräte/Utensilien: Aus Knochen, Geweih und Elfenbein. Pfrieme, Meissel, Beile, Äxte, Nadeln, Ahlen, Kämme und verzierte Gegenstände. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Schmuck/Tracht: Aus Knochen, Geweih, Elfenbein und Zähnen. Nadeln, Anhänger usw. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr.–800 n. Chr.
VI. Holz
A. Waffen: Aus verschiedenen Holzarten. Pfeile, Bogen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Geräte/Utensilien: Aus verschiedenen Holzarten. Steinbeilholme, Dechsel, Löffel, Messergriffe, Kämme, Räder, Schreibtäfelchen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Gefässe: Aus verschiedenen Holzarten. Verschiedenste Holzgefässe. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
VII. Leder/Stoff/diverse organische Materialien
A. Waffenzubehör: Aus Leder. Schildüberzüge usw. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr. – 800 n. Chr.
B. Kleidung: Aus Leder, Stoffen und Pflanzenfasern. Schuhe, Kleider usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Geräte: Aus Pflanzenfasern und Leder. Netze, Pfeilköcher usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Gefässe: Aus Pflanzenfasern. Verschiedenste Gefässe, geflochten, genäht usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
E. Schmuck/Tracht: Aus Schneckenschalen, Lignit usw. Armringe, Perlen usw. Ungefähre Datierung: 2000 v. Chr.–800 n. Chr.
VIII. Malerei
A. Wandmalerei: Auf Mörtel. Wandmalereien mit unterschiedlichen Motiven. Ungefähre Datierung: 700 v. Chr.–1500 n. Chr.
IX. Bernstein
A. Schmuck/Tracht: Aus Bernstein. Figürliche oder einfache Schmuckelemente. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr.–800 n. Chr.
Kategorien peruanischer Kulturgüter
IV. Präkolumbische Mineralien
A. Behauene Steine: Geschossspitzen
Geschossspitzen Typ Paijan
Grösse: 8–18 cm.
Form: Dreieck- oder Herzform
Farbe: Normalerweise rötlich, orange oder gelb. Können aus Quarz sein.
Blattförmige Spitzen
Grösse: 2,5–15 cm.
Form: Blattförmig. Können oval oder lanzenförmig sein.
Farbe: Meist hellrot, gelb, ocker, quarzkristallen, milchweiss, grün und schwarz.
Geschossspitzen Typ Paracas
Grösse: 3–25 cm.
Form: Dreieck- und Lanzenform, weisen Pressspuren auf, sind oft zerbrochen.
Farbe: Meist schwarz.
Vorformen Typ Chivateros
Grösse: 8–18 cm.
Form: Von der Bearbeitung stammende konkave Einkerbungen auf der Oberfläche.
Farben: Grün, rot und gelb.
B. Geschliffene Steine
Schalen: Gefässe aus dunkelfarbigem Stein, manchmal gestreift. Sie haben eine hoch glänzende, sehr glatte Oberfläche. Einige weisen gemeisselte Verzierungen auf. Durchmesser von 12–55 cm.
Tassen: Ebenfalls dunkelfarbige Steingefässe. Haben meist ausgestellte Seiten. Typisch für Spätes Horizont. Sie sind hoch glänzend und weisen äussere gemeisselte Muster oder Kopfformen auf. 18–28 cm hoch.
Conopas: Kleine Gefässe in Kamelidform mit ausgesparter Öffnung auf der Rückseite. Sie sind schwarz oder grünschwarz und hoch glänzend. 8–16 cm Länge.
Idole: Kleine anthropomorphe Figürchen, häufig Mittleres Horizont. Die mandelförmigen Augen mit Tränenbändern sind für den Stil charakteristisch. Spätere Beispiele können aus hellerfarbigem Stein sein, während die kleineren aus dunklem Stein sind. 12–28 cm hoch.
Keulenköpfe: Verschiedene Formen, meist rund, mit einem Loch in der Mitte oder sternförmig, normalerweise assoziiert mit Später Mittelzeit und Inkakulturen. Meist schwarz, grau oder weiss, 8–20 cm Durchmesser.
Hammer zur Metallbearbeitung: Längliche Formen, oft mit einer glatten Oberfläche; hoch glänzend. Normalerweise aus dunklem Stein, 3–12 cm.
C. Behauenes Material
Zapfenköpfe: Diese Köpfe haben ein anthropomorphes Gesicht, hervorstehende Lippen und enorme Nasen. Einige, insbesondere jene in Diorit, haben schlangenartige Züge. Die bearbeitete Oberfläche ist hoch glänzend.
Tafeln: Tafeln mit Hautrelief-Mustern. Die obere Oberfläche hat eine Patina. Variieren von 20 cm bis mehr als 1 m Länge.