0.741.619.487.1

Notenaustausch vom 21. November 2001/4. Februar 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland betreffend die Vergabe von Kontingenten für Strassenfahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht

In Kraft getreten am 4. Februar 2002 (Stand am 28. Oktober 2003)

Übersetzung1 Schweizerische Botschaft Riga Riga, den 21. November 2001

Aussenministerium der Republik Lettland Riga

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Aussenministerium der Republik Lettland folgenden Vorschlag für ein Abkommen zwischen den beiden Staaten betreffend die Erleichterung des internationalen Strassengütertransports im Rahmen von Drittstaatenabkommen im Landverkehr zu unterbreiten:

Im Hinblick darauf, dass in der Schweiz bis zum 31. Dezember 2004 das höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht im beladenen Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten beträgt, räumt die Schweiz der Republik Lettland folgende Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand 34 Tonnen überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 Tonnen beträgt, ein: a) Für das Jahr 2001 35 Bewilligungen, für das Jahr 2002 120 Bewilligungen und für die Jahre 2003 und 2004 je 150 Bewilligungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Als grenzüberschreitender Verkehr gilt einerseits der Transitverkehr (eine Fahrt durch schweizerisches Zollgebiet von Grenze zu Grenze ohne Auf- oder Entladung von Gütern), andererseits der Aus- und Einfuhrtransport (je eine Hin- und Rückfahrt mit Auf- oder Entladung von Gütern auf schweizerischem Zollgebiet), wobei bei einer Kontingentsfahrt Binnentransporte (Kabotage) ausgeschlossen sind; b) Die Abgabe auf Fahrten gemäss Ziffer 1 setzt sich zusammen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für ein Maximalgewicht von 34 Tonnen sowie einer fixen durchschnittlichen Zusatzabgabe (DZA) für die Differenz zwischen 34 und 40 Tonnen:

AS 2003 3803 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Die DZA für ein Kontingent im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Ziffer 1 beträgt für die Jahre 2001 und 2002 je 25.– Franken sowie für die Jahre 2003 und 2004 je 55.– Franken. Falls die Regierung der Republik Lettland dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Republik Lettland eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Republik Lettland, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt. Die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist bis spätestens 31. Dezember 2004 befristet. Die Republik Lettland oder die Schweiz können dieses Abkommen kündigen unter der Voraussetzung, dass eine sechsmonatige Kündigungsfrist gegenüber der andern Partei eingehalten wird.

Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

mit 40 Tonnen Gesamtgewicht - Notenaustausch mit Lettland

Übersetzung2 Aussenministerium der Republik Lettland Riga Riga, den 4. Februar 2002

Schweizerische Botschaft Riga

Das Aussenministerium der Republik Lettland beehrt sich, der Schweizer Botschaft den Empfang der Note N° 64/01, datiert vom 21. November 2001, betreffend die Vereinbarung eines Abkommens zur Erleichterung des internationalen Strassengüterverkehrs zwischen der lettischen und der schweizerischen Seite anzuzeigen.

Das Aussenministerium freut sich zu bestätigen, dass die Erklärungen der oben erwähnten Note für das Verkehrsministerium, welches die zuständige Behörde ist für die Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Lettland und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den internationalen Strassenpersonentransport und dessen Protokoll, annehmbar sind. Hiermit ist das Verkehrsministerium damit einverstanden, dass die Note 64/01 der Schweizer Botschaft zusammen mit dieser Note als Antwort darauf eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden soll mit Inkrafttreten am heutigen Datum. Das Aussenministerium der Republik Lettland benützt auch seinerseits diesen Anlass, die Schweizer Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.