0.631.250.211
Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Abgeschlossen in New York am 4. Juni 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19562 Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. August 1956 (Stand am 2. Juli 2008)
Die Vertragsstaaten, anlässlich des Abschlusses eines Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr3 durch die Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, vom Wunsche geleitet, auch den Verkehr mit Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr zu erleichtern, haben folgende zusätzliche Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Begriff «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern, bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben.
Art. 2 Art. 3 Art. 4
Jeder Vertragsstaat wird nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn sie aus einem andern Vertragsstaat eingeführt werden und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht:
a. Papiere (Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographische Vergrösserungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und deren Hauptzweck es ist, die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen; Voraussetzung dafür ist, dass diese Papiere nicht mehr als 25 Prozent Geschäftsreklamen enthalten und dass ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist;
AS 1958 710; BBl 1955 II 689
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1958 701
Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, sowie Fahrpläne im Ausland betriebener Verkehrsunternehmungen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 Prozent Geschäftsreklamen enthalten;
Technisches Material, das den von den nationalen, offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespondenten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahrbücher, Telefonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen.
Vorbehältlich der Bedingungen des Artikels 4 werden nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben vorübergehend zur Einfuhr zugelassen, wenn sie aus einem Vertragsstaat hauptsächlich zum Zwecke eingeführt werden, die Öffentlichkeit anzuregen, diesen Staat zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen:
a. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an andern von den Zollbehörden des Einfuhrlandes zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen; eingerahmte Photographien und photographische Vergrösserungen; Kunstbücher; Malereien; Kunststiche und Lithographien; Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse;
Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung;
Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können und solcher, die allgemein im Einfuhrland verkauft werden;
eine angemessene Anzahl von Fahnen;
Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative;
Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden unter folgenden Bedin- 1. Die in gungen gewährt:
Die Gegenstände müssen entweder von einer offiziellen Fremdenverkehrsorganisation oder von einer ihr angeschlossenen nationalen Organisation für Fremdenverkehrswerbung versandt werden. Dies ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die von der versendenden Organisation nach dem Muster in der Anlage zu diesem Protokoll ausgestellt worden ist.
Die Gegenstände müssen für die von den nationalen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder von diesen bezeichneten und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes zugelassenen Korrespondenten bestimmt sein und unter ihrer Haftung eingeführt werden. Die Haftung des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn die Bedingungen dieses Protokolls nicht erfüllt werden.
Die Gegenstände müssen unverändert von der einführenden Organisation wieder ausgeführt werden. Die Vernichtung der vorübergehend eingeführten Gegenstände unter den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen befreit den Einführenden von der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
2. Die vorübergehende Einfuhr wird für mindestens zwölf Monate gewährt.
Art. 5
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsstaaten das Recht, die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.
Art. 6
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Protokolls, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Protokolls erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Art. 7
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Verbote aus wirtschaftlichen Gründen für die in diesem Protokoll erwähnten Gegenstände zu erlassen und allenfalls bestehende Verbote dieser Art schrittweise aufzuheben. 2. Die Bestimmungen dieses Protokolls beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der Gesetze und andern Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Waren, wenn diese Gesetze und andern Vorschriften Verbote aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene enthalten.
Art. 8
1. Dieses Protokoll steht bis zum 3 1. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist und auch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt. 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 9
1. Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Protokoll beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 10
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen, oder einen nach
Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
Art. 11
1. Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 12
Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als zwei beträgt.
Art. 13
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem spätern Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Protokoll auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Protokoll wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 14 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend. 2. Jeder Staat, der dieses Protokoll durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Protokoll auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 11 kündigen.
Art. 14
1. Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind. 2. Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt. 3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 13 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Protokoll unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen. 4. Jede Einwendung eines Staates, der das Protokoll unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Protokoll innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Protokoll innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat. 5. Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 13 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam.
Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen von Absatz 4 nachträglich angenommen wird. 6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden. 7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Protokolls zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar- und Vertragsstaaten mitteilen.
Art. 15
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls soll, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden. 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird. 3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.
Art. 16
1. Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Protokolls ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt. 2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln. 3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.
Art. 17
1. Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird. 2. Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. 3. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.
Art. 18
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach den Artikeln 8 und 9 erhalten hat;
das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;
die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;
das Ausserkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;
die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.
Art. 19
Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Protokolls in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 19 dieses Protokolls übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage Muster der Bescheinigung (Auszustellen in der Sprache des Ausfuhrlandes mit einer englischen oder französischen Übersetzung) (Art. 4 des Zusatzprotokolls) Bescheinigung für die vorübergehende Einfuhr von Werbematerial für den Fremdenverkehr, frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherheitsleistung für diese Abgaben Die (Name der Organisation) versendet hiermit das nachstehend angeführte Werbematerial für den Fremdenverkehr an den anerkannten Vertreter (oder zugelassenen Korrespondenten), dessen Name unten angegeben ist, zur vorübergehenden Einfuhr unter der Voraussetzung, dass es innerhalb von zwölf Monaten wieder ausgeführt wird und dass es nur verwendet wird, um Reisende zum Besuch des Landes anzuregen, aus dem dieses Material ausgeführt wurde. Die (Name der Organisation) verpflichtet sich, die vorübergehend eingeführten Gegenstände weder entgeltlich noch unentgeltlich ohne vorherige Zustimmung der Zollverwaltung des Einfuhrlandes und ohne vorherige Erfüllung der von dieser Verwaltung geforderten Formalitäten weiterzugehen. Dieses Material wird unter Verantwortung und Haftung des anerkannten Vertreters oder zugelassenen Korrespondenten, dessen Name unten angegeben ist, vorübergehend eingeführt.
a. Verzeichnis des Materials:
b. Name und Adresse des anerkannten Vertreters oder des zugelassenen Korrespondenten, dem das Material zugesandt wird:
Datum, Unterschrift und Stempel der offiziellen Fremdenverkehrsorganisation des Versandlandes Geltungsbereich des Zusatzprotokolls am 2. Juli 20084 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Ägypten 4. April 1957 3. Juli 1957 Algerien* 31. Oktober 1963 B 29. Januar 1964 Argentinien 19. Dezember 1986 19. März 1987 Australien 6. Januar 1967 B 6. Juni 1967 Barbados 5. März 1971 N 30. November 1966 Belgien 21. Februar 1955 28. Juni 1956 Bulgarien 7. Oktober 1959 B 5. Januar 1960 Chile 15. August 1974 B 13. November 1974 China Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 19. Oktober 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 4. September 1963 3. Dezember 1963 Dänemark 13. Oktober 1955 B 28. Juni 1956 Deutschland* 16. September 1957 15. Dezember 1957 Ecuador 30. August 1962 28. November 1962 El Salvador 18. Juni 1958 B 16. September 1958 Fidschi* 31. Oktober 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 21. Juni 1962 B 19. September 1962 Frankreich 24. April 1959 23. Juli 1959 Ghana 16. Juni 1958 B 14. September 1958 Griechenland* 15. Januar 1974 B 15. April 1974 Haiti 12. Februar 1958 13. Mai 1958 Indien 15. Februar 1957 B 16. Mai 1957 Iran 3.
April 1968 B 2. Juli 1968 Irland 14. August 1967 B 12. November 1967 Israel 1. August 1957 B 30. Oktober 1957 Italien 12. Februar 1958 13. Mai 1958 Jamaika 11. November 1963 N 6. August 1962 Japan 7. September 1955 28. Juni 1956 Jordanien 18. Dezember 1957 B 18. März 1958 Kuba* 29. Juni 1964 27. September 1964 Libanon 16. März 1971 B 14. Juni 1971 Liberia 16. September 2005 B 15. Dezember 2005 Liechtenstein 23. Mai 1956 21. August 1956 Litauen 1. Dezember 2005 B 1. März 2006 Luxemburg 21. November 1956 19. Februar 1957
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Malaysia 7. Mai 1958 N 31. August 1957 Mali 11. Juni 1974 B 9. September 1974 Malta* 29. Juli 1968 N 21. September 1964 Marokko 25. September 1957 B 24. Dezember 1957 Mauritius 18. Juli 1969 N 12. März 1968 Mexiko 13. Juni 1957 11. September 1957 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Nepal 21. September 1960 B 20. Dezember 1960 Neuseeland 17. August 1962 B 15. November 1962 Cook-Inseln 21. Mai 1963 B 19. August 1963 Niue 21. Mai 1963 B 19. August 1963 Niederlande 7. März 1958 5. Juni 1958 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 7. März 1958 B 5. Juni 1958 Nigeria 26. Juni 1961 N 1. Oktober 1960 Norwegen 10. Oktober 1961 B 8. Januar 1962 Österreich 30. März 1956 28. Juni 1956 Peru 16. Januar 1959 B 16. April 1959 Philippinen 9. Februar 1960 9. Mai 1960 Polen 16. März 1960 B 14. Juni 1960 Portugal* 18. September 1958 B 17. Dezember 1958 Portugiesische Ueberseegebiete 18. September 1958 B 17. Dezember 1958 Ruanda 1. Dezember 1964 N 1. Juli 1962 Rumänien* 26. Januar 1961 B 26. April 1961 Russland 17. August 1959 B 15. November 1959 Salomoninseln 3. September 1981 N 7. Juli 1978 Schweden 11. Juni 1957 9. September 1957 Schweiz 23. Mai 1956 21.
August 1956 Senegal 19. April 1972 B 18. Juli 1972 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Sierra Leone 13. März 1962 N 27. April 1961 Singapur 22. November 1966 N 9. August 1965 Slowakei* 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 5. September 1958 B 4. Dezember 1958 Syrien 26. März 1959 B 24. Juni 1959 Tansania* 22. Juni 1964 B 20. September 1964 Tonga 11. November 1977 N 4. Juni 1970 Trinidad und Tobago 11. April 1966 N 31. August 1962 Tschechische Republik* 2. Juni 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien* 20. Juni 1974 B 18. September 1974 Türkei 26. April 1983 B 25. Juli 1983 Uganda* 15. April 1965 B 14. Juli 1965 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten (N) Ungarn* 29. Oktober 1963 B 27. Januar 1964 Vereinigtes Königreich 27. Februar 1956 28. Juni 1956 Anguilla 9. Januar 1961 B 9. April 1961 Britische Jungferninseln 14. Januar 1958 B 14. April 1958 Gibraltar 14. Januar 1958 B 14. April 1958 Montserrat 14. Januar 1958 B 14. April 1958 St. Helena 14. Januar 1958 B 14. April 1958 Zentralafrikanische Republik 15. Oktober 1962 B 13. Januar 1963 Zypern 16. Mai 1963 N 16. August 1960 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.