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0.631.242.04

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Abgeschlossen am20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am8. Oktober 19872 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am28. Oktober 1987 In Kraft getreten am 1. Januar 1988 (Stand am22. August 2000)

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt), gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern, gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln, gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr3, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird, in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA- Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde, in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden, in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet, haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen:

AS 1988 308; BBl 1987 II 1437 1 Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten (siehe AS 1996 2508). 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom8. Okt. 1987 (AS 1988 300).

Art. 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden. (2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt. (3) Vorbehaltlich der Artikel 7–12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten. (4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.

Art. 24

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet. (2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden. (3) Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) in der Gemeinschaft: nur wenn es sich um Gemeinschaftswaren handelt. Als Gemeinschaftswaren gelten: – Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt werden, – Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im freine Verkehr befinden, – Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und den zweiten gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungennach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Gemeinschaftwaren.

b) in einem EFTA-Land: nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels9 weiterversandt werden. (4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren die Waren nicht zu begleiten braucht.

Art. 35

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

  1. «Versandverfahren»: ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;

  2. «Land»: jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staar, der diesem Übereinkommen beigereten ist;

  3. «Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel

a wirksam wird, gilt ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA-Länder sinngemäss auch für dieses Land. (3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1-oder T2- Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 46

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet

  1. der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie

  2. Vereinbarungen über den Grenzverkehr.

Art. 5

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1- oder T2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

Art. 67

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage II festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.

Durchführung des Versandverfahrens

Art. 78

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangsstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungsstellen und Stellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen. (2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T1 und T2 für Bestimmungsstellen in den EFTA- Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren befugt, die nach einem EFTA- Land versandt werden. (3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I in einem T1- oder T2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Ab- gangsstelle zu einer Bestimmungsstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind. (4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen. (5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2- Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

Art. 8

Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T1 oder T2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.

Art. 99

(1) Waren, die im T2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird. (2) Werden solche Waren aus einem EFTA-Land, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nicht angewandt werden. Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden. (3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zollagerverfahren aus einem EFTA- Land weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden: – Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Be- zeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 198310 ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt. – Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden. – Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein. (4) Alle Versandpapiere T2 und alle Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, die von einer zuständigen Stelle eines EFTA- Landes ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandpapiere T2 oder Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Warten tragen, mit denen die Waren in dem betreffenden EFTA- Land eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.

Art. 1011

(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist. (2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,

  1. untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2- Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;

  2. für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.

(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäss den Anlagen I und II gilt als ECU die Gesamtheit folgender Beträge: 0,6242 Deutsche Mark 0,08784 Pfund Sterling 1,332 Französische Franken 151,8 Italienische Lire 0,2198 Holländische Gulden 3,301 Belgische Franken 0,130 Luxemburgische Franken 0,1976 Dänische Kronen 0,008552 Irische Pfund 1,440 Griechische Drachmen 6,885 Spanische Peseten 1,393 Portugiesische Escudos.

Der Wert des ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.»

Art. 1112

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert. (2) Der Verschluss erfolgt:

  1. durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;

  2. im übrigen durch Packstückverschluss.

(3) Als verschlusssicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,

  1. an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;

  2. die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen;

  3. die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;

  4. deren Laderäume für Kontrollen der zuständigen Behörden leicht zugänglich sind.

(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T1 oder T2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.»

Art. 12

(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, dass den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T1 und T2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, dass eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:

  1. bei der ersten Durchgangszollstelle13 jedes EFTA-Landes;

  2. bei der ersten Durchgangszollstelle14 der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T1- oder T2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.

Wort gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2241).

(2) Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel X Kapitel I der Anlage II befördert werden.15 (3) Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.

Amtshilfe

Art. 1316

(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind. (2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren. Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zollagerverfahren befunden haben. (3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zollager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:

  1. die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren: – mit einem Versandpapier T1 oder T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder – von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – mit einem Versandpapier T1 oder T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren weiterversandt worden sind;

  2. die Einzelheiten der Lagerung in einem Zollager, wenn die betreffenden Waren mit einem Versandpapier T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren in dieses Land gelangt oder von dort mit einem Versandpapier T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren weiterversandt worden sind.

(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht. (5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Vollstreckung einer Forderung17

Art. 13a

Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren entstanden sind.

Der Gemischte Ausschuss

Art. 14

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist. (2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen. (4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. (5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 15

(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse. (2) Er empfiehlt insbesondere:

  1. Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes3;

  2. alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:

  1. Änderungen der Anlagen;

  2. Änderungen der Definition der ECU in Artikel 10 Absatz 3;

  3. sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen norwendig werden; ...18

  4. 19 Übergangsmassnahmen20 im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;

  5. 21 Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.

Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.22 23 (4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft. (5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das

Bstb.aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/ 97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli 1997 (AS 1998 258).

sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.24 (6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.25 Beitritt von Drittländern26 (1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. (2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittslandes beifügen. (3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel

Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. Die Anahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.

Verschiedene und Schlussbestimmungen

Art. 16

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

Art. 17

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Art. 18

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 1928

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 20

1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits. 2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag29 verbunden ist.

Art. 21

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Art. 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben. (2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft. (3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Art. 23

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am23. November 197230 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom12. Juli 197731 zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft. (2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1- oder T2- Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben. (3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden32 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.

Art. 24

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.

(Es folgen die Unterschriften)

[AS 1974 281, 1977 981 987 2182 2184, 1978 807 815, 1979 2102 2114, 1980 647 651 1828 1833 2104, 1981 2113, 1982 1198 1202 2015, 1983 320 1839, 1984 1574 1575, 1985 858, 1986 609 620 747 1430, 1987 503]

[AS 1978 235]

[AS 1986 2035], [AS 1986 2042], [AS 1986 2028] Anlage I33

Art. 1

(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Massgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens. (2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Übereinkommens handelt es sich um ein T1- oder ein T2-Verfahren.

Art. 2 Art. 3 bis 9 Titel V T1-Verfahren Art. 10

(Dieser Artikel enthält nicht die Buchstaben a) und b)). Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als

c) «zuständige Behörden»: die Zollbehörde oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wird;

d) «Hauptverpflichteter»: die Person, die selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung ihren Willen bekundet hat, ein Versandverfahren durchzuführen;

  1. «Beförderungsmittel»: insbesondere – Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, – Eisenbahnwagen, – Wasserfahrzeuge, – Luftfahrzeuge, – Behälter im Sinne des Zollabkommens über Behälter;

  2. «Abgangsstelle»:

die Stelle der zuständigen Behörde, bei der das Versandverfahren beginnt;

g) «Durchgangszollstelle»: – die Eingangszollstelle im Gebiet einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Abgangs der Waren,

Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses vom19. Sept. 1991 (AS 1992 2249). Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 4/96 des Gemischten Ausschusses vom5. Dez. 1996 (AS 1997 1492), des Beschlusses Nr. 2/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli 1997 (AS 1998 252), des Beschlusses Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses vom12. Febr. 1999 (AS 1999 2192) und des Beschlusses Nr. 2/99 des Gemischten Ausschusses vom 30. März 1999 (AS 2000 2068).

– die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland verlässt;

h) «Bestimmungsstelle»: die Stelle der zuständigen Behörde, der die im Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind;

i) «Stelle der Bürgschaftsleistung»: die Stelle der zuständigen Behörde, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird;

j) «Binnengrenze»: die gemeinsame Grenze zweier Vertragsparteien. Die Waren, die in einem Seehafen einer Vertragspartei verladen und in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen werden, werden als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten, betrachtet, sofern die Verschiffung mit einem einzigen Beförderungspapier erfolgt. Die Waren, die aus Drittländern auf dem Seeweg eintreffen und in einem Seehafen einer Vertragspartei umgeladen werden, um in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen zu werden, gelten nicht als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten;

k) «Überlassung der Waren»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Waren gestatten.

l) «personenbezogene Daten»: alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.»

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9).

Kapitel 1 – Verfahren

(1) Sollen Waren im T1-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Massgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden. (3) Die Vordrucke gemäss den Absätzen 1 und 2 sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das T1-Verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen. (4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen und der Abgangsstelle in der von den zuständigen Behörden verlangten Stückzahl vorzulegen. (5) Der Versandanmeldung T1 beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung. (6) Der Versandanmeldung T1 ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen. (7) Schliesst sich das T1-Verfahren im Abgangsland einem anderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Art. 10a

(1) Die Zollbehörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, dass die Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden. Hierbei gelten als: – «Informatikverfahren»:

  1. der Austausch von EDI-Standard-Nachrichten mit den zuständigen Behörden

  2. die Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in die EDV-Systeme der zuständigen Behörden; – «EDI» (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Normen strukturiert sind, zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen; – «Standard-Nachricht»: eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten.

(2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, dass die Anmeldung oder einige ihrer Angaben unter Verwendung von Disketten oder Magnetbändern oder durch ähnliche Mittel des Datenaustausches, gegebenenfalls in Form von Codes, übermittelt werden.

Art. 11

(1) Der Hauptverpflichtete hat

  1. die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungstelle zu gestellen;

  2. die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;

  3. die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen aufgrund einer im Verlauf oder anlässlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiss, dass sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Art. 12

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen. (2) In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungstelle befördert zu werden. Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

  1. ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;

  2. mehrere Eisenbahnwagen;

  3. Schiffe, die eine Einheit bilden;

  4. Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Art. 13

(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung T1 an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise. (1 a) In Fällen, in denen Artikel 34b der Anlage II Anwendung findet oder falls die Zollbehörden es für notwendig erachten, kann die Abgangsstelle die Beförderung der Waren auf einer festgelegten Route vorschreiben. Diese Route kann auf Antrag des Hauptverpflichteten geändert werden, jedoch nur von den Zollbehörden des Landes, in dem sich die Sendung auf ihrer vorgeschriebenen Route befindet. Die Zollbehörden vermerken die entsprechenden Angaben auf dem Versandschein T1 und teilen sie der Abgangsstelle unverzüglich mit. (1 b) In Fällen höherer Gewalt kann der Beförderer von der vorgeschriebenen Route abweichen. Die Waren sind der nächsten Zollbehörde des Landes, in dem sich die Sendung befindet, unverzüglich und unter Vorlage des Versandscheins T1 vorzuführen. Die Zollbehörden unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die Abweichung und vermerken die entsprechenden Einzelheiten auf dem Versandschein T1. (2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Art. 14

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 14).

Art. 15

(1) Das von der Abgangsstelle ausgestellte Versandpapier T1 muss die Waren bei der Beförderung begleiten. Bei entsprechender Bewilligung kann es auch durch das EDV-System des Hauptverpflichteten ausgedruckt werden. (2) Jedes EFTA-Land kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

Art. 15a

(1) Wird die Versandanmeldung von der Abgangsstelle EDV-gestützt bearbeitet, so wird das Versandpapier T1 durch das Versand-Begleitdokument gemäss Artikel 5 der Anlage III ersetzt. 34 (2) In dem Fall nach Artikel 1 behält die Abgangsstelle die Versandanmeldung ein und teilt dem Hauptverpflichteten die Überlassung durch Ausstellung des Versand- Begleitdokuments mit. In diesem Fall findet Artikel 13 Absatz 2 keine Anwendung.

Dieser Abs. findet bei der Abgangsstelle spätestens dann Anwendung, wenn das automatisierte Versandverfahren bei dieser Zollstelle in Betrieb genommen wird (Art. 4 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses vom12. Febr. 1999 - AS 1999 2192).

Art. 15b

(1) Alle auf Kopien, Anmeldungen oder Papiere anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich auf ein die Sendung begleitendes Versandpapier T1 beziehen, gelten sinngemäss für das Versand-Begleitdokument. (2) Wird auf mehrere Exemplare des Papiers Bezug genommen, so stellen die zuständigen Behörden gegebenenfalls zusätzliche Exemplare des Versand-Begleitdokumentes aus.

Art. 15c

Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgelegt ist, sind Änderungen des Versand-Begleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

Art. 15d

(1) Gegebenenfalls ist dem Versand-Begleitdokument eine Liste der Positionen nach

Artikel 6 der Anlage III oder eine Ladeliste beizufügen.

(2) Eine Ladeliste oder eine Liste der Positionen, auf die in einem Versand-Begleitdokument hingewiesen wird, ist dessen Bestandteil und darf von ihm nicht getrennt

Art. 16

Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für Versandverfahren T1 zuständigen Dienststellen und deren Öffnungszeiten. Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.

Art. 17

Die Exemplare des Versandscheins T1 sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Art. 18

(1) Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen. (2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein abzugeben. Das Muster des Grenzübergangsscheins ist in Anlage II festgelegt. (3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, dass der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, die zu Missbräuchen führen könnte. (4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandschein T1 angegebene Durchgangszollstelle, so übersendet diese Zollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich der im Versandschein T1 angegebenen Durchgangszollstelle.

Befindet sich die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benutzte Durchgangszollstelle in einem EFTA-Land, so hat diese Zollstelle den Grenzübergangsschein aufzubewahren.

Art. 19

Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.

Art. 20

(1) Die in einem Versandschein T1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht der zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die zuständigen Behörden tragen in diesem Fall im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein. (2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne Aufsicht zulassen. Bei einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T1 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung erfolgt ist, zu unterrichten, damit die Umladung amtlich bescheinigt wird.

Art. 21

(1) Wird während einer Beförderung der Verschluss ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Land, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt. (2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 20. (3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T1 zu vermerken. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Kann der Beförderer aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 13 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.

Art. 22

(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen. (2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle.

(3) Das Verfahren T1 kann bei einer anderen als der am Versandschein T1 angegebenen Stelle beendet werden. Diese Stelle wird damit Bestimmungsstelle. (4) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. (5) Gehört bei Wechsel der Bestimmungsstelle gemäss Absatz 3 die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die im Versandschein T1 genannte Stelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld «Prüfung durch die Bestimmungsstelle» des Rückscheins des Versandpapiers T1 zusätzlich zu den üblichen Vermerken der Bestimmungsstelle einen der nachstehenden Vermerke an: ES: Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ... (nombre y país) DA: Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ... (navn og land) DE: Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ... (Name und Land) EL: ∆ιαϕορεζ εµπορευµατα προσκοµισθεντα στο τελωνειο ('Ονοµα και χωρα) EN: Differences: office where goos were presented ... (name and country) FR: Différences: marchandises présentées au bureau ... (nom et pays) IT: Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ... (nome e paese) NL: Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ... (naam en land) PT: Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ... (nome e país) FI: Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ... (nimi ja maa) SV: Avvikelse: tullanstalt där varorna anmäldes ... (namn och land) CS: Nesrovnalosti: úrad, kterému bylo zbozí dodáno ... (název a zeme) HU: Eltérések: Hivatal, ahol az áruk bemutatása megtõrtént ... (név és ország) IS: Breying: tollstjoraskriftstofa øar sem vôrum var framvisad ... (Nafn og land) NO: Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt ... (navn og land) PL: Niezgodnosci: urad w którym przedstawiono towar ... (nazwa i kraj) SK: Nezrovnalosti: ùrad, ktorému bol tovar predlozený ...

(názov a krajina)» (6) Enthält der Versandschein T1 gemäss Absatz 5 eine der folgenden Vermerke, so bleibt die Ware unter der Überwachung der neuen Bestimmungsstelle und kann nicht einer anderen Bestimmung ohne ausdrückliche Genehmigung dieser zugeführt werden, als der Beförderung zur Vertragspartei, zu der die Abgangsstelle gehört. ES: Salida de1) sometida a restricciones DA: Udførsel fra1) undergivet restriktioner DE: Ausgang aus1) Beschränkungen unterworfen EL: 'Εξοδοζ απο1) υποκειµενη σε περιορισµουζ EN: Export from1) subject to restrictions FR: Sortie de1) soumise à des restrictions IT: Uscita dalla (dall')1) soggetta a restrizioni NL: Verlaten van1) aan beperkingen onderworpen PT: Saida da1) sujeita a restriçoes FI: Vienti1) rajoitusten alaista SV: Utförsel från1) underkastad rstriktioner CS: Vývoz z1) podléhá omezením HU: Indult1) korlátozások alá esik IS: Utflutningur fra1) haour takmörkunum NO: Utførsel fra1) underlagt restriksjoner PL: Wywóz z1) podlega ograniczeniom SK: Vývoz z1) podlieha obmedzeniam ES: Salida de1) sujeta a pago de derechos DA: Udførsel fra1) betinget af afgiftsbetaling DE: Ausgang aus1) Abgabenerhebung unterworfen EL: 'Εξοδοζ απσ υποκειµενη σε επιβαρυνση EN: Export from1) subject to duty FR: Sortie de1) soumise à imposition IT: Uscita dalla (dall')1) soggetta a tassazione NL: Verlaten van1) aan belastingheffing onderworpen PT: Saida da1) sujeita a pagamento de imposiçoes FI: Vienti1) maksujen alaista SV: Utförsel från1) underkastad avgifter CS: Vývoz z1) podléhá clu, daním a poplatkum HU: Indult1) vám-, adóköteles IS: Gjaldskyldur utflutningur fra1) NO: Utførsel fra1) belagt med avgifter PL: Wywóz z1) podlega oplatom SK: Vývoz z1) podlieha poplatkom 1) In diesen Vermerk sind je nach Fall und in der Sprache des Vermerks die Wörter «der Gemeinschaft» oder «Island» oder

«Norwegen» oder «Polen» oder «der Slowakei» oder «der Schweiz» oder «der Tschechischen Republik» oder «Ungarn» einzutragen.

(7) Die Abgangsstelle erledigt den Versandschein T1 erst, nachdem alle sich aus dem Wechsel der Bestimmungsstelle ergebenden Verpflichtungen erfüllt worden sind. Sie unterrichtet den Sicherungsgeber gegebenenfalls über die Nichterledigung.

Art. 23

Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.

Kapitel 1A Zusätzliche Bestimmungen über den elektronischen Austausch

von Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen

Art. 23a

(1) Vorbehaltlich besonderer Umstände sowie unbeschadet der bei Bedarf sinngemäss geltenden Bestimmungen der Anlagen über das T1- und das T2-Verfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den im vorliegenden Kapitel genannten zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen. (1a) Für den Informationsaustausch nach Absatz 1 ist das „Common Communications Network/Common Systems Interface„ (CCN/CSI) genannte Datennetz der Gemeinschaft durch die Vertragsparteien zu verwenden. Die finanzielle Beteiligung der EFTA-Länder und andere damit zusammenhängende Fragen sind zwischen der Gemeinschaft und jedem EFTA-Land zu vereinbaren. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für

  1. die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäss den Artikeln 73–100 der Anlage II,

  2. die Warenbeförderungen auf dem Luftweg gemäss Artikel 52 der Anlage II,

  3. die Warenbeförderung auf dem Seeweg, sofern gemäss Artikel 56 der Anlage II vereinfachte Verfahren gelten, und

  4. Warenbeförderungen durch Rohrleitungen.

Sicherheit

Art. 23b

(1) Die Voraussetzungen für die EDV-gestützte Erledigung der Förmlichkeiten umfassen auch Massnahmen für die Kontrolle des Datenursprungs sowie für den Schutz der Daten vor Verlust oder unerlaubtem Zugriff oder unerlaubter Änderung oder Vernichtung.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Massnahmen für das wirksame, zuverlässige und sichere Funktionieren des gesamten Versandverfahrens. (3) Zur Gewährleistung des vorstehend genannten Sicherheitsniveaus wird jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten erfasst, wobei der Zweck des jeweiligen Vorgangs, der Zeitpunkt und die hierfür verantwortlichen Person angegeben werden. Ausserdem werden die Originaldaten und alle einem solchen Vorgang unterzogenen Daten mindestens drei Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, oder länger nach Massgabe anderer Bestimmungen aufbewahrt. (4) Die Sicherheit wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert. (5) Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.

Schutz personenbezogener Daten

Art. 23c

(1) Die Vertragsparteien dürfen die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke dieses Übereinkommens sowie für die Zwecke einer zollrechtlichen Bestimmung einer Ware verwenden, die an das T1- oder T2-Verfahren anschliesst. Diese Einschränkung darf jedoch nicht eine Verwendung dieser Daten zum Zweck von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Anschluss an ein T1- oder T2-Verfahren verhindern. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden, welche die Daten zur Verfügung gestellt haben, umgehend über deren Verwendung zu unterrichten. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um im Fall des Austauschs personenbezogener Daten im Rahmen dieses Übereinkommens sicherzustellen, dass solche Daten zumindest in gleichem Umfang wie nach den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei automatischer Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. (3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen sicherzustellen.

Ladelisten

Art. 23d

Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen und Modalitäten und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts zulassen, dass bei den in einem Informatikverfahren erstellten Versandanmeldungen Ladelisten als beschreibenden Teil verwendet werden.

Vorab-Ankunftsanzeige

Art. 23e

Die Abgangsstelle setzt die angemeldete Bestimmungsstelle spätestens bei der Überlassung der Waren durch eine Meldung nach Artikel 7 der Anlage III von dem Versandverfahren in Kenntnis.

Zugelassener Versender

Art. 23f

(1) Abweichend von Artikel 103 der Anlage II übermittelt der zugelassene Versender der Abgangsstelle die Versandanmeldung vor der beabsichtigten Überlassung der Waren. (2) Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die die Voraussetzung des Artikels 104 der Anlage II erfüllen und die für ihre Versandanmeldungen und den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden Informatikverfahren einsetzen.

Bewilligung

Art. 23g

Abweichend von Artikel 105 Buchstabe b) der Anlage II wird in der Bewilligung insbesondere die Frist für die Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender festgelegt, damit die zuständigen Behörden vor der beabsichtigten Überlassung der Waren die erforderlichen Kontrollen durchführen können Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisse

Art. 23h

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Anlage I behält die Bestimmungsstelle Versand-Begleitdokumente ein, setzt die Abgangsstelle umgehend über die Ankunft in Kenntnis und teilt ihr die Kontrollergebnisse mit, sobald sie vorliegen. Die hierfür zu verwendenden Meldungen sind in Artikel 8 der Anlage III enthalten. (2) Die Eingangsbestätigung an die Abgangsstelle gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des Versandverfahrens.

Kontrollen auf der Grundlage von Vorab-Ankunftsanzeigen

Art. 23i

Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird die Warenbeschau unter anderem auf der Grundlage der Mitteilung der Abgangsstelle durchgeführt.

Kapitel 2 – Sicherheitsleistung

Art. 24

(1) Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren. Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muss im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein. (2) Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden. (3) Vorbehaltlich Artikel 29 Absatz 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die – in der Vertragspartei, in der die Sicherheit geleistet wird, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung hat und – von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorbehaltlich der in deren Gebiet geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen als Steuerbürge zugelassen ist.

Art. 25

(1) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage II festgelegten Mustern entspricht. (2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, dass die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.

Art. 26

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten. (2) Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft wird nur Personen bewilligt, die – in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird, ihren Wohnsitz oder Sitz haben; – das gemeinsame Versandverfahren während der letzten sechs Monate als Hauptverpflichtete oder als Versender regelmässig in Anspruch genommen haben oder den Zollbehörden als zuverlässige Abgabenschuldner, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können, bekannt sind und – keine schweren oder wiederholten Verstösse gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft, Versandverfahren T1 von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen. (4) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber nach Massgabe der von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes festgelegten Bedingungen, eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigung(en), die auf einem Vordruck nach dem in Anlage II festgelegten Muster ausgestellt wird/werden. (5) In jedem Versandschein T1 ist auf die Bürgschaftsbescheinigung hinzuweisen.

Art. 27

Die Stelle der Bürgschaftsleistung widerruft die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

Art. 28

(1) Jedes Land kann zulassen, dass die in Artikel 24 genannte Bürgschaft – gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist – in einer einzigen Urkunde in Höhe eines in Anlage II festgelegten Pauschbetrags je Anmeldung geleistet wird, um die Zahlung der Zölle und anderen Abgaben sicherzustellen, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten T1-Verfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangsstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Ländern unterliegen. Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem in Anlage II festgelegten Muster entspricht. (2) Die Pauschalbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

Art. 29

(1) Die Sicherheit für ein T1-Verfahren ist bei der Abgangsstelle zu leisten. Die Abgangsstelle bestimmt die Bürgschaftssumme. (2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn das T1-Verfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde. (3) Auf Antrag der zuständigen Behörde des Landes, die nach Artikel 34 um die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben ersucht, überweist die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, unverzüglich an die ersuchende Behörde die gemäss Absatz 2 hinterlegten Beträge gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels. Eine Überweisung der Beträge findet nicht statt, wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel angefochten wird.

Art. 30

Unbeschadet der Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit

  1. für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;

  2. für behördlich anerkannte Fehlmengen, die aufgrund der Eigenart der Waren entstanden sind.

Art. 31

(1) Der Sicherungsgeber wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn das T1- Verfahren bei der Abgangsstelle erledigt wurde. (2) Ist der Sicherungsgeber nicht von den zuständigen Behörden des Abgangslandes über die Nichterledigung des T1-Verfahrens unterrichtet worden, wird er nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintragung der Versandanmeldung T1 ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit. (3) Ist der Sicherungsgeber innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von den zuständigen Behörden über die Nichterledigung des T1-Verfahrens unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende T1- Verfahren haftet. Diese Mitteilung muss dem Sicherungsgeber innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 zugehen. Bei Ausbleiben einer Mitteilung innerhalb der vorgenannten Frist wird der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

Kapitel 3 – Befreiung von der Sicherheitsleistung

Art. 32

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 32).

Art. 33

(1) Ausser in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage II festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

  1. Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;

  2. Beförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;

  3. Beförderungen durch Rohrleitungen;

  4. Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Länder durchgeführt werden.

(2) Jedes Land kann bei der Beförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe

b) genannten Wasserstrassen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Länder teilen die hierzu getroffenen Massnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.

Kapitel 4 – Zuwiderhandlungen

Art. 34

(1) Wird festgestellt, dass im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben – unbeschadet der Strafverfolgung – von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. (2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,

  1. wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;

  2. wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g) zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört;

  3. wenn sie während des T1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei einer Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;

  4. wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich aufgrund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;

  5. wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3).

Kapitel 5 – Rechtswirkungen

Art. 35

(1) Die von den zuständigen Behörden eines Landes ordnungsgemäss ausgestellten Versandscheine T1 und die von diesen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Massnahmen haben in den anderen Ländern die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden dieser Länder ordnungsgemäss ausgestellten Versandscheine T1 und zur Nämlichkeitssicherung getroffenen oder akzeptierten Massnahmen.

(2) Feststellungen der zuständigen Behörden eines Landes bei Prüfungen im Rahmen des T1-Verfahrens haben in den anderen Ländern die gleiche Beweiskraft wie die Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Länder.

Art. 36

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 36).

Titel VI T2-Verfahren

Art. 37

(1) Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Massgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach einem der Muster in Anlage III. (2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach dem Muster des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden. (3) Für das T2-Verfahren gilt Titel V sinngemäss.

Titel VII Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten

Art. 38

(1) Artikel 18 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr. (2) Ist gemäss Artikel 18 Absatz 2 ein Grenzübergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzübergangsschein.

Art. 39

(1) Das T1- oder T2-Verfahren ist für Beförderungen auf dem Luftweg nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen Massnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen. (2) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.

Art. 40

(1) Auf Waren, die bei der Beförderung eine Binnengrenze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j) Unterabsatz 2 überschreiten, braucht das T1- oder T2-Verfahren nicht angewandt zu werden, bevor sie die genannte Grenze überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beförderung der Waren auf dem Seeweg im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags nach der Anlandung im Entladehafen eine Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnengewässern in einem Versandverfahren folgen soll, sofern die Weiterbeförderung von diesem Hafen nicht aufgrund des Rheinmanifestes erfolgen soll. (3) Bei Waren, die vor dem Überschreiten der Binnengrenze in das T1- oder T2- Verfahren überführt worden sind, wird die Wirkung dieses Verfahrens während der Beförderung auf dem Seeweg ausgesetzt.

Titel VIII Sondervorschriften für Postsendungen

Art. 41

(1) Abweichend von Artikel 1 gilt das T1- oder T2-Verfahren nicht für Postsendungen (einschliesslich Postpakete). (2) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 2).

Titel IX

Art. 42 bis 44

(Diese Anlage enthält keine Artikel 42 bis 44).

Titel X

Art. 45 und 46

(Diese Anlage enthält keine Artikel 45 und 46).

Titel XI

Art. 47

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 47).

Anlage II35

Titel: I

Art. 1

Diese Anlage legt die Durchführungsvorschriften des Übereinkommens und der Anlage I des Übereinkommens fest.

Art. 2

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 2)

Titel III Gemeinschaftscharakter der Waren

Art. 3

Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieser Titel genannten Papiere dieser Anlage zu erbringen.

Art. 4 Geltungsbereich

(1) Die in den Artikeln6 bis 11 genannten Papiere dürfen nicht verwendet werden für Waren:

a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind,

  1. die in Umschliessungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben,

  2. die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, dass – Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, – Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.

(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für: – Postsendungen (einschliesslich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden;

Art. 5 Voraussetzung der unmittelbaren Beförderung

Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden. Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:

  1. Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländern nicht berühren;

  2. Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

Verwendung der Papiere

Art. 6

Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L zu erbringen.

Art. 7

(1) Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I der Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu derselben Anlage ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen III und IV der Anlage III ergänzt. Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T2L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt. (2) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung «T2L» im rechten Unterfeld des Feldes

des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung «T2L bis» im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein. (3) Ist ein Versandpapier T2L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 32 «Positions-Nr.»,35 «Rohmasse (kg)», und gegebenenfalls 33 «Warennummer»,38 «Eigenmasse (kg)», 44 «Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/ Bescheinigungen und Genehmigungen» des zur Ausstellung des Versandpapiers «T2L» verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden. Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucks durchzustreichen. (4) Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b) genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung «T2L» bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehen. Die Spalte «Versendungs-/Ausfuhrland» der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu (5) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T2L, zu dem sie gehört. (6) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T2L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld4 «Ladelisten» des für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Art. 8

(1) Vorbehaltlich des Artikels 123 wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt. (2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die zuständigen Behörden des Abgangslandes das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsvordrucke T2L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:

  1. auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Eintragungsnummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr, sofern eine solche erforderlich ist.

  2. auf dem Ergänzungsblatt T2L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T2L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Behörde des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Behörde beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware nach dem Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Art. 9

(1) Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 8 ist der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen. (2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders – wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist –, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein. Der Anmelder hat deutlich sichtbar im vorgenannten Papier die mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehene Kurzbezeichnung «T2L» einzutragen. (3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und diesselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat Namen und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des zuständigen Beamten, Datum des Sichtvermerks sowie Registriernummer oder Nummer der Anmeldung zur Versendung oder Ausfuhr zu enthalten, sofern eine solche erforderlich ist. (5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfasst. (6) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T2L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(7) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die zuständige Behörde eines EFTA-Landes für Waren die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Nachträgliche Ausstellung von Papieren

Art. 10

Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES: Expedido a posteriori DA: Udstedt efterfølgende DE: Nachträglich ausgestellt EL: Εκδοθεν εκ των υστερων EN: Issued retroactively FR: Delivré a posteriori IT: Rilasciato a posteriori NL: Achteraf afgegeven PT: Emitido a posteriori FI: Annettu jälkikäteen SV: Utfärdat i efterhand CS: Vystaveno dodatecne HU: Utólag kiállítva IS: Útgefiδ eftir à NO: Utstedt i etterhånd PL: Wystawiony z moa westeczna SK: Vystavené dodatσcne

Kapitel III Besondere Förmlichkeiten bei bestimmten Versandverfahren

oder bestimmten Waren

Art. 11 Beförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA

(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung «T2L», bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung «T2L» muss in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden. (2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden sind diese beide Warenarten getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung «T2L» ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

Art. 12 bis 14

(Dieser Anhang enthält keine Artikel 12 bis 14)

Art. 15 Von Reisenden mitgeführte oder in ihrem Reisegepäck enthaltene Waren

(1) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind. (2) Sofern der Gemeinschaftscharakter für von Reisenden mitgeführte oder im Reisegepäck enthaltene Waren nachzuweisen ist, werden sie soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, als Gemeinschaftswaren angesehen:

  1. wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bes

  2. in den anderen Fällen je nach Bestimmungen der Kapitel II und III dieses Titels.

Kapitel IV Gegenseitige Hilfe

Art. 16

Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Hilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen gemäss Kapitel II und III dieses Titels der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren erbracht wird.

Titel IV Verfahren

Vordrucke

Art. 17

(1) Die Anmeldungen T1 oder T2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen I bis IV zu der Anlage III abzugeben. Die Anmeldungen sind nach Massgabe dieses Übereinkommens zu erstellen. (2) Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang I dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung lässt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.

Art. 18 Aufmachung und Verwendung

(1) Sollen die Waren im Verfahren T1 befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung «T1» ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung «T1 bis» ein. Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung «T1 bis» einzutragen. (2) Sollen die Waren im Verfahren T2 befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung «T2» ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung «T2 bis» ein. Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung «T2 bis» einzutragen.

Art. 19 Sendungen mit T1- und T2-Waren

(1) Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, so können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung «T1 bis» bzw. die Kurzbezeichnung «T2 bis» tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem vorgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung «T» einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung «T» ist durchzustreichen; ausserdem sind die Felder 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer»,35 «Rohmasse (kg)»,38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung «T1 bis» und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung «T2 bis» sind in Feld

«Packstücke und Warenbezeichnung» des verwendeten Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken. (2) Ist keine der in Artikel 18 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig Waren enthalten, die im T1-Verfahren befördert werden, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, Absatz 1 oder Artikel 28 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T1-Verfahren befördert.

Art. 20 Gleichzeitige Vorlage der Anmeldung zur Ausfuhr/Versendung und der Anmeldung zum Versandverfahren

Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmassnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen. Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefasst werden.

Art. 21 Abgabe der Anmeldungen T1 und T2

(1) Die Anmeldung muss bei der zuständigen Behörde während der Öffnungszeiten abgegeben werden. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, dass die Anmeldung ausserhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird. (2) Der Abgabe der Anmeldung bei der zuständigen Behörde gleichgestellt ist die Übergabe dieser Anmeldung an den Beamten dieser Behörde an einem anderen Ort, der zu diesem Zweck im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.

Art. 22 Beschau der Waren

(1) Die Beschau der Waren erfolgt an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten. (2) Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Zeit vornehmen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

Ladelisten

Art. 23 Begriffsbestimmung

Als Ladeliste im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen der Artikel 24 bis 29 sowie der Artikel 60 bis 63 erfüllt.

Art. 24 Form der Ladelisten

Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. die Überschrift «Ladeliste»;

  2. ein 70 × 55 mm grosses Feld, das in einen oberen Teil von 70 ×15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung «T» sowie einer der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;

  3. Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften: – Laufende Nr., – Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung, – Versendungs-/Ausfuhrland, – Rohmasse (kg), – Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Ausserdem können die Beteiligten über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.

Art. 25 Ausfüllen der Ladelisten

(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. (2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3) (4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Art. 26 Vereinfachung der Ladelisten

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können als Ladelisten nach Artikel 17 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 23, 24 sowie 60 bis 63 erfüllen. Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn:

  1. sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;

  2. sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden und statistischen Ämtern ausgewertet werden können;

  3. sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.

(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs- /Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

Art. 27 Verwendung der Ladelisten

(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 33 «Warennummer»,35 «Rohmasse (kg)»,38 «Eigenmasse (kg)» und gegebenenfalls 44 «Besondere Vermerke /vorgelegte Untelagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» des für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden. (2) Die Ladeliste ist in der von den zuständigen Behörden verlangten Stückzahl vorzulegen. (3) Bei der Eintragung der Anmeldung werden die Ladelisten mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Verfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich beziehen. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift des Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.

(4) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken. (5) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Anlage III mit der Kurzbezeichnung «T1» oder der Kurzbezeichnung «T2» im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, gilt als Anmeldung T1 oder Anmeldung T2 im Sinne des Artikels10 oder des Artikels 37 der Anlage I.

Art. 28 Sammelsendungen

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren befördert werden, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, so sind getrennte Ladelisten zu erstellen; diese können einem einzigen Vordruck für die Anmeldung zum T1- und T2-Verfahren beigefügt werden. In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung «T» einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung «T» ist durchzustreichen; ausserdem sind die Felder15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer»,35 «Rohmasse (kg)»,38 «Eigenmasse (kg)» und gegebenenfalls 44 «Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» durchzustreichen. In Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.

Art. 29 Sendungen, die nur eine Art von Waren enthalten

Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, dass Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 26 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T1- oder T2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle

Art. 30 Frist für die Gestellung der Waren

Die von der Abgangsstelle bestimmte Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, ist für die Behörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

Abschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Grenzübergangsstelle

Art. 31

Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 18 der Anlage I muss dem Muster in Anhang II entsprechen.

Abschnitt 6 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle

Art. 32 Eingangsbescheinigung

(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen T1 oder T2 Versandpapier gestellt hat. (2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass ein T1 oder T2-Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muss dem Muster in Anhang III entsprechen. Bei T1 oder T2-Versandpapieren kann jedoch das Muster auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden. (3) Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten, die Verbindlichkeit der von der Bestimmungsstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.

Art. 33 Rücksendung der Versandpapiere – zentrale Stellen

Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.

Sicherheitsleistung Bürgschaftsurkunden

Art. 34

Die Bürgschaftsurkunde nach Artikel 25 Absatz 1 der Anlage I muss folgenden Mustern entsprechen: – dem Muster in Anhang IV, wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt; – dem Muster in Anhang V, wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt; – dem Muster in Anhang VI, wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.

Höhe der Gesamtbürgschaft

Art. 34a

Vorbehaltlich Artikel 34b wird der Betrag der Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt: (1) Der Betrag der Gesamtbürgschaft wird nach dem Verfahren des Absatzes4 auf 100 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben, mindestens jedoch auf 7000 ECU, festgesetzt; hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 2. (2) Die Zollbehörden können die Gesamtbürgschaft nach dem Verfahren des Absatzes4 auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben, mindestens jedoch auf 7000 ECU, festsetzen, sofern – 36 der Beteiligte während eines Zeitraums von zwei Jahren regelmässig das gemeinsame Versandverfahren im Rahmen des Systems der Gesamtbürgschaft in Anspruch genommen hat; – er während dieses Zeitraums seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist; – die Waren nicht in der Liste des Anhangs VIII der Anlage II aufgeführt sind. (3) Die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Bis zum 31. Dez. 1998 können die Zollbehörden der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik von diesen Gedankenstrich abweichen und die Vergünstigung der verringerten Gesamtbürgschaft von der Bedingung abhängig machen, dass der Beteiligte das gemeinsame Versandverfahren im Rahmen des Systems der Gesamtbürgschaft während der letzten sechs Monate als Hauptverpflichteter oder als Versender regelmässig in Anspruch genommen hat und dass er ausserdem den Zollbehörden als zuverlässiger Abgabenschuldner bekannt ist, der seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

(4) Die Stelle der Bürgschaftsleistung veranschlagt für einen Zeitraum von einer Woche: – die durchgeführten Beförderungen; – die zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben unter Zugrundelegung des höchsten in dem Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, anwendbaren Satzes. Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen. Das Ergebnis wird durch 52 geteilt. Im Falle von Beteiligten, die die Gesamtbürgschaft erstmals beantragen, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraums von einer Woche befördert werden. (5) Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.

Zeitweilige Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft

Art. 34b

Besteht bei T1- oder bei T2-Verfahren mit bestimmten Waren ein aussergewöhnliches Betrugsrisiko, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für diese Waren durch Beschluss des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zeitweilig zu untersagen, wird im schriftlichen Verfahren getroffen, das spätestens am dreissigsten Tag vom Zeitpunkt der Übersendung des Beschlussentwurfs an gerechnet endet, wenn innerhalb dieser Frist von keiner der Vertragsparteien schriftlich Einwände an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission erhoben werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dieser Beschluss den Beteiligten bekanntgegeben wird. Der Ausschluss der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von zwölf Monaten begrenzt, es sei denn, dass der Gemischte Ausschuss dessen Verlängerung beschliesst.

Art. 34c Art. 35

Für im Versandverfahren T1 oder T2 befindliche Waren, auf die Artikel 34b Anwendung findet, gelten folgende Massnahmen: – Im Versandschein T1 oder T2 ist der HS-Code mit mindestens vier Stellen anzugeben; – Auf allen Exemplaren des Versandscheins T1 oder T2 ist quer in roter Schrift in einem Format von mindestens 100 mm ×10 mm einer der folgenden Vermerke anzubringen: ES: Artículo 34ter del Apéndice II DA: Artikel 34b, afsnit II DE: Artikel 34b der Anlage II EL: Αρθρο 34β) του Προσαρτηµατοζ II EN: Article 34B of Appendix II FR: Article 34ter de l'appendice II IT: Articolo 34ter dell'appendice II NL: Artikel 34ter van Aanhangsel II PT: Artigo 34°-B do Apêndice II FI: II liitteen 34b artikla SV: Artikel 34b i bilaga II CS: Clánek 34b prílohy II HU: A II Függelék 34b Cikke IS: 34.gr.B í II. vidbæti NO: Artikkel 34B til Vedlegg II PL: Art. 34 B Zalacznika II SK: Clánok 34b prílohy II; – Rückscheine des Versandscheins T1 oder T2, die diesen Vermerk tragen, sind von der Bestimmungsstelle spätestens am nächsten Arbeitstag, der dem Tag folgt, an dem die Sendung und der Versandschein T1 oder T2 bei der Bestimmungsstelle vorgelegt werden, an die Abgangsstelle zurückzusenden.»

Bürgschaftsbescheinigung Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 26 Absatz 3 der Anlage I muss dem Muster in Anhang VII entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.

Art. 36 Ermächtigte Personen

(1) Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anlässlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen T1 oder T2 Anmeldungen zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will. (2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

Art. 37 Ermächtigte Vertreter

Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.

Art. 38 Gültigkeitsdauer; Verlängerung

Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 39 Kündigung

Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigte Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben. Jedes Land übersendet der Kommission der Europäische Gemeinschaften die Identifizierungselemente der Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach Widerruf der Bewilligung noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht zurückgegeben wurden. Die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Länder.

Pauschalbürgschaft

Art. 40 Höhe der Bürgschaft

Unbeschadet Artikel 41 Absatz 2 und 3 wird der Bürgschaftsbetrag, bis zu dessen Höhe der Bürge gemäss Artikel 28 Absatz 1 der Anlage I je Versandanmeldung haftet, auf 7000 ECU festgesetzt.

Art. 41 Erhöhung der Pauschalbürgschaft

(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7000 ECU je Versandanmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist. (2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Beförderung erhöhte Risiken in sich birgt und die Pauschalbürgschaft von 7000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem zur Deckung der Zölle und anderen Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7000 ECU entspricht. Eine Beförderung gilt insbesondere als mit einem erhöhten Risiko verbunden, wenn sie Waren betrifft, für die im Rahmen der Gesamtbürgschaft die Bestimmungen des Artikels 34b anzuwenden sind. (3) Zusätzlich wird bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind, die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7000 ECU entspricht. In diesem Fall wird der Pauschalbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7000 ECU festgesetzt. (4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7000 ECU abzugeben.

Art. 42 Sendungen mit empfindlichen und nichtempfindlichen Waren

(1) Enthält die T1 oder T2-Anmeldung ausser den Waren, die in der in Artikel 41 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären. (2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart ausser Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismässig unbedeutend ist.

Art. 43 Sicherheitstitel

(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäss den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigten als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein T1- oder T2-Verfahren durchzuführen. (2) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muss dem Muster in Anhang IX entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.

(3) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7000 ECU. (4) Unbeschadet der Artikel 41 und 44 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T1- oder T2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

Art. 44 Sicherheitstitel mit beschränkter Geltung37

Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die – nicht für T1- oder T2-Verfahren mit Waren der in Anhang VIII bezeichneten Art gelten; – für andere als die nach dem ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I verwendet werden können. Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Grossbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke mit einem Hinweis auf diesen Artikel an: ES: Validez limitada DA: Begrænset gyldighed DE: Beschränkte Geltung EL: Περιορισµενη ισχυζ EN: Limited validity FR: Validité limitée IT: Validità limitata NL: Beperkte geldigheid PT: Validade limitada FI: Voimassa rajoitetusti SV: Begränsad giltighet CS: Omezená platnost HU: Korlátozott érvényú IS: Takmarkaδ gildissviδ NO: Begrenset gyldighet PL: Ograniczona waznosé SK: Obmedzená platnost

Gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 2/ 92 des Gemischten Ausschusses vom 24. Sept. 1992 können Sicherheitstitel versehen mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk (1. Jan. 1992) weiter ausgegeben werden, bis der Vorrat erschöpft ist ( AS 1992 2264).

Art. 45 Kündigung

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.

Einzelsicherheit

Art. 45a Höhe der Sicherheitsleistung

Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die aufgrund von Artikel 34b von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend diesem Anhang berechnet.

Kapitel III

Art. 46 bis 48

(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)

Kapitel IV Zuwiderhandlungen

Warensendungen, die der Bestimmungsstelle nicht gestellt wurden

Art. 49

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 49)

Art. 50 Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des T1- und T2-Verfahrens

In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d) der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des T1- oder T2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht:

  1. durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 111, beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;

  2. durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines der Länder beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.

Titel V Besondere Vorschriften über den Gegenwert des ECU

Art. 51

(1) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet. Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den zuletzt ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist ein Kurs nicht nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, für den ein Kurs veröffentlicht wurde. (2) Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der ECU massgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T1- oder T2- Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel nach Artikel 41 vorgelegt

Titel VI Besondere Vorschriften für bestimmte Beförderungen

Beförderungen im Luftverkehr

Art. 52

(1) Wird gemäss Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I das T1- oder T2-Verfahren für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so gilt das Manifest, dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt38 entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum T1- oder T2-Verfahren. (2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen. (3) Das oder die Manifeste gemäss den Absätzen 1 und 2 sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als T1- oder T2-Anmeldung kennzeichnet. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Fall als T1- oder T2-Anmeldung.

Das oder die Manifeste nach den Absätzen 1 und 2 haben die nachstehenden Angaben zu enthalten: – Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der Waren übernommen hat – Flugnummer – Datum des Fluges – Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und Entladung (Bestimmungsflughafen) und für jede im Manifest aufgeführte Warensendung ist anzugeben: – Nummer des Luftfrachtbriefs – Anzahl der Packstücke – allgemeine Beschreibung der Waren oder soweit erforderlich die Angabe «consolidated», gegebenenfalls in abgekürzter Form (entspricht «Sammelsendung») – Rohgewicht. (4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten gemäss den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter. (5) Ausser in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Manifeste den zuständigen Behörden am Abgangsflughafen mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf. Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen. (6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens über den/die Namen des oder der Abgangsflughäfen. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Informationen hinsichtlich der Luftverkehrsgesellschaften verzichten, für die aufgrund der Natur und geographischen Lage der durchgeführten Flugverbindungen kein Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht. (7) Ein Exemplar des in den Absätzen 1 bis 5 genannten Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen. (8) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 7 können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens für Kontrollzwecke die Manifeste verlangen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen. Diese Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(9) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Manifeste, die ihnen im vorhergehenden Monat vorgelegt wurden. Diese Liste muss durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bestätigt werden. Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein: – Bezugsnummer des Manifests; – Name der Luftverkehrsgesellschaft (gegebenenfalls Abkürzung), die die Waren befördert hat; – Flugnummer; – Datum des Fluges. Die zuständigen Behörden können im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen für Luftverkehrsgesellschaften zulassen, selbst die Informationen nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 an die Behörden des Abgangsflughafens zu übermitteln. Sie teilen diese Genehmigungen den anderen Ländern mit. Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf den Luftfrachtbrief (air waybill) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen. (10) Anstatt das in Absatz 1 genannte Manifest zu verwenden können die zuständigen Behörden der Länder auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften, die Datenaustauschsysteme zwischen den betroffenen Luftverkehrsgesellschaften verwenden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen, vereinfachte Verfahren des gemeinsamen Versandverfahrens bewilligen. (11) a) Internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben und die: – Datenaustauschsystem verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungsflughäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln und – den Bedingungen des Buchstaben b) entsprechen; ist das in den Absätzen 1-9 genannte T1- oder T2-Verfahren auf ihren Antrag zu vereinfachen. Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Ländern, auf deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden, die mit Datenaustauschsystemen

verbunden sind. Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c) genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die T1- und T2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

  1. Das im Buchstaben c) vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Luftverkehrsgesellschaften bewilligt, die: – eine bedeutende Anzahl von Flügen zwischen den Ländern betreiben, – häufig Waren versenden und erhalten, – manuelle oder auf Datenverarbeitungssystemen beruhende Anschreibungen führen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge beim Abgang und der Bestimmung zu prüfen, – keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben, – alle Aufzeichnungen den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen, – sich einverstanden erklären, gegenüber den zuständigen Behörden vollständig verantwortlich zu sein bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen zur Aufdeckung und Offenlegung aller Abweichungen und Unregelmässigkeiten.

  2. die Vereinfachung wird wie folgt durchgeführt:

– die Luftverkehrsgesellschaft hat den Nachweis über den Status aller Sendungen in ihren Geschäftsunterlagen zu vermerken, – das Manifest am Abgangsflughafen, das im Datenaustauschsystem übersandt wird, wird auch das Manifest am Bestimmungsflughafen, – die Luftverkehrsgesellschaft hat den Status T1, T2 und C (entspricht T 2L) zu jeder Warenposition auf dem Manifest anzugeben, – das T1- oder T2-Verfahren gilt als erledigt, sobald das per Datenaustausch übermittelte Manifest den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt wurden, – auf Anforderung ist ein Ausdruck des im Datenaustausch übermittelten Manifests der zuständigen Behörde des Abgangs- und Bestimmungsflughafens vorzulegen, – die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens führen auf der nachträglich Kontrollen durch, – die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens führen auf der Kontrollen durch und übermitteln den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens falls erforderlich Einzelangaben der im Datenaustausch erhaltenen Manifeste zur Nachprüfung, – die Luftverkehrsgesellschaft ist verantwortlich für die Identifizierung und die Unterrichtung der zuständigen Behörden aller im Bestimmungsflughafen festgestellten Abweichungen und Unregelmässigkeiten, – die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens in einer angemessenen Frist alle Abweichungen und Unregelmässigkeiten mit, – diese Abweichungen und Unregelmässigkeiten können in Übereinstimmung mit der Luftverkehrsgesellschaft und den zuständigen Behörden am Bestimmungs- und Abgangsort geregelt werden.

Art. 53

Wird das T1- oder T2-Verfahren gemäss Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schliesst Artikel 52 nicht aus, dass jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T1- oder T2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.

Beförderungen im Seeverkehr

Art. 54 und 55

(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)

Art. 56 Art. 57 Kapitel III: Art. 58 fahren durchgeführt:

(1) Wird nach Artikel 40 der Anlage I das T1- oder T2-Verfahren für die Beförderungen von Waren auf dem Seeweg beim Abgang in einem Hafen eines Landes angewandt, so können die zuständigen Behörden auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die in der Anlage I festgelegten T1- oder T2-Verfahren unter den in den Absätzen 2 bis 10 festgelegten Bedingungen in der Weise vereinfachen, dass sie die Verwendung der Warenmanifeste für die betreffenden Waren als T1- oder T2-Anmeldung zulassen. (2) Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den Ländern, in denen die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen gelegen sind. Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft die beantragte Bewilligung. Diese Bewilligung ist in allen betroffenen Ländern gültig als bi- oder multilaterale Vereinbarung nach Artikel 6 des Übereinkommens. Mangels einer derartigen Bewilligung ist das in der Anlage I festgelegte T1- oder T2-Verfahren durchzuführen. Die Vorschriften dieses Artikels schliessen die Möglichkeit der Durchführung des in der Anlage I festgelegten T1- oder T2-Verfahrens durch jede Person einschliesslich derjenigen Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht kommt.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt, – deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren, – die keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben; – die Manifeste verwenden, – die mindestens den Namen und die genaue Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft, die Identität des Schiffes, den Verladehaften, den Entladehaften, eine Bezugnahme auf die Ladeliste (Konossement), sowie – für jede Sendung – die Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse (kg) und gegebenenfalls die Kennummer der Behälter enthalten, – die ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet und kontrolliert werden können, – die vollständig ausgefüllt und unterzeichnet den zuständigen Behörden vor dem Auslaufen der betreffenden Schiffe vorgelegt werden können. (4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, dass bei der gemeinsamen Beförderung von Waren, die im T1-Verfahren befördert werden müssen und Waren die im T2-Verfahren befördert werden müssen, die Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind. (5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist, der sie als T1- oder T2-Anmeldung kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nach Fall als Anmeldungen T1 oder T2. (6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter. (7) Ausser in den Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender nach Artikel 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf. (8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen.

Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar zur zollamtlichen Überwachung der Waren ein. (9) Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes8 können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Vorlage der Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren verlangen. (10) Die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertreter erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im vorhergehenden Monat vorgelegt wurden. Die Liste muss durch die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bestätigt w den. Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein: – Bezugsnummer des Manifests; – Name (gegebenenfalls Abkürzung) der Schiffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; – Datum der Beförderung. Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste, unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen. (11) a) Internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben, und den Bedingungen des Buchstaben b) entsprechen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene T1- oder T2-Verfahren weiter vereinfacht werden. Nach Eingang eines Antrags übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den anderen Ländern, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden. Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c) genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die T1- und T2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden,

b) Das im Buchstabe c) vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Schifffahrtsgesellschaften bewilligt, die: – zur Verwendung von Manifesten nach diesem Artikel zugelassen sind; – eine bedeutende Anzahl regelmässiger Fahrten zwischen den Ländern, nach anerkannten Routen durchführen; – häufig Waren versenden und erhalten; – sich einverstanden erklären, gegenüber den zuständigen Behörden vollständig verantwortlich zu sein bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen zur Aufdeckung und Offenlegung aller Abweichungen und Unregelmässigkeiten.

c) Die Vereinfachung wird wie folgt durchgeführt: – die Schiffahrtsgesellschaft hat den Nachweis über den Status aller Sendungen in ihren Geschäftsunterlagen und in den Ausfertigungen der Manifeste zu vermerken, – die Schiffahrtsgesellschaft kann ein einziges Manifest für alle beförderten Waren verwenden; in diesem Fall hat sie den entsprechenden Status T1, T2 und C (entspricht T 2L) für jede Warenposition auf dem Manifest anzugeben, – das T1- oder T2-Verfahren gilt als erledigt, sobald das Manifest und die Waren der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens gestellt wurden, – die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Überprüfung der Buchhaltung nachträglich Kontrollen durch, – die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Kontrollen durch und übermitteln den zuständigen Behörden des Abgangshafens falls erforderlich Einzelangaben der Manifeste zur Nachprüfung, – die Schiffahrtsgesellschaft ist verantwortlich für die Identifizierung aller im Bestimmungshafen festgestellten Abweichungen und Unregelmässigkeiten und die Unterrichtung der zuständigen Behörden, – die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Behörden des Abgangshafens alle Abweichungen und Unregelmässigkeiten mit.

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 57) Beförderungen durch Rohrleitungen (1) Wird das T1- oder T2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage I angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt. (2) Die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen gilt als im T1- oder T2-Ver- – mit ihrer Verbringung in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in das Gebiet eintreten; – mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Gebiet einer Vertragspartei befinden; Gegebenenfalls wird der Gemeinschaftscharakter dieser Waren gemäss den Bestimmungen von Titel III erbracht.

(3) Für die nach Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land Hauptverpflichteter, durch dessen Gebiet die Waren in das Land erbracht werden oder die Beförderung beginnt. (4) Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage I wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen. (5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 wird das T1- oder T2-Verfahren mit der Ankunft der durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers und der Aufnahme von Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen als erledigt angesehen. (6) Wird die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen zwischen zwei Vertragsparteien im T1- oder T2-Verfahren nach den Bestimmungen des Absatzes 2 über das Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt und das T1- oder T2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewandt. so ist das T1- oder T2-Verfahren während der Beförderung durch dieses Gebiet ausgesetzt. (7) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T1- oder T2-Verfahren nicht anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die das Verfahren anwendet, so beginnt dieses besagte Verfahren im Augenblick der Verbringung der Waren in das Gebiet dieser letzten Vertragspartei. (8) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T1- oder T2-Verfahren anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die dieses Verfahren nicht anwendet, so endet das Verfahren im Augenblick des Verlassens der Waren des Gebietes der Vertragspartei, die das T1- oder T2-Verfahren anwendet. (9) Die mit der Beförderung der Waren befassten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den zuständigen Behörden ihre Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken im Rahmen des nach den Absätzen 2 bis 4 genannten T1- oder T2- Verfahrens zur Verfügung stellen. (10) Die Vertragspartei, die das T1- oder T2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht anwendet, teilt dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit.

Titel VII

Art. 59

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 59)

Titel VIII Vorschriften über die neben dem Einheitspapier zu verwendenden

Vordrucke

Art. 60 Art und Farbe des Papiers

(1) Für die Vordrucke der Ladelisten (Anhang I), der Grenzübergangsscheine (Anhang II) und der Eingangsbescheinigungen (Anhang III) ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert. (2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel (Anhang IX) ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung (Anhang VII) ist holzfreies Papier mit einem Quadratgewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist – bei den Bürgschaftsbescheinigungen grün, – bei den Befreiungsbescheinigungen hellblau. (4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiss, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.

Art. 61 Format der Vordrucke

Die Vordrucke haben folgendes Format:

  1. 210 × 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von – 5 bis +8 mm zugelassen sind;

  2. 210 × 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;

  3. 148 × 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.

Art. 62 Zugelassene Sprachen

Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragspartei auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel. Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.

Art. 63 Druck und Ausfüllen der Vordrucke

(1) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt ausserdem zur Unterscheidung eine Seriennummer. (2) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Ländern. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen. (3) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen. (4) Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. (5) Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem der sie vorgenommen hat und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

Titel IX

Art. 64 bis 71

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Titel X Vereinfachungsmassnahmen

Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr Allgemeine Bestimmungen für Beförderungen im Eisenbahnverkehr

Art. 72 Anwendungsbereich

Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem «Frachtbrief (CIM) und Expressgut» [nachstehend als «Frachtbrief CIM» bezeichnet], durchgeführt werden, werden nach Massgabe der Artikel 73 bis 84, 100 und 101 vereinfacht.

Art. 73 Rechtlicher Wert der verwendeten Papiere

Der Frachtbrief CIM gilt als Versandschein T1- oder T2-Anmeldung oder je nach Erfordernis.

Art. 74 Kontrolle der Anschreibungen

Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörden ihres Landes zur Verfügung.

Art. 75 Hauptverpflichteter

(1) Die Eisenbahngesellschaft, die die Waren mit einem als Anmeldung oder Versandschein T1 oder T2 geltenden Frachtbrief CIM annimmt, wird für dieses Verfahren Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in die Vertragspartei gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Art. 76 Aufkleber

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, dass die im T1- oder T2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie an dem Waggon, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang XIV abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

Art. 77 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass – eine Beförderung, die ausserhalb des Gebietes einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des Gebietes der Vertragsparteien endet, – eine Beförderung, die innerhalb des Gebietes der Vertragsparteien enden sollte, ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien endet, dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Art. 78 Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung des Frachtbriefs CIM

(1) Beginnt eine Beförderung im T1- oder T2-Verfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt. (2) Werden Waren von einem Ort an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; – die Kurzbezeichnung «T2», wenn die Waren nach Gemeinschaftsbestimmungen befördert werden, wonach die Anbringung dieser Kurzbezeichnung vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung «T2›»wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt. (3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll vorgeschriebenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung «T1» an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden: – die Kurzbezeichnung «T1», wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden; die Waren im T1-, T2ES- oder T2PT-Verfahren befördert werden. Die Kurzbezeichnung «T2», «T2ES» oder «T2PT» wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt. (4) Abgesehen von den im Absatz 2 und 3 genannten Fällen werden die von einem Ort an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof überführt, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt werden muss. Auf die Kennzeichnung gemäss Artikel 76 wird verzichtet. (5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr.

3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem dem Zoll vorbehaltenen Feld deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. (6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben. (7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass im T1-Verfahren zu befördernde Waren zum T1-Verfahren zugelassen werden können, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muss. (8) Für die in den Absätzen 2 und 4 genannten Waren übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder in ein anderes Verfahren überführt, so übernimmt die Stelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten bezüglich der in Absatz 3 genannten Waren zu erfüllen.

Art. 79 Nämlichkeitssicherung

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Art. 80 Verwendung der einzelnen Exemplare des Frachtbriefs

(1) Abgesehen von den Fällen des Artikels 78 Absatz 3 legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem die Bestimmungsstelle liegt, dieser die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Beförderung nach und aus Drittländern

Art. 81 Beförderung nach Drittländern

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb dieser enden, so gelten die Artikel 78 und 79. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 82 Beförderung aus Drittländern

sie innerhalb des Gebietes der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.

Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. (2) Die Stelle der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Stelle der zuständigen Behörde, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 80 vorgesehenen Förmlichkeiten zu

Art. 83 Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien

sie auch ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in

Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 2 bezeichneten Stellen der zuständigen

Behörde die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle. (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu

Art. 84 Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus Drittländern

Waren, die in der in Artikel 82 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe des Titels III nachgewiesen wird.

Bestimmungen für die Beförderung von Waren in Grossbehältern

Art. 85 Anwendungsbereich

Die entsprechenden Förmlichkeiten für T1- oder T2-Verfahren werden für Beförderungen von Waren in Grossbehältern nach den Artikeln 86 bis 101 vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als «Übergabeschein TR» bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

Art. 86 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Artikel 85 bis 101 gelten als (1) «Beförderungsunternehmen»: ein zur Beförderung von Waren in Grossbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind; (2) «Grossbehälter»: ein Transportmittel, das – von dauerhafter Beschaffenheit ist; – besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; – so gebaut ist, dass es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann; – so beschaffen ist, dass an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluss gemäss Artikel 94 erforderlich ist; – so bemessen ist, dass die von den vier äusseren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens7 m2 beträgt; (3) «Übergabeschein TR»: das beim Abschluss des Frachtvertrags ausgestellte Papier, aufgrund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Grossbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern lässt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung: Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens; Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof: Nr. 3A: Exemplar für den Zoll; Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger; Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des Beförderungsunternehmens; Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof; Nr. 6: Exemplar für den Versender. Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr.

3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa4 cm breiten, grünen Rand versehen. (4) «Nachweisung der Grossbehälter», nachstehend «Nachweisung» genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Grossbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht. Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Ausserdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Art. 87 Rechtlicher Wert der verwendeten Papiere

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt als Anmeldung oder Versandschein T1 oder T2 je nach Erfordernis.

Art. 88 Kontrolle der Anschreibungen; zu erteilende Auskünfte

(1) In jeder Vertragspartei hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde ihres Landes zur Verfügung. (2) Das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen. (3) In den Fällen, in denen gemäss Artikel 87 die Übergabescheine TR als Versandanmeldungen oder Versandscheine T1 oder T2 gelten, unterrichten das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter

  1. die Bestimmungsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

  2. die Abgangsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheines TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäss gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen des Artikels 96 das Gebiet der Vertragsparteien mit Bestimmung in ein Drittland verlassen hat.

Art. 89 Hauptverpflichteter

(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel

bezeichneten Art durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragspartei gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 85 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Art. 90 Zollförmlichkeiten im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Grossbehälter einzutragen.

Art. 91 Aufkleber

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, dass die im T1- oder T2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Grossbehälter angebracht. Der im ersten Absatz genannte Aufkleber kann durch den Abdruck eines Stempels in grüner Farbe mit dem in Anhang XIV abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

Art. 92 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass – eine Beförderung, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien enden sollte, innerhalb des Gebietes einer Vertragspartei endet, – eine Beförderung, die innerhalb des Gebietes der Vertragsparteien enden sollte, ausserhalb des Gebietes einer Vertragspartei endet, darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

Art. 93 Zollrechtlicher Status der Waren; Nachweisungen

(1) Beginnt eine Beförderung im T1- oder T2-Verfahren innerhalb des Gebietes der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt. (2) Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an: – die Kurzbezeichnung ‹T1›, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, – die Kurzbezeichnung ‹T2›, wenn die Waren nach Gemeinschaftsbestimmungen befördert werden, wonach die Anbringung dieser Kurzbezeichnung vorgeschrieben ist.

Die Kurzbezeichnung ‹T2› wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt. (3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR die Kurzbezeichnung ‹T1› an, wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden. (4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von einem Ort an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke überführt, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muss. Auf die Kennzeichnung gemäss Artikel 91 wird verzichtet. (5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2, Absatz 3 Buchstabe b) des Übereinkommens im T2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar 3A des Übergabescheins TR an, dass die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2» einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden. (6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Grossbehälter mit Waren, die im T1- Verfahren befördert werden, und Grossbehälter mit Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Grossbehälter je nach Warenkategorie getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die (7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für Grossbehälter mit Waren, die im T1-Verfahren befördert werden, getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen.

Die Seriennummern werden entsprechend der Nachweisung, auf die sie sich beziehen, mit der Kurzbezeichnung ‹T1› versehen. (8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben. (9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, dass im T1-Verfahren zu befördernde Waren zum T1-Verfahren zugelassen werden können, ohne dass hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muss. (10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein bei der Bestimmungsstelle vorzulegen, wo die Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Verfahren übergeführt werden. Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten bezüglich der in Absatz 4 genannten Waren zu erfüllen.

Art. 94 Nämlichkeitssicherung

Die Nämlichkeit der Waren wird nach Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahngesellschaft getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Grossbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.

Art. 95 Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins

(1) Abgesehen von den Fällen des Artikels 93, Absatz 3 legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nr. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn.

und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

Beförderung nach und aus Drittländern

Art. 96 Beförderung nach Drittländern

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie ausserhalb des Gebietes dieser enden, so gelten die Artikel 93 Absätze 1 bis 8 und 94. (2) Die Stelle der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 97 Beförderung aus Drittländern

sie innerhalb des Gebietes dieser enden, so übernimmt die Stelle der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. (2) Die Stelle der zuständigen Behörde, bei der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 95 vorgesehenen Förmlichkeiten zu

Art. 98 Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien

sie auch ausserhalb des Gebietes dieser enden, so übernehmen die in Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 2 bezeichneten Stellen der zuständigen Behörde die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle. (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu

Art. 99 Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus Drittländern

Waren, die in der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 98 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1-Verfahren befördert, es sei denn, dass der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Massgabe des Titels III nachgewiesen wird.

Sonstige Bestimmungen

Art. 100 Ladelisten

(1) Die Artikel 23 bis 26 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen. In die Ladelisten ist ausserdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen. (2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1-Verfahren beförderte Waren als auch im T2-Verfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Gebietes der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Grossbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Grossbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenkategorien befinden. Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenkategorien beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden. (3) In den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 72 bis 101 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Geltungsbereich der normalen Verfahren und der vereinfachten Verfahren

Art. 101 Kombinierter Verkehr Schiene-Strasse

(1) Die Artikel 72 bis 100 schliessen nicht aus, dass die in der Anlage I festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten die Artikel 74 und 76 oder

und 91. (2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten Versandpapiere einzutragen. Dieser Hinweis muss die Art, die ausstellende zuständige Behörde, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T1- oder T2-Verfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt. Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes T1- oder T2-Verfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, dass das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs C(M oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T1- oder T2-Verfahrens befasste Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt. (3) Wird ein T1- oder T2-Verfahren gemäss den Artikeln 85 bis 99 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 72 bis 84 und 101 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muss die Angabe «Übergabeschein TR», gefolgt von der Seriennummer, enthalten. (4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher/gemeinsamer Versandpapiere beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw.

vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Bestimmungsstellen

Art. 102 Allgemeines

Die entsprechenden Förmlichkeiten im T1- oder T2-Verfahren werden nach Massgabe dieses Kapitels vereinfacht.

Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle

Art. 103 Zugelassener Versender

Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T1- oder T2-Verfahren befördern will, nachstehend «zugelassener Versender» genannt, bewilligen, dass der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T1- oder T2- Verfahren dafür vorgelegt wird.39

Art. 104 Voraussetzungen für die Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach Artikel 103 wird nur Personen erteilt,

  1. die laufend Waren versenden;

  2. deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren;

  3. die, wenn nach den Vorschriften über das T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben;

  4. die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- (2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die

Art. 105 Inhalt der Bewilligung

In der von den Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. die zuständigen Behörden, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind;

  2. die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Ab-

Erteilte Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gültig sind, müssen den Anforderungen der Artikel 23f und 23g der Anlage I bis spätestens 31. März 2004 entsprechen (Art. 4 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses vom12. Febr. 1999, in Kraft seit 31. März 1999 - AS 1999 2192).

gangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

  1. die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen;

  2. die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Art. 106 Vorausfertigung

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, dass das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der T1- oder T2-Anmeldung:

  1. im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird

  2. von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versandtags zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Regeln mit einer Nummer zu versehen. (2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Art. 107 Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäss ausgefüllte T1- oder T2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld «Prüfung durch die Abgangsstelle» die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt: ES: Procedimiento simplificado DA: Forenklet procedure DE: Vereinfachtes Verfahren EL: Απλονστευµενη διαδικασια EN: Simplified procedure FR: Procédure simplifiée IT: Procedura semplificata NL: Vereenvoudigde regeling PT: Procedimento simplificado FI: Yksinkertaistettu menettely SV: Förenklat förfarande CS: Zjednodusený postup HU: Egyszerusített eljárás IS: Einfölduδ agfreiδsla NO: Forenklet prosedyre PL: Procedura uproszczona SK: Zjednodusený rezim (2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T1- oder T2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäss den Vorschriften der Anlage I. (3) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld «Prüfung durch die Abgangsstelle» auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T1- oder T2-Anmeldung.

Art. 108 Hauptverpflichteter

Die ordnungsgemäss ausgefüllte und gemäss Artikel 107 Absatz 1 vervollständigte T1 – oder T2-Anmeldung gilt als T1- oder T2-Papier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

Art. 109 Freistellung von der Unterschriftsleistung

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten T1- oder T2-Anmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T1- oder T2- Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen T1- oder T2-Papieren durchgeführt werden. (2) Die gemäss Absatz 1 erstellten T1- oder T2-Papiere müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen: ES: Dispensa de firma DA: Fritaget for underskrift DE: Freistellung von der Unterschriftsleistung EL: ∆εν απαιτειται υπογραϕη EN: Signature waived FR: Dispense de signature IT: Dispensa dalla firma NL: Van ondertekening vrijgesteld PT: Dispensada a assinatura FI: Vapautettu allekirjoituksesta SV: Befriad från underskrift CS: Osvobození od podpisu HU: Aláírás alóli mentesség IS: Undanbegiδ undirskrift NO: Fritatt for underskrift PL: Zwolniony ze skladania podpisu SK: Oslobodenie od podpisu»

Art. 110 Haftung des zugelassenen Versenders

(1) Der zugelassene Versender muss

  1. die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten;

  2. den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei missbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender – unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, dass er die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Massnahmen getroffen hat.

Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle

Art. 111 Zugelassener Empfänger

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, dass im T1- oder T2- Verfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 erfüllt – nachstehend «zugelassener Empfänger» genannt – und der von den zuständigen Behörden des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäss Artikel 11 Buchstabe a) der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des T1- oder T2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung der Waren getroffenen Massnahmen beachtet worden sind. (3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, dass ihm das Versandpapier und die Waren übergeben worden sind.

Art. 112 Voraussetzungen für die Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach Artikel 111 wird nur Personen erteilt:

  1. die laufend Waren im gemeinsamen Versandverfahren erhalten;

  2. deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren;

  3. die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- (2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die

Art. 113 Inhalt der Bewilligung

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. die zuständigen Behörden, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene Empfänger erhält;

  2. die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 116 bestimmen die zuständigen Behörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren mit ihrer Ankunft verfügen kann.

Art. 114 Pflichten des zugelassenen Empfängers

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muss der zugelassene Empfänger

  1. die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmässigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;

  2. der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des T1- oder T2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T1- oder T2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.

Sonstige Bestimmungen

Art. 115 Kontrollen

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 116 Ausschluss bestimmter Waren

Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in Artikel 103 und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschliessen.

Art. 117 Sonderfall der Beförderungen im Eisenbahnverkehr

(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T1 oder T2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäss den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung ‹T1› oder ‹T2› versehen werden. (2) Sind die gemäss den Artikeln 72 bis 101 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Behörden abweichend von den Artikeln 111 Absatz 2 und 114 Absatz 1 Buchstabe b) vorsehen, dass die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM, oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.

Kapitel III Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung des Papiers

zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren

Art. 118

Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten – nachstehend «zugelassener Versender» genannt –, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T2L gemäss Artikel 6, durch eines der in Artikel 9 bezeichneten Papiere – nachstehend «Handelspapiere» genannt – erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.

Art. 119 Voraussetzungen für die Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach Artikel 118 wird nur Personen erteilt:

  1. die laufend Waren versenden;

  2. deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren; und

  3. die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- (2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die

Art. 120 Inhalt der Bewilligung

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

  1. die Behörde, die nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

  2. die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die zuständigen Behörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Behörde unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Art. 121 Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, dass das Feld C «Abgangsstelle» auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T2L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke

  1. im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Behörde und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird

  2. von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Behörde, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen: ES: Procedimiento simplificado DA: Forenklet procedure DE: Vereinfachtes Verfahren EL: Απλονστευµενη διαδικασια EN: Simplified procedure FR: Procédure simplifiée IT: Procedura semplificata NL: Vereenvoudigde regeling PT: Procedimento simplificado FI: Yksinkertaistettu menettely SV: Förenklat förfarande CS: Zjednodusený postup HU: Egyszerusített eljárás IS: Einfölduδ afgreiδsla NO: Forenklet prosedyre PL: Procedura uproszczona SK: Zjednodusený rezim» (3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäss Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.

Art. 122

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die Versandpapiere T2L oder die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Handelspapiere nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere oder Versandpapiere T2L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten. (2) Die gemäss Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen: ES: Dispensa de firma DA: Fritaget for underskrift DE: Freistellung von der Unterschriftsleistung EL: ∆εν απαιτειται υπογραϕη EN: Signature waived FR: Dispense de signature IT: Dispensa dalla firma NL: Van ondertekening vrijgesteld PT: Dispensada a assinatura FI: Vapautettu allekirjoituksesta SV: Befriad från underskrift CS: Osvobození od podpisu HU: Aláírás alóli mentesség IS: Undanbegiδ undirskrift NO: Fritatt for underskrift PL: Zwolniony ze skóadania podpisu SK: Oslobodenie od podpisu»

Art. 123 Verpflichtung zur Anfertigung einer Zweitschrift

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T2L oder jedes aufgrund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.

Art. 124 Kontrollen bei dem zugelassenen Versender

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 125 Haftung des zugelassenen Versenders

(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet:

  1. die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;

  2. alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Behörde oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(2) Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T2L oder Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Behörde oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Missbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser missbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, dass er die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Massnahmen getroffen hat.

Art. 126 Ausschluss bestimmter Waren

Die zuständigen Behörden des Abgangslandes können bestimmte Warenkategorien und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschliessen.

Titel XI

Art. 127 bis 131

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Anhang I40

Die in der AS 1992 2264 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.

Anhang II41 42

Die in der AS 1998 258 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.

Die in Art. 2 Ziff. 14 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli Anhang III43 44

Die in der AS 1998 258 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.

Die in Art. 2 Ziff. 14 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli Anhang IV45 46

Die in der AS 1997 1492, 1998 258 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr

Die in Art. 2 Ziff. 15 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli zur Erschöpfung des Vorrats, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 1999, weiterverwendet werden.

Anhang V47 Muster II Gemeinsames Versandverfahren / Gemeinschaftliches Versandverfahren Einzelbürgschaft (Bürgschaft für ein einzelnes Versandverfahren im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften) I. Bürgschaftserklärung 1. Der (Die) Unterzeichnete48 mit Wohnsitz (Sitz) in49 leistet hiermit bei der Abgangsstelle bis zum Höchstbetrag von selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie der Republik Ungarn, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik50 für die Beträge, die der Hauptverpflichtete51

Die in Art. 2 Ziff. 16 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli

Name und Vorname bzw. Firma.

Vollständige Anschrift.

Der Name der Vertragspartei oder der Vertragsparteien, deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen.

Name und Vorname, bzw. Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten.

den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm mit den unten bezeichneten Waren von der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle durchgeführten Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern und anderen Abgaben – mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bussgeldern – schuldet oder schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge. 2. Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass im Verlauf des Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Verlauf des gemeinschaftlichen Versandverfahrens keine Zuwiderhandlung im Sinne der Nummer 1 begangen worden ist. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Abgangsstelle an verbindlich. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten:

Staat Name und Vorname, bzw. Firma und vollständige Anschrift

Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren.

Vollständige Anschrift.

Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, dass alle Formalitäten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Abgangsstelle zu ändern.

(Unterschrift)54 II. Annahme durch die Abgangsstelle Abgangsstelle Bürgschaftserklärung angenommen am für das Versandverfahren T1/T255 ausgestellt am unter Nr.

(Stempel und Unterschrift)

Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von », wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

Nichtzutreffendes streichen.

Anhang VI56 57

Die in der AS 1997 1492, 1998 258 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr

Die in Art. 2 Ziff. 15 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli Anhang VII58 59

Die in den Anhängen IV, V, VI und VII genannten Vordrucke, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses verwendet wurden, können vorbehaltlich der erforderlichen redaktionellen Änderungen bis zur Erschöpfung des Vorrats, spätestens jedoch bis zum 31. Dez. 1998, weiterverwendet werden.

Die in der AS 1997 1492 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.

Anhang VIII Liste der Waren, bei deren Versand eine Erhöhung des Betrages der Pauschalbürgschaft in Betracht kommen kann HS Code Warenbezeichnung Menge, die dem Pauschalbetrag von 7000 ECU emprechen ex 01.02 Lebende Rinder 4 000 kg ex 02.02 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 kg ex 04.02 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln 5000 kg ex 04.05 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 3000 kg ex 08.03 Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder 8000 kg getrocknet ex17.01 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 7 000 kg ex22.07.10 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr, unvergällt 3 hl ex22.08 Branntwein, Likör und andere Spirituosen 5 hl ex24.02.20 Zigaretten 35 000 Stück Anhang IX60 61

Die in der AS 1998 258 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr wiedergegeben.

Die in Art. 2 Ziff. 14 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli Anhang X (Diese Anlage enthält keinen Anhang X) Anhang XI (Diese Anlage enthält keinen Anhang XI) Anhang XII (Diese Anlage enthält keinen Anhang XII) Anhang XIII (Diese Anlage enthält keinen Anhang XIII) Anhang XIV Aufkleber (Artikel 76 und 91) Farbe: schwarz und grün Anhang XV Sonderstempel 1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes 2. Abgangsstelle 3. Nummer des Versandscheins 4. Datum 5. Zugelassener Versender 6. Bewilligung Anhang XVI (Diese Anlage enthält keinen Anhang XVI) Anlage III62

Art. 1

(1) Die Vordrucke, auf denen Versandanmeldungen T1 oder T2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV zu dieser Anlage entsprechen.63 (2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:

  1. im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;

  2. im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.

(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:

  1. als Versandanmeldung T1 oder T2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;

  2. als Versandpapier T2L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.

In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang IX zu beachten.

Art. 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muss so beschaffen sein, dass die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreissen noch knicken. Für alle Exemplare ist weisses Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1,4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links),35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt. (1a) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:

a) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen I und III sind – die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen,

Bereinigt gemäss Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/89 des Gemischten Ausschusses vom 3. Mai 1989 (AS 1989 1591), Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/93 des Gemischten Ausschusses vom23. Sept. 1993 (AS 1993 3257), des Beschlusses Nr. 2/95 des Gemischten Ausschusses vom26. Okt. 1995 (AS 1996 1068), Art. 4 des Beschlusses Nr. 4/96 des Gemischten Ausschusses vom5. Dez. 1996 (AS 1997 1492), Art. 3 des Beschlusses Nr. 3/97 des Gemischten Ausschusses vom23. Juli 1997 (AS 1998 258) und des Beschlusses Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses vom12. Febr. 1999, in Kraft seit 31. März 1999 (AS 1999 2192).

Durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/95 des Gemischten Ausschusses vom26. Okt 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996, wurde die Trennungslinie zwischen dem zweiten und dritten Unterfeld des Feldes Nr. 33 der Vordrucke um einen zehnten Zoll (2,54 mm) nach links verschoben (Siehe AS 1996 1068).

– die Exemplare4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;

b) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen II und IV sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen. Diese Streifen sind etwa3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum. (2) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind. (3) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. (4) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung zur Angabe der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Sie können beim Druck ferner die Worte «gemeinschaftliches Versandverfahren» durch die Worte «gemeinsames Versandverfahren» ersetzen. Papiere mit einer solchen Kurzbezeichnung oder mit einer dieser Angaben müssen von den anderen Vertragsparteien angenommen werden.

Art. 3

(1) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, dass statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch dieses System bestätigt werden können.

EDV-gestützte Versandanmeldung

Art. 4

(1) Eine in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe a) der Anlage I erstellte Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in den Anhängen VII a und VII b64 entsprechen. (2) Erfolgt die Versandanmeldung in einem Informatikverfahren im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b) der Anlage I, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDVgestützte Bearbeitung anstelle der Angaben der schriftlichen Anmeldung nach Anhang VII zu Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen.

Versand-Begleitdokument

Art. 5

Das Versand-Begleitdokument nach Artikel 15a der Anlage I muss dem Muster und den Angaben in Anhang X65 entsprechen.

Liste der Positionen

Art. 6

Die Liste der Positionen nach Artikel 15d der Anlage I muss dem Muster und den Angaben in Anhang XI66 entsprechen.

Die in diesem Art. erwähnten Anhänge werden weder in der Amtlichen noch in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Sie können bei Bedarf bei folgender Stelle bezogen werden: Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Vorab-Ankunftsanzeige

Art. 7

Die Meldungen nach Artikel 23e der Anlage I müssen der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen67.

Eingangsbestätigungs- und Kontrollergebnis-Nachricht

Art. 8

Die Meldungen nach Artikel 23h der Anlage I müssen der Struktur und den Angaben in den Anhängen VIIa und VIIb entsprechen.

Die in diesem Art. erwähnten Anhänge werden weder in der Amtlichen noch in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Sie können bei Bedarf bei folgender Stelle bezogen werden: Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustr. 40, 3003 Bern.

Anhang I68 Muster der Vordrucke für die Versandanmeldung T1 oder T2 Hinweis: In dem Raum unterhalb der Felder15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von «Zurücksenden an» eingedruckt werden.

Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang II69 Muster der alternativ zu verwendenden Vordrucke für die Ver- Hinweis: In dem Raum unterhalb der Felder15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von «Zurücksenden an» eingedruckt werden.

Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang III70 Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang I

Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang IV71 Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang II

Diese in der AS 1989 1591, 1996 1068 publizierten Formulare werden in der SR nicht Anhang V Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anlagen I und III, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen (Exemplar 1 eingeschlossen) I. Felder für die Beteiligten Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare

1 bis 8 32 1 bis 8 ausgenommen mittleres 33 linkes Unter- Unterfeld: feld:

bis 3 1 bis 8

1 bis 51) im übrigen:

1 bis 8 1 bis 3

1 bis 8 35 1 bis 8

1 bis 8 38 1 bis 8

1 bis 8 40 1 bis 51)

1 bis 51) 44 1 bis 51)

1 bis 8 50 1 bis 8

1 bis 8 51 1 bis 8

1 bis 51) 52 1 bis 8

1 bis 51) 53 1 bis 8

1 bis 51) 54 1 bis 4

1 bis 51) 55 –

1 bis 51) 56 –

1 bis 8 1) Die Ausfüllung dieser Felder durch die Benutzer kann in keinem Fall für Zwecke des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn.5 und 7 verlangt werden.

II. Felder für die Verwaltung Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare C 1 bis 82) G - D 1 bis 4 H - E - I - F - 2) Dem Ausfuhrland freigestellt.

Anhang VI Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäss den Anlagen II und IV, auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen (Exemplar 1 eingeschlossen) I. Felder für die Beteiligten Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare

1 bis 4 32 1 bis 4 ausgenommen mittleres 33 1inkes Unter- Unterfeld: feld:

bis 3 1 bis 4

1 bis 4 im übrigen:

1 bis 4 1 bis 3

1 bis 4 35 1 bis 4

1 bis 4 38 1 bis 4

1 bis 4 40 1 bis 4

1 bis 4 44 1 bis 4

1 bis 4 50 1 bis 4

1 bis 4 51 1 bis 4

1 bis 4 52 1 bis 4

1 bis 4 53 1 bis 4

1 bis 4 54 1 bis 4

1 bis 4 55 -

1 bis 4 56 -

1 bis 4 II. Felder für die Verwaltung Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare C 1 bis 4 G - F - Anhang VII Merkblatt zu den für die Ausstellung der Versandanmeldungen A. Gestaltung der Vordrucke Die in den Anhängen I bis IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T1oder T2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige). Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden: – Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Versendung und des Versandverfahrens); – Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren); – Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird; – Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und im Bestimmungs-/Einfuhrland). (Das Exemplar Nr. 7 kann von den Vertragsparteien nach Bedarf für andere Verwaltungsförmlichkeiten verwendet werden.) Die in den Anhängen II und IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke können gleichfalls verwendet werden, namentlich in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden. In diesem Fall sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6, 2/7 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz den Exemplaren Nrn.

5 und 7. In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Numerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, dass die Numerierung im Rand bei den nichtverwendeten Exemplaren durchgestrichen wird. Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen. Es gibt Fälle, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne dass das T1- oder T2-Verfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sind Vordrucke zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang I oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang II entsprechen. Diese Vordrucke werden gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III bzw. IV oder des Vordruckmusters in den Anhängen I bzw. II ergänzt, sofern zur Erstellung der Versandanmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt und in dem Fall keine Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV verwendet werden. Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht.

B. Verlangte Angaben Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblatts betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten. In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus: - Felder 1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (1. Unterfeld),35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund).

C. Art der Verwendung des Vordrucks Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, dass der erste Buchstabe der im Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Ausserdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen eingehalten werden.

Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind gegebenenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Grossbuchstaben versehenen Felder sind ausschliesslich amtlichen Eintragungen vorbehalten. Das Exemplar, das bei der Abgangszollstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. Der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter übernimmt mit seiner Unterschrift gemäss Anlage I zum Übereinkommen die Haftung für alle in Abschnitt B beschriebenen Angaben im Zusammenhang mit dem Versandverfahren.

Bemerkungen zu den einzelnen Feldern I. Förmlichkeiten im Abgangsland Feld Nr. 1: Anmeldung In dieses Feld sind in das dritte Teilfeld folgende Angaben einzutragen: 1) Waren, die im T2-Verfahren von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen versendet oder weiterversandt werden: T2. 2) Waren, die im T2-Verfahren aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder in einem EFTA-Land weiterversandt werden: T2. 3) Waren, die im T1-Verfahren versandt oder ausgeführt werden: T1. 4) Aus Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren bestehende Sendung, bei denen für jede Warenart gesonderte Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten verwendet werden: T. 5) Versendung oder Weiterversendung/Wiederausfuhr von Waren ohne Anwendung des T2-Verfahrens, jedoch unter Verwendung eines Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren: T2L.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer). Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld einzutragen und dass ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke (Beispiel: Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen). Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d.h. nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben. Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je

Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.

Feld Nr. 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.

Feld Nr. 8: Empfänger Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person(en) oder Firma (Firmen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Die Vertragsparteien können jedoch zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist. Die Angabe der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.

Feld Nr. 15: Versendungs-/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland Anzugeben ist das betreffende Land.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhroder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehreren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben). Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.

Feld Nr. 19: Container (Ctr) Einzutragen sind unter Benutzung der Codes in Anhang IX zu dieser Anlage und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-, Ausfuhr- oder der Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes entsprechen.

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt. Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist obligatorisch. Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angaben des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels (d.h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten bekannt ist. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel: im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze Hier ist unter Benutzung der Codes in Anhang IX die Art des mutmasslichen aktiven Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet des Versendungs- /Ausfuhrlandes verlassen.

Feld Nr. 27: Ladeort Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhroder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose»; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; ist das Feld Nr. 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld Nr. 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muss.

Feld Nr. 33: Warennummer die Warennummer gemäss Anhang IX. Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandpapieren T2 muss dieses Feld nur dann ausgefüllt werden, wenn auch in dem T-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Fall ist die gleiche Nummer einzutragen wie im T2-Vorpapier.

Feld Nr. 35: Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Enthält eine Anmeldung mehrere Warenarten, so genügt es die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr. 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr. 35 werden dann nicht ausgefüllt.

Feld Nr. 38: Eigenmasse die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandanmeldungen T2 muss dieses Feld nur dann ausgefüllt werden, wenn auch in dem T2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Versendung/Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangene Verwaltungsverfahren).

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - Vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, Nummern der Ausfuhrlizenzen oder genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.). Im Teilfeld «Code besondere Vermerke» (B. V.) ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist erst auszufüllen, sobald für die Erledigung von Versandverfahren ein automatisches Datenverarbeitungssystem eingerichtet worden ist.

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (Bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift) Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und Land) Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Grenzübergangsstellen sind in der «Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt. Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes einzutragen.

Feld Nr. 52: Sicherheit Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code, gegebenenfalls gefolgt von der Nummer der Bürgschaftsbescheinigung oder des Sicherheitstitels und der Angabe der Zollstelle der Bürgschaftsleistung. Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Vertragspartei(en) gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Vertragspartei(en) von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so sind in dem Teil «nicht gültig für ...» die betreffenden Vertragspartei(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land) Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in der «Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen» aufgeführt. Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes anzugeben.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Versendungs/Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen. Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn.4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle. – Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55:

Feld Nr. 55 - Umladungen: Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Beförderer im Falle der Umladung mit den zuständigen Behörden ins Benehmen setzen muss, insbesondere wenn die Anlegung neuer Verschlüsse erforderlich wird oder um das Versandpapier mit Vermerken versehen zu lassen. Hat der Zoll eine Umladung ohne seine Überwachung genehmigt, so muss der Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden Vermerk versehen und zum Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle unterrichten, bei der die Waren zu gestellen sind. – Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld Nr. 56:

Feld Nr. 56 - Andere Ereignisse während der Beförderung - Sachverhalt und - getroffene Massnahmen: Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung der Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

Titel III Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäss Anhang I oder II vorgelegt werden. B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke. Jedoch – ist die Kurzbezeichnung T1bis oder T2bis im dritten Teilfeld dieses Feldes einzutragen; – ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäss Anhang III sowie des Feldes 2/8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäss Anhang IV den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und Vornamen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten. C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder «Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.

Anhänge VIIa und VIIb72

72 Diese Anhänge werden weder in der Amtlichen noch in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Sie können bei Bedarf bei folgender Stelle bezogen werden: Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustr. 40, 3003 Bern.

Anhang VIII

Merkblatt zu den Vordrucken für die Ausstellung des Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im T2-Verfahren befördert werden

(Versandpapier T2L) A. Gestaltung des Vordrucks

1. Das Versandpapier T2L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der zugehörigen Waren wird gemäss der Artikel 7 und 8 der Anlage II ausgestellt. 2. Der Anmelder hat nur die Felder auszufüllen, die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichnet sind. 3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. 4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. 5. Versandpapiere T2L sind in der von den zuständigen Behörden des Abgangslandes bezeichneten Sprache auszufüllen. 6. Der nicht benötigte Raum der vom Anmelder auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird. 7. Versandpapiere T2L werden gemäss Titel III der Anlage II verwendet.

B. Angaben zu den einzelnen Feldern

Feld Nr. 1: Anmeldung Im dritten Teilfeld ist die Kurzbezeichnung «T2L» einzutragen. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld Nr. 1 im dritten Teilfeld die Kurzbezeichnung «T2Lbis» einzutragen.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer). Bei Sammelsendungen können die Länder

vorsehen, dass die Angabe «Verschiedene» in dieses Feld einzutragen und dass ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke. Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken mit T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2Lbis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2Lbis mit 3/3 zu bezeichnen.

Feld Nr. 4: Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der dem Versandpapier T2L beigefügten Ladelisten.

Feld Nr. 5: Positionen Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken (T2L und Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder «Warenbezeichnung», die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Versender identisch, ist «Versender» anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern – Container-Nr. – Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren die Anzahl der im Versandpapier erfassten Gegenstände bzw. die Angabe «lose» sowie die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben; als Warenbezeichnung gilt die übliche Handelsbezeichnung der Waren; ist das Feld Nr. 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.

Feld Nr. 32: Positionsnummer Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken T2L und auf zusätzlichen Vordrucken angemeldeten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5).

Feld Nr. 33: Warennummer In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in dem T2-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Feld ist die gleiche Nummer einzutragen wie in dem T2-Vorpapier.

Feld Nr. 35: Rohmasse Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial. Enthält eine Anmeldung mehrere Warenarten, so genügt es die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr. 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr. 35 werden dann nicht ausgefüllt.

Feld Nr. 38: Eigenmasse In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in dem T2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Bei Warenbeförderungen mit Carnets TIR, im Schiffsverkehr aufgrund des Rheinmanifestes oder mit Carnets ATA sind je nach Fall der Vermerk «TIR», «Rheinmanifest» oder «ATA» sowie Nummer und Ausstellungsdatum des betreffenden Papiers einzutragen.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und In einem EFTA-Land muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch das T2- Vorpapier Angaben in diesem Feld enthält; in diesem Fall sind die gleichen Angaben einzutragen wie im T2-Vorpapier.

Feld Nr. 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen, muss die Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname auf dem Versandpapier T2L erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Anhang IX

Codes, die in den zur Ausstellung der Versandanmeldungen T1 und T2 verwendeten Vordrucken zu benutzen sind

Feld Nr. 1: Anmeldung (Siehe Anhang VII)

Feld Nr. 19: Container 0: Nicht in Containern beförderte Waren 1: In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten A. Einziffriger Code (obligatorisch) B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt) A B Bezeichnung 1 10 Seeverkehr 12 Waggon auf Seeschiff 16 Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff 17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff 18 Binnenschiff auf Seeschiff 2 20 Eisenbahnverkehr 23 Strassenfahrzeug auf Eisenbahn 3 30 Strassenverkehr 4 40 Luftverkehr 5 50 Postsendungen 7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen 8 80 Binnenschiffahrt 9 90 Eigener Antrieb

Feld Nr. 27: Ladeort/Entladeort Die Codes sind von den Vertragsparteien festzulegen.

Feld Nr. 33: Warennummer Erstes Teilfeld

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieses Teilfeldes die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen; für T2- oder T2L-Papiere können gegebenenfalls weitere Angaben verlangt werden. Übrige Teilfelder Auszufüllen unter Benutzung anderer besonderer Codes der Vertragsparteien (die Angabe sollte unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen

Bezeichnung der Länder Belgien B oder BE Dänemark DK Deutschland D oder DE Griechenland EL oder GR Frankreich FR Irland IRL oder IE Italien IT Luxemburg LU Niederlande NL Vereinigtes Königreich GB Schweiz CH Österreich A oder AT Spanien ES Portugal PT Norwegen NO Schweden SE Finnland FI Island IS Republik Polen PL Slowakische Republik SK Tschechische Republik CZ Republik Ungarn HU

Feld Nr. 52: Sicherheitsleistung

Angabe und Art der Sicherheitsleistung Sachverhalt Code Andere erforderliche Angaben Gesamtbürgschaft 1 – Nummer der Bürgschaftsbescheinigung – Zollstelle der Bürgschaftsleistung Einzelbürgschaft 2 Barsicherheit 3 Pauschalbürgschaft 4 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Titel V Kapitel 3 der Anlage I) 6 Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Strecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkom- 7 mens) Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte 8 öffentliche Einrichtungen

Angabe der Länder Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land) Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.

Anhänge IXa, X und XI73

73 Diese Anhänge werden weder in der Amtlichen noch in der Systematischen Rechtssammlung veröffentlicht. Sie können bei Bedarf bei folgender Stelle bezogen werden: Eidg. Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustr. 40, 3003 Bern.

Anlage IV74

Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen

Ziel

Art. 1

Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.

Begriffsbestimmungen

Art. 2

Im Sinne dieser Anlage gelten als – «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt; – «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

Art. 3

Diese Anlage findet Anwendung auf

  1. alle Forderungen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) der Anlage I, die Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren betreffen, die nach Inkrafttreten dieser Anlage begonnen haben;

  2. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Forderungen.

Erteilung und Verwendung von Auskünften

Art. 4

1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind. 2. Das Auskunftsersuchen enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung. 3. Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

  1. die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;

  2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;

  3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Landes verletzen würde.

4. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. 5. Die nach Massgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften geniessen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden. 6. Das Auskunftsersuchen wird nach dem Muster in Anhang II zu dieser Anlage gestellt.

Zustellung

Art. 5

1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor. 2. Das Ersuchen um Zustellung enthält den Namen und die Anschrift des Empfängers, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Schuldners und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben. 3. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Verfügung oder Entscheidung übermittelt worden ist. 4. Das Zustellungsersuchen wird nach dem Muster in Anhang III zu dieser Anlage gestellt.

Bearbeitung der Anträge auf Vollstreckung von Forderungen

Art. 6

1. Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten. 2. Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung.

Art. 7

1. Dem Antrag auf Vollstreckung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen. 2. Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen,

  1. wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht angefochten ist;

  2. wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, wie es aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden soll, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben;

  3. wenn die Forderung den Betrag von 1500 ECU übersteigt. Der in ECU ausgedrückte Betrag wird nach den Bestimmungen von Artikel 51 der Anlage II in nationale Währungen umgerechnet.

3. Der Antrag auf Vollstreckung enthält den Namen und die Anschrift der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, Angaben über die Art der Forderung, den Betrag der geschuldeten Hauptforderung, Zinsen und Kosten sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

4. Der Antrag auf Vollstreckung enthält ferner eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. 5. Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer der Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.

Art. 8

Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht. Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäss ausgestellt ist. Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.

Art. 9

1. Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. 2. Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben

Art. 10

Die zu vollstreckenden Forderungen geniessen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.

Art. 11

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie im Hinblick auf den Antrag auf Vollstreckung veranlasst hat.

Anfechtung von Forderungen

Art. 12

1. Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen. 2. Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmassnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen. 3. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmassnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Massgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen. 4. Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichtes, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.

Sicherungsmassnahmen

Art. 13

1. Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen. 2. Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels6, des Artikels 7 Absätze 1, 3 und 5 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung. 3. Der Antrag wird nach dem Muster in Anhang IV zu dieser Anlage gestellt.

Ausnahmen

Art. 14

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,

  1. die in den Artikeln 6–13 vorgesehene Amtshilfe zu gewähren, wenn die Vollstreckung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen;

  2. die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass damit die öffentliche Ordnung oder sonstige wesentliche Interessen des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzt werden;

  3. die Vollstreckung einer Forderung vorzunehmen, wenn die ersuchende Behörde in dem Gebiet des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, nicht alle Möglichkeiten einer Einziehung dieser Forderung ausgeschöpft hat.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

Art. 15

1. Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt. 2. Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Antrags auf Amtshilfe durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.

Vertraulichkeit

Art. 16

Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:

  1. der im Antrag auf Amtshilfe genannten Person;

  2. den mit der Vollstreckung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschliesslich für die Zwecke der Vollstreckung;

  3. den mit den Rechtsstreitigkeiten über die Vollstreckung der Forderungen befassten Justizbehörden.

Sprachen

Art. 17

Dem Antrag auf Amtshilfe sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbaren Sprache beigefügt.

Amtshilfekosten

Art. 18

Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten. Das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.

Zuständige Behörden

Art. 19

Die Länder teilen einander die Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Antrages auf Amtshilfe zuständigen Behörden sowie jede etwaige Änderung dieser Liste mit.

Art. 20 –22

(Diese Anlage enthält keine Artikel 20–22).

Ergänzende Bestimmung

Art. 23

Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Unterstützung zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.

Art. 24 –26

(Diese Anlage enthält keine Artikel 24–26).

Anhang I Durchführungsvorschriften

Art. 1

1. Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV. 2. Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.

Auskunftsersuchen

Art. 2

1. Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. 2. Die ersuchende Behörde gibt in ihrem Auskunftsersuchen alle sonstigen gegebenenfalls ersuchten Behörden an, an die ein entsprechendes Auskunftsersuchen gerichtet wird.

Art. 3

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

  1. den Hauptschuldner,

  2. jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.

Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen.

Art. 4

Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

Art. 5

1. Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde. 2. Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

Art. 6

Beschliesst die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels4 der Anlage IV schriftlich die Gründe mit, die der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.

Art. 7

Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mitgeteilt.

Titel III Zustellungsersuchen

Art. 8

Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung (oder Entscheidung) in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.

Art. 9

Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.

Art. 10

1. Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat. 2. Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.

Titel IV Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen

Art. 11

1. Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln6 und 13 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. 2. Ein Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen kann verschiedene Vollstreckungstitel mit mehreren Forderungen enthalten, wenn die Forderungen von ein und derselben Person zu erfüllen sind. Für die Anwendung der Artikel 12–19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben vollstreckbaren Titel als eine einzige Forderung.

Art. 12

1. Das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen kann betreffen:

  1. den Hauptschuldner,

  2. jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet.

2. Die ersuchende Behörde gibt der ersuchten Behörde gegebenenfalls auch solche Vermögenswerte der in Absatz 1 bezeichneten Personen an, die sich nach ihrer Kenntnis im Besitz eines Dritten befinden.

Art. 13

1. Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes an, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. 2. Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Ersuchens festgestellt wird.

Art. 14

Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.

Art. 15

Kann die Forderung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht vollstreckt oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. Auf jeden Fall mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen. Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.

Art. 16

Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mitgeteilt.

Art. 17

1. Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt. 2. Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. Fernschreiben oder Fax) mit. Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag. Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht. 3. Bei der Umrechnung des geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

Art. 18

Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in

Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des

Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.

Art. 19

Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrages in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Titel V Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 20

1. Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen. 2. Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.

Art. 21

Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.»

Anhang II75

Die in der AS 1997 1055 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr Anhang III76

Die in der AS 1997 1055 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr Anhang IV77

Die in der AS 1997 1055 publizierten Formulare werden in der SR nicht mehr