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142.314

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
(AsylV 3)

vom 11. August 1999 (Stand am 15. Oktober 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom26. Juni 19981 (AsylG), verordnet:

Art. 12 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 1a3 Informationssysteme

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)5 betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:

  1. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom12. April 20066;

  2. Datenbank Artis;

  3. Geschäftsverwaltung Darlehen;

  4. Gerichtsdokumentation Türkei;

  5. Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi);

  6. Datenbank Medizinalfälle;

AS 1999 2351

BG vom20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51)

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  1. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;

  2. 7 …

  3. Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);

  4. Informationssystem AURORA nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 19998 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen;

  5. 9 Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO).

Art. 1b10 Datenbank Artis

In der Datenbank Artis werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.

Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.

Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.

Das SEM kann die in Artis gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:

  1. den kantonalen Ausländerbehörden;

  2. Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;

  3. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.

Art. 1c11 Geschäftsverwaltung Darlehen

Mitder Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet. der Darlehensverwaltung befasst sind.

Art. 1d12 Gerichtsdokumentation Türkei

Die Gerichtsdokumentation Türkei ist eine Referenzdatenbank zu den von Asylsuchenden eingereichten und als echt befundenen türkischen Gerichtsdokumenten.

Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die auf die Analyse von Gerichtsdokumenten spezialisiert sind.

Art. 1e13 Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi)

In der Datenbank Finasi werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung der Pauschalen nach den Artikeln20, 22, 24, 26, 28 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199914 (AsylV 2) und Artikel 18 der Verordnung vom24. Oktober 200715 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.

Sie enthält folgende Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, Personennummer, AHV-Versichertennummer und BFS- Nummer ihrer Wohnsitzgemeinde.16

Die Daten werden zu Kontrollzwecken drei Jahre in Finasi gespeichert. Danach werden die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten gelöscht.

Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen befasst sind.

Art. 1f17 Datenbank Medizinalfälle

In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden. Medizinalfällen befasst sind.

Art. 1g18 Datenbank individuelle Rückkehrhilfe

In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.

der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.

Art. 1i20 Informationssystem MIDES

MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.

Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

Art. 1j21 Datenbank DOPO

In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:

  1. Personalien;

  2. Einsatzpläne; und

  3. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten: 1. Dolmetscherin oder Dolmetscher, 2. Protokollführerin oder Protokollführer, 3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist, 4. Expertin oder Experte LINGUA, 5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA, 6.22 Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen.

Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.

Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:

  1. Dolmetscherin oder Dolmetscher;

  2. Protokollführerin oder Protokollführer;

  3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;

  4. Expertin oder Experte LINGUA;

  5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA;

  6. 23 Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen.

Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:

  1. zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;

  2. zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen.

Art. 224 Verbot der Datenbekanntgabe

(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.

Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren

(Art. 97 Abs. 3 Bst. b) Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.

Art. 425 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden

(Art. 98a AsylG) Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach

Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom28. Juli 195126 über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.

Art. 527 Biometrische Daten

(Art. 98b AsylG)

Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:

  1. Fingerabdrücke;

  2. Fotos.

Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 200628 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.

Art. 629 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten

(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA30

Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.

Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.

Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Empfangsstellen und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.

Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.

Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.

Art. 6a31 Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:

  1. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.

  2. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.

  3. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.

  4. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.

  5. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.

  6. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.

  7. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.

  8. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.

  9. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

  10. Die Datensicherheit ist gewährleistet.

  11. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.

Art. 6b32 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat

Das SEM hat im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen33 vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten zu übermitteln:

Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

  1. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 200334; und

  2. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind.

Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.

Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/201335 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Art. 7 und 836

Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall

Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S.3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L39 vom8.2.2014, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom29.6.2013, S.31.

Art. 10 Bekanntgabe von Listen

Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.

Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.

Art. 1137 Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten

(Art. 102ater AsylG)

Für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac-Abfragen werden Fingerabdruckspezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA-Services die Resultate der Eurodac- Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und -spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage.

Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur EU-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht- Übereinstimmung der Fingerabdrücke.

Die AFIS/DNA-Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:

  1. nach der Gewährung internationalen Schutzes durch einen Dublin-Staat und die entsprechende Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder

  2. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

Art. 11a38 Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac

Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.

Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat.

Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen darüber, wie es die Gesuche behandelt hat.

Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt auf und übermittelt ihnen das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Ist es nicht bereit, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.

Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke gemäss Absatz 1 werden nach der Bearbeitung des Gesuchs unverzüglich gelöscht.

Art. 11b39 Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195840, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.

Art. 11c41 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac

Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11–13 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 603/201342. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

Art. 1243 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. der Verordnung vom14. Juni 199344 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

  2. dem Kapitel über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom9. Dezember 201145;

  3. den Weisungen des Bundesrates vom14. August 201346 über die IKT- Sicherheit in der Bundesverwaltung.

Art. 13 Archivierung

Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 14 Statistik, Planung und Forschung

…47

Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Einreichung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom29.6.2013, S. 1.

Diese Weisungen sind im Internet auf den Seiten des Informatiksteuerorgans des Bundes (ISB) abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisungen Informatiksicherheit.

nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Anhänge 1 und 248

Änderung bisherigen Rechts

…49

49 Die Änderung kann unter AS 1999 2351 konsultiert werden.

Anhang 450 (Art. 1 Abs. 2)

Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200451 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200452 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200853 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 200854 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.

12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Anhang 555

Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES

Zeichenerklärung Zugriffsstufen:

A: Anfragen online B: Bearbeiten Leer: kein Zugriff

Organisationseinheiten:

AFIS: Externe Mitarbeitende, die mit AFIS-Lifescan arbeiten Betreuung: Externe Mitarbeitende Bereich Betreuung Flupo: Flughafenpolizei SEM: Staatssekretariat für Migration – I: Superuser – II: Sekretariat – III: Leitung Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) – IV: Verteilbüro – V: Zentrale EVZ – VI: Sachbearbeiter/innen im Asylbereich – VII: Bereich Datenaustausch und Identifikation – VIII: Bereich Sachdatenerfassung und Datenpflege – IX: Bereich Sprachanalysen Sicherheit: Externe Mitarbeitende Bereich Sicherheit

Asylverordnung 3 142.314

Datenkatalog MIDES MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

1. Stammdaten Name B B A A A B A B B A A Vorname B B A A A B A B B A A Datum und Uhrzeit der Einreichung des Asylgesuchs B B A A A B A B B A A ZEMIS-Nummer A A A A A A A A A A A MIDES-Personennummer A A A A A A A A A A A Asyl-Dossiernummer A A A A A A A A A A A Asylkategorie – Status B B A A A B A B B A A Persönliche Kontrollnummer (PCN) A A A A A A A A A A A Identifikationsart B B A A A B A B A A A Dublin-Code B B A A A B A A A A A Geburtsdatum B B A A A B A B B A A Geschlecht B B A A A B A B B A A Nationalität B B A A A B A B B A A Sprache B B A A A B A B B A A Zweite Sprache B B A A A B A B B A A Zivilstand B B A A A B A B B A A Rechtsvertreter/in B B A A A A A A A A A Vertrauensperson B

B A A A A A A A A A

Migration 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

Personenart (Hauptperson/Nebenperson) B B A A A A A A B A A Beziehungsart B B A A A A A A B A A Personenstatus B B A A A A A A A A A Status der Daktyloskopierung B B A A A A A A B A B Status grenzsanitarische Massnahmen B B A A A A A A B B A

2. Unterbringung Voreintritt Voreintrittsdatum B B A A A A B A Rückmeldedatum bei Voreintritt B B A A A A B A Eintritt Eintrittsdatum EVZ B B A A A A B A Datum des Asylgesuchs (Eröffnung Verfahren) B B A A A A B A Provisorischer Eintritt B B A A A A B A Transfer Vorgesehen für Transfer B B A A A A B A Transfer erfolgt B B A A A A B A Standort vor Transfer B B A A A A B A Transferdatum B B A A A A B A

Asylverordnung 3 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

Ankunftsdatum Transfer B B A A A A B A Bemerkung Transfer B B A A A A B A Verschwinden Datum des Verschwindens B B A A A A B A Austritt Austrittsdatum B B A A A A B A Bemerkung an Kanton B B A A A A B A Austrittskanton B B A A A A B A Ankunftszeit Kanton B B A A A A B A

3. Geschäfte Erfassender Sachbearbeiter/erfassende Sachbearbeiterin B B A A A A A A (Angabe Identifikationsnummer/Kürzel) Zuständiger Sachbearbeiter/zuständige Sachbearbeiterin B B A A A A Geschäftsart B B A A A A Datum Eröffnung des Geschäfts B B A A A A Statistik-Datum des Geschäfts B B A A A A Synchronisierung ZEMIS B B A A A A Mögliches ZEMIS-Geschäft B B A A A A Ereignisdatum (Interview) B B A A A A Erledigungsart B B A A A A

Migration 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

Erledigungsdatum B B A A A A Aufhebungsart B B A A A A Aufhebungsdatum B B A A A A Inaktivierung der Aufhebung B B A A A A Inaktivierungsdatum B B A A A A Bemerkungstext zu Geschäft B B A A A A Bemerkungsdatum B B A A A A Bemerkungstitel B B A A A A

4. Referenzdaten Referenzdaten B A

5. Ausgangsverwaltung Ausgangshistory B B A B B B B B Ausgangssperre B B A B B B B B Sonderausgang B B A B B B B B

6. Nichteintretensentscheide/Fristenverwaltung Eröffnungsdatum Nichteintretensentscheid B B A A A A Letzter Beschwerdetermin B B A A A A Datum des Verschwindens B B A A A A Beschwerdeeingang beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) B B A A A A

Asylverordnung 3 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

Termin für Urteil BVGer B B A A A A Rechtskraft Urteil BVGer B B A A A A

7. Protokoll Befragung zur Person Befrager/in B A A A B B Datum der Befragung B A A A B B Sprache der Befragung B A A A B B Angaben zum Merkblatt B A A A B B Angaben zur Rechtsvertretung B A A A B B Angaben zum/zur Dolmetscher/in B A A A B B 1. Identität Ledigname B A A A B B Geburtsort B A A A B B Ethnie B A A A B B zweite Staatsangehörigkeit B A A A B B Staatsangehörigkeit bei Geburt B A A A B B Herkunftscode B A A A B B Zivilstand seit: B A A A B B Angaben zum Partner/zur Partnerin B A A A B B Religion B A A A B B

Migration 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

Nebenidentität B A A A B B Angaben zum Vater B A A A B B Angaben zur Mutter B A A A B B Weitere Sprachen genügend für die Anhörung B A A A B B Übrige Sprachkenntnisse B A A A B B Sprachen des Vaters B A A A B B Sprachen der Mutter B A A A B B Schul-/Ausbildung, Beruf B A A A B B Letzte ausgeübte Tätigkeit B A A A B B Vorhandene Mittel in Schweizer Franken B A A A B B Vorhandene Mittel in ausländischen Währungen B A A A B B 2. Aufenthalte Letzter Wohnort im Heimatstaat B A A A B B Letzte offizielle Adresse im Heimatstaat B A A A B B Früherer Aufenthalt in der Schweiz B A A A B B Früherer Aufenthalt im Ausland (ausser Schweiz) B A A A B B Früheres Asylgesuch in Drittstaat/Vertretung Drittstaat B A A A B B Früheres Asylgesuch in Schweiz/Schweizer Vertretung B A A A B B

Asylverordnung 3 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

3. Beziehungen Im Heimatstaat B A A A B B In der Schweiz B A A A B B Angaben zu Beziehungen in der Schweiz B A A A B B Beziehungen in Drittstaaten B A A A B B Angaben zu minderjährigen Kindern, die im Asylgesuch B A A A B B eingeschlossen sind Angaben zu den Nebenidentitäten der Kinder B A A A B B Ausweispapiere der Kinder B A A A B B 4. Reiseweg Datum der Ausreise aus dem Heimatstaat B A A A B B Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz B A A A B B Datum der Einreise in die Schweiz B A A A B B Einreiseart B A A A B B Ort der Einreichung des Gesuchs B A A A B B Herkunfts- und Länderfragen B A A A B B

Migration 142.314

MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner

5. Gesuchsgründe Ausreise/Gesuchsgründe B A A A B B Beweismittel B A A A B B Weitere Unterlagen B A A A B B 6. weitere Fragen Zusatzbemerkungen des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin B A A A B B Dolmetscher/in B A A A B B Dauer der Befragung B A A A B B Identitätskategorie B A A A B B Rückübersetzung des Protokolls, Sprache der Befragung B A A A B B