Source

0.632.314.491.1

Vereinbarung
in Form eines Briefwechsels zwischen
der Schweiz und Israel über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Präambel

Aussenministerium Jerusalem

Genf, 17. September 1992

Herrn Botschafter

William Rossier

Ständige Mission der Schweiz

Genf

Herr Botschafter

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

  • «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und dem Staate Israel (im folgenden Israel genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel1 stattgefunden haben.

  • Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt:

    • I. In Anerkennung der ausgezeichneten Handelsbeziehungen zwischen unseren Ländern ist der Schweizerische Bundesrat bereit, Israel auf autonomer Basis die Zollvergünstigungen des Allgemeinen schweizerischen Präferenzenschemas, welche die Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes betreffen, vorerst für weitere zwei Jahre zu gewähren; nach Ablauf dieser Frist wird, in konstruktivem Sinn, die Möglichkeit einer weiteren zeitlichen Erstreckung unter Berücksichtigung der dannzumaligen Gesamtbeziehungen zwischen den beiden Ländern geprüft werden.

    • II. Zollkonzessionen gemäss Anhang I zu diesem Brief, welche die Schweiz Israel unilateral gewährt.

    • III. Zum Zwecke der Anwendung Zollkonzessionen gemäss Ziffern I und II hiervor legt der Anhang II zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

    • IV. Die obgenannten Anhänge I und II bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

  • Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Vertrag vom 29. März 19232 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht.

  • Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel in Kraft und bleibt gültig, solange die Schweiz und Israel Vertragsparteien dieses Abkommens sind.

  • Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Israels dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung des Staates Israel:

Yaacov Cohen
Botschafter

0.632.314.491.1 AS 1993 2496; BBl 1993 I 320Übersetzung Übersetzung des englischen OriginaltextesVereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und Israel über den Handel mit landwirtschaftlichen ErzeugnissenAbgeschlossen in Genf am 17. September 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1993 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 17. März 1993 (AS 1993 2476) Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1993 (Stand am 1. Juli 1993)