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0.741.531.963.62

Notenaustausch
vom 4. Dezember 1995/12. Februar 1996
zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend
Zustellung von Schriftstücken und Halteranfragen wegen
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften

Präambel

Originaltext

Ministerium

Den Haag, den 12. Februar 1996

für auswärtige Angelegenheiten

An die

Schweizerische Botschaft

Den Haag

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft den Empfang der Note Nr. 147 vom 4. Dezember 1995 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

  • «Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter Bezugnahme auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 19591 folgendes mitzuteilen:

  • Die Botschaft schlägt vor, dass Schriftstücke betreffend Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, Personen, die im anderen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, direkt mit der Post zugestellt werden können. Dies schliesst nicht aus, dass einer der beiden Staaten ausnahmsweise um Zustellung gemäss Artikel 7 und 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ersucht.

  • Die direkte Zustellung ist zulässig bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die nach dem Recht eines oder beider Staaten als Ordnungswidrigkeiten oder Übertretungen gelten und mit einer Geldbusse geahndet werden. Für die Schweiz gelten als Strassenverkehrsvorschriften im Sinne dieser Note die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 19582 und der dazugehörenden Ausführungserlasse. Für die Niederlande gelten als Strassenverkehrsvorschriften im Sinne dieser Note die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 21. April 1994, des Provinzgesetzes oder des Gemeindegesetzes, beide geändert durch das Gesetz vom 17. November 1994, und der dazugehörenden Ausführungserlasse.

  • Den Schriftstücken an Personen in der Schweiz muss eine Erläuterung gemäss Anhang I und an Personen in den Niederlanden gemäss Anhang II beiliegen.

  • Ersuchen um Ermittlung von Fahrzeughaltern, die in einem der beiden Staaten eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften begangen haben, können direkt an die Polizeikommandos der Kantone und an den Dienst Wegverkeer (RDW), in Zoetermeer, gerichtet werden. Die Auskünfte werden auf demselben Weg erteilt.3

  • Die Botschaft schlägt dem Ministerium vor, dass diese Note und die Antwort des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande bilden, die mit dem Datum der Antwort in Kraft tritt. Sie kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Kündigung wirksam.»

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft mit, dass es mit diesem Vorschlag einverstanden ist; demgemäss bilden die Note der Schweizerischen Botschaft und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlass, die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

0.741.531.963.62 AS 1996 1149Notenaustauschvom 4. Dezember 1995/12. Februar 1996zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend Zustellung von Schriftstücken und Halteranfragen wegen Widerhandlungen gegen StrassenverkehrsvorschriftenIn Kraft getreten am 12. Februar 1996 (Stand am 6. März 2012)