0.732.321.1
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Abgeschlossen in Wien am 26. September 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am3. März 19882 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Mai 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1988 (Stand am 22. Januar 2016)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im Bewusstsein, dass in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden, im Hinblick darauf, dass umfassende Massnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmass zu beschränken, in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken, überzeugt von der Notwendigkeit, dass die Staaten so früh wie möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende Strahlungsfolgen auf ein Mindestmass beschränkt werden können, im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem Bereich, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaats oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.
AS 1988 1360; BBl 1987 III 105
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1988 1359 (2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:
jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.
Benachrichtigung und Informationen Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden «nuklearer Unfall» genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat
sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden «Organisation» genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmass beschränkt werden.
Andere nukleare Unfälle Um die Strahlungsfolgen auf ein Mindestmass zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in Artikel 1 bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.
Aufgaben der Organisation
informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden «internationale Organisationen» genannt) über eine nach Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und
übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach
Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen.
Art. 5 Zu übermittelnde Informationen
(1) Die nach Artikel 2 Buchstabe b zu übermittelnden Informationen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrichtigende Vertragsstaat darüber verfügt:
den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschliesslich, soweit durchführbar und angemessen, der Art, wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
die Ergebnisse der Umweltüberwachung in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
die ergriffenen oder geplanten Schutzmassnahmen ausserhalb der betroffenen Anlage;
die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
(2) Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Notfallsituation einschliesslich ihres vorhersehbaren oder tatsächlichen Endes ergänzt. (3) Die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benachrichtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.
Art. 6 Konsultationen
Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 7 Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine zuständigen Behörden und seine für die Übermittlung und Entgegennahme der in Artikel 2 bezeichneten Benachrichtigung und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit. (3) Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internationalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen Organisationen zur Verfügung.
Art. 8 Hilfeleistung für Vertragsstaaten
Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihren Statuten3 und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.
Art. 9 Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmässig erachtet wird, den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.
Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen. (2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Natio- nen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang. (3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden. (4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 12 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf. (2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. (3) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. (4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde. (5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, nach Massgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositar eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt.
Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Art. 13 Vorläufige Anwendung
Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Art. 14 Änderungen
(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet. (2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositar um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens 30 Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt. (3) Das Protokoll tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.
Art. 15 Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositar wirksam.
Art. 16 Depositar
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositar dieses Übereinkommens. (2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit
Artikel 11 ; Art. 17 schriften.
jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
jede Kündigung nach Artikel 15.
Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Ab- Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 12 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.
Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 22. Januar 20164 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten* 6. Juli 1988 6. August 1988 Albanien 30. September 2003 B 30. Oktober 2003 Algerien* 15. Januar 2004 15. Februar 2004 Angola 22. Dezember 2004 B 22. Januar 2005 Argentinien* 17. Januar 1990 B 17. Februar 1990 Armenien 24. August 1993 B 24. September 1993 Australien* 22. September 1987 23. Oktober 1987 Bahrain* 5. Mai 2011 B 4. Juni 2011 Bangladesch 7. Januar 1988 B 7. Februar 1988 Belarus* 26. Januar 1987 26. Februar 1987 Belgien 4. Januar 1999 4. Februar 1999 Bolivien* 22. August 2003 B 21. September 2003 Bosnien und Herzegowina 30. Juni 1998 N 1. März 1992 Botsuana 11. November 2011 B 11. Dezember 2011 Brasilien 4. Dezember 1990 4. Januar 1991 Bulgarien 24. Februar 1988 26. März 1988 Burkina Faso 7. August 2014 B 6. September 2014 Chile 15. November 2005 15. Dezember 2005 China* 10. September 1987 11. Oktober 1987 Costa Rica 16. September 1991 17. Oktober 1991 Dänemark 26. September 1986 U 27. Oktober 1986 Deutschland* 14. September 1989 15. Oktober 1989 Dominikanische Republik 29. April 2010 B 29. Mai 2010 El Salvador* 26. Januar 2005 B 26.
Februar 2005 Estland 9. Mai 1994 B 9. Juni 1994 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)* 14. November 2006 B 14. Dezember 2006 Finnland 11. Dezember 1986 11. Januar 1987 Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)* 19. Oktober 1990 B 19. November 1990 Frankreich* 6. März 1989 6. April 1989 Gabun 19. Februar 2008 B 20. März 2008 Georgien 6. Oktober 2010 B 5. November 2010 Griechenland* 6. Juni 1991 7. Juli 1991 Guatemala 8. August 1988 8. September 1988
AS 1988 1360, 1989 398, 1990 1622, 1991 2218, 2005 1849, 2007 3595, 2010 1629, 2012 383, 2014 127 und 2016 505. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Indien* 28. Januar 1988 28. Februar 1988 Indonesien* 12. November 1993 13. Dezember 1993 Irak* 21. Juli 1988 21. August 1988 Iran* 9. Oktober 2000 9. November 2000 Irland 13. September 1991 14. Oktober 1991 Island 27. September 1989 28. Oktober 1989 Israel* 25. Mai 1989 25. Juni 1989 Italien* 8. Februar 1990 11. März 1990 Japan 9. Juni 1987 10. Juli 1987 Jordanien 11. Dezember 1987 11. Januar 1988 Kambodscha 5. April 2012 B 5. Mai 2012 Kamerun 17. Januar 2006 16. Februar 2006 Kanada* 18. Januar 1990 18. Februar 1990 Kasachstan 10. März 2010 B 9. April 2010 Katar 4. November 2005 B 4. Dezember 2005 Kolumbien 28. März 2003 B 28. April 2003 Korea (Süd-) 8. Juni 1990 B 9. Juli 1990 Kroatien 29. September 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba* 8. Januar 1991 8. Februar 1991 Kuwait 13. Mai 2003 B 13. Juni 2003 Laos 10. Mai 2013 B 9. Juni 2013 Lesotho 17. September 2013 B 17. Oktober 2013 Lettland 28. Dezember 1992 B 28. Januar 1993 Libanon 17. April 1997 18. Mai 1997 Libyen 13. August 2009 B 12.
September 2009 Liechtenstein 19. April 1994 20. Mai 1994 Litauen 16. November 1994 B 17. Dezember 1994 Luxemburg 26. September 2000 27. Oktober 2000 Malaysia* 1. September 1987 U 2. Oktober 1987 Mali 1. Oktober 2007 30. Oktober 2007 Marokko 7. Oktober 1993 7. November 1993 Mauretanien 19. September 2011 B 19. Oktober 2011 Mauritius* 17. August 1992 B 17. September 1992 Mazedonien 20. September 1996 N 17. September 1991 Mexiko 10. Mai 1988 10. Juni 1988 Moldau 7. Mai 1998 B 7. Juni 1998 Monaco* 19. Juli 1989 19. August 1989 Mongolei 11. Juni 1987 12. Juli 1987 Montenegro 21. März 2007 N 3. Juni 2006 Mosambik 30. Oktober 2009 B 29. November 2009 Myanmar* 18. Dezember 1997 B 18. Januar 1998 Neuseeland 11. März 1987 B 11. April 1987 Nicaragua* 11. November 1993 B 12. Dezember 1993 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Niederlande 23. September 1991 24. Oktober 1991 Aruba 23. September 1991 24. Oktober 1991 Curaçao 10. Oktober 2010 10. Oktober 2010 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 10. Oktober 2010 10. Oktober 2010 Sint Maarten 10. Oktober 2010 10. Oktober 2010 Nigeria 10. August 1990 10.
September 1990 Norwegen 26. September 1986 U 27. Oktober 1986 Oman* 9. Juli 2009 B 8. August 2009 Österreich 18. Februar 1988 20. März 1988 Pakistan* 11. September 1989 B 12. Oktober 1989 Panama 1. April 1999 2. Mai 1999 Paraguay 6. Februar 2013 8. März 2013 Peru* 17. Juli 1995 B 17. August 1995 Philippinen 5. Mai 1997 B 5. Juni 1997 Polen 24. März 1988 24. April 1988 Portugal 30. April 1993 31. Mai 1993 Rumänien* 12. Juni 1990 B 13. Juli 1990 Russland* 23. Dezember 1968 24. Januar 1987 Saudi-Arabien* 3. November 1989 B 4. Dezember 1989 Schweden 27. Februar 1987 30. März 1987 Schweiz 31. Mai 1988 1. Juli 1988 Senegal 24. Dezember 2008 23. Januar 2009 Serbien 5. Februar 2002 N 27. April 1992 Singapur 15. Dezember 1997 B 15. Januar 1998 Slowakei* 10. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 7. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien* 13. September 1989 14. Oktober 1989 Sri Lanka* 11. Januar 1991 B 11. Februar 1991 St. Vincent und die Grenadinen 18. September 2001 B 19. Oktober 2001 Südafrika* 10. August 1987 10. September 1987 Tadschikistan 1. September 2011 B 1. Oktober 2011 Tansania 27. Januar 2005 B 26.
Februar 2005 Thailand* 21. März 1989 21. April 1989 Tschechische Republik 24. März 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 24. Februar 1989 27. März 1989 Türkei* 3. Januar 1991 3. Februar 1991 Ukraine* 26. Januar 1987 26. Februar 1987 Ungarn 10. März 1987 10. April 1987 Uruguay 21. Dezember 1989 B 21. Januar 1990 Venezuela* 22. September 2014 B 22. Oktober 2014 Vereinigte Arabische Emirate* 2. Oktober 1987 B 2. November 1987 Vereinigte Staaten* 19. September 1988 20. Oktober 1988 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Vereinigtes Königreich* 9. Februar 1990 12. März 1990 Vietnam* 29. September 1987 B 30. Oktober 1987 Weltgesundheitsorganisation (WHO)* 10. August 1988 B 10. September 1988 Weltorganisation für Meteorologie (WMO)* 17. April 1990 B 18. Mai 1990 Zypern 4. Januar 1989 B 4. Februar 1989 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.