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0.822.719.1

Internationales Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel Angenommen in Genf am 11. Juli 1947 Genehmigt von der Bundesversammlung am 16. Juni 19492 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1949

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 19503 (Stand am10. April 2013)

Teil I Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe

Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.

Art. 2

1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfasst alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben. 2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.

Art. 3

1. Der Arbeitsaufsicht obliegt

a. die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, wie der Vorschriften über Arbeitszeit, Löhne, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Wohlfahrt, die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und anderer damit in Zusammenhang stehender Angelegenheiten, soweit die Aufsichtsbeamten mit der Sicherstellung der Durchführung dieser Vorschriften betraut sind, AS 1950 II 737; BBl 1949 I 1 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Unter Ausschluss des II. Teils, der mit BB vom8. März 1971 genehmigt wurde (AS 1950 II 735, 1971 1135).

Unter Ausschluss des II. Teils, der am1. Juli 1972 in Kraft getreten ist.

  1. die Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Aufklärung und Ratschläge über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,

  2. die Verständigung der zuständigen Behörde von den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich erfassten Mängel oder Missbräuchen.

2. Werden den Aufsichtsbeamten weitere Aufgaben übertragen, so dürfen diese sie weder an der wirksamen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben hindern, noch das Ansehen und die Unparteilichkeit irgendwie gefährden, deren die Aufsichtsbeamten in ihren Beziehungen zu den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bedürfen.

Art. 4

1. Soweit es mit den Verwaltungsgepflogenheiten des Mitgliedes vereinbar ist, hat die Arbeitsaufsicht der Aufsicht und Kontrolle durch eine Zentralbehörde zu unterstehen. 2. In Bundesstaaten kann als «Zentralbehörde» entweder eine Bundesbehörde oder eine Zentralbehörde eines Gliedes des Bundesstaates gelten.

Art. 5

Die zuständige Behörde hat geeignete Massnahmen zu treffen zur Förderung

  1. einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Arbeitsaufsicht einerseits und den auf ähnlichen Gebieten tätigen anderen Behörden und öffentlichen oder privaten Einrichtungen anderseits,

  2. der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbeamten sowie den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern oder deren Verbänden.

Art. 6

Das Aufsichtspersonal hat aus öffentlichen Beamten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Stetigkeit der Beschäftigung und Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äusseren Einflüssen verbürgen.

Art. 7

1. Vorbehaltlich der von der Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienste hat die Anstellung der Aufsichtsbeamten ausschliesslich auf Grund der Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erfolgen. 2. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 3. Die Aufsichtsbeamten haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine geeignete Ausbildung zu erhalten.

Art. 8

Zu Aufsichtsbeamten können sowohl Männer als auch Frauen bestellt werden. Wenn erforderlich, können den männlichen und den weiblichen Aufsichtsbeamten besondere Aufgaben zugewiesen werden.

Art. 9

Jedes Mitglied hat die Mitarbeit gründlich befähigter technischer Sachverständiger und Fachleute an der Aufsichtstätigkeit, einschliesslich von Fachleuten auf den Gebieten der Heilkunde, des Ingenieurwesens, der Elektrotechnik und der Chemie, mittels der notwendigen Massnahmen in der den nationalen Voraussetzungen am besten entsprechenden Weise zu sichern, um so die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Wirkungen von Herstellungsverfahren, Arbeitsstoffen und Arbeitsweisen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu untersuchen.

Art. 10

Die Zahl der Aufsichtsbeamten muss ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten, und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung

  1. der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere I. der Zahl, der Natur, der Grösse und des Standortes der unterstellten Betriebe, II. der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, III. des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist,

  2. der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe,

  3. der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.

Art. 11

1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit

  1. örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten,

  2. den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.

2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.

Art. 12

1. Die mit den erforderlichen Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sind befugt

  1. jederzeit bei Tag und bei Nacht jeden unterstellten Betrieb frei und unangemeldet zu betreten,

  2. bei Tag alle Räumlichkeiten zu betreten, von denen sie mit gutem Grund annehmen können, dass sie der Aufsicht unterstehen,

  3. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen, Feststellungen oder Erhebungen vorzunehmen, um sich von der strengen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überzeugen, und insbesondere I. den Arbeitgeber oder das Personal des Betriebes allein oder in Gegenwart von Zeugen über alle die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten zu befragen, II. die Vorlage aller durch die Gesetzgebung über die Arbeitsbedingungen vorgeschriebenen Bücher, Verzeichnisse oder sonstigen Unterlagen zur Nachprüfung ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen und Abschriften dieser Unterlagen oder Auszüge aus ihnen anzufertigen, III. das Anschlagen der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen anzuordnen, IV. Proben der verwendeten oder gehandhabten Stoffe und Substanzen zum Zwecke von Analysen zu entnehmen und mit sich zu nehmen; doch ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter von der Entnahme oder Mitnahme von Stoffen oder Substanzen für diesen Zweck zu verständigen.

2. Bei der Vornahme einer Besichtigung hat der Aufsichtsbeamte dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter von seiner Gegenwart Kenntnis zu geben, es sei denn, dass eine solche Verständigung seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der Kontrolle beeinträchtigen könnte.

Art. 13

1. Die Aufsichtsbeamten sind befugt, Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, einer Einrichtung oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als gefährlich für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erachten. 2. Um solche Massnahmen veranlassen zu können, sind die Aufsichtsbeamten befugt, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, dass

  1. jene Änderungen der Einrichtungen oder Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind,

  2. bei drohender Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer sofort vollziehbare Massnahmen getroffen werden.

3. Wenn das Verfahren nach Absatz 2 der Verwaltungs- oder Rechtsordnung des Mitgliedes nicht entspricht, sind die Aufsichtsbeamten befugt, bei der zuständigen Behörde die Verfügung von Anordnungen oder sofort vollziehbaren Massnahmen zu beantragen.

Art. 14

Der Arbeitsaufsicht sind Betriebsunfälle und Berufskrankheiten in den Fällen und in der Art anzuzeigen, wie sie die Gesetzgebung vorschreibt.

Art. 15

Vorbehaltlich der durch die Gesetzgebung allenfalls vorgesehenen Ausnahmen gelten für die Aufsichtsbeamten folgende Vorschriften:

  1. Sie dürfen an den ihrer Aufsicht unterstellten Betrieben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sein.

  2. Sie müssen unter Androhung geeigneter strafrechtlicher oder disziplinarischer Ahndung verpflichtet sein, selbst nach Ausscheiden aus dem Dienst, irgendwelche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsverfahren, die bei Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, nicht preiszugeben.

  3. Sie haben die Quelle jeder Beschwerde über einen bestehenden Mangel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter andeuten, dass eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlasst worden ist.

Art. 16

Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.

Art. 17

1. Wer gesetzliche Vorschriften, mit deren Durchführung die Aufsichtsbeamten betraut sind, verletzt oder missachtet, unterliegt sofortiger gesetzlicher Verfolgung ohne vorgängige Verwarnung. Die Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen für die Fälle vorsehen, in denen eine vorgängige Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder zur Durchführung vorbeugender Massnahmen zu erteilen ist. 2. Es bleibt dem freien Ermessen der Aufsichtsbeamten überlassen, an Stelle der Einleitung oder Beantragung der Strafverfolgung Verwarnungen oder Ratschläge zu erteilen.

Art. 18

Die Gesetzgebung hat angemessene Strafen gegen Übertretung der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer Aufgaben vorzusehen und wirksam anzuwenden.

Art. 19

1. Die Aufsichtsbeamten oder die örtlichen Dienststellen der Arbeitsaufsicht sind verpflichtet, der zentralen Aufsichtsbehörde regelmässig allgemeine Berichte über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vorzulegen. 2. Diese Berichte sind in der von der Zentralbehörde vorgeschriebenen Weise zu verfassen und haben Gegenstände zu behandeln, die von ihr von Zeit zu Zeit festgesetzt werden. Sie sind mindestens so oft, wie es die Zentralbehörde vorschreibt, jedenfalls aber mindestens einmal im Jahre vorzulegen.

Art. 20

1. Die zentrale Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen allgemeinen Jahresbericht über die Tätigkeit der ihr unterstellten Dienststellen der Arbeitsaufsicht. 2. Diese Jahresberichte sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Schluss des Berichtsjahres, jedenfalls aber innerhalb von zwölf Monaten, zu veröffentlichen. 3. Ausfertigungen der Jahresberichte sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Veröffentlichung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten, zu übermitteln.

Art. 21

Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:

  1. Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist,

  2. Personal der Arbeitsaufsicht,

  3. Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer,

  4. Statistik der vorgenommenen Besichtigungen,

  5. Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen,

  6. Statistik der Betriebsunfälle,

  7. Statistik der Berufskrankheiten.

Teil II Die Arbeitsaufsicht im Handel4

Art. 22

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.

Art. 23

Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfasst die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.

Art. 24

Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe hat den Bestimmungen der Artikel 3 bis

dieses Übereinkommens zu entsprechen, soweit diese anwendbar sind.

Teil III Verschiedene Bestimmungen

Art. 25

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung den Teil II von der Ratifikation ausnehmen. 2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen. 3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Ziffer 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens anzugeben und mitzuteilen, inwieweit diesen Bestimmungen Folge gegeben worden ist oder die Absicht besteht, ihnen Folge zu geben.

Art. 26

In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.

Dieser Teil wurde vom Bundesrat am 19. Mai 1971 ratifiziert.

Art. 27

In diesem Übereinkommen umfasst der Ausdruck «gesetzliche Vorschriften» neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.

Art. 28

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5 haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommen zu enthalten.

Art. 29

1. Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien. 2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel

der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation6 über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen. 3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.

Art. 30

1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation7 in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekannt gibt

  1. für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt,

  2. für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

  1. in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,

  2. für die es sich die Entscheidung vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1a und b dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen. 3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach den Absätzen 1b, c und d dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen. 4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Art. 31

1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt. 2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden

  1. von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,

  2. von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen8 oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugehen, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, dass die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben. 4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten. 5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 32

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 33

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 34

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 35

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 36

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen9 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorangehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Art. 3710

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 38

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 34; Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 39

Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am10. April 201311 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 11. Oktober 1956 11. Oktober 1957 Albanien 18. August 2004 18. August 2005 Algerien 19. Oktober 1962 N 19. Oktober 1962 Angola 4. Juni 1976 N 4. Juni 1976 Antigua und Barbudaa 2. Februar 1983 N 2. Februar 1983 Argentinien 17. Februar 1955 17. Februar 1956 Armenien 17. Dezember 2004 17. Dezember 2005 Aserbaidschan 9. August 2000 9. August 2001 Australiena b 24. Juni 1975 24. Juni 1976 Bahamas 25. Mai 1976 25. Mai 1977 Bahrain 11. Juni 1981 11. Juni 1982 Bangladesch 22. Juni 1972 N 22. Juni 1972 Barbadosa 8. Mai 1967 N 8. Mai 1967 Belarus 25. September 1995 25. September 1996 Belgien 5. April 1957 5. April 1958 Belize 15. Dezember 1983 N 15. Dezember 1983 Benin 11. Juni 2001 11. Juni 2002 Bolivien 15. November 1973 15. November 1974 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Brasilien 11. Oktober 1989 11. Oktober 1990 Bulgarien 29. Dezember 1949 29. Dezember 1950 Burkina Faso 21. Mai 1974 21. Mai 1975 Burundi 30. Juli 1971 30. Juli 1972 China Hongkongc 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macaud 13. Juli 1999 20. Dezember 1999 Costa Rica 2. Juni 1960 2.

Juni 1961 Côte d’Ivoire 5. Juni 1987 5. Juni 1988 Dänemark 6. August 1958 6. August 1959 Deutschland 14. Juni 1955 14. Juni 1956 Dominica 28. Februar 1983 28. Februar 1984 Dominikanische Republik 22. September 1953 22. September 1954 Dschibuti 3. August 1978 N 3. August 1978 Ecuador 26. August 1975 26. August 1976 El Salvador 15. Juni 1995 15. Juni 1996 Estland 1. Februar 2005 1. Februar 2006 Fidschi 28. Mai 2008 28. Mai 2009 Finnland 20. Januar 1950 20. Januar 1951

AS 1972 785, 1973 1673, 1975 2498, 1982 834, 1983 612, 1985 288, 1987 1418, 1992 723, 2005 1745, 2008 637 und 2013 1243. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Frankreich 16. Dezember 1950 16. Dezember 1951 Französisch Guyana 27. April 1954 B 27. April 1955 Französisch Polynesien 27. November 1974 27. November 1974 Guadeloupe 27. April 1954 B 27. April 1955 Martinique 27. April 1954 B 27. April 1955 Neukaledoniene 27. November 1974 27. November 1974 Réunion 27. April 1954 B 27. April 1955 St. Pierre und Miquelon 27. November 1974 27. November 1974 Gabun 17. Juli 1972 17. Juli 1973 Ghana 2. Juli 1959 2. Juli 1960 Grenadaa 9. Juli 1979 N 9. Juli 1979 Griechenland 16. Juni 1955 16. Juni 1956 Guatemala 13. Februar 1952 13. Februar 1953 Guinea 26. März 1959 26. März 1960 Guinea-Bissau 21. Februar 1977 N 21. Februar 1977 Guyanaa 8. Juni 1966 N 8. Juni 1966 Haiti 31. März 1952 31. März 1953 Honduras 6. Mai 1983 6. Mai 1984 Indiena 7. April 1949 7. April 1950 Indonesien 29. Januar 2004 29. Januar 2005 Irak 13. Januar 1951 13. Januar 1952 Irland 16. Juni 1951 16. Juni 1952 Island 24. März 2009 24. März 2010 Israel 7. Juni 1955 7. Juni 1956 Italien 22. Oktober 1952 22. Oktober 1953 Jamaikaa 26. Dezember 1962 N 26. Dezember 1962 Japan 20. Oktober 1953 20. Oktober 1954 Jemen 29. Juli 1976 29.

Juli 1977 Jordanien 27. März 1969 27. März 1970 Kameruna 3. September 1962 3. September 1963 Kap Verde 16. Oktober 1979 N 16. Oktober 1979 Kasachstan 6. Juli 2001 6. Juli 2002 Katar 18. August 1976 18. August 1977 Kenia 13. Januar 1964 N 13. Januar 1964 Kirgisistan 26. Juli 2000 26. Juli 2001 Kolumbiena 13. November 1967 13. November 1968 Komoren 23. Oktober 1978 N 23. Oktober 1978 Kongo (Brazzaville) 26. November 1999 26. November 2000 Kongo (Kinshasa) 19. April 1968 19. April 1969 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba 7. September 1954 7. September 1955 Kuwait 23. November 1964 23. November 1965 Lesotho 14. Juni 2001 14. Juni 2002 Lettland 25. Juli 1994 25. Juli 1995 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Libanon 26. Juli 1962 26. Juli 1963 Liberia 25. März 2003 25. März 2004 Libyen 27. Mai 1971 27. Mai 1972 Litauen 26. September 1994 26. September 1995 Luxemburg 3. März 1958 3. März 1959 Madagaskar 21. Dezember 1971 21. Dezember 1972 Malawi 22. März 1965 22. März 1966 Malaysia 3. März 1964 N 3. März 1964 Mali 2. März 1964 2. März 1965 Maltaa 4. Januar 1965 N 4. Januar 1965 Marokko 14. März 1958 14. März 1959 Mauretanien 8. November 1963 8. November 1964 Mauritius 2. Dezember 1969 N 2.

Dezember 1969 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Moldau 12. August 1996 12. August 1997 Montenegro 3. Juni 2006 3. Juni 2007 Mosambik 6. Juni 1977 6. Juni 1978 Neuseelanda 30. November 1959 30. November 1960 Niederlande 15. September 1951 15. September 1952 Aruba 15. September 1951 15. September 1952 Curaçao 15. September 1951 15. September 1952 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 15. September 1951 15. September 1952 Sint Maarten 15. September 1951 15. September 1952 Niger 9. Januar 1979 9. Januar 1980 Nigeriaa 17. Oktober 1960 N 17. Oktober 1960 Norwegen 5. Januar 1949 7. April 1950 Österreich 30. April 1949 30. April 1950 Pakistan 10. Oktober 1953 10. Oktober 1954 Panama 3. Juni 1958 3. Juni 1959 Paraguay 28. August 1967 28. August 1968 Peru 1. Februar 1960 1. Februar 1961 Polen 2. Juni 1995 2. Juni 1996 Portugal 12. Februar 1962 12. Februar 1963 Ruanda 2. Dezember 1980 2. Dezember 1981 Rumänien 6. Juni 1973 6. Juni 1974 Russland 2. Juli 1998 2. Juli 1999 Salomoninseln 6. August 1985 N 6. August 1985 São Tomé und Príncipe 1. Juni 1982 N 1. Juni 1982 Saudi-Arabien 15. Juni 1978 15. Juni 1979 Schweden 25. November 1949 25. November 1950 Schweiz 13. Juli 1949 13. Juli 1950 Senegal 22. Oktober 1962 22. Oktober 1963 Serbien 24. November 2000 N 18.

August 1956 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Seychellen 28. Oktober 2005 28. Oktober 2006 Sierra Leonea 13. Juni 1961 N 13. Juni 1961 Simbabwe 16. September 1993 16. September 1994 Singapur 25. Oktober 1965 N 25. Oktober 1965 Slowakei 17. September 2009 17. September 2010 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Spanien 30. Mai 1960 30. Mai 1961 Sri Lanka 3. April 1956 3. April 1957 St. Vincent und die Grenadinen 21. Oktober 1998 N 21. Oktober 1998 Sudan 22. Oktober 1970 22. Oktober 1971 Suriname 15. Juni 1976 N 15. Juni 1976 Swasiland 5. Juni 1981 5. Juni 1982 Syrien 26. Juli 1960 26. Juli 1961 Tadschikistan 21. Oktober 2009 21. Oktober 2010 Taiwan (Chinesisches Taipei)a 13. Februar 1962 13. Februar 1963 Tansaniaa 30. Januar 1962 N 30. Januar 1962 Togo 30. März 2012 30. März 2013 Trinidad und Tobago 17. August 2007 17. August 2008 Tschad 30. November 1965 30. November 1966 Tschechische Republik 16. März 2011 16. März 2012 Tunesien 15. Mai 1957 15. Mai 1958 Türkei 5. März 1951 5. März 1952 Ugandaa 4. Juni 1963 N 4. Juni 1963 Ukraine 10. November 2004 10. November 2005 Ungarn 4. Januar 1994 4. Januar 1995 Uruguay 28. Juni 1973 28. Juni 1974 Venezuela 21.

Juli 1967 21. Juli 1968 Vereinigte Arabische Emirate 27. Mai 1982 27. Mai 1983 Vereinigtes Königreicha * 28. Juni 1949 28. Juni 1950 Gibraltar 22. März 1958 B 22. März 1959 Vietnam 3. Oktober 1994 3. Oktober 1995 Zentralafrikanische Republik 9. Juni 1964 9. Juni 1965 Zypern 23. September 1960 16. August 1960 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Dieser Staat ist an das Übereinkommen gebunden unter Ausschluss des Teils II. b Das Übereinkommen ist nicht auf die Insel Norfolk anwendbar. c Vom 22. März 1959 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. d Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. Juli 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. e Seit dem5. April 2000 ist die Konvention ohne Änderung auf Neukaledonien anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen Vereinigtes Königreich Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklärt, dass: