142.315
Verordnung über das automatisierte Personenregistratursystem AUPER (AUPER-Verordnung)
vom 18. November 1992 (Stand am 16. Mai 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom29. September 19521 und auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom21. März 19732 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer sowie Artikel 111 Absatz 1 des Rechtshilfegesetzes3,4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Führung und Benutzung des automatisierten Personenregistratursystems AUPER.
Art. 2 Umschreibung des Systems AUPER
Das AUPER dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe sowie dem Informations- und Datenaustausch und ermöglicht statistische Erhebungen bei den beteiligten Behörden.
Das AUPER besteht aus einer Personendatenbank und vier Geschäftsverwaltungen.5
Art. 36 Beteiligte Behörden
Am AUPER sind beteiligt:
das Bundesamt für Polizeiwesen;
das Bundesamt für Ausländerfragen;
AS 1992 2425
c. der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD).
Art. 4 Verantwortung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) trägt die Verantwortung für das System AUPER. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am AUPER beteiligten Behörden. Es erteilt dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems und überwacht die Einhaltung dieser Verordnung. Es erlässt nach Anhörung der beteiligten Stellen die erforderlichen Weisungen.
Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenbearbeitung im AUPER. Sie sind insbesondere verantwortlich für die Richtigkeit der von ihnen eingegebenen Daten.
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2. Abschnitt Daten
Art. 58 Bearbeiten der Daten
Der Benutzer hat auf die Daten Zugriff, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Berechtigung für den Zugriff auf die durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Daten wird in den Artikeln 6 Absatz 2, 7 und 8 sowie im Anhang 1 näher geregelt.
Art. 6 Inhalt der AUPER Personendatenbank9
In der AUPER Personendatenbank sind folgende Daten enthalten:10
Namen (Vorname, frühere Namen, Aliasname[n]);
Firmen- und Organisationsnamen;
Dossierbezeichnung, Geschäftsbezeichnung, Personennummer;
Geschlecht;
Geburtsdatum und -ort, Todesdatum;
Zivilstand;
Namen und Vornamen der Eltern;
Schweizerische Staatsangehörigkeit des Ehegatten, des Vaters oder der Mutter;
Staatsangehörigkeit, Heimatort, Staatenlosigkeit und Schriftenlosigkeit;
11 Asylbewerber, Flüchtling mit Asyl, vorläufig aufgenommener Flüchtling oder Ausländer;
Einreise- und Ausreisedatum;
Adresse(n) im In- und Ausland;
Art und Dauer der Aufenthaltsbewilligung;
Ausgeübte Tätigkeit, Branchenzugehörigkeit, Stellung im Beruf (selbständig, unselbständig), Art und Dauer der Arbeitsbewilligung;
Arbeitskanton, Arbeitgeber und BUR-Nummer;
Ethnische Zugehörigkeit;
Religionszugehörigkeit;
Muttersprache;
Reise- und Identitätspapiere sowie fremdenpolizeiliche Ausweise;
12 Standardisierte Verweiser auf andere im AUPER erfasste Personen, Firmen, Organisationen und Dossiers mit sachgebiets-relevanten Beziehungen.
Dem Benutzer stehen innerhalb seiner Zugriffsberechtigung (Art. 8) diejenigen Datenfelder zur Verfügung, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt.13
Art. 7 Inhalt der AUPER-Geschäftsverwaltung
Inhalt der AUPER-Geschäftsverwaltung bilden die Daten der folgenden Aufgabenbereiche:
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Auslandschweizer-Fürsorge: insbesondere Rechtsvertreter und Verwandte, 4. Erledigungskontrolle, 5. Aufenthaltsdauer im Ausland, 6. Ersuchen der Stellen/Behörden, 7. Übermittlungsstelle, 8. Heimschaffungskanton, 9. Dauer der Unterstützungs-Zusage, 10. gewährte Unterstützungen und Rückzahlungen, 11. Sperrung der Fürsorgeleistungen und Aufhebung;
Bürgerrecht: insbesondere kantonale Behörden und schweizerische Auslandvertretungen, 4. Erledigungskontrolle;
Internationale Rechtshilfe und Polizeiwesen: insbesondere Rechtsvertreter, 4. Personalien von Zeugen, 5. Erledigungskontrolle, 6. Fristenkontrolle, 7. Vollzugsdaten, 8. Fahndungsregionen, 9. um Rechtshilfe ersuchende Behörden und Beteiligte;
Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes: insbesondere Rechtsvertreter, 4. Erledigungskontrolle, 5. Geschäftsbehandlungs-Priorität, 6. Höhe und Fristen von Kostenvorschüssen und der Verfahrenskosten sowie deren fristgerechten Bezahlung/Rückzahlung, 7. Soll-Termine für die Geschäftserledigung;
...15 Bearbeitungsberechtigung 1 Die im AUPER gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Beschaffungszweckes bearbeitet werden. Vorbehalten bleibt die Bestimmung von Artikel 9 Absatz seit1. Okt. 1999 (SR 142.314).
Auf Daten betreffend Schweizer Bürger aus dem Aufgabenbereich Auslandschweizer-Fürsorge und internationale Rechtshilfe haben nur das Bundesamt für Polizeiwesen und der Beschwerdedienst des EJPD Zugriff.17 Für die verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Polizeiwesen gelten die Bestimmungen von Absatz 1 zweiter Satz hievor sinngemäss.
Das Bundesamt für Ausländerfragen und der Beschwerdedienst des EJPD haben Zugriff auf die Daten aus dem Geschäftsbereich Bürgerrecht.18
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Im Anhang 1 wird der Umfang des Zugriffs und der Berechtigung zur Datenbearbeitung (sichten und bearbeiten) im einzelnen festgelegt.
3. Abschnitt Bekanntgabe der Daten
Art. 9 Datenbekanntgaben im Einzelfall
Die beteiligten Bundesbehörden können im Einzelfall anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Daten aus dem AUPER bekanntgeben, wenn für den Empfänger die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich sind.
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Art. 10 21
4. Abschnitt Schutz und Sicherheit der Daten
Art. 11 Rechte der Betroffenen
Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz22 und des Verwaltungsverfahrensgesetzes23.
Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu löschen.
Bis 1. Juli 1993 Richtlinien vom16. März 1981 für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, BBl 1981 I 413, danach Bundesgesetz vom19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1).
Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der betreffenden beteiligten Behörde einzureichen.
Richtet sich das Gesuch an alle oder mehrere der beteiligten Behörden, ist das Departement zuständig. Dieses hört die beteiligten Behörden vorgängig an.
Art. 12 Datensicherheit
Die beteiligten Behörden treffen in ihren Bereichen die gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Verlust, Verfälschung, Zerstörung und unbefugtes Bearbeiten der Daten. Das Departement erlässt in Zusammenarbeit mit dem Informatikstrategieorgan Bund Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für deren Koordination.24
Der Zugriff zum AUPER wird mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.25
Beim Transport oder der Weitergabe von Personendaten ist sicherzustellen, dass diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.
Die Behörden mit direkten Anschlüssen an das AUPER regeln die Zugangsberechtigung zu den Datenstationen und sichern die Arbeitsräume wirksam gegen den Zutritt unbefugter Personen.
Die Daten und Programme des AUPER müssen nach einer Zerstörung, Entwendung oder einem Verlust wiederhergestellt werden können.
Art. 13 Archivierung und Löschung
Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden, sofern sie nicht an das Bundesarchiv abzuliefern sind. Das Departement regelt Art und Dauer der Aufbewahrung bis zur Löschung oder Ablieferung an das Bundesarchiv.
5. Abschnitt Statistik und Planung
Art. 14 Grundsatz
Die Bearbeitung von im AUPER erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz26.
Bis 1. Juli 1993 Richtlinien vom16. März 1981 für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, BBl 1981 I 413, danach Bundesgesetz vom19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1).
Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nicht anonymisierte Personendaten bearbeitet werden. Diese sind nach dem Gebrauch zu vernichten.
Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen in einer Weise bearbeitet werden, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
Art. 15 27
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 - 17 28
Art. 1829 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum31. Dezember 2000.
Anhang 130 Zeichenerklärung Zugriffsstufen A: Abfragen, sichten B: Bearbeiten Leer: kein Zugriff Organisationseinheiten: BAP: Bundesamt für Polizeiwesen –I Systemadministrator – II Registratur – III Auslandschweizerfürsorge – IV Erkennungsdienst, Strafregister, Interpol und Zentralstellendienste –V Internationale Rechtshilfe, Auslieferung, Ausweisschriften und Nachforschungen sowie Fahndungen/RIPOL BFA (BR) Bundesamt für Ausländerfragen (Bürgerrecht) BD Beschwerdedienst EJPD AUPER Datenfelder Bundesamt für Polizeiwesen Beteiligte Behörden * I II III IV V BD BFA/ BR
Art. 6
Name, Vorname B B B A A A B Aliasname (Code) B B B A A A B Firmen- und Organisationsnamen B B A Dossiernummer, Dossierkategorie B B B A A A B Geschäftsart, Geschäftsnummer B B B A A B Personennummer B B B A A A B Geschlecht B B B A A A B Geb. Datum und Ort, Todesdatum B B B A A A B Zivilstand B B B A A A B Name und Vorname der Eltern B B B A A A B Schweiz. Staatsangehörigkeit des Ehegatten und der Mutter oder des Vaters B B B A A B Art und Dauer der Aufenthaltsbewilligung A A B A A A A Staatsangehörigkeit B B B A A A B Heimatort B B B A A B Einreise- und Ausreisedatum B B A A A A Adresse im In- und Ausland B B B A A A B Standardisierte Verweiser B B B A A A B
Art. 7 Bst. b Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte B B B A Getroffene Anordnungen/Massnahmen B A B A Name und Adresse von Beteiligten B A B A Erledigungskontrolle B A B A Aufenthaltsdauer im Ausland B A B A Ersuchen der Stellen/Behörden B A B A Übermittlungsstelle B A B A Heimschaffungskanton B B B A Dauer der Unterstützungszusage B A B A Gewährte Unterstützungen und B A B A Rückzahlungen A B A Sperrung von Fürsorgeleistungen und Aufhebungen B A B A
AUPER Datenfelder Bundesamt für Polizeiwesen Beteiligte Behörden * I II III IV V BD BFA/ BR
Art. 7 Bst. c Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte A B Getroffene Anordnungen/Massnahmen A B Name und Adresse von Beteiligten A B Erledigungskontrolle A B
Art. 7 Bst. d Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte B B B A Getroffene Anordnungen/Massnahmen B B B A Name und Adresse von Beteiligten B B B A Personalien von Zeugen B B B A Erledigungskontrolle B B B A Fristenkontrolle B B B A Vollzugsdaten B B B A Fahndungsregionen B B B A Um Rechtshilfe ersuchende Behörden und Beteiligte B B B A
Art. 7 Bst. e Aktueller Stand der einzelnen Geschäfte B Getroffene Anordnungen/Massnahmen B Beteiligte Personen und Stellen B Erledigungskontrolle B Geschäftsbehandlungs-Priorität B Kostenvorschuss und Verfahrenskosten B Solltermine für die Geschäftserledigung B
Anhang 231 (Art. 10 Abs. 4)