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0.923.221

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs Angenommen am 2. Juni 1995

In Kraft getreten am 1. Januar 1996 (Stand am 1. März 2008)

Art. 1 Einteilung des Doubs im schweizerisch-französischen Grenzbereich:

Der Fluss Doubs wird im Grenzbereich in zwei Kategorien eingeteilt:

  1. Die erste Kategorie umfasst die Gewässerabschnitte, die hauptsächlich mit Salmoniden bevölkert sind, sowie jene Gewässerabschnitte, wo ein besonderer Schutz wünschenswert erscheint. Diese Gewässerabschnitte werden 1. Kategorie genannt.

  2. Die zweite Kategorie enthält alle Gewässer, die nicht als erste Kategorie eingeteilt sind. Diese Gewässerabschnitte werden2. Kategorie genannt.

Im «mittleren Doubs» gelten

  1. als2. Kategorie: – der Lac des Brenets, von Villers-le-Lac bis zu den Schildern zwischen dem Schwimmwehr und dem Saut-du-Doubs; die obere Grenze wird durch zwei von den französischen Behörden beidufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt; – die Stauhaltung Moron, von einem 500 m unterhalb des Saut du Doubs gelegenen Punkt bis zur Staumauer Châtelot; die obere Grenze wird durch zwei von den schweizerischen und französischen Behörden beidufrig des Doubs eingerammte Pfähle festgelegt; – das zwischen Les Poteaux und der Stauwehrkrone oberhalb von La Rasse gelegene Teilstück; – das Teilstück beginnend 250 m unterhalb der unteren Stauhaltung von La Rasse und dem Grenzstein 606 (Biaufond).

  2. als 1. Kategorie: alle Gewässer, die unter Buchstabe a) nicht aufgeführt sind.

AS 1996 887

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Im «französischen Doubs» gelten

  1. als Gewässer der2. Kategorie: – die Stauhaltung von Refrain, vom Grenzstein 606 bis zum Wehr von Refrain; – die Stauhaltung von La Goule, vom alten Wehr bei Bouège bis zum Stauwehr von La Goule.

  2. als 1. Kategorie: alle Gewässerabschnitte, die unter Buchstabe a) nicht erwähnt sind.

Der «schweizerische Doubs» wird als 1. Kategorie eingeteilt.

Art. 2 Schongebiete

Die zuständigen Behörden bezeichnen die Schongebiete, in denen:

  1. die Fischerei ganzjährig oder teilweise verboten ist;

  2. nur die Fischerei mit der Fliege zulässig ist;

  3. der Lebensraum der Fische, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete gegen jeden schädlichen Einfluss geschützt werden müssen.

Die zuständigen Behörden teilen sich unverzüglich die entsprechend festgelegten Schongebiete mit.

Art. 3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

Es ist verboten, mit der Hand zu fischen, indem das Wasser getrübt wird oder indem unter Baumwurzeln oder andere Stellen, wo sich Fische häufig aufhalten, gegriffen wird, sowie zum Fischfang

  1. Netze oder Reusen zu verwenden;

  2. die Groppe als Köder zu verwenden;

  3. Elritzen als Köder unter Steine und Pflanzen zu legen.

Im Weiteren ist es verboten, Angeln mit mehr als zwei Haken zu verwenden und, im Falle von Gewässerabschnitten der 1. Kategorie, den Haken oberhalb eines Bleis oder einer untergetauchten Beschwerung, zu fixieren.

Im Weiteren sind die Fangmethoden und Fanggeräte folgendermassen geregelt:

Methoden und Geräte Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der2. Kategorie Angelfischerei erlaubt mit maximal erlaubt mit maximal

Angel pro Fischerin 2 Angeln pro Fischerin oder Fischer vom 1. März oder Fischer bis zum 30. September im Grenzabschnitt des Doubs – Vollzugsverordnung mit Frankreich Methoden und Geräte Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der2. Kategorie Schleppangel verboten erlaubt mit maximal

Angeln pro Boot, vom 16. Juni bis zum letzten Tag im Februar Fischerei vom Boot aus verboten erlaubt mit maximal

Angeln pro Fischerin oder Fischer Legangel verboten verboten (Schäubli oder Tötzli) Köder- oder Elritzen- erlaubt mit einer Köder- erlaubt mit einer Köderflaschen oder Elritzenflasche pro oder Elritzenflasche pro Fischerin oder Fischer Fischerin oder Fischer und und mit beschränkter mit beschränkter Fangzahl Fangzahl (siehe Art. 6 (siehe Art. 6 Abs. 3) Abs. 3) Köder 2 – lebendige Fische verboten mit Ausnahme der erlaubt nur mit natürlicher- Hechtfischerei und unter weise im Doubs vor komdenselben Bedingungen wie menden Arten mit Ausnahin Gewässern der2. Katego- me der in Artikel 4 rie erwähnten Arten und unter der Bedingung, dass die Köder nur am Maul befestigt werden – natürliche oder verboten erlaubt mit Ausnahme von künstliche Köder: Fischeiern Maden, Güllenwürmer oder Mehlwürmer, Fischeier – Larven, die nicht im verboten erlaubt mit Ausnahme von Wasser leben, Käse Fischeiern und alle Produkte auf Milchbasis Im «mittleren Doubs» ist die Verwendung von Motten und Holzwürmern als Köder erlaubt.

Zur Ausübung der Fischerei ist das Waten in der 1. Kategorie nur vom 1. Juni bis zum 30. September und in der2. Kategorie nur vorn 16. Juni bis zum 14. April erlaubt. Diese Vorschriften gelten nicht für den «mittleren Doubs». Vom 1. März bis zum 15. Juni ist die Fischerei mit Lebendködern, mit toten Köderfischen, mit dem Löffel, mit Devons, mit allen metallischen oder anderen künstlichen Ködern (mit Ausnahme der Fliege) in den Gewässern der2. Kategorie verboten. Die oben angegebenen Beginn- und Enddaten gelten als erlaubte Zeit.

Im «mittleren Doubs» ist die Elritzenfischerei in Gewässern der2. Kategorie vor dem 16. Juni verboten.

Die Fischerei vom Motorboot aus ist auf der Stauhaltung von Moron verboten.

Art. 4 Fangmindestmasse der Fische

Die Grösse der Fische wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen, die Grösse der Krebse von der Kopfspitze, Zangen und Antennen nicht inbegriffen, bis zum Ende des natürlich ausgestreckten Schwanzes.

Die nachfolgend aufgeführten Fische können nur gefangen werden, wenn sie die folgenden Fangmindestmasse erreichen:

  1. Forelle 28 cm

  2. Äsche 32 cm

  3. Hecht (nur in den Gewässern der2. Kategorie) 50 cm

  4. Krebse (mit Ausnahme des Kamberkrebses) 11 cm Alle Fische, ob lebend oder tot, müssen sofort und sorgfältig ins Wasser zurückversetzt werden, wenn sie nicht das oben angegebene Fangmindestmass erreicht haben.

Wenn es nicht möglich ist, den Fisch vom Haken zu nehmen, ohne ihn zu verletzen, muss das Ende der Angelschnur abgeschnitten werden.

Die zuständigen Behörden können, mit Zustimmung der gemischten Kommission, die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Fangmindestmasse der Fische erhöhen.3

Art. 5 Schonzeiten der Fische

Die Fischerei ist für alle Arten von Fischen und Krebsen vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar in den Gewässern der 1. Kategorie verboten.

Die Fischerei der übrigen Arten ist während folgender Zeiten verboten:

Arten Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der2. Kategorie Forelle vom 1. Oktober bis zum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar letzten Tag im Februar im Grenzabschnitt des Doubs – Vollzugsverordnung mit Frankreich Arten Gewässer der 1. Kategorie Gewässer der2. Kategorie Äsche vom 1. Oktober bis zum vom 1. Oktober bis zum 15. Mai 15. Mai Hechte vom 1. März bis zum 15. Juni Rhonestreber oder ganzes Jahr ganzes Jahr Zingel (Roi du Doubs) Krebse (mit Ausnahme vom 1. Oktober bis zum vom 1. Oktober bis zum des Kamberkrebses 13. Juli 13. Juli Die oben angegebenen Beginn- und Enddaten gelten als Schonzeit.

Art. 6 Fangbeschränkungen

In den Fischereiabschnitten gemäss Abkommen dürfen pro Fischerin oder Fischer nur vier Salmoniden (Forellen und Äschen) pro Tag gefangen werden, wovon höchstens zwei Äschen. Alle gefangenen Salmoniden müssen in einem Fangbüchlein eingetragen werden.4

In den als2. Kategorie eingestuften Fischereiabschnitten dürfen pro Fischerin oder Fischer höchstens fünf Hechte pro Tag gefangen werden.

Elritzendürfen nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch gefangen werden. Die maximale Fangzahl ist auf 30 Elritzen pro Fischerin oder Fischer und Tag beschränkt.

Art. 7 Fangzeiten

Die Fischerei ist während der folgenden Zeiten erlaubt:

Monat Beginn Ende Januar 08.00 Uhr 17.00 Uhr Februar 07.30 Uhr 18.00 Uhr März 07.00 Uhr 19.30 Uhr April 06.00 Uhr 20.00 Uhr Mai 05.00 Uhr 21.00 Uhr Juni 04.00 Uhr 21.30 Uhr Juli 04.00 Uhr 21.30 Uhr Monat Beginn Ende August 05.00 Uhr 21.00 Uhr September 06.00 Uhr 20.00 Uhr Oktober 07.00 Uhr 19.00 Uhr November 07.30 Uhr 17.30 Uhr Dezember 08.00 Uhr 17.00 Uhr Während der Sommerzeit kann zu den obigen Zeiten eine Stunde hinzugefügt werden.

Art. 8 Abweichungen

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können, was den «mittleren Doubs» betrifft, in gegenseitigem Einvernehmen während der Schonzeiten ausnahmsweise Laichfischfänge gestatten.

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können ausnahmsweise für eine beschränkte Zeitdauer und unter ihrer Aufsicht von den Artikeln2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Vollzugsverordnung abweichen oder Abweichungen bewilligen, und zwar

  1. für Massnahmen, die sich vom biologischen oder ökologischen Gesichtspunkt her aufdrängen:

  2. für wissenschaftliche Studien.

Angenommen in St-Ursanne am2. Juni 1995