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0.814.289

Internationales Übereinkommen über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen

Abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 19872 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988 (Stand am 2. Februar 2012)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk der Notwendigkeit, die Interessen ihrer Völker vor den schwerwiegenden Folgen eines Seeunfalls zu schützen, der die Gefahr einer Ölverschmutzung von See und Küste mit sich bringt, in der Überzeugung, dass unter diesen Umständen aussergewöhnliche Massnahmen auf Hoher See zum Schutz solcher Interessen notwendig sein können und dass diese Massnahmen den Grundsatz der Freiheit der Hohen See nicht berühren, sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können die erforderlichen Massnahmen auf Hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung der See durch Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden. 2. Es dürfen jedoch keine Massnahmen nach diesem Übereinkommen gegen ein Kriegsschiff oder ein anderes Schiff ergriffen werden, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zu der betreffenden Zeit ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt ist.

Art. II Art. III folgendes:

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. «Seeunfall» bedeutet einen Schiffszusammenstoss, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder ausser- AS 1988 1242; BBl 1986 II 717

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. März 1987 (AS 1988 1240).

halb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht; 2. «Schiff» bedeutet

  1. ein Seeschiff jeder Art und

  2. jedes schwimmende Fahrzeug mit Ausnahme einer Einrichtung oder Vorrichtung, die zur Erforschung oder Ausbeutung der Schätze des Meeresbodens, des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds verwendet wird;

3. «Öl» bedeutet Rohöl, Heizöl, Dieselöl und Schmieröl, 4. «verwandte Interessen» bedeutet die Interessen eines Küstenstaats, die von dem Seeunfall unmittelbar betroffen oder bedroht sind, zum Beispiel

  1. mit der See verbundene Tätigkeiten in Küsten-, Hafen- oder Mündungsgebieten einschliesslich der Fischerei, soweit sie ein wesentliches Mittel zum Lebensunterhalt der betroffenen Personen darstellen;

  2. touristische Anziehungspunkte in dem betroffenen Gebiet;

  3. die Gesundheit der Küstenbevölkerung und das Wohl des betroffenen Gebiets einschliesslich der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der Tier- und Pflanzenwelt;

5. «Organisation» bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts- Organisation3.

Übt ein Küstenstaat das Recht aus, Massnahmen nach Artikel 1 zu treffen, so gilt

  1. Bevor ein Küstenstaat Massnahmen ergreift, konsultiert er die anderen durch den Seeunfall betroffenen Staaten, insbesondere den oder die Flaggenstaaten;

  2. der Küstenstaat notifiziert die beabsichtigten Massnahmen unverzüglich allen natürlichen oder juristischen Personen, von denen er weiss oder während der Konsultation erfährt, dass ihre Interessen aller Wahrscheinlichkeit nach von den Massnahmen betroffen werden. Der Küstenstaat berücksichtigt die von ihnen vorgebrachten Auffassungen;

  3. bevor eine Massnahme getroffen wird, kann der Küstenstaat unabhängige Sachverständige konsultieren, deren Namen einer von der Organisation geführten Liste entnommen werden;

  4. in Fällen äusserster Dringlichkeit, in denen Sofortmassnahmen erforderlich sind, kann der Küstenstaat die durch die dringliche Lage notwendig gewordenen Massnahmen ohne vorherige Notifikation oder Konsultation oder ohne Fortsetzung bereits begonnener Konsultationen treffen;

Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».

  1. ein Küstenstaat wird sich, bevor er diese Massnahmen trifft und solange sie andauern, nach Kräften bemühen, jede Gefährdung menschlichen Lebens zu vermeiden, Personen in Not jede benötigte Hilfe zuteil werden zu lassen und gegebenenfalls die Rückführung von Schiffsbesatzungen zu erleichtern und nicht zu behindern;

  2. Massnahmen, die nach Artikel I getroffen worden sind, werden unverzüglich den Staaten sowie den betroffenen natürlichen und juristischen Personen, soweit sie bekannt sind, sowie dem Generalsekretär der Organisation notifiziert.

Art. IV

1. Unter Aufsicht der Organisation wird die in Artikel III vorgesehene Sachverständigenliste aufgestellt und auf dem laufenden gehalten; die Organisation erlässt dafür die notwendigen geeigneten Vorschriften und bestimmt auch die erforderlichen Befähigungen. 2. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Übereinkommens können Sachverständige für die Liste benennen. Die Sachverständigen erhalten von den Staaten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, eine Vergütung nach Massgabe der geleisteten Dienste.

Art. V

1. Die von dem Küstenstaat nach Artikel I getroffenen Massnahmen haben dem ihm entstandenen oder drohenden Schaden zu entsprechen. 2. Diese Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um das in Artikel I genannte Ziel zu erreichen, und sind einzustellen, sobald dieses Ziel erreicht ist; sie dürfen nicht unnötig in die Rechte und Interessen des Flaggenstaates, dritter Staaten und etwa betroffener natürlicher oder juristischer Personen eingreifen. 3. Bei der Abwägung, ob die Massnahmen dem Schaden entsprechen, ist folgendes zu berücksichtigen:

  1. das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden, falls diese Massnahmen nicht getroffen werden;

  2. die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Massnahmen und

  3. das Ausmass der Schäden, die diese Massnahmen verursachen können.

Art. VI

Eine Vertragspartei, die unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen Massnahmen getroffen hat, die anderen Schaden zufügen, ist verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Schadens zu zahlen, der durch Massnahmen verursacht wurde, welche über die nach vernünftigem Ermessen zur Erreichung des in Artikel I genannten Zieles notwendigen Massnahmen hinausgehen.

Art. VII

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beeinträchtigt dieses Übereinkommen nicht anderweitig bestehende Rechte, Pflichten, Vorrechte und Immunitäten und beraubt Vertragsparteien oder betroffene natürliche oder juristische Personen keiner anderweitig verfügbaren Rechtsmittel.

Art. VIII

1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob nach Artikel I getroffene Massnahmen gegen dieses Übereinkommen verstossen haben, ob nach Artikel VI eine Entschädigung zu zahlen ist und wie hoch diese Entschädigung sein muss, wird, sofern eine Beilegung durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien oder zwischen der Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, und den ansprucherhebenden natürlichen oder juristischen Personen nicht möglich war und sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien einem Vergleichsverfahren oder, wenn der Vergleich scheitert, einem Schiedsverfahren nach Massgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen unterworfen. 2. Die Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, ist nicht berechtigt, den Antrag auf Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 1 lediglich deshalb abzulehnen, weil nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel vor den eigenen Gerichten erschöpft sind.

Art. IX

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. 2. Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;

  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

  3. indem sie ihm beitreten.

Art. X

1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle der zeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.

Art. XI

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem Regierungen von fünfzehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Art. XII

1. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. 3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

Art. XIII

1. Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebietes und jeder für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebietes verantwortliche Vertragsstaat dieses Übereinkommens nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird. 2. Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an erstreckt sich dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet. 3. Die Vereinten Nationen und jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz

abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass sich das Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. 4. Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation erstreckt sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet.

Art. XIV

1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen. 2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.

Art. XV

1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt. 2. Der Generalsekretär der Organisation

  1. unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,

  2. von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunktes; ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunktes; iii) von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XIII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels, hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet;

  3. übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Art. XVI

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.

Art. XVII

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969.

(Es folgen die Unterschriften) Anlage

Kapitel I Vergleichsverfahren

Art. 1

Sofern die betroffenen Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Vergleichsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.

Art. 2

1. Auf Antrag einer Vertragspartei an eine andere nach Artikel VIII des Übereinkommens wird eine Vergleichskommission gebildet. 2. Der von einer Vertragspartei vorgelegte Vergleichsantrag besteht aus einer Darstellung des Falles und allen Unterlagen. 3. Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen von denselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Vergleichsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.

Art. 3

1. Die Vergleichskommission besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Mitglied, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch die Massnahmen betroffen wurden, ernannten Mitglied und einem dritten Mitglied, das den Vorsitz in der Kommission führt und einvernehmlich von den beiden ursprünglichen Mitgliedern benannt wird. 2. Die Schlichter werden aus einer Liste ausgewählt, die zuvor nach dem in Artikel

festgelegten Verfahren aufgestellt wurde. 3. Hat die Partei, an die ein Vergleichsantrag gerichtet wird, binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags der anderen Streitpartei nicht die Ernennung des Schlichters mitgeteilt, für dessen Wahl sie verantwortlich ist, oder haben die beiden zuerst ernannten Schlichter binnen 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten von den Parteien zu ernennenden Kommissionsmitglieds nicht einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission bestimmen können, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen 30 Tagen die erforderliche Ernennung vor. Die zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden aus der in Absatz 2 vorgeschriebenen Liste ausgewählt. 4. Der Vorsitzende der Kommission darf nicht Staatsangehöriger einer der ursprünglichen Parteien in dem Verfahren sein oder gewesen sein, gleichviel auf welche Weise er ernannt wird.

Art. 4

1. Die in Artikel 3 vorgeschriebene Liste besteht aus von den Vertragsparteien bestimmten entsprechend befähigten Personen; sie wird von der Organisation auf dem neuesten Stand gehalten. Jede Vertragspartei kann zur Aufnahme in die Liste vier Personen benennen, die nicht eigene Staatsangehörige zu sein brauchen. Die Benennungen gelten für jeweils sechs Jahre und können wiederholt werden. 2. Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, deren Name auf der Liste steht, kann die Vertragspartei, die diese Person benannt hat, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit benennen.

Art. 5

1. Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, bestimmt die Vergleichskommission ihr Verfahren selbst; dieses muss in allen Fällen kontradiktorisch sein. Bei der Untersuchung richtet sich die Kommission, sofern sie nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, nach Kapitel III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19075 zur friedlichen Regelung internationaler Streitfälle. 2. Die Parteien werden vor der Vergleichskommission durch Beauftragte vertreten, welche die Aufgabe haben, als Mittelspersonen zwischen den Parteien und der Kommission tätig zu sein. Jede Partei kann auch den Beistand von Beratern und Sachverständigen in Anspruch nehmen, die sie zu diesem Zweck ernannt hat, und kann die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Aussage sie für nützlich hält. 3. Die Kommission hat das Recht, Erklärungen von Beauftragten, Beratern und Sachverständigen der Parteien sowie von allen Personen anzufordern, deren Hinzuziehung – mit Zustimmung ihrer Regierungen – sie für nützlich hält.

Art. 6

Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, fasst die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; die Kommission darf nur in Anwesenheit aller ihrer Mitglieder zur Hauptsache Stellung nehmen.

Art. 7

Die Parteien erleichtern die Arbeit der Vergleichskommission und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel

  1. der Kommission die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;

  2. der Kommission die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

Art. 8

Die Vergleichskommission hat die Aufgabe, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck durch Vernehmung oder auf andere Weise alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und sich um einen Vergleich zwischen den Parteien zu bemühen. Nach Prüfung des Falles übermittelt die Kommission den Parteien eine Empfehlung, die sie für sachgerecht hält, und setzt eine Frist von höchstens 90 Tagen, innerhalb welcher die Parteien erklären sollen, ob sie die Empfehlung annehmen oder ablehnen.

Art. 9

Der Empfehlung ist eine Begründung beizugeben. Gibt die Empfehlung insgesamt oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Kommission wieder, so ist jeder Schlichter berechtigt, eine abweichende Stellungnahme abzugeben.

Art. 10

Ein Vergleich gilt als gescheitert, wenn 90 Tage nach Notifikation der Empfehlung an die Parteien nicht jede Partei der anderen die Annahme der Empfehlung notifiziert hat. Ein Vergleich gilt gleichermassen als gescheitert, wenn die Kommission nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist gebildet worden ist oder, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wenn die Kommission ihre Empfehlung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt abgegeben hat, an dem der Vorsitzende der Kommission ernannt wurde.

Art. 11

1. Jedes Mitglied der Kommission erhält für seine Arbeit eine Vergütung: diese wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgesetzt, wobei beide zu gleichen Teilen beitragen. 2. Die sonstigen Unkosten, die durch die Arbeit der Kommission entstehen, werden in derselben Weise aufgeteilt.

Art. 12

Die Streitparteien können jederzeit während des Vergleichsverfahrens einvernehmlich beschliessen, ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Kapitel II Schiedsverfahren

Art. 13

1. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.

2. Scheitert ein Vergleichsverfahren, so kann ein Schiedsverfahren nur binnen 180 Tagen nach dem Scheitern beantragt werden.

Art. 14

Das Schiedsgericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Schiedsrichter, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch diese Massnahme betroffen wurden, ernannten Schiedsrichter und einem weiteren einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.

Art. 15

1. Ist nach Ablauf von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer 60 Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor nach Artikel 4 aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. Diese Liste ist von der in Artikel IV des Übereinkommens vorgeschriebenen Sachverständigenliste und von der in Artikel 4 dieser Anlage vorgeschriebenen Schlichterliste getrennt zu führen; jedoch kann der Name derselben Person sowohl in der Schlichterliste als auch in der Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Eine Person, die als Schlichter in einer Streitigkeit tätig war, kann jedoch nicht zum Schiedsrichter in derselben Sache gewählt werden. 2. Hat eine Partei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen 60 Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt. 3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen. 4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei oder Parteien. 5. Im Falle des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Falle des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel 14 ein Nachfolger ernannt; kommt binnen 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.

Art. 16

Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen durch dieselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.

Art. 17

Ein nach dieser Anlage errichtetes Schiedsgericht gibt sich seine Verfahrensordnung.

Art. 18

1. Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder eine ihm vorliegende Streitigkeit betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. 2. Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel

  1. dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;

  2. dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

3. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.

Art. 19

1. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch sofort aus. 2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Geltungsbereich am 2. Februar 20126 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 3. Februar 1989 B 4. Mai 1989 Algerien 21. November 2011 B 19. Februar 2012 Angola 4. Oktober 2001 B 2. Januar 2002 Äquatorialguinea 24. April 1996 B 23. Juli 1996 Argentinien 21. April 1987 B 20. Juli 1987 Australien* 7. November 1983 5. Februar 1984 Bahamas 22. Juli 1976 B 20. Oktober 1976 Bangladesch 6. November 1981 B 4. Februar 1982 Barbados 6. Mai 1994 B 4. August 1994 Belgien 21. Oktober 1971 6. Mai 1975 Benin 1. November 1985 B 30. Januar 1986 Brasilien 18. Januar 2008 17. April 2008 Bulgarien 2. November 1983 B 31. Januar 1984 Chile 28. Februar 1995 B 29. Mai 1995 China 23. Februar 1990 B 24. Mai 1990 Hongkonga 5. Juni 1997 1. Juli 1997 Côte d’Ivoire 8. Januar 1988 7. April 1988 Dänemark 18. Dezember 1970 U 6. Mai 1975 Deutschland 7. Mai 1975 5. August 1975 Dominikanische Republik 5. Februar 1975 6. Mai 1975 Dschibuti 1. März 1990 B 30. Mai 1990 Ecuador 23. Dezember 1976 B 23. März 1977 Estland 16. Mai 2008 B 14. August 2008 Fidschi 15. August 1972 B 6. Mai 1975 Finnland 6.

September 1976 5. Dezember 1976 Frankreich 10. Mai 1972 6. Mai 1975 Gabun 21. Januar 1982 B 21. April 1982 Georgien 25. August 1995 B 23. November 1995 Ghana 20. April 1978 19. Juli 1978 Guyana 10. Dezember 1997 B 10. März 1998 Indien 16. Juni 2000 B 14. September 2000 Iran 25. Juli 1997 B 23. Oktober 1997 Irland 21. August 1980 19. November 1980 Island 17. Juli 1980 15. Oktober 1980 Italien 27. Februar 1979 28. Mai 1979

AS 1988 1253, 1989 1174, 2003 2446, 2007 5201 und 2012 875. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Jamaika 13. März 1991 B 11. Juni 1991 Japan 6. April 1971 6. Mai 1975 Jemen 6. März 1979 B 4. Juni 1979 Kamerun 14. Mai 1984 12. August 1984 Katar 2. Juni 1988 B 31. August 1988 Kroatien 27. Juli 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 5. Mai 1976 B 3. August 1976 Kuwait 2. April 1981 B 1. Juli 1981 Lettland 9. August 2001 B 7. November 2001 Libanon 5. Juni 1975 B 3. September 1975 Liberia 25. September 1972 B 6. Mai 1975 Marokko 11. April 1974 B 6. Mai 1975 Marshallinseln 16. Oktober 1995 B 14. Januar 1996 Mauretanien 24. November 1997 B 22. Februar 1998 Mauritius 17. Dezember 2002 17. März 2003 Mexiko 8. April 1976 B 7. Juli 1976 Monaco 24. Februar 1975 6. Mai 1975 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Namibia 12. März 2004 B 10. Juni 2004 Neuseeland 26. März 1975 B 6. Mai 1975 Nicaragua 15. November 1994 B 13. Februar 1995 Niederlande 19. September 1975 18. Dezember 1975 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Curaçao 19. September 1975 18. Dezember 1975 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 19. September 1975 18. Dezember 1975 Sint Maarten 19. September 1975 18. Dezember 1975 Nigeria 27. Februar 2004 B 24. Mai 2004 Norwegen 12. Juli 1972 B 6.

Mai 1975 Oman 24. Januar 1985 B 24. April 1985 Pakistan 13. Januar 1995 B 13. April 1995 Panama 7. Januar 1976 6. April 1976 Papua-Neuguinea 12. März 1980 B 10. Juni 1980 Polen 1. Juni 1976 30. August 1976 Portugal 15. Februar 1980 15. Mai 1980 Russland 30. Dezember 1974 B 6. Mai 1975 Schweden 8. Februar 1973 6. Mai 1975 Schweiz 15. Dezember 1987 14. März 1988 Senegal 27. März 1972 B 6. Mai 1975 Serbien 27. April 1992 N 3. Mai 1976 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Slowenien 12. November 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 8. November 1973 6. Mai 1975 Sri Lanka 12. April 1983 B 11. Juli 1983 St. Kitts und Nevis 7. Oktober 2004 B 5. Januar 2005 St. Lucia 20. Mai 2004 B 18. Mai 2004 St. Vincent und die Grenadinen 12. Mai 1999 B 10. August 1999 Südafrika 1. Juli 1986 B 29. September 1986 Suriname 25. November 1975 N 25. November 1975 Syrien 6. Februar 1975 B 6. Mai 1975 Tansania 16. Mai 2006 B 14. August 2006 Tonga 1. Februar 1996 B 1. Mai 1996 Trinidad und Tobago 6. März 2000 B 4. Juni 2000 Tunesien 4. Mai 1976 B 2. August 1976 Ukraine 3. Januar 1994 N 21. Dezember 1991 Vanuatu 14. September 1992 B 13. Dezember 1992 Vereinigte Arabische Emirate 15. Dezember 1983 B 14. März 1984 Vereinigte Staaten 21. Februar 1974 6. Mai 1975 Amerikanische Jungferninseln 9. September 1975 6.

Mai 1975 Amerikanisch-Samoa 9. September 1975 6. Mai 1975 Guam 9. September 1975 6. Mai 1975 Kanalzone von Panama 9. September 1975 6. Mai 1975 Pazifik-Inseln unter amerikanischer Verwaltung 9. September 1975 6. Mai 1975 Puerto Rico 9. September 1975 6. Mai 1975 Vereinigtes Königreich 12. Januar 1971 6. Mai 1975 Akrotiri und Dhekelia 8. September 1982 8. September 1982 Anguilla 8. September 1982 8. September 1982 Bermudas 19. September 1980 1. Dezember 1980 Britische Jungferninseln 8. September 1982 8. September 1982 Britisches Antarktis-Territorium 8. September 1982 8. September 1982 Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) 8. September 1982 8. September 1982 Insel Man 27. Juni 1995 27. Juni 1995 Kaimaninseln 8. September 1982 8. September 1982 Montserrat 8. September 1982 8. September 1982 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 8. September 1982 8. September 1982 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 8. September 1982 8. September 1982 Turks- und Caicosinseln 8. September 1982 8. September 1982 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Vom 6. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Erklärung Australien Australien erinnert an die Erklärung der australischen Delegation auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung, die wie folgt lautete: «Australien vertritt die Auffassung, dass kein Küstenstaat es unterlassen würde, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umweltschäden zu ergreifen, sowie die Auffassung, dass dieses Recht eines Küstenstaats, zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See tätig zu werden, nach dem Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist.» Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien Vertragspartei des Übereinkommens wird, erklärt es, dass es nach seiner Auffassung weiterhin Massnahmen zum Schutz von Gebieten und Naturschätzen unter seiner Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem Völkergewohnheitsrecht zulässig sind und mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.