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0.747.221.11

Reglement über die Schiffahrt auf dem Genfersee

Abgeschlossen am7. Dezember 1976 Von der Bundesversammlung genehmit am27. Februar 19782 In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. Januar 1979 (Stand am5. März 2002)

Gestützt auf Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee3 werden folgende Bestimmungen erlassen:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffbestimmungen

In diesem Reglement gelten als

  1. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind;

  2. «Schiff mit Maschinenantrieb»: Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schlepp- oder Schubverband verwendet werden;

  3. 4 «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen. Segelbretter werden wie Segelschiffe behandelt;

  4. «Kursschiff»: Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren; dbis5 «Fahrgastschiff mit Vorrang»: Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind;

  5. «Güterschiff»: Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen;

AS 1978 1994; BBl 1977 II 557

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1978 1986

  1. «schwimmendes Gerät»: Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe;

  2. 6 «schwimmende Einrichtung»: jede schwimmende nicht bewohnbare Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars;

  3. «Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

  4. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

  5. «stillliegend»: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;

  6. «in Fahrt»: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;

  7. 7 «Blinklicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kürzer ist als die des Unterbruchs;

  8. 8 «Blitzlicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen;

  9. 9 «Taktlicht»: ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,

  10. 10 «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»: ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dunkelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.

Art. 2 Pflichten des Schiffsführers

Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird im folgenden als Schiffsführer bezeichnet.

Schleppverbände müssen ebenfalls unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.

Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muss auch während des Betriebes an Bord sein.

Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Reglements auf seinem Schiff, auf seinem schwimmenden Gerät oder auf seinem Verband verantwortlich.

Wer infolge Krankheit, körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Schiffes behindert ist, darf ein Schiff nicht führen.

Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung des Reglements beizutragen.

Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über die Vorschriften des Reglements und anderer anwendbarer Vorschriften hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die üblichen Regeln gebieten, um insbesondere: – die Gefährdung von Menschen, – Beschädigungen der Schiffe, der schwimmenden Anlagen, der Ufer oder Bauten und Anlagen jeder Art im Gewässer oder in deren Umgebung, – Hindernisse für die Schiffahrt oder ihre Behinderung, – das Schleifenlassen von Ankern, Seilen oder Ketten zu vermeiden.11

Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Art. 512 Verhalten bei besonderen Umständen

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.

Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung

Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder über die grösste zugelassene Belastung hinaus beladen werden.

Schiffe, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als die zuständigen Behörden zugelassen haben.

Hat die Behörde keine Belastungsgrenze festgesetzt, so darf das Schiff nicht über das Mass hinaus beladen werden, das seine Bauweise und seine Manövrierfähigkeit zulässt.

Die Ladung ist so anzubringen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.

Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe

und der schwimmenden Geräte

Schiffe und schwimmende Geräte müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Sicherheit der Personen an Bord und der Schiffahrt gewährleistet ist und dass sie den Anforderungen dieses Reglements entsprechen.

Schiffe und schwimmende Geräte müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der Personen an Bord und der Schiffahrt zu gewährleisten.

Art. 8 Borddokumente

Wird für ein Schiff oder für ein schwimmendes Gerät eine Betriebsbewilligung oder für dessen Führung ein Führerausweis verlangt, so sind diese Dokumente der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 9 Schutz der Schiffahrtszeichen

Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen zu benützen, sie zu verändern, zu beschädigen, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.

Wer ein Schiffahrtszeichen oder eine Bake beschädigt, hat unverzüglich die Schiffahrtspolizei zu benachrichtigen.

Jeder Schiffsführer hat die nächste zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn er zufällig oder durch Unfälle verursachte Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (Verlöschen eines Lichtes, Verschieben einer Boje, Beseitigung eines Schiffahrtszeichens usw.) bemerkt.

Art. 10 Abfälle und Verunreinigung

Es ist verboten, Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder zu einer Behinderung oder Gefahr für die Schifffahrt oder für die übrigen Benützer führen.

Es ist im übrigen verboten, Rauch und Geruch in dem Masse zu erzeugen, dass die nationalen Vorschriften betreffend Schutz gegen die Luftverunreinigung verletzt werden.

Wenn Schiffsführer und Führer von schwimmenden Geräten sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, Mineralölprodukte oder andere Stoffe feststellen, welche die Eigenschaften des Wassers verändern können, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Art. 11 Rettung und Hilfeleistung

Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen.

Sind bei einem Unfall eines Schiffes Menschenleben in Gefahr oder droht eine Behinderung der Schiffahrt, so ist jeder in der Nähe befindliche Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.

Sind Menschen getötet oder verletzt worden oder werden solche vermisst, müssen die am Unfall beteiligten Personen unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe

Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt gefährdet, so muss der Schiffsführer unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Art. 13 Freimachen des Gewässers

Die Behörden können festgefahrene oder gesunkene Schiffe sowie andere Gegenstände, welche die Schiffahrt gefährden oder behindern, auf Kosten des Eigentümers oder Halters oder desjenigen, der das Hindernis verursacht hat, entfernen lassen, wenn solche Personen das Hindernis innert der angemessenen Frist, die ihnen eingeräumt wurde, nicht beseitigen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Behörde von der Einräumung einer Frist absehen.

Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörden erteilt werden, um die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn diese Anordnungen von den Bestimmungen dieses Reglements oder von der bestehenden Signalisation abweichen.

Die Schiffsführer haben die Anordnungen vorübergehender Art zu befolgen, die von der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt aus besonderen Anlässen (Veranstaltungen, Arbeiten usw.) erlassen werden.

Art. 15 Überwachung

Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben es den Organen der zuständigen Behörden, soweit erforderlich, zu erleichtern, die Befolgung der Bestimmungen dieser Ordnung und der sonstigen anwendbaren Vorschriften zu überwachen.

Art. 16 Veranstaltungen auf dem Wasser

Veranstaltungen auf dem Wasser bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ausreichende Massnahmen getroffen worden sind, um hauptsächlich die Sicherheit der Schiffahrt zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Kursschiffe nicht behindert werden.

Art. 17 Wasserflugzeuge

Der Verkehr von Wasserflugzeugen über dem Genfersee unterliegt den Luftverkehrsvorschriften.

Mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt dürfen Wasserflugzeuge nur aufgrund einer durch die zuständigen Behörden erteilten Bewilligung in den hierfür bezeichneten Zonen starten und wassern. In diesen Zonen haben die Wasserflugzeuge den Vorrang über alle andern Schiffe.

Abschnitt 2 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte

Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte

Schiffe, deren Länge, gemessen über alles, über 2,50 m liegt ausgenommen Paddelboote, Rennruderboote und Segelbretter, sowie schwimmende Geräte müssen mit Kennzeichen versehen sein, die aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbeständig anzubringen sind. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über alles, bis zu15 m mindestens8 cm, auf den übrigen Schiffen20 cm hoch sein.13

Als Kennzeichen im Sinne von Absatz 1 gelten:

  1. Register- oder Immatrikulationszeichen für den Fall, dass die zuständige Behörde solche vorschreibt;

  2. Name oder Sinnbild des Schiffes in den übrigen Fällen.

Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, müssen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.14

Art. 19 Baukennzeichen

Auf Schiffen, die den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 entsprechen müssen, sind zusätzlich an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle die folgenden Zeichen anzubringen:

  1. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer;

  2. am Motor: Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer.15 2 Diese Zeichen können auf einer Plakette eingestanzt sein, die angeschweisst, aufgenietet oder auf gleichwertige Weise befestigt ist.

Abschnitt 3 Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte

und der schwimmenden Anlagen I. Allgemeines

Art. 20 Anwendung

Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Nacht und wenn es die Witterungsverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter führen.

Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Tag müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen sind im Anhang 1 abgebildet.

Art. 21 Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein. Sie müssen die nachstehend aufgeführte Mindestsichtweite aufweisen, wenn der atmosphärische, auf eine Entfernung von

km bezogene Übermittlungskoeffizient (bei einem Schwellenwert der Beleuchtungsstärke von 2 × 10–7 lux) 0,76 beträgt.

Art des Lichtes Weiss Rot oder grün Stark 6 km Hell 4 km 3 km Gewöhnlich 2 km 1,5 km Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten entsprechen folgenden Lichtstärken:

Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela

38

10

4,1

1,4 1,5 0,7

Art. 22 Flaggen und Tafeln

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Flaggen rechteckig sein. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein. Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die kleinste Abmessung mindestens 0,70 m beträgt. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt werden.

Art. 23 Bälle

Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Bälle können durch Einrichtungen ersetzt werden, die auf Abstand das gleiche Aussehen haben.

Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein.

Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn ihr Durchmesser für Kursschiffe mindestens 0,80 m und für die übrigen Schiffe mindestens 0,30 m beträgt.

Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen

Es ist verboten, andere als die in diesem Abschnitt genannten Lichter oder Zeichen anzuwenden oder die genannten Lichter oder Zeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Fahrgastschiffen mit Vorrang untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in diesem Abschnitt genannten Lichtern und Zeichen führen kann.16

Art. 25 Ersatzlichter

Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden, deren Lichtstärke derjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommt.

Art. 26 Scheinwerfer

Die Schiffe dürfen ihre Scheinwerfer zur Beleuchtung ihres Kurses und des Bereiches von Landeplätzen nur mit Unterbrüchen benützen. Sie dürfen nicht blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr am Land gefährden oder behindern.

II. Nachtbezeichnung II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

Art. 27 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe und schwimmender Geräte mit Maschinenantrieb

(Bild II. A. 1) Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb, ausgenommen Schiffe nach Artikel 31, müssen führen:

  1. als Buglicht oder Topplicht ein weisses, starkes Licht; das Licht muss über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein, und zwar 112° 30’ nach jeder Seite (d. h. von vorn bis beiderseits 22° 30’ hinter der Querebene) und darf nur in diesem Bogen sichtbar sein. Es muss auf dem vorderen Teil des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in einer Höhe von mindestens3 m über der Ebene der grössten Einsenkung angebracht sein; diese Höhe kann auf Schiffen und schwimmenden Geräten, deren Länge, über alles gemessen, 40 m nicht übersteigt, auf 1,50 m in herabgesetzt werden;

  2. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes, helles Licht, an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112° 30’ sichtbar sein muss (d. h. von vorn bis 22° 30’ hinter der Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Linie senkrecht zur Achse des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes, mindestens 1 m tiefer als das Bug- oder Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem gesetzt werden;

  3. als Hecklicht ein weisses, gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar von hinten 67° 30’ nach jeder Seite, sichtbar sein muss und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf.

Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2) Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen:

a. ein weisses, gewöhnliches Licht in einer Höhe, welches über den gesamten Horizont sichtbar ist;

in Kraft seit dem21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

b. ein weisses, gewöhnliches Hecklicht, welches den Bestimmungen des Artikels 27 Buchstabe c entspricht. Die letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt

(Bild II. A. 3)

Schiffe mit Maschinenantrieb, die gekuppelte Schiffe fortbewegen, müssen die Lichter nach Artikel 27 führen, die übrigen Schiffe ein weisses, gewöhnliches Licht.

Befindet sich ein Seitenlicht eines Schiffes mit Maschinenantrieb auf der Innenseite eines Verbandes, so muss dieses gelöscht und durch ein gleiches Licht ersetzt werden, das auf dem Schiff zu setzen ist, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.

Art. 30 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenantrieb und der Segelschiffe in Fahrt

(Bild II. A. 4) Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb und Segelfahrzeuge in Fahrt müssen ein weisses, gewöhnliches Licht führen. Jedoch dürfen Segelschiffe:

  1. deren Länge, über alles gemessen,7 m oder mehr beträgt, die Seitenlichter und das Hecklicht nach Artikel 27 führen. Sie dürfen überdies an der Mastspitze oder am oberen Teil des Mastes, da wo sie am besten gesehen werden können, zwei übereinander angeordnete, helle Lichter so führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden können und von denen das obere rot, das untere grün ist;

  2. deren Länge, über alles gemessen, zwischen7 und 12 m liegt, die Seitenlichter und das Hecklicht in einer kombinierten Laterne an der Mastspitze oder am oberen Teil des Mastes so führen, dass sie am besten gesehen werden können.

Art. 3118 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter l5 m Länge (Bild II. A. 5)

Schiffe mit Maschinenantrieb, deren Länge, über alles gemessen, weniger als15 m beträgt, müssen die Lichter gemäss Artikel 27 führen. Das Heck- und das Buglicht können durch ein weisses, helles oder starkes Topplicht ersetzt werden, welches von allen Seiten sichtbar ist. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass die Seitenlichter nebeneinander oder in einer gleichen Laterne in der Schiffsachse gesetzt werden. In diesem Fall muss das Buglicht ein helles Licht, die Seitenlichter gewöhnliche Lichter sein, und das Buglicht muss 1 m über die Seitenlichter gesetzt werden;

Wenn die Antriebsleistung6 kW nicht übersteigt, genügt ein weisses, gewöhnliches Licht, welches über den genannten Horizont sichtbar ist.

Art. 3219 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6

Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen ausser den im Artikel 27 vorgeschriebenen Lichtern am Mast, mindestens 1 m über dem Licht nach Artikel 27 Buchstabe a, ein von allen Seiten sichtbares, grünes, helles Licht führen.

Art. 33 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe

(Bild II. A. 7) Manövrierunfähige Schiffe müssen erforderlichenfalls ausser den nach anderen Bestimmungen dieses Reglements vorgeschriebenen Fahrlichtern ein rotes Licht schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun. Schiffe mit einer Länge, gemessen über alles von weniger als15 m dürfen ein weisses Licht verwenden.

II. B. Nachtbezeichnung beim Stillliegen

Art. 3420 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1)

Stillliegende Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer festgemacht sind oder an einem behördlich bezeichneten Liegeplatz liegen, müssen ein weisses, gewöhnliches Licht führen (Bild II.B.1).

Stillliegende schwimmende Geräte in den gleichen Verhältnissen müssen so beleuchtet sein, dass ihre Konturen erkennbar sind (Bild II.B.1a).

Art. 35 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen

(Bild II. B. 2) Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen und deren Lage die Schiffahrt behindert, müssen führen:

a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, ein rotes, gewöhnliches Licht und ein weisses, gewöhnliches Licht, das rote etwa 1 m über dem weissen;

b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, ein rotes, gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht nach Buchstabe a.

Art. 36 Nachtbezeichnung der Verankerungen

(Bild II. B. 3) Verankerungen jeglicher Art, welche die Schiffahrt gefährden, müssen mit Bojen, die ein weisses, gewöhnliches Licht tragen, bezeichnet werden.

III. Tagbezeichnung III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

Art. 3721 Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt

(Bild III.A.l) Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen an geeigneter Stelle einen grünen Ball so hoch führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Art. 38 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe

(Bild III. A. 2) Manövrierunfähige Schiffe müssen erforderlichenfalls ausser den nach anderen Bestimmungen dieses Reglements vorgeschriebenen Zeichen eine rote Flagge schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun.

III. B. Tagbezeichnung beim Stillliegen

Art. 39 Tagbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen

(Bild III. B. 1) Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, deren Lage die Schiffahrt behindert, müssen führen:

  1. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist; diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, wovon die obere rot, die untere weiss ist;

  2. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die auf der andern Seite gesetzte Flagge.

Art. 40 Tagbezeichnung der Verankerungen

(Bild III. B. 2) Verankerungen jeglicher Art, welche die Schiffahrt gefährden, müssen mit gelben Bojen bezeichnet werden.

IV. Besondere Zeichen

Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende

Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild IV. 1)

Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag anderer vorbeifahrender Schiffe zu schützen sind, können ausser den Zeichen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Reglements führen: – bei Nacht ein rotes, gewöhnliches Licht etwa 1 m über einem weissen, gewöhnlichen Licht, an geeigneter Stelle, so dass diese Lichter mit andern Lichtern nicht verwechselt werden können; – bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist, an geeigneter Stelle und Höhe, so dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. Diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, wovon die obere rot, die untere weiss ist.

Über die in den Artikeln35 und 39 genannten Schiffe hinaus, welche diese Zeichen führen, dürfen nur folgende davon Gebrauch machen:

  1. Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen;

  2. schwerbeschädigte Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen oder solche, die an Rettungsaktionen teilnehmen, sowie manövrierunfähige Schiffe und schwimmende Geräte;

  3. Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die im Besitz einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörden sind.

Art. 42 Bezeichnung der Schiffe der Überwachungsbehörden

(Bild IV. 2)

Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz dürfen bei Tag und bei Nacht ein blaues Blinklicht führen.

Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit andern Schiffen Verbindung aufnehmen wollen, müssen an geeigneter Stelle die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung führen (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere blau ist).

Art. 43 Notzeichen

(Bild IV. 3)

Ein in Not befindliches Schiff, das Hilfe herbeirufen will, kann von einem oder mehreren der folgenden Zeichen Gebrauch machen:

  1. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die einzeln in kurzen Zwischenzeiten aufzuwerfen sind;

  2. Morsesignal - - - – – – - - - (SOS) als Lichtzeichen;

  3. Notsignal (rote Flagge);

  4. Flammensignale durch Abbrennen von Teer, Öl usw.;

  5. rote Fallschirm-Leuchtrakete oder rote Handfackel;

  6. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.

Die in Absatz 1 genannten Sichtzeichen können durch die Schallzeichen nach Artikel 47 ersetzt oder ergänzt werden.

Art. 44 Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe

(Bild IV. 4) Schiffe oder schwimmende Anlagen, welche zu Tauchzwecken eingesetzt werden, müssen an geeigneter Stelle die Flagge Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, die andere blau ist) so führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann.

Art. 4522 Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5

Schiffe, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen, wenn sie einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen, an geeigneter Stelle einen weissen Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Schiffe der Berufsfischer beim Fang müssen an geeigneter Stelle einen gelben Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Netze, die an der Wasseroberfläche gespannt sind, müssen an jedem Ende oder an jedem Kupplungspunkt durch ein weisses, gewöhnliches festes Licht und eine gelbe Flagge gekennzeichnet sein. Die gelbe Flagge muss in der Achse des Netzes in einem Abstand zwischen5 und 10 m vom Licht angebracht werden; ihre Abmessungen betragen mindestens 0,40 m in der Breite und 0,70 m in der Höhe. Die Oberkante der Flagge muss mindestens 1,40 m über dem Wasser liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen (Bild 30a, Anhang I).

Abschnitt 4 Schallzeichen der Schiffe

Art. 46 Allgemeines

Soweit die Bestimmungen dieses Reglements Schallzeichen vorsehen, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind und nach vorn sowie nach Möglichkeit auch nach hinten ausstrahlen;

  2. 23 auf anderen Schiffen mit einem geeigneten Hilfsmittel (z.B. Horn oder Pfeife).

In diesem Reglement bedeutet – ein kurzer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa einer Sekunde; – ein langer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen zwei Tönen dauert etwa eine Sekunde.

Schallgeräte von

  1. Schiffen mit Maschinenantrieb, deren Länge, über alles gemessen,15 m oder mehr beträgt, müssen eine Grundfrequenz zwischen 160 und 240 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 130 und 140 dB (A) aufweisen;

  2. andern Schiffen müssen eine Grundfrequenz von über 350 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) aufweisen.

Der Schalldruckpegel ist 1 m vor der Schallöffnung zu messen.

Bei normalen Betriebsbedingungen in Fahrt darf der Geräuschpegel im Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 80 dB (A) nicht übersteigen, damit Schallzeichen gehört werden können.

Art. 47 Gebrauch der Schallzeichen

(Anhang II, I. A) Nachstehende Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt und der übrigen Benützer des Sees gebietet.

  1. 1 langer Ton «Achtung, ich halte meinen Kurs bei»;

  2. 1 kurzer Ton «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»;

  3. 2 kurze Töne «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»;

  1. 3 kurze Töne «Meine Maschine geht rückwärts»;

  2. 4 kurze Töne «Ich bin manövrierunfähig»;

  3. Folge sehr kurzer Töne «Gefahr eines Zusammenstosses»;

  4. lange, mindestens 4mal wiederholte «Notsignal». Töne oder Läuten mit der Glocke

Abschnitt 5 Signalisation des Gewässers und dessen Anlagen;

meteorologische Zeichen I. Schiffahrtszeichen

Art. 48 Allgemeines

Schiffahrtszeichen sind Tafeln, Spieren, Bojen und Lichter.

Die zur Anwendung gelangenden Schiffahrtszeichen sowie deren Bedeutung sind im Anhang III enthalten.

Die Schiffsführer haben die Vorschriften zu befolgen und die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen erteilt werden.

Art. 49 Tafeln

Die Tafeln sind am Ufer oder auf Bauwerken (z.B. Molen) aufgestellt. Ihre Form und Zeichen richten sich nach Anhang III. Ihre kleinste Abmessung beträgt mindestens 0,80 m. Sofern die Rückseite kein Schifffahrtszeichen trägt, ist sie in einer neutralen Farbe gestrichen.24

Die Schiffahrtszeichen können durch zusätzliche Schilder oder Aufschriften, zum Beispiel durch Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schiffahrtszeichen gilt, ergänzt werden.

Die Tafeln können angeleuchtet werden.

Art. 50 Bezeichnung der Gefahren

Gefahren können durch Spieren gekennzeichnet werden. Sie tragen entweder die Erkennungszeichen einer einzelnen Gefahr oder die Hauptmerkmale, welche im Anhang IV beschrieben sind. Bestimmte Gefahrenpunkte in der Nähe des Ufers können jedoch durch seeseitig der Gefahr aufgestellte Spieren gekennzeichnet bleiben, die ein rotes, zylindrisches Toppzeichen tragen, im Sinne der Bestimmungen von Artikel 94.25

Gelangen, durch die örtlichen Verhältnisse bedingt, anstelle von Spieren Bojen zur Anwendung, so haben diese die Form des Toppzeichens und tragen das für die Spieren vorgesehene Licht.

Art. 5126 Fahrrinnen der Hafeneinfahrten

Die Begrenzung einer Fahrrinne zum Hafen ist, vom Gewässer aus gesehen: – an Backbord durch rote, zylindrische Bojen oder durch Bojen mit rotem, zylindrischem Toppzeichen, nötigenfalls mit roten Blitzlichtern oder Taktlichtern, – an Steuerbord durch grüne, konische Bojen oder durch Bojen mit grünem, konischem Toppzeichen, nötigenfalls mit grünen Blitzlichtern oder Taktlichtern, bezeichnet.

Art. 52 Begrenzung verbotener Wasserflächen

Begrenzungen von Wasserflächen, die für die Schifffahrt gesperrt bleiben, sind mit gelben Bojen gekennzeichnet, deren Durchmesser mindestens40 cm beträgt. Die Begrenzung einer durch eine verbotene Zone führenden Fahrrinne ist mit denselben Bojen bezeichnet. Die beiden seeseitigen Bojen der Einfahrt in die Fahrrinne haben jedoch den doppelten Durchmesser der übrigen Bojen und der oberste Teil der backbordseitigen ist rot, derjenige der steuerbordseitigen grün. Diese Kennzeichnung kann durch ein oder mehrere Zeichen «Verbotene Durchfahrt» ergänzt werden.27

Wird die Begrenzung von Wasserflächen gekennzeichnet, deren Befahren nur für gewisse Schiffsarten verboten ist, so gilt die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die Zeichen die Art des Verbotes angeben.

II. Signalisation der Anlagen

Art. 53 Allgemeines

Bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) müssen Anlagen die in den Artikeln 54 und 55 vorgeschriebenen Lichter führen.

Diese Lichter müssen ausreichend stark sein.

Art. 5428 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer

Die Einfahrt der öffentlichen Häfen und der schiffbaren Gewässer müssen vom Gewässer aus gesehen folgende Lichter aufweisen: – rechts ein grünes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen; – links ein rotes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen.

Art. 55 Nachtbezeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe

Die Landestellen für Fahrgastschiffe müssen ein oder mehrere feste rote Lichter führen.

Ausserdem sind auf den für die Kursschiffe reservierten Landestellen eine oder mehrere beleuchtete Tafeln aufgestellt, die das Festmachen verbieten.

Art. 5629

III. Meteorologische Zeichen

Art. 57 Vorsichtsmeldung

Das Zeichen wird mit gelben Blinklichtern gegeben, die etwa 40mal pro Minute aufleuchten. Die Vorsichtsmeldung kündigt ohne nähere Zeitangabe das wahrscheinliche Aufkommen von Sturmwinden an. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben, um Schiffer auf eine allfällig auftretende Gefahr aufmerksam zu machen.

Art. 58 Sturmwarnung

Das Zeichen wird mit gelben Blinklichtern gegeben, die etwa 90mal pro Minute aufleuchten. Die Sturmwarnung kündet immer eine unmittelbare Sturmgefahr an.

Abschnitt 6 Steuer- und Fahrregeln

Art. 59 Allgemeine Verhaltensregeln

Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände erlauben, durchgreifend und rechtzeitig ausgeführt werden.

Jede Änderung des Kurses oder der Geschwindigkeit oder beider gleichzeitig muss, wenn es die Umstände erlauben, so gross sein, dass sie ein anderes Schiff schnell erkennen kann.

Art. 60 Besondere Regeln

Schiffe,die nicht immatrikuliert sind und deren Länge, über alles gemessen, 2,50 m oder weniger beträgt, dürfen nur innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer verkehren; sie dürfen nicht mit einem Motor versehen sein.

Jedes Schiff muss sich auf mindestens 50 m Abstand von Kursschiffen halten. Es muss sich überdies während den veröffentlichten Zeiten auf gleichem Abstand ihrer üblichen Fahrlinie und der benützten Landestellen halten.

Art. 61 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden

Jedes Schiff muss den Schiffen der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ausweichen, welche das blaue Blinklicht nach Artikel 42 Absatz l führen.

Art. 6230 Begegnen

Vorbehältlich der Sonderbestimmungen der Artikel 61, 64 und 65 wird die Begegnung zwischen Schiffen wie folgt geregelt:

  1. Beim Begegnen dürfen Schiffe, deren Kurs die Gefahr eines Zusammenstosses ausschliesst, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte;

  2. fahren zwei Schiffe so auf kreuzendem Kurs, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Schiff, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen;

  3. fahren zwei Schiffe auf entgegengesetztem oder nahezu entgegengesetztem Kurs so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, dass sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können;

  4. abweichend von obigem Buchstaben c kann der Schiffsführer bei Landemanövern verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall muss er «zwei kurze Töne» geben. Das andere Schiff hat gleichfalls «zwei kurze Töne» zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Art. 63 Überholen

Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 64 muss jedes Schiff beim Überholen dem andern ausweichen.

Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22° 30’ achterlicher als querab nähert, d. h. aus einer Richtung, in der es bei Nacht nur das Hecklicht, aber keines der Seitenlichter des andern sehen könnte.

Bestehen Zweifel, ob ein Schiff ein anderes überholt, muss es annehmen, dass dies der Fall ist und entsprechend handeln.

Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden im Sinne von Artikel 62 Absatz 2, noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Fahrzeug auszuweichen.

Art. 6431 Vorrang

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 62 und 63 und unbeachtet des Artikels 61, müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen:

  1. den Fahrgastschiffen mit Vorrang und den Schleppverbänden alle anderen Schiffe,

  2. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang und Schleppverbände;

  3. den Schiffen der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen, alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände und Güterschiffe;

  4. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen;

  5. den Ruderschiffen alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen.

Art. 65 Verhalten von Segelschiffen untereinander

Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie wie folgt ausweichen:

  1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Schiff, das den Wind von Backbord hat, dem andern ausweichen;

  2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Schiff dem leewärtigen ausweichen;

  3. wenn ein Schiff mit Wind von Backbord ein Schiff in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Schiff den Wind von Backbord oder Steuerbord hat, muss es dem andern ausweichen.

Im Sinne dieses Artikels ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.

Art. 66 Verhalten der ausweichpflichtigen Schiffe

Ausweichpflichtige Schiffe müssen den andern Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Art. 67 Verhalten bei der Abfahrt

Schiffe dürfen nur abfahren, wenn dadurch andere Schiffe nicht gezwungen werden, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Art. 68 Einfahrt in Häfen und Ausfahrt aus Häfen – Landestellen

Schiffe dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden können und dass andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern letztere keine Fahrgastschiffe mit Vorrang oder Schiffe in Not sind.32

Wollen zwei Schiffe gleichzeitig in einen Hafen einfahren, so hat dasjenige, welches das andere an seiner Backbordseite hat, den Vortritt; dies gilt auch für ausfahrende Schiffe. Fahrgastschiffe mit Vorrang haben jedoch den Vortritt.33

Schiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen durch andere nicht behindert werden.

Es ist verboten, an den für Kursschiffe reservierten Landestellen anzulegen, welche mit der Tafel A.7 des Anhangs 111 bezeichnet und mit der Zusatztafel «Sauf service régulier» versehen sind.

Art. 69 Wellenschlag

Schiffe müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden oder fahrenden Schiffen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen insbesondere ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

  1. vor Hafeneinfahrten;

  2. in der Nähe von Schiffen, die am Ufer oder an Landestellen festgemacht sind, laden oder löschen;

  3. in der Nähe von Schiffen, die auf zugelassenen Liegeplätzen stillliegen;

  4. in der Nähe von Wasserpflanzenbeständen.

In der Nähe von Schiffen, welche das Zeichen nach Artikel 41 führen, müssen andere Schiffe ihre Geschwindigkeit, wie in Absatz 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie müssen überdies den grösstmöglichen Abstand halten.

Art. 70 Sperrung und Beschränkung der Schiffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein Verbotszeichen A. 1 (Anhang III) bekanntgibt, dass die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle Schiffe vor diesem Zeichen anhalten.

Auf Seegebieten, die nach den Bestimmungen von Artikel 52 bezeichnet sind, dürfen Schiffe und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb nicht fahren.

Es ist verboten, in den für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten reservierten Bereichen während der Ausübung dieses Sportes zu baden oder zu fahren. Die Startgassen vom Ufer und die reservierten Wasserflächen im Uferbereich werden durch die Schilder C.1 und gelbe Bojen abgegrenzt (Beilage III, D, Beispiel a).34

Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 76 ist die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb innerhalb eines Abstandes von 300 in vom Ufer auf

km/h beschränkt. Die zuständigen Behörden können diese Begrenzungen örtlich ändern.

In den Häfen ist die Geschwindigkeit der Schiffe mit Maschinenantrieb auf 10 km/h begrenzt, sofern bei der Hafeneinfahrt durch eine Tafel B. 2 (Anhang III) nichts anderes vorgeschrieben wird.

Art. 71 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Begriffsbestimmung

Fahrt bei unsichtigem Wetter bedeutet Schiffahrt – bei Tag und bei Nacht – bei Nebel, Dunst, Schneetreiben, schwerem Regenfall sowie unter andern Umständen, durch welche die Sichtverhältnisse in gleicher Weise eingeschränkt werden.

Art. 72 Fahrt bei unsichtigem Wetter

Bei unsichtigem Wetter müssen Schiffe ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen, dem sonstigen Schiffsverkehr und den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Wenn der Abstand zwischen Bug und Steuerhaus mehr als15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen.35

Die Schiffe müssen die in Abschnitt 3 vorgeschriebenen Lichter zeigen.

Schiffe müssen anhalten, sobald sie zufolge der Gefahr verminderter Sicht und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr oder die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

Beim Anhalten müssen die Schiffe die Fahrlinie der Kursschiffe so weit wie möglich freimachen.

Schiffe, die bei Nacht oder unsichtigem Wetter die Vorschriften der Absätze 1 und

nicht erfüllen können, dürfen nicht verkehren. Befinden sich solche Schiffe beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie, soweit es die Umstände zulassen, unverzüglich den nächsten Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.

Art. 73 Schallzeichen während der Fahrt

(Anhang II, I. C) Bei unsichtigem Wetter muss jedes Schiff in Fahrt, ausgenommen Kursschiffe, als Nebelzeichen «einen langen Ton» geben und jedes Kursschiff «zwei lange Töne». Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

Art. 7436 Fahren mit Radar

Die Schiffe sind verpflichtet, die Regeln dieses Abschnittes einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie über Radarinformationen verfügen. Für Fahrgastschiffe mit Vorrang sowie für Güterschiffe ist der Ausguck nach Artikel 72 nicht notwendig.

Art. 75 Besondere Bestimmungen für Kursschiffe

Kreuzungen zwischen Kursschiffen, die nicht über ein Radargerät verfügen, müssen nach dem Fahrplan stattfinden. Das zuerst angekommene Schiff darf überdies die Landestelle nicht verlassen, bevor das nächste deutlich erkennbar ist.

...37

Art. 76 Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht, mindestens 300 in vom Ufer sowie auf den dafür bestimmten Wasserflächen (Zeichen C. 1 und D., Beispiel a, Anhang III) gestattet. Es ist jedoch auf den nach Artikel 52 bezeichneten Wasserflächen verboten.

Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil bedient und den Wasserskifahrer beobachtet.

Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Schiffen und von Badenden halten, wenn sie sich ausserhalb von Wasserflächen befinden, die für sie bestimmt sind. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.38

Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.

Die zuständigen Behörden können zusätzliche zeitliche oder örtliche Einschränkungen und Verbote erlassen.

Diezuständigen Behörden können für Veranstaltungen auf dem Wasser Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1–4 gestatten, wenn die Sicherheitsmassnahmen gewährleistet sind.

Art. 77 Verhalten der Fischer und gegenüber Fischern

Das Fischen von Landestellen aus, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie in deren unmittelbarer Nähe ist verboten. Es ist verboten, auf der üblichen Fahrlinie der Kursschiffe Netze oder Reusen zu setzen sowie mit der Schleppangel zu fischen.

Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander fahrenden Schiffen ist verboten.

Vorbehältlich der Steuer- und Fahrregeln, welche im Abschnitt 6 vorgeschrieben sind, darf sich kein Schiff oder Gerät auf weniger als 200 m Abstand hinter und

m auf jeder Seite eines Schiffes nähern, welches mit der Schleppangel fischt und das die in Artikel 45 Absatz 1 vorgeschriebenen Signale führt.39

Art. 78 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

Der Tauchsport ist verboten:

  1. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang;

  2. vor Hafeneinfahrten;

  3. in der Nähe üblicher Liegeplätze;

  4. an anderen Stellen, wo die Schifffahrt behindert werden kann;

  5. auf den für das Wasserskifahren bestimmten Wasserflächen;

  6. an allen geschützten archäologischen Orten.40 2 Gegenüber Schiffen, welche das Zeichen nach Artikel 44 führen, müssen andere Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m einhalten.

Art. 78a41 Bestimmungen über das Windsurfen

Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Signalisation mit Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten.

Art. 78b42 Bestimmungen über das Baden

Das Baden in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo das Schild A.10 aufgestellt ist (Anhang III).

Abschnitt 7 Regeln für das Stillliegen

Art. 79 Liegeplätze

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Reglements oder sonstiger anwendbarer Vorschriften müssen Schiffe ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schiffahrt nicht behindern, insbesondere wenn sie ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schiffahrt zugelassener Anlagen stillliegen.

Art. 80 Sicherung beim Ankern und Festmachen

Stillliegende Schiffe sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Schiffe zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.

Art. 8143 Verbotenes Stillliegen

Das Stillliegen ist verboten:

  1. bei der Mündung schiffbarer Gewässer, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Landungsstellen und an der Mündung von Startgassen für das Wasserskifahren;

  2. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang;

  3. auf den durch die zuständige Behörde bestimmten und mit dem Zeichen A.5 (Anhang III) bezeichneten Wassenflächen.

Art. 82 Ankerverbot

Es ist verboten, auf den mit dem Verbotszeichen A.6 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen zu ankern.

Art. 83 Wache

In der Nähe von Wracks, festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen, welche die Schiffahrt behindern, ist so lange eine Wache aufzustellen, bis die Hindernisse gekennzeichnet sind.

Abschnitt 8 Fahrgastschiffe

Art. 84 Ein- und Aussteigen

Fahrgäste dürfen nur dann an Landestellen ein- und aussteigen, wenn diese von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind und nachdem sich der Schiffsführer vergewissert hat, dass das Schiff richtig festgemacht und die Sicherheit der Fahrgäste gewährleistet ist.

An den Landestellen und in deren Nähe müssen sich Fahrgäste und andere Personen so verhalten, dass die Sicherheit der Schiffahrt nicht gefährdet wird.

Fahrgäste dürfen nur die zum Ein- und Aussteigen bestimmten Ein- und Ausgänge, Brücken und Landestellen benützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten darf kein Fahrgast ein- oder aussteigen.

Fahrgäste dürfen erst einsteigen, wenn die aussteigenden Fahrgäste das Schiff verlassen haben. Diese Regel gilt nicht für Landestellen mit getrenntem Ein- und Ausstieg.

Art. 85 Bordordnung

Der Schiffsführer ist für die in bezug auf Schiffssicherheit und Komfort der Fahrgäste richtige Verteilung von Fahrgästen und Gütern verantwortlich.

Fahrgäste dürfen das Ruderhaus, den Maschinenraum sowie andere für den Betrieb bestimmte Räume und Decks nur mit Zustimmung des Schiffsführers betreten.

Die den Fahrgästen zugänglichen Räume und Decks müssen beleuchtet werden, wenn es die Sicherheit der Fahrgäste erfordert.

Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit gefährlichen Gütern befördert werden.

Das Einfüllen von Brennstoff ist verboten, wenn sich Fahrgäste an Bord befinden.

Art. 86 Verbot des Fahrens im Verband

Schiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nur im Notfall schleppen, geschleppt werden oder in gekuppeltem Verband fahren.

Abschnitt 9 Zusätzliche Bestimmungen

Art. 87 Einsenkungsmarken

Fahrgastschiffe müssen beidseitig auf halber Schiffslänge Einsenkungsmarken tragen.

Güterschiffe müssen beidseitig am Bug, am Heck und auf halber Schiffslänge Einsenkungsmarken tragen. Auf Schiffen, deren Länge, über alles gemessen, weniger als40 m beträgt, werden die mittleren Einsenkungsmarken nicht verlangt.

Die Einsenkungsmarken bestehen aus Rechtecken mit langer, horizontaler Seite, deren Unterkante mit der Ebene der zugelassenen, grössten Eintauchung zusammenfällt. Die Marken müssen mindestens30 cm lang und 4 cm hoch sein.

Art. 88 Zuladung

Auf Fahrgastschiffen ist die höchstzulässige Personenzahl an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

Art. 89 Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb

Der auf einem seitlichen Abstand von25 m und l,50 m über dem Wasserspiegel gemessene Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt darf 75 dB (A) nicht überschreiten.

Art. 90 Gewässerschutz

Die Einrichtungen zum Einfüllen von Mineralölprodukten müssen so angeordnet sein, dass diese Produkte nicht über Bord fliessen können.

Die Lenzanlage muss so angeordnet sein, dass kein ölhaltiges Bilgewasser über Bord gepumpt werden kann.

Vorbehaltlich besonderer nationaler Gewässerschutzvorschriften müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe mit Aufenthaltsräumen und sanitären Installationen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und andern Abfällen ausgerüstet sein. Die Behälter sind so zu gestalten, dass ihr Inhalt an Land geleert werden kann.

Art. 9144

Art. 92 Vermietung

Die Ausübung des Vermietens unterliegt der Bewilligungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie als Nebenbeschäftigung betrieben wird.

Die Vermietung ist verboten:

  1. bei schlechtem Wetter;

  2. an Personen in angetrunkenem Zustand;

  3. an Personen, bei denen angenommen werden muss, dass sie die zur sicheren Führung nötige Befähigung oder Erfahrung nicht besitzen.

Die Vermieter haben ihre Kunden auf die Gefahren der Schifffahrt in der Umgebung der Vermietung sowie an den Orten hinzuweisen, wo die Kunden hinzufahren beabsichtigen. Die Kunden sind auf den Vorrang der Fahrgastschiffe mit Vorrang hinzuweisen, welche die Zeichen nach den Artikeln32 und 37 führen.45

Abschnitt 1046 Übergangsbestimmungen

Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter15 m Länge

Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Artikels31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 ersetzt werden.

Art. 94 Bezeichnung der Gefahren

Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in

Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.

Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer

Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.

Anhang I 47 Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte und der schwimmenden Anlagen I. Allgemeines

Die nachstehenden Bilder haben lediglich hinweisende Bedeutung; es empfiehlt sich, den Text des Reglementes zu befolgen, der allein verbindlich ist.

In diesem Anhang gelangen folgende Symbole zur Anwendung:

a. Lichter:

festes, von allen festes, über einen festes, über einen Seiten sichtbares beschränkten beschränkten Horizont- Licht Horizontbogen bogen sichtbares Licht; für sichtbares Licht den Beobachter nicht sichtbar festes, zweifarbiges, festes, dreifarbiges, Blinklicht über zwei beschränkte über drei beschränkte Horizontbogen Horizontbogen sichtbares Licht sichtbares Licht

b. Flaggen oder Tafeln und Bälle:

Flagge oder Tafel Ball

Bereinigt durch Ziff. II der Änderung des R, genehmigt durch die BV am15. Juni 1998, in Kraft seit dem21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

II. Nachtbezeichnung II.A. Nachtbezeichnung während der Fahrt II.A. 1 Artikel 27 Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb Buglicht oder starkes, weisses Licht Topplicht: Seitenlichter: helles, grünes Licht auf Steuerbordseite Hecklicht: gewöhnliches, II.A.2 Artikel 28 Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte II.A.3. Art. 29 Gekuppelte Schiffe Ein Seitenlicht auf der Innenseite des Verbandes ist durch ein gleiches Licht auf dem Schiff zu ersetzten, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.

II.A.4 Art. 30 Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb und Segelschiffe Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb:

Segelschiffe: entweder ein gewöhnliches, weisses Licht

oder auf Segelschiffen, deren Länge, über alles gemessen,7 m oder mehr beträgt:

a. Seitenlichter: helles, grünes Licht helles, rotes Licht Hecklicht:

b. die Lichter nach Buchstabe a und ferner:

Topplichter: helles, rotes Licht helles, grünes Licht oder auf Segelschiffen, deren Länge, über alles gemessen, zwischen7 und 12 m liegt: Topplicht. Dreifarbiges Licht grün/rot/weiss

II.A.5 Artikel 31 Schiffe mit Maschinenantrieb unter15 m Länge

Wenn die Leistung6 kW übersteigt:

Buglicht: starkes, weisses Licht Hecklicht: gewöhnliches, Seitenlichter: helles, grünes Licht auf Steuerbordseite, Das Bug- und das Hecklicht können jedoch durch ein helles oder starkes weisses Topplicht ersetzt werden, welches von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn die Leistung6 kW nicht übersteigt:

ein gewöhnliches, weisses Licht, welches über den ganzen Horizont sichtbar ist.

II.A.6 Artikel 32 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt Bug- oder Topp- starkes, weisses Licht licht: helles, grünes Licht, von allen Seiten sichtbar, am Mast mindestens 1 m über dem oben genannten Licht angebracht. Seitenlichter: helles, grünes Licht auf Steuerbordseite, Hecklicht: gewöhnliches, II.A.7 Art. 33 Manövrierunfähige Schiffe Zusätzliche Bezeichnung: Schwenken eines roten Lichtes und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens

Zusätzliche Bezeichnung für Schiffe, deren Länge, über alles gemessen, weniger als15 m beträgt: Schwenken eines weissen Lichtes und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens

II.B.1 Art. 34 Alle Schiffe und schwimmende Geräte II.B.1a Artikel 34 Stillliegende schwimmende Geräte müssen so beleuchtet sein, dass ihre Konturen erkennbar sind.

II.B.2 Art. 35 Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen

a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

II.B.3 Art. 36 Verankerungen Bojen mit gewöhnlichem, weissem Licht

III.A.1 Artikel 37 Fahrgastschiff mit Vorrang grüner Ball, von allen Seiten sichtbar.

III.A.2 Art. Manövrierunfähige Schiffe Schwenken einer roten Flagge und/oder Abgabe des vorgeschriebenen Schallzeichens

III.B.1 Art. 39 Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen und Messungen durchführen a auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: – entweder eine rot-weisse Flagge – oder eine rote und eine weisse Flagge

b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt 20 nicht frei ist: ein rote Flagge III.B.2 Art. 40 Verankerungen gelbe Bojen

IV.l Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind – bei Nacht:

– bei Tag: entweder eine eine rot-weisse Flagge

oder eine rote und eine weisse Flagge

IV.2 Art. 42 Schiffe der Überwachungsbehörde im Einsatz

Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste:

blaues Licht

Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit anderen Schiffen Verbindung aufnehmen wollen: Flagge Buchstabe «K»

IV.3 Artikel 43 Notzeichen – bei Nacht: kreisförmig geschwenktes rotes Licht – bei Tag:

kreisförmig geschwenkte rote Flagge oder anderer Gegenstand oder anderes Notzeichen nach Artikel 43 IV.4 Art. 44 Schiffe, die zu Tauchzwecken eingesetzt sind Flagge, Buchstabe «A»

IV.5 Artikel 45 Fischereischiffe und Netze

Schiffe, die mit der Schleppangel fischen und einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen: einen weissen Ball, von allen Seiten sichtbar

Schiffe der Berufsfischer beim Fang: gelber Ball

Bezeichnung der Netze, die an der Wasseroberfläche geschleppt werden

Anhang II 48 I. Schallzeichen der Schiffe A. Allgemeine Zeichen — 1 langer Ton «Achtung, ich behalte meinen Kurs bei» Art. 47 Bst. a – 1 kurzer Ton «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord» Art. 47 Bst. b –– 2 kurze Töne «Ich richte meinen Kurs nach Backbord» Art. 47 Bst. c ––– 3 kurze Töne «Meine Maschine geht rückwärts» Art. 47 Bst. d –––– 4 kurze Töne «Ich bin manövrierunfähig» Art. 47 Bst. e –––––··· Folge sehr kurzer «Unmittelbare Gefahr eines Zusammen- Art. 47 Töne stosses Bst. f ————··· lange, mindestens «Notsignal» Art. 47 4mal wiederholte Bst. g Töne oder Läuten mit der Glocke B. Begegnungszeichen –– 2 kurze Töne «Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Art. 62 Steuerbord stattfinden» Abs. 4 C. Nebelzeichen — 1 langer Ton «Nebelzeichen der Schiffe, ausgenommen Art. 73 der Kursschiffe» —— 2 lange Töne «Nebelzeichen der Kursschiffe» Art. 73 II.

...49

Bereinigt durch Ziff. II der Änderung des R, genehmigt durch die BV am15. Juni 1998, in Kraft seit dem21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

Anhang III 50 Signalisation des Gewässers* A. Verbotszeichen A.1 Verbotene Durchfahrt

Zwei Lichtzeichen

A.2 Verbot der Durchfahrt für Schiffe mit Maschinenantrieb A.3 Verbot des Wasserskifahrens A.4 Überholverbot

Bereinigt durch Ziff. II der Änderung des R, genehmigt durch die BV am15. Juni 1998, in Kraft seit dem21. Jan. 2000 (AS 2002 292).

* Farblegende siehe Seite40. A.5 Verbotenes Stillliegen A.6 Ankerverbot A.7 Festmacheverbot A.8 Verbot, ausserhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren A.9 Verbot des Windsurfens A.10 Badeverbot B. Gebotszeichen B.1 Gebot, der durch den Pfeil angegebene Richtung einzuschlagen B.2 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten B.3 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen C. Hinweiszeichen C.1 Erlaubnis zum Wasserskifahren C.2 Erlaubnis zum Stillliegen C.3 Erlaubnis zum Ankern C.4 Erlaubnis zum Festmachen C.5 Erlaubnis zum Windsurfen Gelbe Bojen: Begrenzung von Wasserflächen Beispiel a: Begrenzung einer am Ufer beginnenden Startgasse für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten 1) Doppelkegel- oder kugelförmige Bojen mit mindestens 0,40 m Durchmesser, die äusser sten Bojen mit dem doppelten Durchmesser.

Beispiel b: Begrenzung verbotener Wasserflächen für alle Schiffe mit Fahrrinne zu Häfen Beispiel c: Begrenzung von Wasserflächen, die für Schiffe mit Maschinenantrieb gesperrt sind Farblegende = weiss = schwarz Anhang IV51 Zusätzliche Betonnung Die Markierungen in der Darstellung beziehen sich in ihrer Orientierung auf die bezeichnete Gefahr. Eine Markierung erhält den Namen und die Buchstaben, welche dem Quadrant entsprechen in dem sie in Bezug auf die signalisierte Gefahrenstelle aufgestellt sind.

Nördlicher Quadrant: Spiere (oder Boje): schwarz über gelb Toppzeichen: 2 schwarze Konen übereinander, Spitzen gegen oben gerichtet Östllicher Quadrant: Spiere (oder Boje): schwarz mit einem gelben, horizontalen, breiten Band Toppzeichen: 2 schwarze Konen übereinander, die beiden Basen sind gegeneinander gerichtet Südlicher Quadrant Spiere (oder Boje): gelb über schwarz Toppzeichen 2 schwarze Konen übereinander, Spitzen gegen unten gerichtet Westlicher Quadrant Spiere (oder Boje): gelb mit einem schwarzen, horizontalen, breiten Band Toppzeichen: 2 schwarze Konen, die beiden Spitzen sind gegeneinander gerichtet Jeder Konus hat mindestens einen Durchmesser und eine Höhe von40 cm.