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0.672.944.11

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am8. November 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am5. Juni 19672 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Februar 1968 In Kraft getreten am 16. Februar 1968 (Stand am 25. April 1984)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind

a.3 in Irland: die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer und die Kapitalgewinnsteuer (im folgenden mit «irische Steuer» bezeichnet);

AS 1968 447; BBl 1966 II 745

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1968 445 die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet); und, bezüglich des Artikels 24, irische und schweizerische Steuern jeder Art, und Bezeichnung. 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 3.4 Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen. 4. Sollte Irland künftig eine Steuer vom Vermögen einführen, so wird das Abkommen auch für diese Steuer gelten. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Abschnitt II Definitionen

Art. 3 Allgemeine Definitionen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Irland oder die Schweiz;

  2. bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die irische Steuer oder die schweizerische Steuer;

  3. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  4. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  5. 5 schliesst der Ausdruck «Irland» alle ausserhalb der Hoheitsgewässer von Irland liegenden Gebiete ein, die nach dem Recht Irlands über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Irland Rechte hinsichtlich des Mee- resgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;

  6. 6 bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;

  7. bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» und «eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Irland ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person;

  8. bedeutet der Ausdruck «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  9. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (1) in Irland: die Revenue Commissioners oder ihre bevollmächtigten Vertreter; (2) in der Schweiz: den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Können nach dem Abkommen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht (bedingt oder unbedingt), nur in dem erstgenannten Staat besteuert oder in dem anderen Staat nur zu einem ermässigten Satz besteuert werden und sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des erstgenannten Staates dort nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der nach diesem Staat überwiesen oder dort bezogen wird, so gilt die nach dem Abkommen im anderen Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder Satzermässigung nur für die nach dem erstgenannten Staat überwiesenen oder dort bezogenen Beträge. 3. Ist nach einer Bestimmung des Abkommens eine Personengesellschaft als in der Schweiz ansässige Person für Einkünfte von der irischen Steuer befreit, so schränkt diese Bestimmung die Befugnis Irlands nicht ein, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, der bei Anwendung der irischen Steuer als in Irland ansässig betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er bei Anwendung der schweizerischen Steuer auch als in der Schweiz ansässig betrachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel 22 als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten. 4. Hat nach den Bestimmungen des Abkommens eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der Steuer des anderen Vertragsstaates oder auf Ermässigung dieser Steuer, so gilt diese Steuerbefreiung oder -ermässigung in gleicher Weise für Erbengemeinschaften, soweit einer oder mehrere der Berechtigten im erstgenannten Staat ansässige Personen sind.

5. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Art. 3A7 Wohnsitz

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. In der Schweiz umfasst der Ausdruck eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft. 2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

  1. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

  2. kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

  3. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

  4. ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 4 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

  1. einen Ort der Leitung,

  2. eine Zweigniederlassung,

  3. eine Geschäftsstelle,

  4. eine Fabrikationsstätte,

  5. eine Werkstätte,

  6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer vierundzwanzig Monate überschreitet.

3. Als Betriebsstätten gelten nicht:

  1. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zwecke unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. 5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. 6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 5 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen An der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Art. 6 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. a. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragsstaat die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter Anrechnung eines Voraus zugunsten des Sitzes des Unternehmens von höchstens10 vom Hundert der Gesamtgewinne ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

b. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden. 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. 6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 7 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (einschliesslich der im Luftverkehr aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielten Gewinne) können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 8 Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder

  2. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 98 Dividenden

1. a. Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, können in der Schweiz besteuert werden.

  1. Hat eine in der Schweiz ansässige Person nach Absatz 2 dieses Artikels für diese Dividende Anspruch auf eine Steuergutschrift, so kann auch in Irland nach dem irischen Recht eine Steuer auf dem um den Betrag der Steuergutschrift erhöhten Betrag oder Wert dieser Dividende zu einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden Satz erhoben werden.

  2. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen sind Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige nutzungsberechtigte Person zahlt, von jeglicher Steuer befreit, die in Irland auf Dividenden erhoben werden kann.

2. Eine in der Schweiz ansässige Person, die Dividenden aus einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, hat vorbehaltlich des Absatzes3 dieses Artikels und vorausgesetzt, dass sie der nutzungsberechtigte Empfänger dieser Dividenden ist, Anspruch auf diejenige damit verbundene Steuergutschrift, die einer in Irland ansässigen natürlichen Person zustehen würde, wenn sie diese Dividenden bezogen hätte, und auf die Zahlung desjenigen Betrages der Steuergutschrift, der die von ihr geschuldete irische Steuer übersteigt. 3. Absatz 2 dieses Artikels ist nicht anzuwenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft ist, die entweder allein oder zusammen mit einer oder mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Bei Anwendung dieses Absatzes gelten zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar von der anderen Gesellschaft beherrscht wird oder beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden. 4. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Irland ansässige Person zahlt, können in Irland besteuert werden. Diese Dividenden können auch in der Schweiz nach schweizerischem Recht besteuert werden; aber wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden in Irland ansässig ist, darf die Steuer nicht übersteigen;

  1. 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Solange jedoch Absatz 3 dieses Artikels anwendbar ist, tritt anstelle des in Buchstabe a. dieses Absatzes vorgesehenen Satzes von5 vom Hundert ein Satz von10 vom Hundert.

5. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 6. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte oder Ausschüttungen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 7. Die Absätze 1, 2 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden. 8. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 9. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen wie dieser Artikel anzuwenden ist.

Art. 10 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. 3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden. 4. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

Art. 11 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Filme oder magnetischer Bildaufzeichnungen für das Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden. 4. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.

Art. 129 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem erwähnten Artikel besteuert werden kann. 3. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. 4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. 5. Bei Anwendung dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2.

Art. 13 Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Art. 14 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehältlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

  2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Art. 16 Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Art. 17 Ruhegehälter

Vorbehältlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 18 Öffentlich-rechtliche Funktionen

Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer durch ein besonderes Gesetz dieses Vertragsstaates gegründeten und organisierten juristischen Person unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Staat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

Art. 19 Studenten

1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. 2. Ein Student an einer Universität oder einer anderen anerkannten Lehranstalt in einem Vertragsstaat oder ein Lehrling eines Unternehmens in diesem Vertragsstaat, der in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres beschäftigt ist und dessen Anstellung unmittelbar mit seinem Studium oder seiner Ausbildung zusammenhängt, wird für die Vergütungen aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.

Art. 20 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens

Art. 21

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 2210 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Nach Massgabe der irischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll)

  1. wird die nach dem schweizerischen Recht und nach diesem Abkommen auf Einkünften, Gewinnen oder steuerbaren Veräusserungsgewinnen aus schweizerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene irische Steuer angerechnet, die auf den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräusserungsgewinnen erhoben wird, auf denen die schweizerische Steuer berechnet worden ist;

  2. wird im Falle einer Dividende, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine Gesellschaft gezahlt wird, die in Irland ansässig ist und in der die Dividenden zahlende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens10 vom Hundert der Stimmrechte verfügt, bei der Anrechnung (neben der nach Buchstabe a dieses Absatzes anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn aus dem die Dividende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach dem irischen Recht und nach dem Abkommen in Irland besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze3, 4 und 6 dieses Artikels diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer aus; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 12 Absatz 3 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Irland nachgewiesen wird. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b. in Irland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht

  1. in der Anrechnung der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b. in Irland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder

  2. in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a. erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder

  3. in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Irland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. 4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 5. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten Gewinne, Einkünfte und Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus diesem anderen Staat stammend.

6. Sind Einkünfte oder Vermögen nach dem Abkommen von der Besteuerung auszunehmen, so können sie bei der Festsetzung der Steuer für die anderen Einkünfte oder das andere Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Art. 23 Persönliche Abzüge für nicht ansässige Personen

1. In der Schweiz ansässige natürliche Personen haben Anspruch auf die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermässigungen in bezug auf die irische Steuer wie irische Staatsangehörige, die nicht in Irland ansässig sind. 2. In Irland ansässige natürliche Personen haben Anspruch auf die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermässigungen in bezug auf die schweizerische Steuer wie Schweizer Bürger, die in Irland ansässig sind.

Art. 24 Gleichbehandlung

1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:

  1. in bezug auf Irland, alle irischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind;

  2. in bezug auf die Schweiz, alle Schweizer Bürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 3. A.11 Sofern nicht Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt, noch als verpflichte er Irland dazu, schweizerischen Staatsangehörigen Vergünstigungen oder Befreiungen zuzugestehen, die nach der Finance (Profits of Certain Mines) (Temporary Relief from Taxation) Act, 1956 (No.8 of 1956), oder nach Teil II der Finance (Miscellaneous Provisions) Act, 1956 (No. 47 of 1956) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. 6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1. Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. 2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 26 Diplomatische und konsularische Beamte

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. 3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. 4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamte sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. 2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung

a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem6. April 1965 beginnen, (2) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 1965 beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre; für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1965 beginnen.

3. Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Irlands vom 18. Juni 195812 betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

Art. 28 Ausserkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es aber nach dem Jahre 1971 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, (2) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre; für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gefertigt zu Dublin, im Doppel, am8. November 1966, in französischer und englischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung Irlands: Julien Rossat Proinsias Mac Aogáin

[AS 1960 341] Briefwechsel vom8. November 1966 Übersetzung13 Schweizerische Botschaft Dublin, den8. November 1966 Herr Minister, Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen des Schweizerischen Bundesrates zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.

Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Julien Rossat

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Übersetzung aus dem englischen Originaltext Ministerium Dublin, den8. November 1966 für Auswärtige Angelegenheiten Exzellenz, Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Irland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen der Regierung von Irland zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.

Ich benütze auch diesen Anlass, um Sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Proinsias Mac Aogáin