161.11
Verordnung über die politischen Rechte
(VPR)
vom 24. Mai 1978 (Stand am 16. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Gesetz)1, verordnet:
1. Abschnitt Stimmrecht und Stimmabgabe
Art. 1 Politischer Wohnsitz
Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:
Bevormundete;
Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
2 Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.
Art. 23 Wechsel des politischen Wohnsitzes
Wer während der letzten vier Wochen vor einem eidgenössischen Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
Art. 2a4 Abstimmungstermine
Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert:
AS 1978 712
In jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern;
In jenen Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Datum nach dem 28. Mai fällt, der dritte Maisonntag, in den übrigen Jahren der dritte Sonntag nach Pfingsten;
Der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag;
Der letzte Sonntag im November.
Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer Abstimmungstermine.
Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine Volksabstimmung statt.
Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des Vorjahres bekannt.
Art. 2b5 Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial
Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern ortsabwesenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand ins Ausland zustellen können.
2. Abschnitt Abstimmungen
Art. 3 Vorbereitung
Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen.
Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung.
Art. 4 Abstimmungsprotokoll
Das Abstimmungsprotokoll muss dem Schema im Anhang 1a (Normalfall) oder 1b (Initiative mit Gegenentwurf) entsprechen.
Die Kantone können die Formulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.
Die Bundeskanzlei bestimmt, wann die Protokolle zu vernichten sind.
Art. 5 Meldung des vorläufigen kantonalen Ergebnisses
Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden), das Abstimmungsergebnis umgehend telefonisch, per Telefax oder in anderer geeigneter elektronischer Form der kantonalen Zentralstelle zu melden.6
Die kantonale Zentralstelle meldet das vorläufige kantonale Abstimmungsergebnis spätestens bis um18.00 Uhr über Telefax, Fernschreiber oder nötigenfalls telefonisch der Bundeskanzlei.7
...8
Die Meldung des Abstimmungsergebnisses umfasst:
die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen;
die kantonale Stimmbeteiligung in Prozenten;
bei Initiativen mit Gegenentwurf ausserdem die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind.
Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses
Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 des Gesetzes hin.
Art. 6a9 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck
Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen.
3. Abschnitt Wahl des Nationalrats
Art. 710 Losentscheid
Muss im Bund das Los gezogen werden, so zieht es der Bundeskanzler im Beisein mindestens zweier Mitglieder des Bundesrates, die nicht der gleichen Fraktion der Bundesversammlung nahestehen dürfen.
Art. 7a11 Kantonales Wahlbüro
Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro).
Art. 8 Formulare
Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros, instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1–5 im Anhang 2 entsprechen.
Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.
Der Bundesrat kann einem Kanton ausnahmsweise auf begründetes Begehren eine Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen keiner erneuten Genehmigung.12
Art. 8a13 Wahlanmeldeschluss
Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum1. März des Wahljahres mit, welchen Montag zwischen dem1. August und dem30. September er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf 14 Tage festgelegt hat.
Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die keine stillen Wahlen kennen.14
Art. 8b15 Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3a) enthalten.
Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes) erklären die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes).
Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird vom Kanton auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los.
Ursprünglich Art. 7
Satz3 eingefügt durch Ziff. I der V vom9. Juni 1986 (AS 1986 1059).
Art. 8c16 Mehrere Listen gleichen Namens
Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.
Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht.
Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. Dieser werden die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.
Art. 8d17 Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge
Die zuständigen Amtsstellen der meldepflichtigen Kantone stellen der Bundeskanzlei spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss je ein Exemplar aller Wahlvorschläge zu.18
Die Bundeskanzlei belässt mehrfach Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag, der als erster bei ihr eintrifft. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los.
Die Bundeskanzlei meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen seines Wahlvorschlages Streichungen per Telefax.
Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste. Er bezeichnet dabei die Liste als bereinigt.
Art. 8e19 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen
Erklärungenüber Listen- und Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3b) enthalten.
Massgebend für die Gültigkeit von Listen- und Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft.
Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro
Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen Wahlbüro.
Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind.
Art. 10 Sitzverteilung
Das kantonale Wahlbüro ermittelt umgehend die Ergebnisse des Wahlkreises und die Verteilung der Sitze.
Art. 11 Nachzählung
Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.
Art. 12 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse
Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss für alle Wahlkreise mit Verhältniswahl in Inhalt und Anordnung dem Formular5 im Anhang 2 entsprechen.
Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Parteiliste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf bezeichnet sein.
Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse
DieKantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 des Gesetzes hin.
Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse.
Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahlprotokolls zu.20
Art. 14 Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat
Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt die Kantonsregierung das Protokoll des kantonalen Wahlbüros samt Amtsblatt und allfälligen Beschwerden sowie ihrer Stellungnahme dem Bundesrat.
Sie stellt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist die Formulare 1–4 nach Anhang 2 sowie alle Wahlzettel dem Bundesamt für Statistik zu.21 Die Wahlzettel sind nach Gemeinden getrennt zu verpacken.
Art. 1522 Rücktritt und Nachrücken
Das Generalsekretariat der Bundesversammlung benachrichtigt die Kantonsregierung über Rücktrittserklärungen.
Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt.
Art. 1623 Ergänzungswahl
Bei Ergänzungswahlen (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes) lädt die Kantonsregierung den Vertreter der vorschlagsberechtigten Liste unter Ansetzung einer 30tägigen Frist zur Einreichung eines Wahlvorschlages ein. Zu diesem Zweck händigt sie ihm eine Kopie des ursprünglichen Wahlvorschlages samt Namen und Adressen aller Unterzeichner aus.
Art. 1724 Ergänzende Weisungen
Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse.
4. Abschnitt:25 Referendum
Art. 18 Muster
Bei der Bundeskanzlei können Muster einer Unterschriftenliste in jeder Amtssprache unentgeltlich bezogen werden.
Art. 18a26 Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte
Stimmberechtigte, die ein Referendum für andere, schreibunfähige Stimmberechtigte unterzeichnen, tragen deren Personalien vollständig in die Unterschriftenliste ein. In der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tragen sie in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag/i.A.» ihren eigenen Namen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei.
Siehe die SchlB der Änd. vom26. Februar 1997 am Ende der vorliegenden V.
Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung
Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies durch eines der folgenden Stichworte:
unleserlich;
nicht identifizierbar;
mehrfach unterschrieben;
von gleicher Hand;
nicht handschriftlich;
nicht im Stimmregister;
27 eigenhändige Unterschrift fehlt;
28 falsches Geburtsdatum.
Die Amtsstelle gibt auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften an.
...29
Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen über die Gesamtbescheinigung nach Artikel 62 Absatz 4 des Gesetzes.
Die Amtsstelle wahrt das Stimmgeheimnis.30
Art. 20 Einreichung
Die Unterschriftenlisten sind nach Kantonen getrennt der Bundeskanzlei einzureichen.
Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag ab, so kann das Referendum noch während der Bürozeit des nächstfolgenden Werktags eingereicht werden.
Art. 21 Prüfung des Zustandekommens
Für die Feststellung des Zustandekommens prüft die Bundeskanzlei namentlich, ob die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt.
Art. 2231
5. Abschnitt:32 Volksinitiative
Art. 23 Vorprüfung
Reichen Initianten einen Initiativtext in mehreren Amtssprachen zur Vorprüfung ein, so haben sie der Bundeskanzlei mitzuteilen, welche Fassung für Textanpassungen massgebend ist.
Reichen sie den Initiativtext in nur einer Amtssprache ein, so übersetzt ihn die Bundeskanzlei, sobald die Initianten den Text als endgültig bezeichnet haben.
Sämtliche Urheber der Initiative bestätigen gegenüber der Bundeskanzlei durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee. Entsprechende Formulare können bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden.33
Enthält der Entwurf der Unterschriftenliste mehr Namen, als das Initiativkomitee umfassen darf, so streicht die Bundeskanzlei die letzten Namen.34
Die Bundeskanzlei veröffentlicht in der Vorprüfungsverfügung auch die Namen und Adressen aller Urheber der Initiative im Bundesblatt. Wünschen die Urheber eine Übersetzung der Initiative ins Romanische, so wird diese Fassung im deutschsprachigen Bundesblatt veröffentlicht.3536
Art. 2437
Art. 2538 Rückzug
Bevor der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt, stellt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee den Entwurf einer Rückzugserklärung samt Unterschriftentalon zu. Sie räumt ihm mit der Einladung zum Entscheid über einen Rückzug eine Frist von zehn Tagen zur Beschaffung aller nötigen Unterschriften von Mitgliedern des Initiativkomitees ein. Die Rückzugserklärung muss dem Muster im Anhang 4 dieser Verordnung entsprechen.
Die Rückzugserklärung und die Unterschriften sind fristgerecht der Bundeskanzlei zuzustellen.
Der Rückzug wird im Bundesblatt publiziert.
Siehe die SchlB der Änd. vom26. Februar 1997 am Ende der vorliegenden V.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom26. Febr. 1997, in Kraft seit1. April 1997 (AS 1997 761).
Art. 26 Ergänzende Bestimmungen
Der4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Volksinitiative sinngemäss.
6. Abschnitt Statistische Erhebungen
Art. 27
Der Bundesrat bezeichnet und instruiert in einem Kreisschreiben die Gemeinden, in denen die Stimmen nach Geschlecht und Altersgruppe getrennt abzugeben sind.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 2839 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen
Kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte werden in nichtstreitigen Fällen von der Bundeskanzlei genehmigt.
Art. 28a40 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. August 197641 über die politischen Rechte der Auslandschweizer wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
...
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom2. Mai 187942 betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung; 2. die Vollziehungsverordnung vom8. Juli 191943 betreffend die Wahl des Nationalrates; 3. der Bundesratsbeschluss vom10. Dezember 194544 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
Ursprünglich Art. 28
[AS 1976 1809, 1988 355. AS 1991 2391 Art. 19]
[BS 1 177]
[BS 1 188; AS 1971 912, 1975 901]
[BS 1 165; AS 1976 1809 Art. 16]
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1978 in Kraft Schlussbestimmungen der Änderung vom26. Febraur 199745
Die bisherigen Bestimmungen des4. Abschnittes (Art. 18–22) dieser Verordnung bleiben anwendbar auf die Erlasse, die vor dem1. April 1997 von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurden.
Die bisherigen Bestimmungen des5. Abschnittes (Art. 23–26) dieser Verordnung bleiben anwendbar auf die Volksinitiativen, für welche die Unterschriftensammlung vor dem1. April 1997 begonnen wurde.
AS 1997 761 Anhänge 1a–446
Diese Anhänge enthalten Formulare und werden in der SR nicht mehr wiedergegeben. Siehe die Publikationen in AS 1978 712, 1982 1787, 1986 1059, 1987 1126, 1994 2423, 1997 761, 2002 1755.