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141.21

Verordnung über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 16. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19521, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen der Bundesbehörden auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer einen Entscheid nach Artikel 3 veranlasst.

Art. 3 Gebührenbemessung

Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken

  1. für Entscheide über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung 220

  2. 2 für Entscheide über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte 250 Einbürgerung

  3. 3 für andere Entscheide 125 2 Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Gebühr beträgt die Hälfte, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das Gesuch vor Vollendung des 25. Altersjahres stellt.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren können zugunsten der Kantone folgende Gebühren erhoben werden: Franken

  1. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn- 125 kanton

  2. für die Beschaffung und Ausstellung von Zivilstandspapieren 55 4 AS 1996 3250

Art. 4 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordert.

Art. 5 Gebührenermässigung und -erlass

Keine Gebühr wird erhoben, wenn das Gesuch zurückgezogen wird.

Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden:

  1. für wenig bemittelte Personen;

  2. für minderjährige, einzeln eingebürgerte Kinder derselben Familie.

Art. 6 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Erlass der Verfügung erhoben.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 7 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit Eintreten der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Art. 8 Inkasso

Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden.

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 9 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. November 19915 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.

[AS 1991 2552]