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151.21

Verordnung über die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Präventionsprojekten für Menschenrechte sowie gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Menschenrechts- und Antirassismusprojekte-Verordnung)

vom 27. Juni 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und

Artikel 386 des Strafgesetzbuches2

sowie in Ausführung von Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 19653 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,4 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes für Projekte zur Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie zur Prävention von Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

Die Unterstützung von Projekten erfolgt in den Bereichen Schule und Bildung (Kinder, Jugendliche und Erwachsene), Sensibilisierung und Prävention sowie Opfer- und Konfliktberatung.

Art. 25 Gewährung von Unterstützungsbeiträgen

Die Unterstützungsbeiträge werden im Rahmen der jährlich bewilligten Zahlungskredite ausgerichtet.

AS 2001 1785

Art. 3 Voraussetzungen

Die unterstützten Projekte müssen:

  1. geeignet sein, eine möglichst grosse Breitenwirkung und Multiplikatorenwirkung zu erzielen;

  2. nach Möglichkeit den Einbezug von Direktbetroffenen sicherstellen;

  3. auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein;

  4. eine Evaluation ihrer Durchführung und Wirkung ermöglichen.

Die Unterstützung kann auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung erforderlicher Strukturen beinhalten.

Die Projekte können von Dritten oder von Bundesstellen zusammen mit Dritten getragen werden.

Art. 46 Arten der Unterstützungsbeiträge

Im Rahmen der bewilligten Zahlungskredite können pro Jahr ausgerichtet werden:

  1. für Projekte im nichtschulischen Bereich rund zwei Drittel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags;

  2. für Projekte im schulischen Bereich insgesamt rund ein Drittel des jährlich zur Verfügung stehenden Teilbetrags.

Art. 5 Ausrichtung der Unterstützungsbeiträge

Für ein Projekt wird in der Regel nur ein Beitrag zugesprochen. In begründeten Ausnahmefällen können weitere Beiträge zugesprochen werden.

2. Abschnitt Einreichung und Prüfung der Gesuche für Menschenrechts-

und Antirassismusprojekte

Art. 6 Einreichung der Gesuche

Gesuche um Unterstützungsbeiträge sind bei der Fachstelle für Rassismusbekämpfung (Fachstelle) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) einzureichen.

Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:

  1. einen Projektbeschrieb;

  2. ein Budget;

  1. einen Finanzierungsplan einschliesslich Angaben über allfällige Beiträge Dritter;

  2. ein Evaluationskonzept.

Die Fachstelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Sie kann Richtlinien für die Gesuchseinreichung erlassen.

Art. 7 Prüfung der Gesuche durch die Fachstelle

Die Fachstelle prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt.

Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.

Art. 8 Jahresprogramm und Richtlinien der interdepartementalen Arbeitsgruppe

Eine interdepartementale Arbeitsgruppe (IDA), bestehend aus Vertretungen des Eidgenössischen Departements des Innern (Federführung), des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, erarbeitet ein Jahresprogramm zur Auswahl der Gesuche um Unterstützung von Projekten.7

Sie erlässt Richtlinien zur Behandlung der Gesuche für Projekte im schulischen Bereich.

Sie konsultiert innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung Fachpersonen und nimmt Rücksprache mit der interdepartementalen Arbeitsgruppe Rechtsextremismus, der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren.

Art. 9 Stiftung Bildung und Entwicklung

Mit der Prüfung der Gesuche sowie mit der Begleitung und Evaluation der Projekte im schulischen Bereich wird die Stiftung Bildung und Entwicklung beauftragt.

Sie prüft die Gesuche gestützt auf die Richtlinien der IDA sowie unter deren Oberaufsicht. Sie überweist die Gesuche mit ihrem Antrag an das EDI zum Entscheid.

Art. 10 Entscheid

Über die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen entscheidet das EDI.

...8

Entscheide über Beiträge an Projekte im schulischen Bereich erfolgen auf Grund des Antrags der Stiftung Bildung und Entwicklung. Von deren Antrag abweichende Entscheide sind zusätzlich zu begründen.

3. Abschnitt Controlling und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 11

Die Fachstelle ist für die Betreuung und Überwachung des Fortschritts der Projekte, für deren Koordination und Evaluation sowie für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit zuständig.

Die Fachstelle kann die Unterstützungsbeiträge gestaffelt nach dem Fortschritt des jeweiligen Projekts auszahlen.

Sie kann die Projektorganisationen sowie die Stiftung Bildung und Entwicklung in die Öffentlichkeitsarbeit einbeziehen.

Die Projektorganisationen müssen der Fachstelle auf Verlangen Einsicht in die Projektunterlagen gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.

4. Abschnitt Rechtsschutz und Inkrafttreten

Art. 12 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2001 in Kraft.