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121.22

Verordnung des VBS über die Datenfelder und die Abfrageberechtigungen in den Informationssystemen ISAS und ISIS

vom 27. September 2010 (Stand am 1. Januar 2012)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die folgenden Informationssysteme die einzelnen Datenfelder und die Abfrageberechtigungen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) fest:

  1. Informationssystem Äussere Sicherheit (ISAS);

  2. Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS).

Art. 2 Datenfelder

Die Datenfelder von ISAS sind in Anhang 1 aufgeführt.

Die Datenfelder von ISIS sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Abfrageberechtigungen

Die Berechtigungen zur Abfrage der Datenbanken in ISAS sind in Anhang 3 aufgeführt.

Die Berechtigungen zur Abfrage der Datenbanken in ISIS sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Die Verordnung des VBS vom 20. Mai 20092 über die Datenfelder und Zugriffsberechtigungen ISIS wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. November 2010 in Kraft.

AS 2010 4539

[AS 2009 2435] Anhänge 1–43

Die Texte der Anhänge 1–4 und deren Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht (siehe AS 2011 6085). Separatdrucke sind beim Nachrichtendienst des Bundes, 3003 Bern, erhältlich.