172.220.111.31
Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
vom 6. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2027)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),1
gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 20012 (BPV),
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 und 2 BPV)
Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.3
Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.
…4
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt.5
Art. 1a6 Durchführung von Pilotversuchen
(Art. 18a BPV)
Will ein Departement einen Pilotversuch durchführen, so erstellt es zuhanden des Eidgenössischen Personalamts (EPA) ein Konzept mit folgenden Angaben:
Kurzbeschreibung des Pilotversuchs;
Angaben zum Ziel und zum Nutzen des Pilotversuchs;
Teilnehmerkreis;
Zeitplan für die Umsetzung.
Das EPA konsultiert vor seinem Antrag an das EFD zur Durchführung von Pilotversuchen die Human-Resources-Konferenz nach Artikel 20 BPV und informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner.
Das Departement evaluiert den Pilotversuch und fasst die Erkenntnisse in einem Bericht zuhanden des EPA zusammen. Der Bericht muss spätestens drei Monate nach Abschluss des Pilotversuchs vorliegen.
Das EPA koordiniert die laufenden Pilotversuche, informiert den Begleitausschuss der Sozialpartner und diskutiert die Ergebnisse der Pilotversuche mit der Human- Resources-Konferenz.
2. Kapitel Personalbeurteilung7
Art. 28 Stellenbeschreibung
(Art. 16 BPV)
Der Arbeitgeber legt in der Stellenbeschreibung für die jeweilige Funktion die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest.
Die Stellenbeschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
die Funktion;
die Organisationseinheit;
die Funktion der oder des direkt Vorgesetzten;
die Anforderungen, welche die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllen muss, sowie die erforderlichen Kompetenzen;
die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten;
die Anzahl der unterstellten Mitarbeitenden;
die Lohnklasse und das Datum der Funktionsbewertung nach Artikel 52 BPV.
Art. 39 Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele
(Art. 16 BPV)
Die Vorgesetzten können mit ihren Mitarbeitenden Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsziele vereinbaren.
Die Verhaltensziele beziehen sich auf die erforderlichen Kompetenzen und auf die Anforderungen gemäss dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung.
Art. 410 Bestätigung
(Art. 15 BPV)
Die Mitarbeitenden und die direkten Vorgesetzten bestätigen über eine digitale Plattform, dass die Personalbeurteilung stattgefunden hat.
Art. 511
Art. 6 Überprüfung12
(Art. 15 und 16 BPV)
Mitarbeitende, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der Personalbeurteilung bei der Person, der ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden an der strittigen Beurteilung Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Gespräch schriftlich endgültig über die Beurteilung.13
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Mitarbeitende, die direkt der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit unterstellt sind.14
Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.15
Art. 716
3. Kapitel …
Art. 817
4. Kapitel Leistungen des Arbeitgebers
1. Abschnitt Lohn
Art. 918 Wirksamkeit der Lohnentwicklung sowie Berechnung der Lohnentwicklung bei unterjährigen Eintritten
(Art. 39 BPV)
Lohnentwicklungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Beginnt das Arbeitsverhältnis während des Jahres, so wird die Lohnentwicklung für das Folgejahr anteilsmässig berechnet. Von der anteilsmässigen Berechnung kann abgewichen werden, wenn diese Lohnentwicklung bei der Festsetzung des Anfangslohns berücksichtigt wird.19
Art. 9a20 Vorschlag für die Lohnentwicklung
(Art. 39 Abs. 2 BPV)
Liegt der Lohn der Angestellten unterhalb der Lohnentwicklungskurve, so berechnet sich der Vorschlag nach Anhang 1, bis der Lohn die Lohnentwicklungskurve erreicht.
Liegt der Lohn auf der Lohnentwicklungskurve, so entspricht der Vorschlag dem Anstieg der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–d BPV.
Liegt der Lohn der Angestellten über der Lohnentwicklungskurve, so erhalten die Vorgesetzten den Vorschlag, keine Lohnentwicklung zu beantragen.
Die Angestellten werden über die Anzahl Erfahrungsjahre informiert, die dem Vorschlag für ihre Lohnentwicklung zugrunde liegen.
Art. 9b21 Auswertung der Lohnentwicklung
(Art. 39a BPV)
Die Personalverantwortlichen werten die Abweichungen von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung nach Artikel 39a Absätze 1–3 BPV aus, namentlich nach Geschlecht, Alter und Sprache der Angestellten.
Art. 10 Auszahlung
(Art. 41 BPV)
Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.
In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:
der Lohn (Art. 36 BPV) und die Lohnerhöhungen (Art. 39 BPV);
die Funktionszulagen (Art. 46 BPV);
die Sonderzulagen (Art. 48 BPV);
die Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV);
der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV);
22die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
Die Familienzulage (Art. 51 BPV) und die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51a BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.23
Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
für die Monate Januar bis November: im November;
für den Monat Dezember: im Dezember.
Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.
Art. 10a24 Lohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten
(Art. 25a BPV)
Der Jahreslohn für Hochschulpraktikantinnen und -praktikanten beträgt für:
Studierende ohne Abschluss: 34 500 Franken;
Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss: 48 240 Franken;
Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss: 54 000 Franken.
2. Abschnitt Zulagen zum Lohn
Art. 1125
Art. 12 Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit
(Art. 45 BPV)
Für an Sonn- und Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.
Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV.26
Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 7.07 Franken vergütet.27
Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 196428. Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
Art. 13 Pikettdienst
Die Vergütung für Pikettdienst beträgt pro Stunde:
7.07 Franken für Mitarbeitende, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind;
8.26 Franken für Angestellte ab der 21. Lohnklasse.29
Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.39 Franken ausrichten.30
Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als diejenige nach Absatz 1 festlegen.31
Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom 10. Mai 200032 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
Art. 1433
Art. 1534 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen
(Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)
Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 5.32 Franken ausgerichtet werden.35
Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
Art. 1636
Art. 17 Arbeitsmarktzulage
(Art. 50 BPV)
Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
Art. 1837
Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
Der Stundenlohn entspricht dem 2100. Teil des Jahreslohns. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.38
Die Ansprüche auf Familienzulagen und ergänzende Leistungen zur Familienzulage richten sich nach den Artikeln 51 und 51a BPV.39
Die Feiertagsentschädigung beträgt 2,97 Prozent des Stundenlohns.40
Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
10,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
13,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
4114,04 Prozent bei sechs Wochen und zwei Tagen Ferien.42
3. Abschnitt Funktionsbewertung
Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 2).43
Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.
…44
…45
Art. 21 und 2246
4. Abschnitt Sozialleistungen
Art. 2347
Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
(Art. 58 BPV)
Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität erhalten.48
Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom 20. Dezember 198249 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21 der Verordnung vom 10. November 199350 über die Militärversicherung gekürzt.
Art. 2551 Sozialzulagen
(Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5, 60 Abs. 1bis und 3, 60b Abs. 3 und 60c Abs. 1 BPV)
Als Sozialzulagen gelten:
die Familienzulage;
die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage; und
die Auslandzulage.
Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
Als massgebender Verdienst gelten:
für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
52der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat, einschliesslich Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und Teuerungsausgleich,
53die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
54die Lohnentwicklungen nach Artikel 39 Absatz 1 BPV, die sie in den drei auf den Unfall folgenden Jahren erwarten durfte,
die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV,
Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen:
mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194655 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a,
mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a,
ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
für Vollwaisen je 20 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a.
Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.
Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.
Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.
Art.
27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes
bei Krankheit oder Unfall
(Art. 57 Abs. 3 BPV)
Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
die angestellte Person das schädigende Ereignis absichtlich oder bei absichtlicher Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt oder verschlimmert hat; oder
die angestellte Person sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198156 massgebend.
5. Abschnitt Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
Art. 2857 Arbeitszeit
(Art. 64 und 64a BPV) Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.58
Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeits- und Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
Die Arbeit kann ausnahmsweise auf dem Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird voll angerechnet.59
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres 45 Stunden nicht übersteigen.
Art. 2960
Art. 3061 Jahresarbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Kalenderjahrs unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.62
Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.63
Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.64
Art. 3165 Gleitende Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Monats unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.66
Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.67
Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.68
Art. 3269 Bandbreitenmodell
(Art. 64 BPV)
Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung.
Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
Art. 3370
Art. 34 Sabbatical
(Art. 64 und 64a BPV) Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.71
Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.72
Ein Sabbatical können Angestellte ab der 18. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.73
Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.
Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical-Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
…74
Art. 3575 Schichtarbeit
(Art. 64 BPV)
Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196476 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 200077 zum Arbeitsgesetz.
Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
Art. 35a78 Vertrauensarbeitszeit
(Art. 64b BPV)
Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst:
den Lohn nach Artikel 36 BPV;
die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Art. 36 Freie Tage
(Art. 66 BPV)
Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.
Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.79
Art. 3780 Unterbrechung von Ferien
(Art. 67 BPV)
Ferien werden unterbrochen durch:
Rückruf aus betrieblichen Gründen;
Unfall oder Krankheit, sofern die angestellte Person dadurch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen arbeitsunfähig ist.
Art. 38 Abgeltung von Ferien
(Art. 67 BPV)
Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
Art. 3981 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads
(Art. 67 BPV)
Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
Art. 40 Urlaub
(Art. 68 BPV)
Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:
für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr,
für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr,
für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr;
82Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion und Teilnahme an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.
Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
83bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag;
84…
85für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, wenn die Betreuung durch die angestellte Person notwendig ist: die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis;
beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
86für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden;
87Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.
Die bezogenen Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.88
Nicht bezogene Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigungslos.89
Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:
die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.90
Art. 40a91 Stillzeiten
(Art. 68 BPV)
Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebensjahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt:
30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden;
60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden;
90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden.
Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten.
6. Abschnitt Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Art. 41 Spesen
(Art. 72 BPV)
Vergütet werden die Auslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeits- und Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen oder sie durch den Arbeitgeber direkt beglichen werden.92
Die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei beruflichen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der angestellten Person stattfindet.93
Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.
Art. 41a94 Dienstreisen: Grundsätze
(Art. 10 BPV)
Dienstreisen sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind und das Ziel der Reise nicht durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien oder eine optimierte Arbeitsorganisation erreicht werden kann.
Dienstreisen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuss zurückzulegen. Ist die Nutzung eines Motorfahrzeugs erforderlich, so sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel in Verbindung mit Carsharing zu nutzen oder Fahrgemeinschaften zu bilden.
Werden bundeseigene Motorfahrzeuge benützt, so ist von den zur Verfügung stehenden geeigneten Fahrzeugen dasjenige mit dem niedrigsten Energieverbrauch und dem tiefsten CO2-Ausstoss zu benützen.
Art. 4295 Dienstreisen: Bewilligung alternativer Transportmittel
(Art. 10 und Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)
Die Benützung bundeseigener Motorfahrzeuge wird bewilligt, wenn:
der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gegebenenfalls in Verbindung mit Carsharing, nicht erreichbar ist;
die Dienstreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, gegebenenfalls in Verbindung mit Carsharing, mehr als 40 Prozent länger dauert;
sperriges, schweres, zerbrechliches oder reguliertes Material transportiert werden muss;
der Informationsschutz dies verlangt;
einsatztechnische Vorgaben vorliegen; oder
gesundheitliche Gründe dies erfordern.
Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt ist, jedoch kein bundeseigenes Motorfahrzeug zur Verfügung steht.
Die zuständige Stelle kann eine generelle Bewilligung für die Benutzung bundeseigener Motorfahrzeuge erteilen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 1 regelmässig erfüllt ist. Die Bewilligung gilt auch für die Benutzung von privaten Motorfahrzeugen, wenn keine bundeseigenen Motorfahrzeuge zur Verfügung stehen. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen.
Die Benützung von Einsatzfahrzeugen zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben, von militärisch immatrikulierten Fahrzeugen und von persönlichen Dienstfahrzeugen des militärischen Personals bedarf keiner Bewilligung.
Flugreisen können bewilligt werden, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug oder einem alternativen umweltfreundlichen Verkehrsmittel und:
die Reisezeit mit dem Zug oder einem alternativen umweltfreundlichen Verkehrsmittel mindestens 8 Stunden beträgt;
zusätzliche Übernachtungen vermieden werden können; oder
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Gesundheit der angestellten Person oder betriebliche Gründe dies gebieten.
Die Bundesreisezentrale (BRZ) legt im Einvernehmen mit dem EPA die massgebenden Reisezeiten ab Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa für Dienstreisen mit dem Zug oder alternativen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln fest. Das EPA publiziert die Liste im eigenen Intranet.
Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:
15 Franken für das Frühstück;
30 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.96
Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.97
Art. 4498 Vergütung von Übernachtungen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück in Hotels werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 200 Franken pro Nacht vergütet; in begründeten Ausnahmefällen können bis maximal 275 Franken pro Nacht vergütet werden.
Für auswärtiges Übernachten in Unterkünften privater oder gewerblicher Vermieterinnen oder Vermieter werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 150 Franken pro Nacht vergütet.
Art. 45 Vergütung von Bahnbilletten
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Einzelbillettkosten.99
Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
Art. 46100 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 30 Rappen.
Art. 47101 Flugreisen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)
Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigeren Arrangement in der Economy-Klasse einer Fluggesellschaft, die Mitglied der International Air Transport Association ist (IATA-Fluggesellschaft).102
Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen das kostengünstigste Arrangement in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft bewilligen. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn:
die Reisezeit vom Abflug bis zur Landung an der Enddestination bei Direktflügen mindestens 9 Stunden oder bei Flügen mit einer oder mehreren Zwischenlandungen mindestens 11 Stunden beträgt; dabei wird eine Umsteigezeit von bis zu zwei Stunden angerechnet; und
die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Gesundheit der angestellten Person oder betriebliche Gründe dies gebieten.103
Absatz 1, 2 Bst. a und Artikel 42 Absatz 4 sind für Berechtigte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 24. Juni 2009104 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB) nicht anwendbar, sofern sie Dienstleistungen nach der V-LTDB zwecks Verhinderung von Leerflügen in Anspruch nehmen können.
Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der BRZ auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte Fluggesellschaften105 nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner anderen Fluggesellschaft erreichbar ist.
Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines ein- oder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der BRZ vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.
Die BRZ kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.
Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Verlangen ihren Vorgesetzten vor.
Art. 48 Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme an internationalen Konferenzen106
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b und c BPV)
Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten.
Bei Dienstreisen im Ausland sind die Auslagen mit der Travelcard Bund (Firmenkreditkarte für Bundesangestellte) zu bezahlen.107
Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates vom 9. Dezember 2022108 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen109.110
Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)
Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.
Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV)
Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.
Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.
Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.
In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.
Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.
Art. 51 Vergütung anderer Auslagen
(Art. 72 BPV)
Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen:
externer Stellenbewerber und -bewerberinnen;
im Zusammenhang mit dem Empfang in- und ausländischer Gäste;
für die Wahrnehmung der Vertretung des Bundes.
Art. 51a111 Familienergänzende Kinderbetreuung
(Art. 75a Abs. 1 BPV) Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2020 5399).
Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Vergütungen.112
Die Departemente können:
113…
in externen Kinderbetreuungsstätten Krippenplätze finanzieren und für Kinder ihrer Angestellten reservieren.
Art. 51b114 Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung
(Art. 75a Abs. 2 BPV)
Die Höhe der Vergütung von Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bemisst sich nach Anhang 2. Die Vergütung darf die effektiven Kosten nicht übersteigen.115
…116
Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.117
Art. 51c118 Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten
(Art. 72 Abs. 2 Bst. f BPV)
Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand.
Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit.
Art. 52 Treueprämie
(Art. 73 BPV)
Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.119
Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.120
Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Person zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie unter ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so können höchstens elf Tage bezahlter Urlaub gewährt werden.121
Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.122
Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.123
Art. 53124 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB
(Art. 76 BPV)
Angestellte haben Anspruch auf:125
ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder
ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.
Der Arbeitgeber bestimmt die Vergünstigungen für das Generalabonnement. Sie betragen für das Generalabonnement «Erwachsene» für Angestellte, die damit:
bis zu 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 25 Prozent;
60 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.126
Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen. Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der Angestellten.127
Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstabe b Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.128
Das Generalabonnement mit einer Vergünstigung nach Absatz 2 Buchstabe b muss dem Arbeitgeber zurückgegeben werden:
bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 weggefallen sind.129
Angestellte, die privat ein Generalabonnement erwerben, erhalten eine Gutschrift von 15 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene». Die Gutschrift darf die selbst getragenen tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.130
Art. 54131
7. Abschnitt Ideenmanagement
Art. 55 Ziele
(Art. 74 BPV)
Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitäts- und Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungs- und Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.
Art. 56 Wert einer Idee
(Art. 74 BPV)
Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrens- und Sozialbereich.
Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung.
Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden.
Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken.
Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden.
Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.
Art. 57132 Zuständigkeiten
(Art. 74 BPV)
Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.
5. Kapitel Pflichten des Personals
Art. 58133
Art. 59 Dienstwohnung
(Art. 90 BPV)
Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt.
Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.
Art. 60 Ablieferungspflicht
(Art. 92 BPV)
Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.
Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zugunsten Dritter. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.134
Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.
Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall
Die Angestellten teilen der zuständigen Stelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.
Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang und Ende der Massnahme fest.135
Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden.136
Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.
Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein.137
Art. 62 Meldepflicht
Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.
Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach Artikel 63 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.138
Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen.
6. Kapitel Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 63 Begleitausschuss der Sozialpartner
(Art. 108 Abs. 2 BPV)
Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeit- und Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:
der Funktionsbewertung;
der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung;
der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten;
des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit;
der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 64139 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2026
Angestellte im Stundenlohn, die aufgrund ihres Alters in den Jahren 2027 und 2028 einen Ferienanspruch von sechs Wochen und vier Tagen haben, erhalten anstelle dieses Anspruchs einen Zuschlag von 15,04 Prozent auf dem Stundenlohn.
Art. 65140
Art. 66141
Art. 67142
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Vorschlag für die Lohnentwicklung bei Lohnposition unter der Lohnentwicklungskurve
(Art. 9a)
Erfahrungsjahre | Vorschlag für die Lohnentwicklung basierend |
|---|---|
0 | 0,00 % |
1 | 4,75 % |
2 | 4,75 % |
3 | 4,75 % |
4 | 4,75 % |
5 | 4,75 % |
6 | 4,05 % |
7 | 4,05 % |
8 | 4,05 % |
9 | 4,05 % |
10 | 4,05 % |
11 | 3,35 % |
12 | 3,35 % |
13 | 3,35 % |
14 | 3,35 % |
15 | 3,35 % |
16 | 2,65 % |
17 | 2,65 % |
18 | 2,65 % |
19 | 2,65 % |
20 | 2,65 % |
> 20 | 1,20 % |
Tariflisten für die Vergütung von Kosten
für die familienergänzende Kinderbetreuung
(Art. 51b Abs. 1)
1. Tarifliste für die Betreuung in Betreuungsstätten
Betreuungsquote | Wöchentliche | Stunden | Entschädigung |
10 % | 0,5 | 20 | 150 |
20 % | 1 | 40 | 300 |
30 % | 1,5 | 60 | 450 |
40 % | 2 | 80 | 600 |
50 % | 2,5 | 100 | 750 |
60 % | 3 | 120 | 900 |
70 % | 3,5 | 140 | 1050 |
80 % | 4 | 160 | 1200 |
90 % | 4,5 | 180 | 1350 |
100 % | 5 | 200 | 1500 |
2. Tarifliste für die Betreuung durch Tageseltern
Betreuungsquote | Wöchentliche | Stunden | Entschädigung |
10 % | 0,5 | 20 | 113 |
20 % | 1 | 40 | 225 |
30 % | 1,5 | 60 | 338 |
40 % | 2 | 80 | 450 |
50 % | 2,5 | 100 | 563 |
60 % | 3 | 120 | 675 |
70 % | 3,5 | 140 | 788 |
80 % | 4 | 160 | 900 |
90% | 4,5 | 180 | 1013 |
100 % | 5 | 200 | 1125 |
3. Tarifliste für die Betreuung durch Privatpersonen
Betreuungsquote | Wöchentliche | Stunden | Entschädigung |
10 % | 0,5 | 20 | 75 |
20 % | 1 | 40 | 150 |
30 % | 1,5 | 60 | 225 |
40 % | 2 | 80 | 300 |
50 % | 2,5 | 100 | 375 |
60 % | 3 | 120 | 450 |
70 % | 3,5 | 140 | 525 |
80 % | 4 | 160 | 600 |
90 % | 4,5 | 180 | 675 |
100 % | 5 | 200 | 750 |
Liegen die Betreuungsquoten, wöchentlichen Betreuungstage oder monatlichen Stunden zwischen den in den Ziffern 1–3 genannten Werten, so wird auf den tieferen Wert abgerundet.