141.0
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG])
(BüG)
vom 29. September 1952 (Stand am 28. Januar 2003)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom9. August 19514, beschliesst:
I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen
Art. 15 Durch Abstammung
Schweizer Bürger6 ist von Geburt an:7
8 das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist unter Vorbehalt von Artikel 57a;
das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet.9 AS 1952 1087
[BS 1 3; AS 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 37 und 38 der BV vom18. April 1999 (SR 101). Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005). Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
Die Begriffe Schweizer Bürger, Doppelbürger, Bewerber, Gesuchsteller, Ehegatte, Ausländer und Auslandschweizer umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.
Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
Art. 2 –310
Art. 411 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons– und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind:
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind;
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.
Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.
Art. 512
Art. 6 Findelkind
Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizer Bürger.
Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.
Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird.
Art. 713 Adoption
Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons– und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.
B. Verlust von Gesetzes wegen
Art. 814 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses Durch Adoption
Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.
Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.
Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.16
Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.
Art. 917
Art. 10 Bei Geburt im Ausland
Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200). Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom23. März 1990, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987 III 293). Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).
gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.18
Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.19
Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.
Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.
Art. 11 Kantons– und Gemeindebürgerrecht
Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons– und Gemeindebürgerrecht.
II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung
a. Ordentliche Einbürgerung
Art. 12 Einbürgerungsbeschluss
Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.
Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt)20 vorliegt.21
Art. 13 Einbürgerungsbewilligung
Die Bewilligung wird vom Bundesamt22 erteilt.23
Zurzeit das Bundesamt für Ausländerfragen, BFA.
Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.
Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden.
Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.
Das Bundesamt kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.24
Art. 1425 Eignung
Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er:
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Art. 15 Wohnsitzerfordernisse
Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.26
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.27
Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.28
Art. 16 Ehrenbürgerrecht
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
Art. 1729
b. Wiedereinbürgerung
Art. 1830 Grundsatz
Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass der Bewerber:
die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt;
mit der Schweiz verbunden ist;
der Wiedereinbürgerung nicht offensichtlich unwürdig ist;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Art. 19 –2031
Art. 2132 Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland
Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Wohnt der Bewerber seit drei Jahren in der Schweiz, so kann er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.
Art. 2233
Art. 2334 Entlassene Schweizer Bürger
Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt.
Art. 2435 Wirkung
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.
Art. 2536 Zuständigkeit
Das Bundesamt37 entscheidet über die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an.
c. Erleichterte Einbürgerung
Art. 2638 Grundsatz
Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 setzt voraus, dass der Bewerber:
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Gesuche nach den Artikeln 28–31 gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 2739 Ehegatte eines Schweizer Bürgers
Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
seit einem Jahr hier wohnt und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.
Der Bewerber erhält das Kantons– und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.
Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Fassung gemäss Ziff. I des BG vom23. März 1990, in Kraft seit1. Jan. 1992 (AS 1991
Art. 2840 Ehegatte eines Auslandschweizers
Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er:
seit sechs Jahren im ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und
mit der Schweiz eng verbunden ist.
Der Bewerber erhält das Kantons– und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.
Art. 29 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
Der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.
Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.
Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.
Die Absätze1 und 3 sind sinngemäss anwendbar auf den Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Elternteil verloren hat (Art. 8). Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besass.41
Art. 30 tion
Unterlassene Op- 1 Der in der Schweiz wohnende Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht auf Grund eines Staatsvertrages durch Option hätte erwerben können, dies jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht frist- oder formgerecht getan hat, kann erleichtert eingebürgert werden.
Er erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das er durch die Option erlangt hätte.42 1034 1043: BBl 1987 III 293).
Art. 3143 Kind eines schweizerischen Vaters
Hat ein ausländisches Kind einen schweizerischen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, und war es bei der Begründung des Kindesverhältnisses unmündig, so kann es vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
wenn es seit einem Jahr in der Schweiz wohnt;
wenn es seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater lebt;
wenn es dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweist;
wenn es staatenlos ist.
Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.44
Das Kind erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das der Vater besitzt oder zuletzt besass.
Art. 3245 Zuständigkeit
Das Bundesamt entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.
d. Gemeinsame Bestimmungen46
Art. 33 Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder des Bewerbers einbezogen.
Art. 34 Unmündige
Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.
2370 2371; BBl 1993 III 1388, 1995 II 493).
Tit. ursprünglich vor Art. 32.
Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Art. 35 Mündigkeit
Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art.14 des Zivilgesetzbuches47.
Art. 36 Wohnsitz der Ausländer
Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften.
Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.
Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.
Art. 3748 Erhebungen
Das Bundesamt kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.
Art. 38 Gebühr
Die eidgenössischen Behörden erheben für ihre Entscheide eine Kanzleigebühr. Mittellosen Bewerbern ist die Gebühr zu erlassen.
Art. 3949
Art. 40 Bürger- oder Korporationsgüter
Die Einbürgerung nach den Artikeln 18–30 verleiht alle Rechte eines Gemeindebürgers, jedoch keinen Anteil an den Bürger– oder Korporationsgütern, soweit nicht die kantonale Gesetzgebung anders bestimmt.
Art. 41 Nichtigerklärung
Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12–17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.
Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
B. Verlust durch behördlichen Beschluss
a. Entlassung
Art. 42 Entlassungsgesuch und -beschluss
Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.50
Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
Der Verlust des Kantons– und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
Art. 4351
Art. 44 Einbezug von Kindern
In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein.
Art. 45 Entlassungsurkunde
Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.
Das Bundesamt veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.
Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.
Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.
Art. 46 Gebühren
Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.
Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.
Die Bundesbehörden erheben für ihre Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.52
Art. 47 Bürger mehrerer Kantone
Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.
Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.
Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.
b. Entzug
Art. 48
Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons– und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
III. Feststellungsverfahren
Art. 49
Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.
Antragsberechtigt ist auch das Bundesamt.
IV. 53 Bearbeitung von Personendaten
Art. 49a Datenbearbeitung
Das Bundesamt54 kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes;
den Zugriff auf die Daten;
die Bearbeitungsberechtigung;
die Aufbewahrungsdauer der Daten;
die Archivierung und Löschung der Daten;
die Datensicherheit.
Art. 49b Datenbekanntgabe
Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
Ausdruck gemäss Anh. Ziff. II1 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.
V. Rechtsschutz55
Art. 50 Verfahrensgrundsätze
Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.
Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwal-
Art. 5158 Beschwerde
Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden.59
Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben.
Art. 52 –5360
1034 1043; BBl 1987 III 293). Ursprünglich IV. Titel.
VI.61 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 54 Vollzug
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizer Bürger aufzustellen.
Art. 55 Aufhebung von Bestimmungen
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom3. Dezember 185062 betreffend die Heimatlosigkeit; das Bundesgesetz vom25. Juni 190363 betreffend die Erwerbung des Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.
Art. 56 Aenderung von Bestimmungen des ZGB
Artikel 120 des Zivilgesetzbuches64 wird durch folgende Ziffer 4 ergänzt:65 ...
Artikel 121 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung: ...
Artikel 122 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung: ...
Art. 5766 Nichtrückwirkung Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen für das Kind einer Schweizerin durch Heirat Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat
Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
Ursprünglich V. Titel.
[BS 1 99]
[BS 1 101]
Diese Ziff. ist heute aufgehoben.
Das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195268 durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.
Mit ihm erwerben auch seine Kinder das Schweizer Bürgerrecht.
Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195270 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.
Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen haben.
Art. 5871 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen
Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom23. März 199072 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Hatte sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben, so ist die Wiedereinbürgerung nur zulässig, wenn die Bewerberin eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.
Das Gesuch ist innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu stellen. In Härtefällen oder wenn die Bewerberin seit einem Jahr in der Schweiz wohnt, kann sie das Gesuch auch nach Ablauf der Frist einreichen.
Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.
Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt
Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt Erleichterte Ein- 1 Das ausländische Kind, das vor dem1. Juli 1985 geboren wurde und bürgerung für Kinder von dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adop- Schweizerinnen tion oder Einbürgerung erworben hat, kann vor Vollendung des32. durch Abstammung, Adoption Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es oder Einbürge- in der Schweiz wohnt. rung
Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.74
Lebt es im Ausland oder hat es im Ausland gelebt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.75
Das Kind erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.
Die Artikel 26 und 33–41 gelten sinngemäss.
Erleichterte Ein- 1 Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 bürgerung für Kinder von Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom29. September 195277 Schweizerinnen durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann ein durch Heirat Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn:
die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat;
ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von Geburt an Schweizer Bürger sind; oder
das Kind in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat. 2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b ist das Gesuch innert drei Jahren nach der Geburt des Kindes, im Fall von Buchstabe c vor Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen.
Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt
Das Kind erwirbt das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.
Die Artikel 26 und 33–41 gelten sinngemäss.
Art. 59 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 195378
BRB vom30. Dez. 1952 (AS 1952 1101)