131.235
Verfassung der Republik und des Kantons Jura
vom 20. März 1977 (Stand am 11. März 2015)
Das jurassische Volk im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und seinen zukünftigen Generationen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen,3 gibt sich folgende Verfassung:
Präambel Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 19504. Gestützt auf diese Grundsätze ist die Republik und der Kanton Jura, hervorgegangen aus dem Akt freier Selbstbestimmung vom23. Juni 1974, entschlossen, eine gedeihliche Gesellschaft aufzubauen, die Grundrechte zu beachten, verantwortungsvoll mit der Umwelt umzugehen, die soziale Gerechtigkeit und die Zusammenarbeit unter den Völkern zu fördern und aktiv in den Gemeinschaften mitzuwirken, auf die sie sich beruft.5
I. Souveränität
Art. 1 Staatsform
Die jurassische Republik ist ein auf Brüderlichkeit gegründeter demokratischer und sozialer Staat.
Sie ist ein souveräner Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom20. März 1977, in Kraft seit20. März 1977. Gewährleistungsbeschluss vom28. Sept. 1977, mit Ausnahme von Art. 138 (BBl 1977 II 264, III 256).
Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleitungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Zweiter Abs. angenommen in der Volksabstimmung vom28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 8, 2011 8041).
Art. 2 Ausübung der Souveränität
Die Souveränität steht dem Volk zu, das sie unmittelbar oder durch seine Vertreter ausübt.
Art. 3 Sprache
Das Französische ist Landes- und Amtssprache der Republik und des Kantons Jura.
Art. 4 Zusammenarbeit
Die Republik und der Kanton Jura arbeitet mit den anderen Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen.
Sie ist bestrebt, mit ihren Nachbarn eng zusammenzuarbeiten.
Sie ist weltoffen und arbeitet mit den um Solidarität bemühten Völkern zusammen.
Art. 5 Wappen
Die Republik und der Kanton Jura hat das folgende Wappen:
«Gespalten von Silber mit rotem Bischofsstab und von Rot mit drei silbernen Balken»
II. Die Grundrechte
Art. 6 Gleichheit vor dem Gesetz
Mann und Frau sind gleichberechtigt.
Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner weltanschaulichen Überzeugung, seiner Meinung oder seiner sozialen Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Chancengleichheit.
Art. 8 Freiheitsrechte
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Gewährleistet sind insbesondere:
das Recht auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit;
das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung;
das Recht auf Ehe und Familie;
das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder;
die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit;
die Freiheit der Meinungsbildung, der Meinungsäusserung und der Meinungsverbreitung, insbesondere die Pressefreiheit;
die Vereins-, die Versammlungs- und die Demonstrationsfreiheit;
die Freiheit des Lernens und der Lehre;
die Freiheit der Kunst und der Forschung;
die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung;
die Handels- und Gewerbefreiheit;
die Niederlassungsfreiheit;
der freie Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Art. 9 Rechtsschutz im Allgemeinen
Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör, bevor über ihren Rechtsstreit entschieden wird.
Jeder hat ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Anspruch auf Akteneinsicht.
Mittellose Parteien haben Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach den Vorschriften des Gesetzes.
Art. 106
Art. 11 Zensur
Die Zensur ist untersagt.
Art. 12 Eigentum
Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
Wer enteignet wird, hat Anspruch auf volle und nach Möglichkeit im Voraus zu leistende Entschädigung.
Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.
Der Staat fördert den bäuerlichen Grundbesitz.
Das Gesetz kann dem Staat und den Gemeinden ein Vorkaufsrecht in den Fällen einräumen, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Art. 13 Beschränkung der Grundrechte
Die Grundrechte können nur durch Gesetz eingeschränkt werden und nur so weit, als ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.
Art. 14 Wirkungen der Grundrechte
Alle Staatsgewalt ist an die Grundrechte gebunden.
Jeder achtet bei der Ausübung seiner Grundrechte .die Grundrechte der anderen.
Art. 15 Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Gemeinden zu erfüllen.
Art. 16 Bürgerrecht
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
Das Gemeindebürgerrecht begründet das Kantonsbürgerrecht.
III. Die Aufgaben des Staates
1. Die Familie
Art. 17
Der Staat schützt und unterstützt die Familie, die Urzelle und Grundlage der Gesellschaft.
Er stärkt die Stellung der Familie in der Gemeinschaft.
2. Soziale Sicherheit
Art. 18 Grundsatz
Der Staat und die Gemeinden fördern die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.
Sie schützen insbesondere die Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen.
Sie fördern die Eingliederung der Wanderbevölkerung in ihre jurassische soziale Umwelt.
Art. 19 Recht auf Arbeit
Das Recht auf Arbeit ist anerkannt.
Der Staat strebt mit Unterstützung der Gemeinden die Vollbeschäftigung an.
Jeder Erwerbstätige hat Anspruch auf den Lohn, der ihm einen menschenwürdigen Lebensunterhalt sichert.
Der Staat fördert die berufliche Umschulung.
Er fördert die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der Behinderten.
Art. 20 Schutz der Erwerbstätigen
Zum Schutz der Erwerbstätigen trifft der Staat folgende Massnahmen:
er organisiert die obligatorische Arbeitslosenversicherung;
er richtet einen arbeitsmedizinischen Dienst ein;
er erlässt Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen;
er fördert die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmen ;
er schützt die Erwerbstätigen und ihre Vertreter bei der Ausübung ihrer Rechte;
er überwacht die Einhaltung des Grundsatzes «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»;
er anerkennt das Streikrecht; das Gesetz bezeichnet die öffentlichen Dienste, in denen besondere Vorschriften darüber aufgestellt werden können.
Art. 21 Sozialer Frieden
Der Staat setzt eine kantonale Schlichtungs- und Schiedsstelle ein, die sich bei sozialen Konflikten einschaltet.
Art. 22 Recht auf Wohnung
Das Recht auf Wohnung ist anerkannt.
Der Staat und die Gemeinden sorgen dafür, dass jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen erhält.
Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Mieter gegen Missbräuche.
Art. 23 Sozialversicherungen und Sozialleistungen
Der Staat und die Gemeinden können die Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes ergänzen und weitere einführen.
Der Staat führt die Familienzulagen allgemein ein.
Das Gesetz geht für die Finanzierung der Sozialversicherungen und Sozialleistungen vom Grundsatz der Solidarität aus.
3. Sozialhilfe
Art. 24
Die Sozialhilfe ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
4. Gesundheitswesen
Art. 25 Schutz im Allgemeinen
Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Hygiene und die Volksgesundheit.
Sie fördern die Gesundheitsvorsorge und die Berufe, die der Pflege von Kranken und Behinderten dienen.
Der Staat regelt und überwacht die Ausübung der medizinischen und paramedizinischen Berufe.
Art. 26 Organisation des Spitalwesens7
Der Staat organisiert und koordiniert das gesamte Spitalwesen und die angeschlossenen medizinischen Einrichtungen.
Er sorgt für deren Unterhalt.8
Er überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt.9
Art. 27 Hauspflege
Der Staat fördert die Hauspflege.
Art. 28 Gesundheitspolizei
Der Staat organisiert die Gesundheitspolizei.
Art. 29 Versicherungen
Die Kranken-, die Unfall- und die Mutterschaftsversicherung sind obligatorisch.
Der Staat fördert die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenversicherung.
Art. 30 Sport
Der Staat fördert den Volkssport.
Art. 31 Gesundheitsrat
Der Staat schafft einen Gesundheitsrat.
Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Gesundheitsrats.
5. Schulwesen
Art. 32 Aufgabe
Die Schule hat die Aufgabe, für die volle Entfaltung der Kinder zu sorgen.
Sie erzieht und unterrichtet die Kinder solidarisch mit der Familie.
Sie erzieht die Kinder zu freien und verantwortungsbewussten Menschen, die fähig sind, ihr Leben selber zu meistern.
Art. 33 Schulpflicht
Der Schulbesuch ist obligatorisch.
Art. 34 Öffentliche Schulen
Der Staat organisiert und überwacht das öffentliche Schulwesen.
Die Aufnahme in den Kindergarten ist gewährleistet.
Der Unterricht ist unentgeltlich.
Die öffentlichen Schulen achten die Gedanken-, die Gewissens- und die Religionsfreiheit.
Art. 35 Aufgabenverteilung
Der Kindergarten und die obligatorische Volksschule sind Sache des Staates und der Gemeinden.
Die Mittelschulen, die Berufsschulen, die Gewerbe- und die Handelsschulen sind Sache des Staates.
Die Berufsbildung kann in bestimmten Fällen privaten Einrichtungen übertragen werden.
Der Staat sorgt für die Ausbildung und ständige Weiterbildung der Lehrer.
Art. 36 Ausbildung von Behinderten
Der Staat unterhält oder fördert Sondereinrichtungen, in denen Behinderte eine ihnen angemessene Ausbildung erhalten.
Art. 37 Ausbildung ausserhalb des Kantons
Der Staat sorgt, wenn nötig durch Vereinbarungen, für Ausbildungsmöglichkeiten, die im Kanton nicht bestehen.
Art. 38 Privatschulen
Das Recht zur Gründung von Privatschulen ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
Der Staat unterstützt die Privatschulen unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen.
Art. 39 Aufsicht
Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates.
Art. 40 Recht auf Ausbildung
Das Recht auf Ausbildung ist anerkannt.
Der Staat und die Gemeinden erleichtern den Besuch von Schulen und Universitäten sowie die Berufsausbildung im Allgemeinen.
Art. 41 Schulrat
Der Staat schafft einen Schulrat.
Das Gesetz regelt Zusammensetzung, Tätigkeit und Zuständigkeit des Schulrats.
6. Kultur und Erwachsenenbildung
Art. 42 Kulturschaffen
Der Staat und die Gemeinden unterstützen das Kulturschaffen im schöpferischen Bereich, in der Forschung, in Veranstaltungen und im Bereich der Verbreitung.
Sie sorgen aktiv für die Erhaltung, die Bereicherung und die Pflege des jurassischen Brauchtums, vor allem der Mundart.
Sie fördern die Pflege der französischen Sprache.
Art. 43 Erwachsenenbildung
Der Staat und die Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
7. Büro für Frauenfragen
Art. 44
Der Staat schafft ein Büro für Frauenfragen, dessen Aufgaben insbesondere sind:
die Stellung der Frau zu verbessern;
den Zugang der Frau zu den öffentlichen Aufgaben auf allen Stufen zu fördern;
Diskriminierungen der Frau zu beseitigen.
7bis.10 Nachhaltige Entwicklung
Art. 44a
Der Staat und die Gemeinden wachen über die Einhaltung des Gleichgewichts zwischen der Bewahrung der natürlichen Umwelt und den Bedürfnissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben beachten sie die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und sie tragen den Interessen zukünftiger Generationen Rechnung.
8. Umwelt und Raumordnung
Art. 45 Umweltschutz
Der Staat und die Gemeinden schützen den Menschen und seinen natürlichen Lebensraum vor Schäden; sie bekämpfen insbesondere die Verschmutzung der Luft, des Bodens und der Gewässer sowie den Lärm.
Sie erhalten die Schönheit und Eigenart der Landschaft sowie die Natur- und Kulturdenkmäler.
Der Staat schützt die Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Wald.
Er regelt Jagd und Fischerei.
Art. 46 Raumplanung
Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und für eine geordnete Besiedlung des Landes.
Sieerhalten soweit wie möglich die Forst- und die Landwirtschaftsgebiete, in denen Forst- und Landwirtschaft überwiegen.
Siereservieren die für die Entwicklung der Wirtschaft und der Verkehrswege notwendigen Flächen.
Sie sind bestrebt, die zur Erholung und Freizeit besonders geeigneten Gebiete der gemeinschaftlichen Benutzung zu erhalten.
Sie nehmen Rücksicht auf die Meinung der betroffenen Bevölkerung.
9. Wirtschaft
Art. 47 Wirtschaftsentwicklung
Der Staat fördert die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons; er berücksichtigt die Bedürfnisse der Regionen und sorgt für die Vielfalt der Wirtschaftstätigkeiten.
Er kann zu diesem Zweck Ämter schaffen und Einrichtungen unterstützen, namentlich einen konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat und ein Amt für Wirtschaftsförderung.
Art. 48 Bau- und Strassenwesen
Der Staat erlässt Vorschriften über das Bau- und das Strassenwesen.
Art. 49 Öffentlicher Verkehr
Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
Art. 50 Bodenschätze
Der Staat kontrolliert die Ausbeutung der Bodenschätze.
Art. 51 Landwirtschaftspolitik
Der Staat erarbeitet eine Landwirtschaftspolitik.
10. Konsumentenschutz
Art. 52
Der Staat berücksichtigt die Interessen der Konsumenten.
11. Humanitäre Hilfe
Art. 53
Der Staat fördert die humanitäre Hilfe und beteiligt sich an der Entwicklungszusammenarbeit mit den benachteiligten Völkern.
12. Öffentliche Ordnung
Art. 54
Der Staat und die Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung, für Sicherheit und Ruhe.
IV. Die Organisation des Staates
1. Allgemeine Grundsätze
Art. 55 Gewaltentrennung
Die gesetzgebende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt sind getrennt.
Art. 56 Grundlagen des staatlichen Handelns
Alles staatliche Handeln muss auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und von Treu und Glauben beruhen.
Es muss verhältnismässig sein.
Art. 57 Haftung
Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den Behörden und Beamte in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
Art. 58 Rückwirkung von Gesetzen
Gesetzen, die den einzelnen oder den Gemeinden neue Lasten oder Pflichten auferlegen, darf keine Rückwirkung zukommen.
Art. 59 Übertragung von Befugnissen
Das Volk, das Parlament und die Regierung können ihre Befugnisse nach den Vorschriften des Gesetzes übertragen.
Für Volk und Parlament bestimmt das Gesetz den Gegenstand jeder Übertragung von Befugnissen und legt deren Zweck und Umfang fest.
Art. 60 Notrecht
Das Gesetz bestimmt, dass im Krieg oder bei Katastrophen dem Parlament oder der Regierung vorübergehend Befugnisse übertragen werden können, die von der Verfassung abweichen.
Art. 61 Rechtsauskunft und Schlichtung
Der Staat richtet einen grundsätzlich unentgeltlichen Rechtsauskunftsdienst ein.
Er kann eine unabhängige Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten errichten.
Art. 62 Unvereinbare Ämter
Niemand darf zwei der folgenden Ämter gleichzeitig ausüben: Abgeordneter im Parlament, Mitglied der Regierung, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt.
Die Mitglieder der Regierung dürfen keiner Bezirks- oder Gemeindebehörde angehören.
Die vollamtlichen Richter dürfen keiner Gemeindebehörde und keiner anderen Bezirksbehörde angehören.
Das Mandat eines eidgenössischen Parlamentariers ist mit folgenden Ämtern unvereinbar: Abgeordneter im Kantonsparlament, vollamtlicher Richter, Staatsanwalt und Mitglied der Regierung.11
…12
Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern für die nebenamtlichen Richter und die Beamten.
Art. 63 Unvereinbarkeit bei Verwandtschaft
Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit von Ämtern bei Verwandtschaft und. Verschwägerung.
Art. 64 Doppeltätigkeit
Das Amt eines Regierungsmitglieds oder eines vollamtlicher Richters ist mit jeder anderen bezahlten Tätigkeit unvereinbar.
Art. 65 Amtsdauer
Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden werden für fünf Jahre gewählt.13
Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts werden für ein Jahr gewählt.
Während einer Amtsperiode Gewählte üben ihr Mandat bis zum Ende dieser Periode aus.
Art. 66 Wiederwahlen
Die Ständeräte und die Parlamentsabgeordneten können nur zweimal nacheinander wiedergewählt werden.
Die Mitglieder der Regierung können nur zweimal wiedergewählt werden.14
Die Präsidenten und Vizepräsidenten des Parlaments, der Regierung und des Kantonsgerichts können für das gleiche Amt nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
Die Mitglieder der anderen Behörden des Staates und der Bezirke können unbeschränkt wiedergewählt werden.
Art. 67 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen des Parlaments und der Generalräte sind öffentlich.
Art. 68 Information der Öffentlichkeit
Die Kantons- und die Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit.
Sie veröffentlichen die wichtigen Vorhaben in der Weise, dass eine öffentliche Diskussion möglich ist.
Art. 69 Sitz der Behörden
Das Parlament und die Regierung haben ihren Sitz in Delsberg.
Das Kantonsgericht und das erstinstanzliche Gericht haben ihren Sitz in Pruntrut.15
Die kantonale Verwaltung ist dezentralisiert.
2. Die politischen Rechte
Art. 70 Stimmberechtigte
Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz im Kanton haben.
…16
Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Männer und Frauen, die Schweizerbürger und mindestens 18 Jahre alt sind und Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen einem Stimmberechtigten die politischen Rechte entzogen werden.
Art. 71 Inhalt der politischen Rechte
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht,
an den Volkswahlen und -abstimmungen teilzunehmen;
unter den in Verfassung und Gesetz genannten Voraussetzungen in ein öffentliches Amt gewählt zu werden;
Volksinitiativen und Referenden zu unterzeichnen.
Art. 72 Auswärtige Jurassier
Das Gesetz regelt die politischen Rechte der Jurassier, die ausserhalb des Kantons niedergelassen sind.
Art. 73 Ausländer
Das Gesetz umschreibt und regelt das Stimm- und Wahlrecht sowie die übrigen politischen Rechte der Ausländer.
Art. 74 Volkswahlen
Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
die Parlamentsabgeordneten und die Stellvertreter;
die Mitglieder der Regierung;
die Ständeräte.
…17
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen:
die Generalräte;
den Gemeindepräsidenten und die Gemeinderäte;
die Mitglieder der anderen Gemeindeorgane, wenn das Gesetz oder das Gemeindereglement es vorsieht.
Die Volkswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Die Ständeräte, die Parlamentsabgeordneten und die Mitglieder der Generalräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
Die Regierungsmitglieder und die Gemeindepräsidenten werden nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.18
Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen
Zweitausend Stimmberechtigte oder acht Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.19
Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt.
Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.20
Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden.
Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren
Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.21
Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.22
Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
Art. 77 Obligatorisches Referendum
Der Volksabstimmung werden unterbreitet:
der Grundsatzentscheid über eine Totalrevision der Verfassung zusammen mit dem Verfassungszusatz, der ihre Durchführung regelt;
die Verfassungsbestimmungen;
die Volksinitiativen, denen das Parlament keine Folge gibt;
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/100 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
23 das Staatsbudget gemäss Artikel 123a Absätze4 und 6.
Art. 78 Fakultatives Referendum
Wenn zweitausend Stimmberechtigte oder acht Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterbreitet:
die Gesetze;
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/1000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen oder es ergänzen oder die dem fakultativen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
die Immobiliengeschäfte, die Bürgschaften und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/1000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
die Pläne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
die Standesinitiativen in Bundesangelegenheiten.
Art. 79 Referendum auf Beschluss des Parlaments
Das Parlament kann alle seine Entscheidungen der Volksabstimmung unterbreiten.
Art. 80 Petitionsrecht
Jeder hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten.
Die Behörde, bei der eine Petition eingereicht wird, mussdiese behandeln und beantworten.
Art. 81 Politische Parteien
Der Staat anerkennt die Aufgabe der politischen Parteien und unterstützt deren Tätigkeit.
3. Das Parlament
Art. 82 Stellung
Das Parlament ist die erste Vertretung des Volkes.
Es bestimmt die Politik des Kantons.
Es übt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die gesetzgebende Gewalt aus.
Es übt die Oberaufsicht über die Regierung, die Verwaltung und die richterlichen Behörden aus.
Art. 83 Gesetzgebungsbefugnis
Das Parlament
arbeitet bei einer Teilrevision der Verfassung die entsprechenden Bestimmungen aus;
erlässt die Gesetze, namentlich die Einführungsgesetze zum Bundesrecht.
Es erlässt die Dekrete zur Inkraftsetzung der wichtigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen.
Die Entwürfe zu Verfassungsbestimmungen, Gesetzen und Dekreten werden in zwei Lesungen beraten.
Art. 84 Andere Befugnisse
Das Parlament ist, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, ausserdem befugt:
die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden zu wählen;
die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen zu genehmigen, die nicht ausschliesslich Sache der Regierung sind;
über das allgemeine Regierungsprogramm und seine Verwirklichung zu beraten;
die kantonalen Pläne, die die Wirtschaft, das Bauwesen und die Raumordnung betreffen, zu genehmigen und zu bestimmen, wieweit sie verbindlich sind;
die Finanzpläne des Staates zu genehmigen;
den Staatsvoranschlag zu beschliessen und die Staatsrechnung zu genehmigen;
jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe zu beschliessen, sofern es sich um eine einmalige Ausgabe von mehr als 5/10'000 oder um eine wiederkehrende Ausgabe von mehr als 5/100'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags handelt;
über den Abschluss von Immobiliengeschäften und von Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen zu beschliessen, sofern die betreffenden Beträge grösser sind als 5/10'000 der Einnahmen des letzten Staatsvoranschlags;
öffentliche Anleihen zu bewilligen;
die Geschäftsberichte der Regierung, der Gerichte und der selbständigen kantonalen Anstalten zu genehmigen;
in Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden, in denen der Verfassungsgerichtshof Partei ist;
das Begnadigungsrecht auszuüben;
Amnestie zu gewähren;
zu den Vernehmlassungen der Regierung in wichtigen Bundesangelegenheiten Stellung zu nehmen;
das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten auszuüben;
zusammen mit anderen Kantonen die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung und die Volksabstimmung über ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss zu verlangen;
jede andere Befugnis auszuüben, welche ihm die Verfassung oder das Gesetz überträgt.
Art. 85 Zusammensetzung
Das Parlament zählt sechzig Abgeordnete.
Das Gesetz regelt die Wahl von Stellvertretern.
Art. 86 Wahlen
Für die Wahl des Parlaments bildet jeder Bezirk einen Wahlkreis.
Jedem Wahlkreis stehen von vornherein drei Sitze zu; die übrigen werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl verteilt.
Art. 87 Einberufung
Das Parlament tritt auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen:
in den im Geschäftsreglement vorgesehenen Fällen;
auf seinen besonderen Beschluss;
auf Verlangen der Regierung;
wenn 12 Abgeordnete es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
Art. 88 Unabhängigkeit der Parlamentarier
Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.
Sie können für Äusserungen, die sie in Ausübung ihres Mandats machen, nicht belangt werden.
Sie sind für solche Äusserungen nur dem Parlament verantwortlich.
4. Die Regierung
Art. 89 Stellung
Die Regierung leitet die Politik des Kantons.
Sie übt die vollziehende Gewalt aus und führt die Verwaltung.
Sie vertritt den Staat.
Art. 90 Gesetzgebung
Die Regierung wirkt an der Ausarbeitung der Gesetzgebung mit und kann dem Parlament Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsbestimmungen vorschlagen.
Unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments erlässt sie die Durchführungsverordnungen zum Bundesrecht und zu kantonalen Gesetzen und Dekreten.
Art. 91 Dringlichkeitsrecht
In dringlichen Fällen kann die Regierung Verordnungen erlassen und Massnahmen ergreifen, die von Beschlüssen, Dekreten oder Gesetzen abweichen.
Diese Verordnungen und Massnahmen bleiben in Kraft, solange die notwendigen Vorkehrungen nicht verfassungsgemäss getroffen werden können, längstens jedoch ein Jahr.
Art. 92 Andere Befugnisse
Unter Vorbehalt der Befugnisse von Volk und Parlament
ernennt die Regierung die Beamten und betraut andere Personen mit kantonalen öffentlichen Ämtern;
beschliesst die Regierung jede nicht gesetzlich festgelegte Ausgabe;
entscheidet die Regierung über den Abschluss von Immobiliengeschäften und Bürgschaften sowie über die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen.
Ausserdem ist die Regierung befugt:
öffentlichrechtliche Vereinbarungen von geringer Tragweite abzuschliessen;
dem Parlament zu Beginn jeder Legislaturperiode ein allgemeines Regierungsprogramm vorzulegen;
dem Parlament am Ende jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Verwirklichung ihres Regierungsprogramms vorzulegen;
unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments die Staatstätigkeit zu planen und für die Verwirklichung der Pläne zu sorgen;
den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung vorzubereiten und dem Parlament zu unterbreiten;
das Vermögen und die Finanzen des Staates zu verwalten;
die öffentliche Ordnung sicherzustellen und zu diesem Zweck über die kantonalen Truppen zu verfügen;
die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sowie die Gerichtsurteile zu vollziehen;
die Arbeit der Behörden zu koordinieren und die Verwaltung in den Schranken des Gesetzes zu organisieren;
die Aufsicht über die Gemeinden auszuüben;
die Aufsicht über die selbständigen kantonalen Anstalten auszuüben;
über die Klagen und Beschwerden in den vom Gesetz bestimmten Fällen zu entscheiden;
das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
unter Vorbehalt der Befugnisse des Parlaments in den Vernehmlassungsverfahren der Bundesbehörden Stellung zu nehmen;
die eidgenössischen Parlamentarier regelmässig zu konsultieren und zu informieren;
jede andere Befugnis auszuüben, die ihr das Gesetz einräumt oder die keiner bestimmten Behörde zugewiesen ist.
Art. 93 Zusammensetzung und Wahl
Die Regierung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
Für die Wahl der Regierung bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.
Art. 94 Präsident und Vizepräsident
Der Präsident und der Vizepräsident der Regierung werden vom Parlament gewählt.
Art. 95 Kollegialitätsprinzip
Die Regierung handelt als Kollegialbehörde.
Die wichtigen Geschäfte fallen immer in ihre Zuständigkeit.
Art. 96 Departemente
JedesRegierungsmitglied leitet ein Departement, dessen Aufgaben das Gesetz bestimmt.
Die Koordination zwischen den Departementen muss sichergestellt sein.
Art. 97 Beziehung zum Parlament
Die Regierung kann dem Parlament Anträge unterbreiten.
Sie nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und kann sich zu jedem Gegenstand äussern.
Art. 98 Konsultativrat der auswärtigen Jurassier
Der Staat schafft einen Konsultativrat der Jurassier, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben.
Art. 99 Verwaltung
Jeder Beamte steht im Dienst des Volkes.
Die Verwaltung muss wirksam und wirtschaftlich seih.
Art. 100 Selbständige Anstalten oder Einrichtungen
Das Gesetz kann bestimmte Staatsaufgaben selbständigen Anstalten oder Einrichtungen übertragen.
5. Die richterlichen Behörden
Art. 101 Unabhängigkeit
Die Gerichte sind unabhängig.
Art. 10224 Erstinstanzliches Gericht
Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht erster Instanz ausgeübt.25
Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 10326 Kantonsgericht
Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt.
Art. 104 Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.27
Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes:
Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente;
Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden;
Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Gemeinden;
Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht selber Partei ist;
die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten.
Art. 105 Jugendliche
Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.
Art. 10628 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft
Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
Art. 10729 Organisation, Befugnisse und Verfahren
Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts.
V. Die Bezirke und die Gemeinden
1. Die Bezirke
Art. 108 Rechtsstellung
Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.30
Das Gesetz regelt ihre Organisation.
Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben.
…31
Art. 109 Anzahl und Grenzen
Das Kantonsgebiet ist in drei Bezirke eingeteilt: Delsberg, Freiberge, Pruntrut.
Die Grenzen der Bezirke werden durch das Gesetz festgelegt.
2. Die Gemeinden
a. Allgemeine Bestimmungen
Art. 110 Rechtsnatur und Autonomie
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Ihr Bestand und ihre Autonomie sind in den Schranken der Verfassung und des Gesetzes gewährleistet.
Art. 111 Aufsicht
Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht der Regierung.
Die Regierung beaufsichtigt insbesondere ihre Finanzverwaltung und die Durchführung der ihnen von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen.
In schwerwiegenden Fällen kann die Regierung die Gemeindeorgane suspendieren und durch eine ausserordentliche Verwaltung ersetzen.
Können die Gemeindeorgane nicht bestellt werden, so setzt die Regierung eine ausserordentliche Verwaltung ein.
Art. 112 Zusammenschluss, Teilung, Grenzänderung
Die Gemeinden können ohne Zustimmung ihrer Stimmberechtigten und ohne Genehmigung des Parlaments weder ihre Grenzen ändern, noch sich zusammenschliessen, noch sich teilen oder einem anderen Bezirk angeschlossen werden.
Der Staat erleichtert den Zusammenschluss von Gemeinden.
In den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann das Parlament über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Gemeinden oder über die Grenzänderung zwischen Gemeinden entscheiden.
Art. 113 Gemeindeverbände
Die Gemeinden haben das Recht, sich für bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse in Verbänden zusammenzuschliessen, in die auch ausserkantonale Gemeinden aufgenommen werden können.
Die Gründungsurkunde und das Verbandsreglement müssen von den betreffenden Gemeinden angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
Die Regierung übt über die Gemeindeverbände dieselbe Aufsicht aus wie über die Gemeinden.
In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann die Regierung die Gründung eines Gemeindeverbands beschliessen und dessen Gründungsurkunde und Reglement erstellen.
b. Die Einwohnergemeinden
Art. 114 Aufgaben
Die Einwohnergemeinde nimmt die örtlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
Art. 115 Organisation
Die Einwohnergemeinde gibt sich ein Organisationsreglement.
Dieses Reglement muss von den stimmberechtigten Einwohnern angenommen und von der Regierung genehmigt werden.
Die Regierung erteilt ihre Genehmigung, wenn das Reglement mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 116 Organe
Die Einwohnergemeinde muss die folgenden Organe haben:
die stimmberechtigten Einwohner;
den Gemeinderat;
die vom Gesetz bestimmten ständigen Kommissionen.
Art. 117 Stimmberechtigte Einwohner
Die Gemeindesouveränität steht den stimmberechtigten Einwohnern zu.
Die stimmberechtigten Einwohner äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung.
Die Befugnisse der stimmberechtigten Einwohner, die Organisation und der Geschäftsgang der Gemeindeversammlung, die Urnenabstimmungen und das Initiativrecht werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 118 Generalrat
Die Gemeindeversammlung kann durch einen Generalrat ersetzt werden.
Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Generalrats sowie das Referendumsrecht gegen seine Entscheidungen werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
Art. 119 Gemeinderat
Der Gemeinderat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Einwohnergemeinde.
Der Gemeindepräsident hat den Vorsitz.
Die Wahl, die Befugnisse, die Organisation und der Geschäftsgang des Gemeinderats werden durch das Gesetz geregelt, das auf das Gemeindereglement verweisen kann.
c. Die anderen Gemeinden
Art. 120
Im Kanton gibt es ausser den Einwohnergemeinden gemischte Gemeinden, Bürgergemeinden und Teilgemeinden, deren Rechtsstellung das Gesetz bestimmt.
VI. Die Finanzen
1. Steuern und Abgaben
Art. 121 Steuerhoheit
Der Staat und die Gemeinden erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Steuern und anderen öffentlichen Abgaben.
Die öffentlichen Abgaben werden durch Gesetz eingeführt und in den Grundzügen geregelt.
Art. 122 Steuerpflicht
Die Steuerpflichtigen beteiligen sich solidarisch, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, an den Lasten des Staates und der Gemeinden.
2. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen
Art. 123 Allgemeine Bestimmungen
Der Staat und die Gemeinden müssen wirtschaftlich verwaltet werden.
Der Staat berücksichtigt bei der Verwaltung seiner Finanzen die Bedürfnisse des ganzen Kantons.
Der Staat und die Gemeinden erstellen Finanzpläne, die von der Planung der öffentlichen Aufgaben ausgehen.
Das Gesetz regelt die Grundsätze der Verwaltung der öffentlichen Finanzen.
Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantons- und der Gemeindefinanzen.
Art. 123a32 Schuldenbremse
Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.
Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abge- wichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
Art. 124 Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
Voranschlag und Rechnung des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten und Einrichtungen sind öffentlich.
Art. 125 Finanzierung
Mit jedem Entwurf eines Gesetzes, Dekrets oder Beschlusses, der Ausgaben zur Folge hat, wird ein Finanzierungsplan vorgelegt.
3. Der Finanzausgleich
Art. 126
Der Staat trifft Massnahmen, um die Ungleichheiten zwischen Gemeinden mit unterschiedlicher Wirtschafts- und Finanzkraft zu mildern.
4. Die selbständigen Wirtschaftseinrichtungen
Art. 127 Kantonalbank
Der Staat errichtet eine Kantonalbank, die seiner Aufsicht untersteht.
Er bürgt für ihre Verbindlichkeiten.
Die Kantonalbank unterstützt die Wirtschaftspolitik des Kantons.
Art. 128 Andere Einrichtungen
Der Staat, die Gemeinden und die Gemeindeverbände können sich an Wirtschaftsunternehmen beteiligen oder solche Unternehmen gründen.
5. Die Regalien
Art. 129
Das Bergregal und das Salzregal sind dem Staat vorbehalten.
VII. Kirche und Staat
Art. 130 Anerkannte Kirchen
Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
Das Parlament kann andere Kirchen von Bedeutung und dauerndem Bestand als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
Die anderen religiösen Gemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
Art. 131 Autonomie
Die anerkannten Kirchen organisieren sich selbständig.
Jede anerkannte Kirche gibt sich eine Kirchenverfassung, die von ihren Mitgliedern angenommen und von der Regierung genehmigt werden muss.
Die Regierung muss die Kirchenverfassung genehmigen, wenn sie nach demokratischen Grundsätzen angenommen worden ist und mit der Verfassung und dem Gesetz übereinstimmt.
Art. 132 Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche
Jeder Einwohner des Kantons gehört der Kirche seines Bekenntnisses an, wenn er deren Bedingungen erfüllt.
Jedes Mitglied einer anerkannten Kirche kann schriftlich seinen Austritt erklären.
Art. 133 Kirchgemeinden
Die anerkannten Kirchen teilen das Kantonsgebiet nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden ein.
Die Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 134 Finanzen
Die anerkannten Kirchen oder ihre Kirchgemeinden können Steuern in Form von Zuschlägen auf den vom Gesetz näher bestimmten Steuern erheben.
Der Staat und die Gemeinden wirken durch ihre Verwaltung bei der Erhebung der Kirchensteuern mit.
Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.33
Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet.
VIII. Revision der Verfassung
Art. 135 Grundsatz
Die Verfassung kann ganz oder teilweise geändert werden.
Jede Revision muss der Volksabstimmung unterbreitet werden.
Art. 136 Teilrevision
Die Teilrevision wird nach dem Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.
Sie kann einen oder mehrere Artikel umfassen.
Sie darf nur einen Gegenstand betreffen.
Art. 137 Totalrevision
Die Totalrevision der Verfassung wird dem Volk durch Volksinitiative oder durch das Parlament beantragt.
Ein Verfassungszusatz regelt die Einzelheiten.
Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.
Art. 13834 Gebietsveränderungen
Die Republik und der Kanton Jura kann jeden Teil des von der Volksabstimmung vom23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets aufnehmen, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat.
Art. 13935 Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons
Die Regierung ist ermächtigt, unter Beachtung des Bundesrechts und des Rechts der betroffenen Kantone ein Verfahren zur Schaffung eines neuen Kantons einzuleiten, der das Gebiet des Berner Jura und dasjenige des Kantons Jura umfasst.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 1
Der Verfassungsrat bestimmt das gleichzeitige oder schrittweise Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 2
Die jurassische Verfassung ersetzt für das Gebiet der Republik und des Kantons Jura die Verfassung des Kantons Bern.
Art. 3
Die Gesetzgebung des Kantons Bern wird mit dem Inhalt übernommen, den sie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verfassung hat, soweit sie ihr nicht widerspricht und nicht aufgrund eines vom Verfassungsrat ausgearbeiteten und von den Stimmberechtigten angenommenen Gesetzes geändert wurde.
Die Gesetzgebung wird zur Gesetzgebung der Republik und des Kantons Jura und bleibt es, solange sie nicht in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form geändert wird.
Art. 4
Der Verfassungsrat ist als Parlament tätig bis zu dem Tag, an dem sich das jurassische Parlament konstituiert.
Er nimmt dessen Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 84 Buchstabe b der Verfassung.
Art. 5
Das Büro des Verfassungsrates ist als Regierung tätig bis zu dem Tag, an dem sich die jurassische Regierung konstituiert.
Es nimmt deren Befugnisse wahr, ausgenommen jene nach Artikel 92 Buchstabe a der Verfassung.
Der Verfassungsrat bestimmt die Aufgaben des Büros.
Art. 6
…36
Das Parlament konstituiert sich am dritten Montag nach seiner Wahl, die Regierung am darauffolgenden Tag.
Beschwerden über die Ausübung der politischen Rechte, über die Organisation der Wahlen und die Ermittlung der Ergebnisse werden von einer besonderen Kommission des Verfassungsrates beurteilt.
Art. 7
Die Ständeräte werden für die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode des Nationalrates gewählt.
Art. 8
In Abweichung von Artikel 62 Absatz 437 der Verfassung darf kein Regierungsmitglied in den acht Jahren nach der Wahl der ersten Regierung Mitglied der Bundesversammlung sein.
Art. 9
Das Gesetz erleichtert den Erwerb des jurassischen Bürgerrechts für die Schweizerbürger, die am23. Juni 1974 im Gebiet des neuen Kantons niedergelassen waren.
Diese Gesetzesbestimmungen bleiben längstens fünf Jahre in Kraft.
Art. 10
Alle bei den Verwaltungs- und den Gerichtsbehörden des Kantons Bern hängigen Geschäfte gehen auf die zuständigen Behörden der Republik und des Kantons Jura über, sobald diese sich konstituiert haben.
Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behörden erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
Art. 1138
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung39.
Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden.
Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Änderung und dem Jahr 2002 werden die Richter des erstinstanzlichen Gerichts und die Untersuchungsrichter vom Parlament gewählt.
Es handelt sich um Art. 62 Abs. 4 in der Fassung vom20. März 1977.
Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108 (Reform der Gerichtsorganisation), in Kraft seit 1. Jan. 2001.
Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
Art. 1240
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung41.
Art. 1342
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung43.
Art. 1444
Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung45.
Die Abgeordneten, die Mitglieder der Regierung, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitglieder der Bezirks- und der Gemeindebehörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, bleiben dies bis zum Ende ihrer vierjährigen Wahlperiode.
Wenn sie im Lauf einer vierjährigen Legislaturperiode im Sinne von Absatz 2, aber erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, sind sie es nur bis zum Ende dieser Legislaturperiode.
Ab Inkrafttreten dieser Änderung können Mitglieder der Regierung nur zweimal wiedergewählt werden; dabei werden Wahlen und Wiederwahlen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung stattgefunden haben, angerechnet.
Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2 (Übertragung der Gesundheitskosten auf den Kanton), in Kraft seit 1. Jan. 2005.
Es handelt sich um: die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4 (Einführung der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs), in Kraft seit 1. Sept. 2006; die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 1, 106, 107 und 134 Abs. 3 (Umsetzung der neuen Straf- und der neuen Zivilprozessordnung des Bundes), in Kraft seit 1. Jan. 2011; die Änderung des Art. 77 Bst. g und des Art. 123a (Einführung einer Schuldenbremse), in Kraft seit 1. Jan. 2011.
Es handelt sich um die Änderungen der Art. 65 Abs. 1, 66 Abs. 2 und die Aufhebung von
Art. 6 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen (Änderung der Dauer der Legislaturperioden und Wiederwahl der Regierungsmitglieder), in Kraft seit 1. Juli 2010.
Sachregister Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung Abgeordnete – kantonale Pläne, Genehmigung durch das – Amtsdauer 651, UeB 142–4 Parlament 84 d – des Parlamentes, Zahl 85 Beamte – Information und Auskünfte an die eid- – Ernennungen, Kompetenz der Regierung – Unabhängigkeit 88 – unvereinbare Ämter 626 – unvereinbare Ämter 62 – Verantwortlichkeit 57 – Verantwortlichkeit 883 – Verwaltung 99 – Volkswahl 74 Befugnisse – Wiederwahl 66, UeB 142–4 – der Regierung 90–92, UeB 52 Alter – der richterlichen Behörden 107 – um Wähler zu sein 70 – der stimmberechtigten Einwohner der – um gewählt zu werden 71 b Gemeinden 117 3 Amnestie Kompetenz des Parlaments 84 m – des Gemeinderats 1193 – des Generalrats 1182 Amt, öffentliches – des Parlaments 83, 84, 902, 921, 2 d+n – Amtsdauer 65, UeB 142–4 – Übertragung 59, 60 – Recht, gewählt zu werden 71 b – Unvereinbarkeiten 62–64 Behinderte – Ausbildung 36 Anleihen, öffentliche – Pflege 252 – Kompetenz des Parlamentes 84 i – wirtschaftliche und soziale Integration Anstalten oder Einrichtungen 195 – autonome 100 Behörden, richterliche 101–107 – wirtschaftliche 127, 128 – Organisation – Kantonalbank 127 – bei Verwaltungs- und Gerichtsbehör- – Andere Einrichtungen 128 den des Kantons Bern hängige Ge- – Genehmigung der Geschäftsberichte 84 j schäfte UeB 10 Arbeit – erstinstanzliche Gerichte 102 – «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»20 g – Jugendliche 105 – Recht auf Arbeit 19 – Kantonsgericht 103 – Schutz der Erwerbstätigen 20 – Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft 106 Ausbildung
– Organisation, Befugnisse und Verfah- – Ausbildung ausserhalb des Kantons 37 – Ausbildung von Behinderten 36 ren 107 – Unabhängigkeit des Gerichte 101 – Berufsbildung 352, 3, 402 – Verfassungsgerichtshof 104 – des Lehrkörpers 354 – Recht auf 40 – Rechtsschutz – Gewaltentrennung 55 Ausgaben – im Allgemeinen 9 – fakultatives Referendum 78 b, c, d – Oberaufsicht 82 – Finanzierung 125 Beruf Freiheit8 j – Kompetenz des Parlamentes 84 g – Kompetenz der Regierung 921b Beschwerden 92 l – obligatorisches Referendum 77 d, e, f, g Bezirke Auskunft, Rechts- – Amtsdauer der Mitglieder der – Rechtsauskunftsdienst 611 Behörden 651, UeB 142–4 Ausländer – Anzahl und Grenzen 109 – Rechtsstellung 108 – politische Rechte 73 – unvereinbare Ämter 622, 3 – Wanderbevölkerung 183 – Wiederwahl der Mitglieder der Bauwesen Behörden 664, UeB 142, 3 – Bau- und das Strassenwesen 48 Bildung – Familienzulagen 232 – Kultur und Weiterbildung von Erwachse- – Recht auf das Familienleben8 c nen42, 43 – Schutz der – 17 – Schule 32–41 – Zusammenarbeit mit der Schule 322 Bodenschätze 50 Finanzausgleich 126 Budget s.
Rechnung und Voranschlag Finanzen 121–129 – der Kirchen 134 Bundesrecht – Finanzpläne des Staates, Genehmigung – Einführung und Vollzug 831b, 2, 902 durch das Parlament 84 e Bundesversammlung – Regalien 129 – unvereinbare Ämter 624, UeB 8 – Steuern und Abgaben – ausserordentliche Einberufung, Kompe- – Steuerhoheit 121 tenz des Parlamentes 84 p – Steuerpflicht 122 – Konsultation und Information der eidge- – Verwaltung der öffentlichen Finanzen nössischen Parlamentarier, Kompetenz – Allgemeine Bestimmungen 123 Bürger – Öffentlichkeit von Rechnung und – Kantonsbürgerrecht 162, 922 m, Voranschlag 124 – Finanzierung 125 UeB 9 – Finanzausgleich 126 – politische Rechte 70–81 – Gleichheit vor dem Gesetz 6 – selbständigen Wirtschaftseinrichtungen 127, 128 Bürgschaften s. Immobiliengeschäfte – Verwaltung der Vermögen und Finanzen Büro für Frauenfragen 44 des Staates 92 f Dekrete, Gesetze, Verordnungen Finanzierung – Kompetenz des Parlamentes 832 – der Sozialversicherungen und Sozial- – Streitigkeiten über deren Rechtmässigkeit leistungen 233 1042a – Finanzierungsplan 125 Demonstration Freiheit8 g Fischerei 454 Departemente 96 Forschung Freiheit8 i Dringlichkeitsrecht Frauen – Kompetenz der Regierung 91 – Büro für Frauenfragen 44 – Notrecht 60 – Gleichheit vor dem Gesetz 61 – «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»20 f Eidgenossenschaft – ausserordentliche Einberufung der Bun- Freiheiten Grundrechte 8 desversammlung 84 p Freizeit und Erholung – Mandat des eidgenössischen – Raumplanung 464 Parlamentariers Frieden, sozialer 21 – unvereinbare Ämter 624 – souveräner Kanton 12 Fristen – Sozialversicherungen und Sozialleistun- – Initiativen
764 gen 23 – Totalrevision der Verfassung, Ablehnung – Standesinitiativen in Bundesangelegen- eines Verfassungszusatzes 1373 heiten 78 f Fusion, Zusammenschluss, Teilung, – Vernehmlassungsverfahren der Bundes- Grenzänderung von Gemeinden 112 behörden 84 n, 922n – Vollzugs- und Einführungsgesetze zum Gebiet Bundesrecht 83, 902 – Raumplanung 46 – Wahl der Abgeordneten in den – Gebietsveränderungen 138 Ständerat 741c Gedanken Freiheit8 e Eigentum Garantie 12 – in der Schule 344 Enteignung 122 Gemeinden – Allgemeine Bestimmungen 110–113 Entzug der politischen Rechte 704 – Einwohnergemeinden Erwachsene Kultur und Bildung42, 43 – Aufgaben 114 Familie – Generalrat 118 – Gemeinderat 119 Geschäftsberichte – Organisation 115 – der Regierung, der Gerichte Gerichte und – Organe 116 der selbständigen kantonalen Anstalten, – Stimmberechtigte Einwohner 117 Genehmigung durch das Parlament 84 j – Aufgaben der Gemeinenden in Zusammenarbeit mit dem Staat18, 19, 22, Gesetze
– Kompetenz des Parlamentes 831 b, 84 p – Amtsdauer 651, UeB 142–4 – Kompetenz der Regierung 922h – andere Gemeinden 120 – Referendum – Anzahl der Gemeinden – obligatorisches 77 e – für eine Initiative 751 – fakultatives 78 a – für ein fakultatives Referendum 78 – Rückwirkung 58 – Ausbildung 402 – Verfassungsmässigkeit 1041 – Finanzausgleich 126 Gesetzgebung – Fusion, Zusammenschluss, Teilung, – des Kantons Bern UeB 3 Grenzänderung 112 – Kompetenz der Regierung 90 – Gemeindebürgerrecht 16 – Kompetenz des Parlamentes 83 – Gesundheitswesen 251, 2 Gesundheit, öffentliche 25–31 – Information der der Öffentlichkeit 68 – kommunale Wahlen 743 – Pflege s. Pflege – Spitäler s. Spitäler – Kultur und Erwachsenenbildung42, 43 – Raumplanung 464 – Öffentliche Ordnung 54 – Pflichten gegenüber den Gemeinden 15 Gesundheitspolizei 28 – Raumplanung 44a, 46 Gesundheitsrat 31 – Rückwirkung von Gesetzen 58 – Schule 351 Gewalten, Behörden – Sozialhilfe 24 – Gewaltentrennung 55 – Stimm- und wahlberechtigt in Gemeinde- – Koordination der Arbeit der Behörden angelegenheiten 703 922i – Streitigkeiten über die Autonomie der – richterliche Behörden s.
Behörden, Gemeinden 1042 b richterliche – Umweltschutz 451, 2 – Sitz der Behörden 69 – unvereinbare Ämter 62 – unvereinbare Ämter 62 – Vorkaufsrecht 125 – Wiederwahl 66, UeB 142–4 Gemeindepräsident 1192 Gewissen – Mehrheitswahl 746 – Gewissensfreiheit8 e – Volkswahl 743b – Gewissensfreiheit in der Schule 344 Gemeinderat Gleichheit – Grundsatz 116 b, 119 – vor dem Gesetz 6 – Volkswahl 743 b – «Gleiche Arbeit, gleicher Lohn»20 f Gemeindeverbände 110, 113 Gnade – Recht, Kompetenz des Parlamentes 84 l Gemeinschaften, religiöse 130 Handel und Gewerbe Freiheit8 k Generalrat – Öffentlichkeit der Verhandlungen 67 Handeln, staatliches Grundlagen 56 – unvereinbare Ämter 622, 3 Heirat, Ehe Recht8 c – Verhältniswahlverfahren 745 Hilfe – Volkswahl 743a – Humanitäre – 53 Gerichte – Sozialhilfe 24 – erstinstanzliche Gerichte 102 Hygiene 251 – richterliche Behörden
Behörden, richterliche Immobiliengeschäfte, Bürgschaften und – Sitz 692 Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen – Kompetenz des Parlamentes 84 h Gerichtsurteile – Kompetenz der Regierung 921 c – Vollzug 922h – fakultatives Referendum 78 d Information der Öffentlichkeit – über die Tätigkeit der Behörden 681 – über wichtige Vorhaben 682 – Mitgliedschaft in einer anerkannten Initiative Kirche 132 – des Staates in Bundes- – Streitigkeiten über die Autonomie 1042b angelegenheiten 752, 78 f Klagen und Beschwerden 92 l – kantonale Volksinitiative Kollegialität 95 – Voraussetzungen 75 – Verfahren 76 Kompetenzdelegation 59, 60 – Kompetenz des Parlamentes 84 o Kompetenzen – Recht 71 c – Delegation (Übertragung von – Revision der Verfassung 1371 Befugnissen) 59, 60 Institution, private Einrichtungen – des Parlamentes 83, 84 – Berufsbildung 353 – der Regierung 89–92 – Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Interesse, öffentliches Behörden 1042 d – Beschränkung der Grundrechte 13 – Notrecht 60 – Vorkaufsrecht für den Staat und die Gemeinden 125 Konkordate s.
Verträge Jagd 454 Konsumenten Schutz 52 Jugendliche Kreise – Jugendschutz in Strafsachen 105 – Wahlkreise – für Parlamentswahlen 861 Jurassier, auswärtige – für Regierungswahlen 932 – Konsultativrat 98 – Verwaltungskreise 1081 – politischen Rechte 72 Kultur Kanton – kulturelle Aktivitäten 42 – Gebietsveränderungen 138 – kantonale Schlichtungs- und Schieds- Kulturschaffen stelle 21 – jurassisches Brauchtum 422 – Kantonsbürgerrecht 16 – Natur- und Kulturdenkmäler 452 – neue Kanton 139 Kunst Freiheit8 i – souveräner Kanton der Schweizerischen Landwirtschaft Eidgenossenschaft 12 – bäuerlicher Grundbesitz 124 – Stimm- und Wahlberechtigte in kantonalen Angelegenheiten 701 – Landwirtschaftspolitik 51 – Mietgericht 1021 a Kantonalbank 127 – Raumplanung 462 Kantone Zusammenarbeit 41 , 84 p Leben Recht Kantonsgericht – und auf körperliche und geistige Unver- – Amtsdauer des Präsidenten und Vize- sehrtheit8 a präsidenten 652 – auf Achtung der Privatsphäre und der – zweitinstanzliche Rechtsprechung 103 Wohnung8 b – Sitz 692 – auf Ehe und Familie8 c – Verfassungsgerichtshof 104 Lehre Freiheit8 h – Wahl durch das Parlament 84 a Lehrer – Wiederwahl des Präsidenten und Vize- – Aus- und Weiterbildung 354 präsidenten 663 Kinder Leistungen – Sozialleistungen des Bundes 231 – Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder8 d Medizin 252, 3 – Schule 32–41 – arbeitsmedizinischer Dienst20 b – Spitäler s. Spitäler Kirchgemeinden 133 Kirchen Mediation – Anerkannte Kirchen 130 – Schlichtungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten 612 – Finanzen 134 – Kirchgemeinden 133 Meinung Freiheit8 f – Kirchenverfassung 1312, 3, 1331 Menschenwürde Grundrecht 7 Mieter Schutz gegen Missbräuche 223 Migranten s.
Wanderbevölkerung – Wiederwahl – der Abgeordneten 661, UeB 142, 3 Militär – Präsident, Vizepräsident 663 – Verfügbarkeit von kantonalen Truppen – unvereinbare Ämter 621, 4 Parlamentarier s. Abgeordnete Mundart 422 Parteien, politische 81 Nachhaltige Entwicklung 44a Petition Recht 80 Niederlassung Freiheit8 l Pflanzenwelt Schutz 453 Notrecht 60 Pflege Oberaufsicht – Hauspflege 27 – der Gemeinden 922j – von Kranken 252 – der Regierung 824 – Zahnbehandlung 292 – der Schulen 39 – der Verwaltung und der richterlichen Pflichten gegenüber dem Staat und den Behörden 824 Gemeinden 15 – von Gemeindeverbänden 1133 Pläne öffentliche Bildung s. Schule – fakultatives Referendum 78 e – Genehmigung durch das Parlament 84 d öffentlicher Dienst – Verwirklichung durch die Regierung 922d – Streikrecht, besondere Vorschriften20 g Politik öffentliches Amt – allgemein – freier Zugang8 m – Regierungsprogramm und Bericht – Recht, gewählt zu werden 71 b über die Verwirklichung 922b, c Öffentlichkeit – Rolle des Parlamentes 822 – der Verhandlungen 67 – Rolle der Regierung 891 – von Rechnung und Voranschlag 124 – Landwirtschaftspolitik 51 Ordnung, öffentliche 54, 922g – Wirtschaftspolitik 1273 Organisation Presse Freiheit8 f – des Spitalwesens 26 Rat, Konsultativrat – des Staates 55–107 – Konsultativrat der auswärtigen Jurassier – der richterlichen Behörden 107 98 – der Bezirke 1082 – konsultativen Wirtschafts- und Sozialrat – der Einwohnergemeinden 115 472 – der Gemeindeversammlung 1173 – Gemeinderat s. Gemeinderat – des Generalrats 1183 – Generalrat s. Generalrat – des Gemeinderats 1193 – Gesundheitsrat s. Gesundheitsrat – der Wahlen UeB 63 – Schulrat s. Schulrat – Gerichtsorganisation UeB 112+4 – Ständerat s.
Ständerat Parlament 82–88 – Staatsrat s. Staatsrat – Amtsdauer – Verfassungsrat s. Verfassungsrat – der Abgeordneten 651, UeB 142, 3 Raumplanung – Präsident, Vizepräsident 652 – Genehmigung von kantonalen Plänen – fakultatives Referendum 78 f durch das Parlament 84 d – Gewaltentrennung 55 – Grundsatz 46 – Kompetenzdelegation 59 – Nachhaltige Entwicklung 44a – Notrecht 60 Rechnung und Voranschlag – Öffentlichkeit der Verhandlungen 67 – Kompetenz des Parlamentes 84 f – Referendum auf Beschluss des Parla- – Kompetenz der Regierung 922e ments 79 – Schuldenbremse 123a – Rolle des Verfassungsrates UeB 4 – Öffentlichkeit 124 – Sitz des Parlamentes 691 – Standesinitiativrecht in Bundes- Rechte angelegenheiten 752 – bei den ersten Wahlen – Wahlen UeB 63 – der Abgeordneten 741a – Beschränkung der Grundrechte13, 142 – Verhältniswahlverfahren 745 – Grundrechte 6–16 – politische Rechte 70–81 – Rechtsgleichheit 61 – Recht auf den verfassungsmässigen – Streitigkeiten über die Ausübung der Richter 91 politischen Rechte 1042c – Rechtsschutz – Wirkungen der Grundrechte 14 – im Allgemeinen 9 – Rechte – unvereinbare Ämter 621, 3, 4, 6 – auf Leben und auf körperliche und Rückwirkung von Gesetzen 58 geistige Unversehrtheit8 a – Recht auf Achtung des Privatlebens Schuldenbremse 123a und der Wohnung8 b Schule 32–41 – das Recht auf Ehe und Familie8 c – das Recht auf Pflege und Erziehung Schulrat 41 der Kinder8 d Schutz – auf seinem verfassungsmässigen – der Mieter 223 Richter 91 – der Erwerbstätigen 20 – auf unentgeltlichen Rechtsbeistand 94 – Konsumentenschutz 52 – auf Arbeit 19 – Rechtsschutz – auf Wohnung 22 – im Allgemeinen 9 – auf Ausbildung 40 – Umweltschutz 45 – Bürgerrecht 16 Sicherheit, soziale 18–23 – Rechtsschutz 9 – zur Gründung von Privatschulen 381
Souveränität 1–5 – Ausübung 2 Rechtsbeistand, unentgeltlicher 94 Soziale Konflikte Referendum – kantonale Schlichtungs- und – auf Beschluss des Parlaments 79 Schiedsstelle 21 – fakultatives Referendum 78 – obligatorisches Referendum 77 Spitäler – Recht 71 c – Organisation des Spitalwesens 26 Regalien 129 Sport 30 Regierung Sprache – Amtsdauer – französischen Sprache 423 – der Mitglieder der Regierung 651, – Landes- und Amtssprache 3 UeB 142–4 – Mundart 422 – von Präsident und Vizepräsident 652 Staat 17–107 – Büro des Verfassungsrates UeB 5 – Aufgaben des Staats 17–54 – Einberufung des Parlamentes 87 c – demokratischer und sozialer Staat 11 – Gewaltentrennung 55 – Kirche und Staat 130–134 – Kompetenzdelegation 59 – Organisation des Staats – Notrecht 60 – Grundsätze 55–69 – Oberaufsicht s. Oberaufsicht – politische Rechte 70–81 – Sitz der Regierung 692 – Parlament s. Parlament – Wahlen – Pflichten gegenüber dem Staat 15 – der Mitglieder der Regierung durch – Regierung s. Regierung das Volk 741b – richterliche Behörden s.
Behörden, – Mehrheitswahl 746 richterliche – von Präsident und Vizepräsident des – Souveränität 12 Parlaments 94 – Vertretung 893 – Wiederwahl – Vorkaufsrecht 125 – der Mitglieder der Regierung 662, Staatsanwalt UeB 142–4 – Amtsdauer 651, UeB 142, 3 – von Präsident und Vizepräsident 663 – Staatsanwaltschaft 106 – unvereinbare Ämter 621, 2, 4, 64 – unvereinbare Ämter 621, 4 Regierungsprogramm – Wahl durch das Parlament 84 a – Beratung durch das Parlament 84 c Staatsgewalt Religion Freiheit8 e – Bindung an die Grundrechte 141 – in der Schule 344 Ständerat Richter – unvereinbare Ämter 624 – Amtsdauer 651, UeB 142, 3 – Verhältniswahlverfahren 745 – Volkswahl 741 c, UeB 7 Verfassung – Wiederwahl der Abgeordneten 661 – des Kantons Bern UeB 2 Steuern – des Kantons Jura – und Abgaben 121, 122 – Inkrafttreten UeB 1 – Kirchensteuer 134 – Kantonale Volksinitiative für Verfas- Strafuntersuchung 106 sungsänderungen – Voraussetzungen 75 Strassen s. Bau- und Strassenwesen – Verfahren 76 Streik Recht20 g – Revision – Derogation, Notrecht 60 Teilnahme – Kompetenz des Parlamentes 831a – Mitbestimmung in den Unternehmen20 d – an Wirtschaftsunternehmen s.
Immo- – obligatorisches Referendum 77 a, b – Prinzip 135 biliengeschäfte – Teilrevision 136, 77 b, 831 a, 3 Tierwelt Schutz 453 – Totalrevision 137 Truppen, kantonale 922g – Kirchenverfassung 1312, 3, 1331 Umwelt Schutz 45 Verfassungsgerichtshof – Organisation 104 Unabhängigkeit – Kompetenzkonflikte behandelt durch das – der Gerichte 101 Parlament 84 k – der Parlamentarier 88 Verfassungsrat Ungültigkeit – Gesetzgebung UeB 31 – einer Initiative 753 – Inkrafttreten der Verfassung UeB 1 Unternehmen, Wirtschaftsunternehmen – Rolle des Parlamentes UeB 4 – Beteiligung des Staats – Rolle des Büros des Verfassungsrates – Kompetenz der Regierung 92 c UeB 5 – Kompetenz des Parlamentes 84 h Verhandlungen Öffentlichkeit 67 Unterricht Verkehr, öffentlicher 49 – Freiheit des Lernens und der Lehre8 h – Unentgeltlichkeit 343 Vernehmlassungen der Bundesbehörden – Antwort der Regierung 922n Unvereinbarkeiten – Kompetenz des Parlamentes 84 n – Doppelfunktion 64 – unter Verwandten 63 Veröffentlichen von Vorhaben 682 – unvereinbare Ämter 62 Versammlung Freiheit8 g Unversehrtheit , körperliche und geistige Verschmutzung 451 Recht8 a Versicherungen Verantwortlichkeit – Arbeitslosenversicherung20 a – des Staates und der Gemeinden 57 – Kranken-, Unfall- und Mutterschafts- – der Abgeordneten 883 versicherung 29 Verein Freiheit8 g – Sozialversicherungen und Sozialleistungen des Bundes 23 Vereinbarungen – Zahnbehandlung 292 – öffentlichrechtliche – Ausbildung ausserhalb des Kantons Verträge, Konkordate und öffentlich- 37 rechtliche Vereinbarungen – fakultatives Referendum 78 c – fakultatives Referendum 78 c – Kompetenz der Regierung 922a – Genehmigung durch das Parlament 84 b – obligatorisches Referendum 77 f – Kompetenz der Regierung 922 a – obligatorisches Referendum 77 f Verfahren – bei
der kantonalen Volksinitiative 76 Vertretung – für den Erwerb des Bürgerrechts 161 – des Volks durch das Parlament 821 – Gesetzgebungsverfahren 1361 Verwaltung – Mehrheitswahlverfahren 746 – Beamte s. Beamte – Verfahrensrecht 107 – bei den Verwaltungs- und den Gerichts- – Verhältniswahlverfahren 745 behörden des Kantons Bern hängige Ge- – Vernehmlassungsverfahren 92 2n schäfte UeB 10 – Gemeinden – durch die Regierung – Gemeinderat 119 – Beamte 921 a – ausserordentliche Verwaltung 1114, 5 – erste Wahl und Konstitution von Parla- – Kirchensteuer 1342 ment und Regierung UeB 6 – Leitung der Verwaltung 892 – Streitigkeiten über deren Rechtmässigkeit – Oberaufsicht 824 1042c – Organisation 922i – Volkswahlen – Regierung s. Regierung – Geheimnis 744 – richterlichen Behörden – Gemeindewahlen 743
Behörden, richterliche – kantonale – 741 – Sitz der kantonalen Verwaltung 693 – Rechte 71 a – unabhängige Schlichtungsstelle für – Stimmberechtigte 116 a, 117 Verwaltungsangelegenheiten 612 – Verhältniswahlen 745 – unvereinbare Ämter 62–64 – Mehrheitswahlen 746 – Verwaltungskreise 1081 Wähler 70 – Verwaltung von Vermögen und Finanzen – Anzahl der Stimmberechtigten des Staates 922f – für eine Volksinitiative 751, 2 Verwandtschaft – für ein fakultatives Referendum 78 – unvereinbare Ämter 63 – Rechte der Stimmberechtigten 71 Volk – Stimmberechtigte 116 a, 117 – Ausübung der Souveränität 2 Wald – Kompetenzdelegation 59 – Raumplanung 462 – Vertretung durch das Parlament 821 – Schutz 453 Volksabstimmung Wanderbevölkerung – fakultatives Referendum 78 – Eingliederung in ihre jurassische soziale – kantonale Volksinitiative 762 Umwelt 183 – obligatorisches Referendum 77 Wappen 5 – Recht 71 a – Rechtmässigkeit, Streitigkeiten 1042c Wirtschaft – über ein Bundesgesetz, einen Bundesbe- – Raumplanung 463 schluss, Kompetenz des Parlamentes 84 p – Entwicklung 47 – kantonale Pläne, Kompetenz des Parla- Volkswahl mentes 84 d – geheime – 744 – Mehrheitswahl 746 Wirtschaftsförderung, Amt 472 – Verhältniswahl 745 Wohnsitz (Wohnung) Vollbeschäftigung 192 – Recht auf Achtung8 b – für das Stimm- und Wahlrecht 701 Vorkaufsrecht – Recht des Staates und der Gemeinden 125 Wohnung Recht 22 Wählbarkeit Zensur Verbot 11 – freie Zugang zu öffentlichen Ämtern8 m Zulagen, Familienzulagen 232 – Recht, gewählt zu werden 71 b Zusammenarbeit Wahlen, Ernennungen – mit den anderen Kantonen, Nachbarn und – durch das Parlament den um Solidarität bemühten Völkern 4 – Präsident und Vizepräsident der Re- – Entwicklungszusammenarbeit mit den gierung 94 benachteiligten Völkern 53 – die Mitglieder des
Kantonsgerichts, den Staatsanwalt und die Mitglieder der anderen vom Gesetz bezeichneten Behörden 84 a