131.214

Verfassung des Kantons Uri

vom 28. Oktober 1984 (Stand am 23. September 2013)

Im Namen Gottes!

Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung:

1. Kapitel Grundsätze

Art. 1 Souveränität

Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Art. 2 Staatsziele

Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an,

  1. eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;

  2. Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;

  3. die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.

Art. 3 Bürgerrecht

Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.

Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Angenommen in der Volksabstimmung vom28. Okt. 1984. (Urner Rechtsbuch, RB 1.1101). Gewährleistungsbeschluss vom3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1343 Art. 1, 621).

Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 4 Staatshaftung

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.

Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.

Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Art. 5 Verantwortlichkeit der Organe

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

Art. 6 Entschädigung bei Enteignung

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.

2. Kapitel Staat und Kirche

Art. 7 Landeskirchen

Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.

Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 8 Selbständigkeit

Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.

Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.

Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist

Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Art. 9 Steuerhoheit

Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.

3. Kapitel Grundrechte und Pflichten

Art. 10 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 11 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 12 Freiheitsrechte

Gewährleistet sind:

  1. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;

  2. das Recht auf Ehe und Familie;

  3. der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses;

  4. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;

  5. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;

  6. das Petitionsrecht;

  7. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;

  8. die Niederlassungsfreiheit;

  9. die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;

  10. die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;

  11. die Eigentumsfreiheit.

Art. 13 Rechtsschutz

Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.

Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Art. 14 Schranken der Grundrechte

Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.

Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.

Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.

Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 15 Verwirklichung der Grundrechte

Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Art. 16 Pflichten

Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.

4. Kapitel Politische Rechte und Pflichten

1. Abschnitt Stimmrecht

Art. 17 Stimm- und Wahlrecht.

a. allgemein 1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.2 2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.

Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

Art. 18 Stimm- und Wahlrecht.

b. Ausdehnung 1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.

Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht.

c. Korporationen Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. 20 Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.

2. Abschnitt Volkswahlen

Art. 21 Obligatorische Volkswahl.

  1. kantonale Die Stimmberechtigten wählen:

  2. die Ständeräte;

  3. den Regierungsrat;

  4. den Landammann und den Landesstatthalter;

  5. das Obergericht.

Art. 22 Obligatorische Volkswahl.

b. bezirksweise Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.

Art. 233 Obligatorische Volkswahl.

c. in der Gemeinde Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindesatzung vorgesehenen Behörden und Angestellten.

3. Abschnitt Volksabstimmungen

Art. 24 Obligatorische Volksabstimmung des Kantons

Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:

a. die Verfassungsänderungen;

  1. die kantonalen Gesetze;

  2. 4 neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;

  3. 5 neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;

  4. kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;

  5. kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;

  6. kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.

Art. 25 Fakultative Volksabstimmung des Kantons

Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.6

Volksreferenden sind zulässig gegen:

  1. Verordnungen;

  2. Konkordate des Landrates;

  3. 7 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;

  4. 8 neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;

  5. grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.

Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.

Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

Art. 26 Volksabstimmung der Gemeinde

Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung bestimmt die Gemeindesatzung, welche gemeindlichen Geschäfte offen und welche an der Urne zu beschliessen sind.

Als offen gilt ein Verfahren, dessen Ergebnis entweder durch Handmehr oder dadurch ermittelt wird, dass Stimm- oder Wahlzettel an der Versammlung abgegeben und unmittelbar danach ausgezählt werden.

Art. 27 Kantonale Volksinitiative.

a. Gegenstand 1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.

Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Art. 28 Kantonale Volksinitiative.

b. Form und Verfahren 1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.9

Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Art. 29 Gemeindliche Volksinitiative

Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.

Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

4. Abschnitt Abstimmungsordnung

Art. 30 Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.

Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlung mit Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.10

Die offene Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände öffentlich auszukünden. für Abstimmungen, die an der Urne getroffen werden, bleibt die Gesetzgebung vorbehalten.

5. Kapitel Öffentliche Aufgaben

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 31 Zusammenarbeit

Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Art. 32 Enteignung

Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.

Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

2. Abschnitt Bildungswesen und Kulturpflege

Art. 33 Öffentliche Schulen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.

Art. 3411 Volksschulen.

a. Schulbesuch Der Besuch der Volkschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

Art. 35 Volksschulen.

b. Trägerschaft und Aufsicht 1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Art. 36 Volksschulen.

c. Sonderschulen Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

Art. 3712 Kindergärten

Die Gemeinden führen Kindergärten.

Art. 38 Berufsschule und höhere Schulen

Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.

Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Art. 39 Privatschulen

Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Art. 40 Ausbildungshilfen

Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.

Art. 41 Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung

Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Art. 42 Kulturpflege

Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Art. 43 Gesetzgebung

Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.

3. Abschnitt Sozialhilfe

Art. 44 Aufgabenteilung

Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.

Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

4. Abschnitt Gesundheitswesen

Art. 45 Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

Art. 46 Besondere Aufgaben des Kantons

Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.

Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

5. Abschnitt Lebensraum

Art. 47 Raumplanung

Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

Art. 48 Bauwesen

Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.

Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

Art. 49 Schutz der Umwelt und des Lebensraumes

Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.

Art. 50 Öffentliche Sachen

Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.

Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.

Er regelt die Nutzung des Grundwassers.

Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

6. Abschnitt Wirtschaft

Art. 51 Wirtschaftspolitik

Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.

Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

Art. 52 Rahmenbedingungen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Art. 53 Gesetzgebung

Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Art. 5413 Kantonalbank

Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.

DieKantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

Art. 55 Regalrechte.

a. Begriff Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.

Art. 56 Regalrechte.

b. Salz-, Jagd- und Fischereiregal Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.

Art. 57 Regalrechte.

c. Bergregal 1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.

Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).

Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

7. Abschnitt Finanzordnung

Art. 58 Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.

Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.

Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

Art. 59 Mittelbeschaffung

Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch

a. die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;

  1. die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;

  2. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;

  3. allfällige weitere Erträgnisse;

  4. Aufnahme von Anleihen und Darlehen.

Gemeindeverbände erheben keine Steuern.

Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

Art. 60 Grundsätze der Steuererhebung

Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.

Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.

Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

Art. 61 Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.

6. Kapitel Gliederung des Staates

1. Abschnitt Kanton

Art. 62 Gebiet

Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

Art. 63 Hauptort

Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.

Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf.

2. Abschnitt Gemeinden

Art. 64 Gemeindearten

Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:

  1. die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;

  2. die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst;

  3. die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst;

  4. die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.

Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

Art. 65 Rechtsnatur

Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Art. 66 Gebietsveränderungen

Gebietsveränderungen sind durch die betreffenden Gemeindeversammlungen, Gebietsbereinigungen durch die betreffenden Gemeinderäte zu beschliessen. Sie sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Fürdie Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

Art. 67 Einwohnergemeinde

Der Kanton Uri gliedert sich in zwanzig Einwohnergemeinden, nämlich: 1. Altdorf 2. Bürglen 3. Silenen mit Amsteg und Bristen 4. Schattdorf 5. Spiringen mit Urnerboden 6. Erstfeld 7. Wassen mit Meien 8. Seelisberg 9. Attinghausen 10. Seedorf 11. Sisikon 12. Isenthal 13. Flüelen 14. Unterschächen 15. Gurtnellen 16. Bauen 17. Göschenen mit Göscheneralp 18. Andermatt 19. Hospental mit Zumdorf

20. Realp

Art. 68 Kirchgemeinde

Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.

Art. 69 Ortsbürgergemeinde

Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.

Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.

Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als solche nach Absatz 2 anerkannt. Sie sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Kantonsverfassung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Ausscheidungsdekrete ersatzweise anpassen.

Art. 70 Korporationsbürgergemeinde

Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. 71 Gemeindeverbände

Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um ihre Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.

Die Satzungen der Zweckverbände sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Bestehende Gemeindeverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

3. Abschnitt Korporationen

Art. 72 Rechtsnatur

Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

Art. 73 Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.

Art. 74 Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.

7. Kapitel Organisation und Zuständigkeiten des Staates

1. Abschnitt Grundsätze

Art. 75 Gewaltenteilung

Rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalten sind getrennt.

Art. 76 Unvereinbarkeiten

Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein.

Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.

Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt,

  1. Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;

  2. dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;

  3. 14 vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;

  4. als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.

Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.15

Art. 77 Verwandtenausschluss

Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören:

  1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

  2. Verwandte im ersten und zweiten Grad;

  3. Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben.16 2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

Art. 7817 Ausstand

Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Art. 79 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die, im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.

Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

Art. 80 Beschlussfähigkeit

Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.18

Art. 81 Beschlussfassung

Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.

Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 8219 Vereidigung

Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.

Art. 83 Amtsdauer

Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.20

FürBehörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.21

Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 84 Amtsantritt

Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Art. 85 Amtszwang

Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.

Art. 86 Information der Öffentlichkeit

Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.

2. Abschnitt Der Kanton

1. Unterabschnitt Der Landrat

Art. 87 Stellung und Zusammensetzung

Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

Art. 88 Wahl

Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. für Gemeinden, denen drei oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.22 Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:

  1. Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.

  2. Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

  3. Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

Art. 89 Verfahrensordnung

Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.

Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

Art. 90 Zuständigkeiten.

a. Gesetzgebung 1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.

Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.

Art. 91 Zuständigkeiten.

  1. Finanzbeschlüsse Der Landrat

  2. beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;

  3. beschliesst den jährlichen Voranschlag;

  4. nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.

Art. 92 Zuständigkeiten.

  1. Wahlen Der Landrat wählt:

  2. die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;

  3. den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;

  4. …23

  5. den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;

  6. 24 die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;

  7. 25 den Bankrat.

Art. 93 Zuständigkeiten.

  1. weitere Zuständigkeiten Der Landrat

  2. genehmigt rechtsetzende Konkordate;

  1. genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;

  2. übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung26);

  3. …27

  4. übt das Begnadigungsrecht aus;

  5. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;

  6. nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;

  7. bewilligt Anleihen;

  8. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.

2. Unterabschnitt Der Regierungsrat und die Verwaltung

Art. 94 Regierungsrat.

a. Stellung und Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

Art. 95 Regierungsrat.

b. Wahl 1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.

Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen.

Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

Art. 96 Regierungsrat.

c. Organisation 1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.

Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

[BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Art. 97 Regierungstätigkeiten

Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

Der Regierungsrat hat im weitern

  1. den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;

  2. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;

  3. die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;

  4. im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;

  5. Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;

  6. 28 im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;

  7. dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;

  8. alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. 98 Vorbereitung der Rechtsetzung

Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.

Art. 99 Leitung der Verwaltung

DerRegierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.

Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.

Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

Art. 100 Der Erziehungsrat

Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.

Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

Art. 101 Kantonale Verwaltung

Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.

Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.

Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

3. Unterabschnitt Die richterlichen Behörden

Art. 10229 Grundsatz

Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

Sieunterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.

Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

Art. 10330 Organisation, Aufgaben und Verfahren

Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.31

Art. 10432 Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. die Schlichtungsbehörde;

  2. die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;

  1. die Landgerichte Uri und Ursern;

  2. das Obergericht.33 2 Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

…34

Art. 10535 Strafgerichtsbarkeit

Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;

  2. das Landgerichtsvizepräsidium Uri;

  3. das Landgerichtspräsidium Ursern;

  4. die Landgerichte Uri und Ursern;

  5. das Obergericht.36 2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:

  1. der Jugendanwalt;

  2. das Jugendgericht;

  3. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.

Die Gesetzgebung kann kantonale oder gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

Art. 105a37 Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. das Obergericht;

  2. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.

3. Abschnitt Die Gemeinden

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 106 Selbständigkeit

Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selber zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.38

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

Art. 107 Aufgaben

Die Einwohnergemeinden erfüllen alle Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten fallen. Sie erfüllen zudem die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben.

Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.

Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.

Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.

Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Zweckgebundenes Vermögen ist jener Gemeinde zu übertragen, die die entsprechende Aufgabe inskünftig zu erfüllen hat. Die entsprechenden Verträge sind spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung abzuschliessen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat Ersatzvornahmen treffen.

Die bisherigen Ausscheidungsdekrete werden als vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 4 anerkannt.

Art. 108 Organisation

Oberstes Gemeindeorgan ist die Gemeindeversammlung. Ihr gehören alle Stimmberechtigten an.

Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.39

Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

Art. 109 Zuständigkeit

Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.

2. Unterabschnitt Die Einwohnergemeinde

Art. 110 Gemeindeversammlung

Die Einwohnergemeindeversammlung ist zuständig,

  1. Rechtsvorschriften zu beschliessen;

  2. den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;

  3. die Abgaben der Gemeinde festzulegen;

  4. …40

  5. 41 die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;

  6. Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;

  7. Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach

Artikel 107 zu beschliessen. gen. Art. 111 gliedern.42

Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.

Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertra- Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter, der Sozialvorsteherin oder dem Sozialvorsteher und einem bis drei Mit- Gewährleistungsbeschluss vom6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 1, 2011 8041).

Er leitet und verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach aussen.

Er hat namentlich

  1. die Gemeindegüter zu verwalten;

  2. für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen;

  3. die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen;

  4. die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen;

  5. alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. 112 Schulrat

Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis sechs Mitgliedern.

Er hat namentlich

  1. das Schulwesen in der Gemeinde zu leiten;

  2. die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen;

  3. die Lehrer zu wählen und zu beaufsichtigen;

  4. die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten.

Art. 11343 Sozialrat

Der Sozialrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

Er hat namentlich

  1. die Sozialhilfe in der Gemeinde zu leiten;

  2. die Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrates in der Sozialhilfe zu vollziehen;

  3. das Vermögen, das der Sozialhilfe gewidmet ist, zu verwalten;

  4. die Geschäfte der Gemeindeversammlung über die Sozialhilfe vorzubereiten.

3. Unterabschnitt Die Kirchgemeinde

Art. 114 Gemeindeversammlung

Die Kirchgemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.

Sie wählt den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

Art. 115 Kirchenrat

Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.

Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

4. Unterabschnitt Die Ortsbürgergemeinde

Art. 116 Gemeindeversammlung

Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.

Sie wählt den Ortsbürgerrat.

Art. 117 Ortsbürgerrat

Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.

Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

4. Abschnitt Die Korporationen

Art. 118 Selbständigkeit

Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.

Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

8. Kapitel Verfassungsrevision

Art. 119 Grundsatz

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Art. 120 Teilrevision

Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.

Der Regierungsrat kann Volksinitiativen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung hängig sind, redaktionell dem Text der neuen Verfassung anpassen.

Art. 121 Totalrevision

Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.

Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.

Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

9. Kapitel Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 122 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfassung des Kantons Uri vom6. Mai 188844 wird aufgehoben.

Art. 123 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.

Art. 124 Weitergeltung bisherigen Rechts

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Art. 125 Wahlen

Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum31. Dezember 1988, im Amt.

Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

[AB 1888 nach 108] Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abstimmungen s. Volksabstimmungen – Gemeinderat 111 – Gemeindeversammlung 110 Abstimmungsordnung 30 – Gliederung 67 Allmendbürgergemeinde s. Gemeinden, – Organisation 1082 Korporationen – Zuständigkeit 109

  1. auch Gemeinden Alter als Voraussetzung der Stimmberechtigung 171 Enteignung Amtsantritt 84 – Enteignungsrecht 32 – Entschädigung 6 Amtsdauer 83 Erwachsenenbildung 41 Amtszwang 85 Erziehungsrat Angestellte – Aufgabe 1001 – Amtsdauer 831, 2 – Wahl durch den Landrat 92b – Ausstand 78 – Zusammensetzung 1002 – Unvereinbarkeiten 76, 77 Finanzausgleich 61 – Vereidigung 82 – Wahl durch den Landrat 92e Finanzhaushalt und Finanzplan – Wahl durch die Gemeinde23, 1061 – Allgemeines 58 – Beschlüsse 91 Anleihen Zuständigkeit des Landrates – Mittelbeschaffung 59

  2. auch Steuererhebung Ausbildung s. Bildungswesen Freiheitsrechte 12 Ausstand 78 s. auch Grundrechte Bauwesen 48 Gemeinden Begnadigung Zuständigkeit des Landra- – Allmendbürgergemeinde s. Korporati- – Amtsantritt 842 Behörden – Amtsdauer 832 – Amtsantritt 84 – Arten 64 – Amtsdauer 831 – Aufgaben 107 – Amtszwang 85 – Gebietsveränderungen 66 – Ausstand 78 – Gemeindebehörden 108–113 – Beschlussfähigkeit 80 – Gemeindeverbände 71 – Beschlussfassung 81 – Organisation 108 – Informationspflicht 86 – Rechtsnatur 65 – Unvereinbarkeiten 76, 77 – Selbständigkeit 106 – Vereidigung 82 – Unvereinbarkeiten 76, 77

  3. auch Verwaltung – Vermögensübertragung 107, Über- Berufsschulen 38 gangsbest.

Bildungswesen 33–43 – Zuständigkeit 109

  1. auch Einwohnergemeinden, Kirchge- Budget s. Voranschlag meinde, Korporationsbürgergemeinde, Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte Ortsbürgergemeinde Ausübung durch den Landrat 93c Gerichte Bürgerpflichten16, 20 – Amtsantritt der Mitglieder 841 – Aufgaben 103 Bürgerrecht – Beschlussfähigkeit 80, 81 – Erteilung 3 – Erteilung durch den Regierungsrat 972f – Grundsatz 102 – Landgerichte / Gerichte erster Instanz Einwohnergemeinde 22, 104 – Aufgaben 1071 – Obergericht s. Obergericht – Begriff 641a – Öffentlichkeit der Verhandlungen 79 – Organisation 103 Korporationen – Sitze 632 – Rechtsnatur 72 – Strafgerichtsbarkeit 105 – Selbständigkeit 118 – Unvereinbarkeit 761 – Vermögen 73 – Verfahren 103 – Zusammenarbeit 74 – Verwaltungsgerichtsbarkeit 105a – Zivilgerichtsbarkeit 104 Korporationsbürgergemeinde – Aufgaben 1074 Gesetzgebung 90 – Begriff 641d Gesundheitswesen – Bildung und Organisation 662, 70, – Aufgaben des Kantons 46 1083 – Grundsatz 45 Kulturpflege durch Kanton und Gemein- Gewaltentrennung 75 den 42 Gewässer 501, s. auch Grundwasser, Landammann Wasserkräfte – Amtsdauer 831 Grundrechte 10–16 – Volkswahl 21 – Schranken 14 Landeskirchen s. Kirchen – Verwirklichung 15 Landesstatthalter Grundwasser Nutzung 503 – Amtsdauer 831 Initiative s. Volksinitiative – Volkswahl 21 Jugendstrafrechtspflege Landgerichte s.

    Gerichte – Jugendanwalt 1052 Landrat – Jugendgericht 1052 – Amtsantritt 841 – Jugendgerichtskommission 1052 – Beschlussfähigkeit 80, 81 Kanton – Oberaufsicht über die Regierungs- und – Gebiet 62 Verwaltungstätigkeit 972g – Gliederung in Einwohnergemeinden – Öffentlichkeit der Verhandlungen 791 67 – Sitz 632 – Hauptort 631 – Stellung und Zusammensetzung 87

  2. auch Verwaltung – Unvereinbarkeit 761 – Verfahrensordnung 89 Kantonalbank 54 – Wahl des 302, 881, UeB – Bankrat. Wahl 92f – Zuständigkeiten Kantonsspital Betrieb 462 – Gesetzgebung 90 – Finanzbeschlüsse 91 Kindergärten 37 – Wahlen 92 Kirche – weitere 93 – Kirchgemeinden s. Kirchgemeinden Lebensraum 47–50 – Landeskirchen 7 – Organisationsstatut 83 Menschenwürde 10 – Selbständigkeit 8 Naturgewalten Einrichtungen zum – Steuerhoheit 9 Schutz 482 – Stimm- und Wahlrecht 18 Obergericht Kirchgemeinden – als Strafgericht 105 – Aufgaben 1072 – als Verwaltungsgericht 105a – Begriff 641b – als Zivilgericht 104 – Gemeindeversammlung 114 – Rechenschaftsbericht 1022 – Kirchenrat 115 – Volkswahl 21 – Organisation 662, 68, 1082 – Steuerhoheit 9 Öffentliche Aufgaben 31–61 – Zuständigkeit 109 Öffentliche Sachen 50 Konkordate Öffentliche Schulen s. Schulen – Abschluss durch den Regierungsrat Ortsbürgergemeinde 972d – Aufgaben 1073 – Genehmigung durch den Landrat 93a – Ausscheidung 69 – Begriff 641c Staatsrechnung – Gemeindeversammlung 116 – Abnahme durch den Landrat 91c – Organisation 1082 – Vorlage durch den Regierungsrat 972g – Ortsbürgerrat 117 – Zuständigkeit 109 Staatsziele 2 Partner, eingetragene 771 Ständerat – Amtsantritt 841 Persönliche Freiheit Schutz 42 – Volkswahl 21 Pflichterfüllung gesetzliche 16 Steuererhebung Politische Rechte und Pflichten 17–30 – Gesetzgebung als Grundlage 593 Privatschulen 39 – Grundsätze 60 Raumplanung 47 Stimm- und Wahlrecht – Allgemeines 17 Recht, Weitergeltung des bisherigen – Korporationen 19 Rechts 124 – Landeskirchen 18 Rechtsgleichheit 11 – Ausübung – als Bürgerpflicht 20 Rechtsschutz 13 – in der Gemeinde 302 Regalrechte – im Kanton 301 – Begriff 55

    Stipendien und Darlehen 40 – Bergregal 57 – Salz-, Jagd- und Fischereiregal 56 Suchtgefahren Bekämpfung 452 Regierungsrat Umweltschutz 49 – Amtsantritt 841 Unvereinbarkeiten 76–78 – Beschlussfähigkeit 80, 81 – Befugnisse und Tätigkeiten 97 Urnenwahlen 301 – Leitung der Verwaltung 99 Verantwortlichkeit der Organe 5 – Organisation, Kollegialbehörde 96 s. auch Staatshaftung – Rechtsetzung, Vorbereitung 98 Vereidigung 82 – Sitz 632 – Stellung und Zusammensetzung 94 Verfassung – Unvereinbarkeit 76 – Revision – Vertretung des Kantons nach innen – Grundsatz 119 und aussen 972a – Teilrevision 120 – Wahl21, 95 – Totalrevision 121 Religion s. Kirchen Verkehrswege Bau, Unterhalt und Schutz 482 Revision der Verfassung s. Verfassung Verwaltung Schlichtungsbehörde 1041a – Gliederung 101 Schulen 33–39, 112 – Leitung 99 Schulrat 112 – Übertragung von Verwaltungsaufgaben an privatrechtliche Organisationen Sozialrat 1013 – Wahl 1082, 1101e – Verantwortlichkeit4, 5 – Zusammensetzung 1131 – Verwaltungsbeschwerden, Entscheid – Aufgaben 1132 993 Souveränität 1 Volksabstimmungen Sozialhilfe – Abstimmungsordnung 30 – Aufgabenteilung 441 – fakultative 25 – Schaffung von Sozialversicherungsein- – in der Gemeinde 26 richtungen 442, 3 – obligatorische 24 Spitäler 462 Volksinitiative (Volksbegehren)

  3. auch Gesundheitswesen – im Kanton Staatsanwaltschaft 1051a – Gegenstand 27 – Form und Verfahren 28 Staatshaftung 4 – in der Gemeinde 29 Volksschulen Wahlen – Grundsätze in Gesetzen 43 – Abstimmungsordnung 30 – obligatorischer Schulbesuch 34 – im Bezirk 22 – Sonderschulen 36 – in der Gemeinde 23 – Trägerschaft, Aufsicht 35 – im Kanton 21 Volkswahlen s. Wahlen – Übergangsbestimmung 125 Voranschlag (Budget) Wasserkräfte Nutzung 504 – Beschliessung durch den Landrat 91b Wirtschaft – Vorlage durch den Regierungsrat 972g – Ausübung 53 Vormundschaftswesen s. Sozialhilfe – Rahmenbedingungen 52 – Wirtschaftspolitik 51 Wählbarkeit 17–19 s. auch Kantonalbank. Regalrechte Zusammenarbeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben31