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0.747.305.31

Übereinkommen
zu Erleichterung des internationalen Seeverkehrs

Präambel

Die Vertragsregierungen –

in dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmass beschränken –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Massgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.

Art. II

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Massgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Massnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Massnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Massnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen.

Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Massnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermassen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienenden Vergnügungsfahrzeuge.

Art. III

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die aufgrund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. IV

Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.

Art. V

Dieses Übereinkommen und seine Anlagen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Anwendung weitergehender Erleichterungen für den internationalen Seeverkehr, die eine Vertragsregierung aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkünfte jetzt oder künftig gewährt.

Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragsregierung an der Anwendung vorübergehender Massnahmen, die diese Regierung für erforderlich hält, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um die Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen zu verhindern, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen.

Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften der Vertragsregierungen.

Art. VI

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten

  1. «Normen» die Massnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,

  2. «Empfehlungen» die Massnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.

Art. VII1

Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.

Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Generalsekretär» bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:

  1. Jede gemäss diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Komitee der Organisation zur Vereinfachung der Formalitäten geprüft, vorausgesetzt, dass sie mindestens drei Monate vor dem Zusammentreten dieses Komitees verbreitet worden ist. Falls die Änderung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen worden ist, wird der Generalsekretär dies allen Vertragsregierungen mitteilen.

  2. Jede gemäss diesem Absatz angenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär sie allen Vertragsregierungen bekanntgegeben hat, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen habe innert zwölf Monaten nach dieser Bekanntgabe dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt, dass sie den erwähnten Vorschlag nicht annehmen.

  3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von den ihm gemäss Buchstabe b) zugehenden Notifikationen und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.

  4. Die Vertragsregierungen, welche eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, halten sich aber an das in Artikel VIII umschriebene Verfahren.

Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.

Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommene Änderung.

Art. VIII

Stellt eine Vertragsregierung fest, dass es ihr nicht möglich ist, eine Norm zu befolgen, indem sie ihre eigene Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren damit gänzlich in Übereinstimmung bringt, oder hält sie es aus besonderen Gründen für notwendig, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren einzuführen, die von dieser Norm abweichen, so teilt sie dies dem Generalsekretär mit und notifiziert ihm die Unterschiede zwischen ihren eigenen Verfahrungsweise und der betreffenden Norm. Diese Notifikation erfolgt so bald wie möglich, nachdem das Übereinkommen für die betreffende Regierung in Kraft getreten ist oder nachdem derartige abweichende Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren eingeführt worden sind.

In Fällen, in denen eine Norm geändert oder in denen eine neue Norm angenommen wird, notifiziert die Vertragsregierung dem Generalsekretär eine etwaige Abweichung so bald wie möglich nach Inkrafttreten der geänderten oder neu angenommenen Norm oder nach Einführung der abweichenden Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren; die Notifikation kann einen Hinweis darauf enthalten, welche Massnahme in Aussicht genommen ist, um die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren in volle Übereinstimmung mit der geänderten oder neu angenommenen Norm zu bringen.

Die Vertragsregierungen werden dringend ersucht, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren soweit wie möglich mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen. Sobald eine Vertragsregierung diese Übereinstimmung herbeigeführt hat, notifiziert sie dies dem Generalsekretär.

Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsregierung von jeder Notifikation, die ihm nach den vorstehenden Absätzen zugegangen ist.

Art. IX

Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein. Revisionen oder Änderungen bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Konferenz; sie werden sodann vom Generalsekretär in beglaubigten Abschriften allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. Eine Revision oder Änderung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Revision oder Änderung erklärt haben, dass sie dieselbe nicht annehmen. Bei der Annahme einer Revision oder Änderung kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, die Revision oder Änderung sei so geartet, dass jede Vertragsregierung, die eine solche Erklärung abgegeben hat und die Revision oder Änderung nicht binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

Art. X

Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Die Regierung von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs2 können Vertragsparteien dieses Übereinkommen werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,

  2. indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder

  3. indem sie beitreten.

Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.

Art. XI

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. XII

Drei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für eine Vertragsregierung in Kraft getreten ist, kann diese es durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Inhalt dieser Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Art. XIII

  • (1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet sobald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.

  • b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.

  • c) Artikel VIII findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schliesst der Ausdruck «ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren» diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.

  • d) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.

Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.

Art. XIV

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

  1. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;

  2. von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;

  3. von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;

  4. von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;

  5. von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.

Art. XV

Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär lässt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 registrieren.

Art. XVI

Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Unterschriften hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London am 9. April 1965.

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen

A. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Ankunftszeit. Die Uhrzeit, zu der ein Schiff in einem Hafen vor Anker geht oder am Kai anlegt.

Besatzungsmitglied. Jede Person, die auf einer Reise im Betrieb oder bei der Wartung eines Schiffes tatsächlich an Bord beschäftigt und in der Besatzungsliste aufgeführt ist.

Bewilligung an Land zu gehen. Die einem Besatzungsmitglied von den öffentlichen Behörden erteilte Bewilligung, während des Aufenthaltes des Schiffes sich innerhalb der geographischen Grenzen oder zeitlichen Fristen an Land aufzuhalten.

Datenträger. Träger, der dazu bestimmt ist, Aufzeichnungen von Daten aufzunehmen.

Dokument. Datenträger mit aufgezeichneten Daten.

Durchreisender Fahrgast. Ein Fahrgast, der aus einem ausländischen Staat an Bord eines Schiffes ankommt, um seine Reise in einen anderen ausländischen Staat auf einem Schiff oder mittels eines anderen Transportmittels fortzusetzen.

Ladung. Alle auf einem Schiff beförderten Güter, Waren, Gegenstände und Artikel jeder Art mit Ausnahme von Postsachen, Schiffsvorräten, Schiffsersatzteilen und Schiffsausrüstung, der persönlichen Habe der Besatzung und des Reisegepäcks der Fahrgäste.

Öffentliche Behörden. Die Dienststellen oder Bediensteten in einem Staat, die für die Anwendung und Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Staates, die sich in irgendeiner Weise auf die in dieser Anlage enthaltenen Richtlinien und Empfehlungen beziehen, verantwortlich sind.

Persönliche Habe der Besatzung. Kleidungsstücke, Gegenstände des täglichen Gebrauchs und andere Artikel – einschliesslich etwaiger Zahlungsmittel –, die der Besatzung gehören und auf dem Schiff befördert werden.

Postsachen. Brief- und andere Sendungen, die von einer Postverwaltung eingeliefert werden und an eine solche Verwaltung ausgeliefert werden sollen.

Reeder. Eine natürliche oder juristische Person, der ein Schiff gehört oder die es betreibt, oder eine Person, die im Namen der erstgenannten Person handelt.

Reisegepäck der Fahrgäste. Eigentum – einschliesslich etwaiger Zahlungsmittel –, das für einen Fahrgast auf demselben Schiff wie er selbst befördert wird, auch wenn es sich nicht in seinem persönlichen Besitz befindet, sofern es nicht aufgrund eines Frachtvertrages oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung befördert wird.

Schiff auf Kreuzfahrt. Ein Schiff auf Auslandfahrt, das an Bord Fahrgäste führt, die an einem Kollektivprogramm teilnehmen und welches, nach einem bestimmten Plan, einen oder mehrere Häfen zu kurzen touristischen Aufenthalten anläuft. Während der Reise soll das Schiff grundsätzlich:

  1. keine anderen Fahrgäste ein- oder ausschiffen;

  2. keine Güter laden oder löschen.

Schiffsausrüstung. Gegenstände, ausgenommen Schiffsersatzteile, die an Bord eines Schiffes zum dortigen Gebrauch befördert werden und beweglich, aber nicht verbrauchbar sind, einschliesslich des Zubehörs wie Rettungsboote, Rettungsvorrichtungen, Möbel, Schiffsgerät und ähnliches.

Schiffsersatzteile. Gegenstände, die zur Reparatur oder zum Ersatz von Teilen des Schiffes bestimmt sind, auf dem sie befördert werden.

Schiffsvorräte. Güter – auch verbrauchbare –, die zum Gebrauch auf dem Schiff oder zum Verkauf an Fahrgästen und Besatzungsmitglieder bestimmt sind, sowie Treib- und Schmiermittel, nicht aber die Schiffsausrüstung und die Schiffsersatzteile.

B. Allgemeine Bestimmungen

In Verbindung mit Artikel V Absatz 2 des Übereinkommens hindert diese Anlage die öffentlichen Behörden nicht daran, geeignete Massnahmen – einschliesslich der Einholung weiterer Auskünfte – zu treffen, wenn diese bei Betrugsverdacht oder zur Behandlung besonderer Probleme, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Volksgesundheit ernstlich gefährden, wie widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit des Seeverkehrs und der unerlaubte Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, oder zur Verhütung der Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen, die Tiere oder Pflanzen bedrohen, erforderlich werden.

1.1 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen in allen Fällen nur die unbedingt notwendigen Angaben und halten die Zahl der einzelnen Fragen möglichst gering.

Ist in der Anlage eine besondere Liste mit Einzelangaben vorgesehen, so verlangen die öffentlichen Behörden nur diejenigen Angaben, die sie für unerlässlich halten.

1.1.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in Betracht ziehen, welche Auswirkungen sich für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs aus der Einführung von automatischen Datenverarbeitungs- und übermittlungsverfahren ergeben können, und diese Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den Reedern und allen sonstigen Betroffenen erörtern.

Die bisherigen Vorschriften über beizubringende Angaben sowie die bisherigen Kontrollverfahren sollen vereinfacht werden; dabei soll darauf geachtet werden, dass es wünschenswert ist, die Kompatibilität mit anderen in Betracht kommenden Informationssystemen zu gewährleisten.

1.2 Empfehlung. Auch wenn in dieser Anlage Dokumente für bestimmte Zwecke einzeln vorgeschrieben und verlangt werden, sollen die öffentlichen Behörden im Interesse derjenigen Personen, welche die Dokumente auszufüllen haben, sowie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks in allen Fällen, in denen dies möglich ist und zu einer wesentlichen Erleichterung führen würde, dafür sorgen, dass zwei oder mehr Dokumente zusammengefasst werden.

1.3 Empfehlung. Von den Vertragsregierungen vorgeschriebene Massnahmen und Verfahren für Zwecke der Sicherheit oder der Suchtstoffkontrolle sollen wirksam sein und nach Möglichkeit fortschrittliche Technologien einschliesslich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) einsetzen. Diese Massnahmen und Verfahren sollen so angewendet werden, dass sie nur möglichst geringe Störungen für Schiffe und an Bord befindlichen Personen und Sachen mit sich bringen und unnötige Verzögerungen für diese vermeiden.

Abschnitt 4 Gesundheits- und Quarantänevorschriften
einschliesslich der Gesundheitsmassnahmen bei Tieren und Pflanzen

4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden eines Staates, der nicht Vertragspartei des Internationalen Sanitätsreglements ist, bemühen sich, die einschlägigen Bestimmungen dieser Vorschriften auf die internationale Schiffahrt anzuwenden.

4.2 Empfehlung. Vertragsregierungen, die infolge ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bedingungen gewisse gemeinsame Interessen haben, sollen gemäss Artikel 98 des Internationalen Sanitätsreglementes besondere Vereinbarungen treffen, wenn diese die Anwendung dieser Vorschriften erleichtern.

4.3 Empfehlung. Sind Gesundheitsbescheinigungen oder ähnliche Dokumente für die Beförderung bestimmter Tiere, Pflanzen, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse erforderlich, so sollen diese Dokumente einfach und allgemein bekannt sein, und die Vertragsregierungen sollen zwecks Vereinheitlichung derselben zusammenarbeiten.

4.4 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen nach Möglichkeit einem Schiff die Erlaubnis zum Einlaufen auf dem Funkweg erteilen, wenn die Gesundheitsbehörde des vorgesehenen Anlaufhafens aufgrund der vor der Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, dass durch das Einlaufen keine quarantänepflichtigen Krankheiten eingeschleppt oder verbreitet werden. Die Gesundheitsbehörden sollen nach Möglichkeit ein Schiff vor dem Einlaufen in den Hafen betreten dürfen.

4.4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden ersuchen die Reeder um Unterstützung, damit sichergestellt wird, dass ein Krankheitsfall auf einem Schiff sofort durch Funk den Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens gemeldet wird, um die Bereitstellung des ärztlichen Fachpersonals und Gerätes zu erleichtern, die für sanitarische Massnahmen bei der Ankunft erforderlich sind.

4.5 Norm. Die öffentlichen Behörden sorgen dafür, dass alle Reisebüros und sonstigen beteiligten Stellen den Fahrgästen rechtzeitig vor der Abreise Listen mit den von den öffentlichen Behörden der betreffenden Staaten vorgeschriebenen Impfungen soweit die dem Internationalen Sanitätsreglement entsprechenden Impfbescheinigungsformulare zur Verfügung stellen können. Die öffentlichen Behörden sorgen nach Möglichkeit dafür, dass die Impfärzte die Internationalen Bescheinigungen über Impfung oder Wiederimpfung benutzen, um deren einheitliche Verwendung sicherzustellen.

4.6 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in möglichst vielen Häfen die Ausstellung der Internationalen Bescheinigungen über Impfung oder Wiederimpfung ermöglichen und Einrichtungen für die Impfung zur Verfügung stellen.

4.7 Norm. Die öffentlichen Behörden sorgen dafür, dass die gesundheitlichen Massnahmen und Formalitäten sofort eingeleitet, unverzüglich vervollständigt und unterschiedslos angewendet werden.

4.8 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in möglichst vielen Häfen angemessene Einrichtungen für die Durchführung von Menschen‑, Tier- und Pflanzenquarantänemassnahmen unterhalten.

4.9 Norm. In möglichst vielen Häfen eines jeden Staates stehen, soweit dies angemessen und durchführbar ist, jederzeit ärztliche Einrichtungen zur Ersten Hilfe für Besatzung und Fahrgäste zur Verfügung.

4.10 Norm. Ausser im Falle eines Notstandes, der eine ernste Gefahr für die Volksgesundheit bildet, darf ein Schiff, das nicht mit einer quarantänepflichtigen Krankheit verseucht ist oder im Verdacht steht, verseucht zu sein, nicht aufgrund irgendeiner anderen epidemischen Krankheit von den Gesundheitsbehörden eines Hafens daran gehindert werden, Fracht oder Vorräte zu löschen oder zu laden oder Brennstoff oder Wasser aufzunehmen.

4.11 Empfehlung. Verschiffungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Roherzeugnissen, tierischen Nahrungsmitteln und quarantänepflichtigen pflanzlichen Erzeugnissen sollen unter besonderen Umständen, wenn sie von einem Quarantäneschein in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Form begleitet sind, zugelassen werden.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten*

12. Februar

1987

20. April

1987

Albanien

19. Dezember

2005 B

17. Februar

2006

Algerien

28. November

1983

27. Januar

1984

Antigua und Barbuda

24. November

2015 B

23. Januar

2016

Argentinien

29. Januar

1980

29. März

1980

Aserbaidschan

12. Juni

2006

11. August

2006

Australien

28. April

1986 B

27. Juni

1986

Bahamas

22. Juli

1976 B

20. September

1976

Bangladesch

21. September

2000 B

20. November

2000

Barbados

30. September

1982 B

29. November

1982

Belarus

5. Dezember

2016 B

3. Februar

2016

Belgien

4. Januar

1967

5. März

1967

Benin

2. März

1992 B

1. Mai

1992

Brasilien

22. August

1977

21. Oktober

1977

Bulgarien

22. April

1999 B

21. Juni

1999

Burundi

29. September

1998 B

28. November

1998

Chile

14. Februar

1975 B

15. April

1975

China

16. Januar

1995 B

17. März

1995

Hongkong a

5. Juni

1997

1. Juli

1997

Macau

24. Juni

2005

24. Juni

2005

Côte d’Ivoire

16. Februar

1967

5. März

1967

Dänemark

9. Januar

1968

9. März

1968

Deutschland*

26. Juli

1967

24. September

1967

Dominica

31. August

2001 B

30. Oktober

2001

Dominikanische Republik

11. Juli

1966

5. März

1967

Ecuador

17. Mai

1988

16. Juli

1988

El Salvador

21. Dezember

2006 B

19. Februar

2007

Estland

22. März

2002 B

21. Mai

2002

Fidschi

29. November

1972 B

28. Januar

1973

Finnland

20. März

1967

19. Mai

1967

Frankreich

29. November

1967

28. Januar

1968

Gabun

12. April

2005 B

11. Juni

2005

Gambia

1. November

1991 B

31. Dezember

1991

Georgien

25. August

1995 B

24. Oktober

1995

Ghana

5. November

1965

5. März

1967

Griechenland

8. Juni

1972

7. August

1972

Guinea

19. Januar

1981 B

20. März

1981

Guyana

10. Dezember

1997 B

8. Februar

1998

Honduras

26. Januar

2006 B

25. März

2006

Indien

25. Mai

1976 B

24. Juli

1976

Indonesien

4. November

2002 B

3. Januar

2003

Irak*

15. November

1976 B

14. Januar

1977

Iran

27. März

1995 B

26. Mai

1995

Irland

18. Juni

1971

17. August

1971

Island

24. Januar

1967 B

5. März

1967

Israel**

13. Oktober

1967

12. Dezember

1967

Italien

25. September

1972

24. November

1972

Japan

2. September

2005

1. November

2005

Jemen

6. März

1979 B

5. Mai

1979

Jordanien

27. März

1997 B

26. Mai

1997

Kamerun

10. April

1997 B

9. Juni

1997

Kanada

18. Juli

1967

16. September

1967

Kap Verde

28. April

1977 B

27. Juni

1977

Kenia

10. November

2006 B

9. Januar

2007

Kolumbien

3. Juni

1991 B

2. August

1991

Kongo (Brazzaville)

7. August

2002 B

6. Oktober

2002

Korea (Nord-)

24. April

1992 B

23. Juni

1992

Korea (Süd-)

6. März

2001

5. Mai

2001

Kroatien

27. Juli

1992 N

8. Oktober

1991

Kuba*

27. November

1984 B

26. Januar

1985

Lettland

20. Januar

1998 B

21. März

1998

Libanon

17. Juli

2001

15. September

2001

Liberia

14. Februar

1978 B

15. April

1978

Libyen

28. April

2005 B

27. Juni

2005

Litauen

25. Januar

2000 B

25. März

2000

Luxemburg

14. Februar

1991 B

15. April

1991

Madagaskar

8. Juli

1970

6. September

1970

Mali

12. Oktober

2004 B

11. Dezember

2004

Malta*

24. September

2002 B

23. November

2002

Marshallinseln

29. November

1994 B

28. Januar

1995

Mauritius

18. Juni

1990 B

17. August

1990

Mexiko

31. Mai

1983 B

30. Juli

1983

Monaco

9. April

1965

5. März

1967

Montenegro

3. Juni

2006 N

3. Juni

2006

Neuseeland

27. Juli

1973 B

25. September

1973

Nicaragua

4. Juli

2007

2. September

2007

Niederlande*

21. September

1967

20. November

1967

Aruba

24. Dezember

1985

1. Januar

1986

Curaçao

21. September

1967

20. November

1967

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

21. September

1967

20. November

1967

Sint Maarten

21. September

1967

20. November

1967

Nigeria

24. Januar

1967 B

5. März

1967

Norwegen

8. September

1966

5. März

1967

Österreich

20. Juni

1975

19. August

1975

Palau

29. September

2011 B

28. November

2011

Panama

1. September

2008 B

13. Oktober

2008

Peru

16. Juli

1982 B

14. September

1982

Polen

25. Juli

1969

23. September

1969

Portugal

6. August

1990 B

6. Oktober

1990

Rumänien

25. April

2001 B

24. Juni

2001

Russland*

25. Oktober

1966

5. März

1967

Sambia

14. Dezember

1965 B

5. März

1967

Samoa

18. Mai

2004 B

17. Juli

2004

Saudi-Arabien

9. Mai

2018 B

8. Juli

2018

Schweden

28. Juli

1967

26. September

1967

Schweiz

23. April

1968

22. Juni

1968

Senegal

17. Oktober

1980

16. Dezember

1980

Serbien

27. April

1992 N

27. April

1992

Seychellen

13. Dezember

1989 B

11. Februar

1990

Sierra Leone

10. März

2008 B

9. Mai

2008

Singapur

3. April

1967 B

2. Juni

1967

Slowakei*

30. Januar

1995 N

1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

24. August

1973

23. Oktober

1973

Sri Lanka

6. März

1998 B

5. Mai

1998

St. Kitts und Nevis

4. Oktober

2004 B

6. Dezember

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

19. Juli

2004

Suriname

29. November

1975 N

25. November

1975

Syrien*

6. Februar

1975 B

7. April

1975

Tansania

23. Juli

2008 B

21. September

2008

Thailand

28. November

1991 B

27. Januar

1992

Tonga

18. September

2003 B

17. November

2003

Trinidad und Tobago

16. März

1967

15. Mai

1967

Tschechische Republik*

19. Oktober

1993 N

1. Januar

1993

Tunesien

27. Januar

1969 B

28. März

1969

Türkei

13. Mai

2016 B

12. Juli

2016

Ukraine

25. Oktober

1993

24. Dezember

1993

Ungarn*

15. Dezember

1976

13. Februar

1977

Uruguay*

2. Dezember

1992 B

31. Januar

1993

Vanuatu

13. Januar

1989 B

14. März

1989

Venezuela

10. Mai

2002 B

9. Juli

2002

Vereinigte Arabische Emirate

10. April

2018 B

9. Juni

2018

Vereinigte Staaten

17. März

1967

16. Mai

1967

Alle Gebiete und Besitzungen
der Vereinigten Staaten,
Puerto-Rico inbegriffen

9. September

1975 B

9. September

1975

Wake, Midway, Johnston-
Inseln

18. März

1976 B

18. März

1976

Amerikanisch-Samoa

9. September

1975 B

9. September

1975

Amerikanische Jungferninseln

9. September

1975 B

9. September

1975

Guam

9. September

1975 B

9. September

1975

Vereinigtes Königreich

24. Februar

1966

5. März

1967

Vietnam

23. Januar

2006 B

24. März

2006

Zypern

9. März

2004 B

8. Mai

2004

  • * Vorbehalte und Erklärungen.

  • ** Einwendungen.

  • Die Vorbehalte, Erklärungen und die Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): http://www.imo.org/OurWork/facilitation eingesehen oder bei der

    Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

  1. Vom 5. März 1967 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem

    1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.