172.041.0
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
vom 10. September 1969 (Stand am 10. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 26 Absatz 2, 63 Absatz 5, 64 Absatz 5 und 65 Absatz 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1 (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,3 beschliesst:
I. Beschwerdeverfahren
Art. 1 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei umfassen:
die Spruchgebühr im Sinne von Artikel 2;
die Schreibgebühr im Sinne von Artikel 3 und gegebenenfalls Kanzleigebühren im Sinne der Artikel 14ff.;
die Barauslagen im Sinne von Artikel 4.
Art. 24 Spruchgebühr
Die Spruchgebühr bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert.
Sie beträgt in der Regel 100–5000 Franken.
Sie beträgt 200–10 000 Franken, wenn es sich um Streitsachen von erheblichem finanziellem Interesse, aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit, um Streitsachen mit mehreren Parteien oder um Fälle von mutwilliger Prozessführung handelt.
Art. 3 Schreibgebühr
Die Schreibgebühr setzt sich zusammen:
AS 1969 760
aus einer Gebühr von 10 Franken je Seite für die Herstellung des Originals;
für jede notwendige Ausfertigung aus einer Gebühr, die sich nach Artikel 14 (Reproduktion von Schriftstücken) bestimmt.5 2 Als notwendig gilt je eine Ausfertigung für jede Partei und für die Vorinstanz.
Der Vertreter oder Beistand der Partei hat Anspruch auf eine gebührenfreie Ausfertigung.
Art. 4 Barauslagen
Die Barauslagen der Beschwerdeinstanz umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Expertenhonorare, Zeugengelder und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
Als fremdsprachig gelten die nicht in einer Landessprache eingereichten Eingaben.
Baraufwendungen für Dienstreisen des Personals der Beschwerdeinstanz und, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, für Expertisen durch amtliche Konsultativorgane gehen zu Lasten der Beschwerdeinstanz.
Art. 4a6 Erlass der Verfahrenskosten
Verfahrenskosten können nach Artikel 63 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Gesetzes geniesst, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen.
Art. 4b7 Kostenfreiheit
In Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherung dürfen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden.
Art. 5 Kostenvorschuss
Der Vorschuss für Verfahrenskosten bestimmt sich nach Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder, wenn diese Bestimmung keine Anwendung findet, nach Artikel 33 Absatz 2 jenes Gesetzes.
Als verhältnismässig hoch im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 jenes Gesetzes gelten Barauslagen von mehr als 250 Franken.
Die Beschwerdeinstanz verrechnet in der Entscheidungsformel (Dispositiv) den Vorschuss mit den entsprechenden Verfahrenskosten und erstattet einen Überschuss zurück.
Art. 6 Verfahrenskosten der Vorinstanz
Die Verfahrenskosten von Vorinstanzen der Bundesverwaltung sind in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides zu den Verfahrenskosten der Beschwerdeinstanz zu schlagen.
Die Beschwerdeinstanz zieht zusammen mit ihren Verfahrenskosten die Verfahrenskosten jener Vorinstanzen ein und schreibt diesen ihre Verfahrenskosten anteilsmässig gut.
Ermässigt oder erlässt sie ihre Verfahrenskosten nach Artikel 63 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ermässigt sie im gleichen Verhältnis oder erlässt sie auch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen.
Art. 7 Parteienmehrheit
Mehrere Parteien tragen ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides nichts anderes verfügt.
Art. 8 Parteientschädigung
Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.
Die Parteientschädigung soll folgende Kosten der obsiegenden Partei ersetzen:
Kosten der Vertretung oder Verbeiständung, wenn der Vertreter oder Beistand nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei steht;
Barauslagen und andere Spesen der Partei, soweit sie insgesamt 50 Franken übersteigen;
Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts über die Entschädigungen an die Gegenpartei finden auf die Kosten der Vertretung und Verbeiständung sinngemäss Anwendung.
Die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes bemisst sich im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der darnach in der Regel zulässige Höchstbetrag findet Anwendung auf die Beschwerde an den Bundesrat und vermindert sich für Beschwerden an die Departemente oder eidgenössischen Rekurskommissionen um einen Viertel, für Beschwerden an andere Bundesbehörden um die Hälfte.
Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen.
Die Beschwerdeinstanz setzt gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht oder weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach
Artikel 58 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zieht oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer vergleicht.8
Art. 9 Unentgeltliche Rechtspflege
Die Anwaltskosten der Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, bestimmen sich nach Artikel 8 Absätze3 und 4.
Die Entschädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 gilt als Honorar des amtlich bestellten Anwalts; die Beschwerdeinstanz kann dieses ausnahmsweise um höchstens die Hälfte kürzen.
Der amtlich bestellte Anwalt hat keinen Anspruch auf Ersatz unnötiger Kosten.
Art. 109 Besondere Beschwerdearten
Die Bestimmungen der Artikel 1–9 sind anwendbar auf Beschwerden gegen Verfügungen; für Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden gelten die
Artikel 1 –5, desgleichen für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonderes schwierige Aufsichtsbeschwerden.
II. Übrige Verfahren
Art. 11 Revisionsverfahren
Die Bestimmungen der Artikel 1–5 und 7–9 finden auf die Revision eines Beschwerdeentscheides sinngemäss Anwendung.
Zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid zugunsten einer Partei in Revision und hat die Partei die ihr im Beschwerdeentscheid auferlegten Verfahrenskosten bezahlt, so sind diese ihr zurückzuerstatten.
Der zurückzuerstattende Betrag ist verhältnismässig zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt, und in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Revisionsentscheides zu beziffern.
Art. 12 Einsprache- und Schiedsverfahren
Die Bestimmungen der Artikel 1–5 und 7–9 finden auf Einspracheentscheide und Entscheide von Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichten auf Grund öffentlichrechtlicher Verträge sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht dafür Verfahrenskosten, die Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechtspflege vorsieht.
Art. 12a10 Verfahren in Sozialversicherungssachen
Die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, richtet sich nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag wird für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfahren vor einer andern Behörde um die Hälfte reduziert.
Art. 13 Verfahrenskosten für andere Verfügungen
Die Verfahrenskosten für andere Verfügungen bestimmen sich nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht.11
Enthält das in der Sache anwendbare Bundesrecht keine abweichende Bestimmung, so kann die verfügende Behörde von der Partei fordern:
12 eine Spruchgebühr von 100–2000 Franken oder, wenn sinngemäss die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 zutreffen, 200–5000 Franken;
eine Schreibgebühr im Sinne von Artikel 3 und gegebenenfalls Kanzleigebühren im Sinne der Artikel 14ff.;
Vorschuss und Ersatz für die Barauslagen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung; die Artikel 4, 5 Absätze2 und 3 und Artikel 7 finden sinngemäss Anwendung.
Befreiung und Erlass von Verfahrenskosten im Sinne von Absatz 2 bestimmen sich nach den Artikeln 19 und 20.
III. Verschiedene Kanzleigebühren
Art. 1413 Reproduktion von Schriftstücken
Die Gebühr für die Reproduktion von Schriftstücken beträgt für Photokopien 50 Rappen je Seite und für andere Vervielfältigungen eine Summe, die sich nach dem Drucksachentarif der Bundeskanzlei bestimmt.
Art. 1514 Akteneinsicht
Die Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer rechtskräftig erledigten Sache beträgt 15 Franken;15 sie erhöht sich gegebenenfalls um die Gebühr im Sinne von
Artikel 16 .
Art. 1616 Nachforschungen
Die Gebühr für Nachforschungen in Akten einer erledigten Sache beträgt 30 Franken je halbe Stunde;17 der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
Art. 17 Telegramme
Die Gebühr für eine Mitteilung durch Telegraph oder Telex beträgt 5 Franken zusätzlich zu den ordentlichen Gebühren.
Art. 1818 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Die Gebühr für eine Beglaubigung oder Bescheinigung beträgt 20 Franken, für deren Einholung zusätzlich 6 Franken; handelt es sich bei der Bescheinigung um eine Verfügung, so ist Artikel 13 anwendbar.
Art. 19 Gebührenfreiheit
Bundes-, kantonale oder Gemeindebehörden, die für sich selbst und nicht für Drittpersonen eine Bundesbehörde in Anspruch nehmen, schulden keine Gebühren im Sinne der Artikel 14–18.
Art. 20 Gebührenerlass
Die für die Festsetzung der Gebühren im Sinne der Artikel 14–18 zuständige Behörde kann diese Gebühren wegen Bedürftigkeit des Schuldners oder aus anderen wichtigen Gründen erlassen.
Art. 21 Andere Kanzleigebühren
Die Bestimmungen der Artikel 14–20 finden Anwendung, soweit das in der Sache anwendbare Bundesrecht nichts Abweichendes vorsieht; das in der Sache anwendbare Bundesrecht regelt auch die Gebühren für andere Verrichtungen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 22
Diese Verordnung tritt, im Rahmen von Artikel 81 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am1. Oktober 1969 in Kraft.
Art. 23
Mit ihrem Inkrafttreten werden der Bundesratsbeschluss vom15. Juli 196619 über Beschwerdekosten und Kanzleigebühren in der Bundesverwaltung und alle abweichenden Bestimmungen aufgehoben; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Sinne der Artikel 13 Absatz 1, und 21.
Die Bestimmung von Artikel 158 des Bundesbeschlusses vom 30. März 194920 über die Verwaltung der schweizerischen Armee bleibt vorläufig in Kraft.
Die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom10. Juli 196821 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren wird wie folgt geändert: ...22
[AS 1966 913]