172.220.111.4
Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals
(BPDV)
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27a Absatz 6 und 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absätze1 und 2 Buchstaben a und d der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20012.
Die Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Sicherheitsprüfungen erhoben werden, richtet sich nach der Verordnung vom4. März 20113 über die Personensicherheitsprüfungen.
Art. 2 Information der Angestellten
Vor der Einführung oder Änderung eines Informationssystems oder einer Datensammlung werden die Angestellten informiert.
Art. 3 Beratung der Angestellten
Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwaltungseinheit oder ihres Departements um Beratung angehen.
AS 2011 5589
2. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Art. 4 Datensicherheit
Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
Die Datensicherheit für die Informationssysteme richtet sich nach:
der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);
den Artikeln 8 und 9 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20035; und
den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.
Für die Informationssysteme dieser Verordnung erlässt das Eidgenössische Personalamt (EPA) Bearbeitungsreglemente. Diese regeln namentlich die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
Art. 5 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht beim jeweiligen Personaldienst oder Fachdienstleistungszentrum Personal, bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) sowie dem ärztlichen Dienst geltend machen. Vorbehalten bleiben die Artikel 22, 35 und 39.
Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
3. Abschnitt Bekanntgabe von Daten
Art. 6 Veröffentlichung
Die Direktorinnen und Direktoren der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für eine vorgängige Information der Angestellten, deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett veröffentlicht werden sollen.
Die Information umfasst die vorgesehene Publikationsform und den Hinweis, dass Angestellte, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können.
Die Veröffentlichung besonders schützenswerter Personendaten bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.
Art. 7 Weitergabe an Dritte
An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss überprüfen, ob eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Die Einwilligung der betroffenen Person gilt als gegeben, wenn sie eine andere Angestellte oder einen anderen Angestellten als Referenzperson für die Auskunftserteilung bezeichnet hat.
Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendigen Informationen.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Angestellte, die innerhalb der Bundesverwaltung die Verwaltungseinheit wechseln. Artikel 12 bleibt vorbehalten.
2. Kapitel Personalinformationssystem der Bundesverwaltung
Art. 8 Inhalt
Die im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) enthaltenen Daten sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 9 Struktur
Das BV PLUS besteht aus folgenden Komponenten:
Organisationsmanagement für die Abbildung der organisatorischen und funktionellen Personalstruktur;
Personaladministration für die Verwaltung von Personendaten der Angestellten;
Personalabrechnung für die Abrechnung und Überweisung der Löhne der Angestellten;
Personalzeitwirtschaft für die Verwaltung der Zeitdaten;
Personalkostenmanagement für die Planung und das Controlling der Personalkosten;
Personalentwicklung für die Laufbahnplanung und die Entwicklungsplanung;
Vergütungsmanagement für die Planung und Festsetzung der Entlöhnung;
Veranstaltungsmanagement für die Verwaltung von Veranstaltungen und Kursen;
Reisekostenabrechnung für die Erfassung und Abrechnung von Reisen, Reisekosten und Spesen sowie für die Übermittlung in das Finanzsystem;
Personalcontrolling für die Auswertung und Beurteilung der Personalkennzahlen.
Art. 10 Datenbearbeitung und -zugriff
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen bearbeiten die Daten im BV PLUS für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 27a Absatz 1 BPG.
Die Angestellten können ihre eigenen Daten im BV PLUS, namentlich Personalien, Zeitdaten und Spesen, bearbeiten, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeitenden, namentlich Zeitdaten und Spesen, einsehen und genehmigen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
Die Zugriffsrechte sowie Art und Umfang des Zugriffs sind in Anhang 1 geregelt.
Das Bearbeitungsreglement regelt zusätzlich zu Artikel 4 Absatz 3 die Form der Datenbearbeitung und die Zugriffsrechte der Benutzerinnen und Benutzer.
Art. 11 Datenbekanntgabe
Nicht besonders schützenswerte Daten aus dem BV PLUS können anderen Informationssystemen bekannt gegeben werden, sofern:
für das Informationssystem eine Rechtsgrundlage vorhanden ist;
das Informationssystem beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet ist, mit Ausnahme der Datensammlungen nach Artikel 18 VDSG6;
für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht.
Die Datenbekanntgabe kann über einen Verteiler erfolgen.
Die Verwaltungseinheiten können für die Personaladministration in ihrem Bereich nicht besonders schützenswerte Daten ihrer Angestellten aus dem BV PLUS übernehmen.
Art. 12 Übertragung der Zugriffsberechtigung
Wechseln Angestellte innerhalb der Bundesverwaltung zu einer anderen Verwaltungseinheit, so wird der bisherigen Verwaltungseinheit die Zugriffsberechtigung auf das BV PLUS für alle Daten, die diese Angestellten betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 27a Absatz 3 Buchstabe g BPG.
Art. 13 Aufbewahrung
Die Daten der Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstorben sind, werden während zehn Jahren im BV PLUS aufbewahrt.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Art. 14 Protokollierung
Die Zugriffe und Änderungen im BV PLUS werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während zwei Jahren vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) aufbewahrt.
Art. 15 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das BV PLUS verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten, die das BV PLUS anwenden, sind für die Bearbeitung der von diesem in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.
Das BIT ist für den technischen Betrieb des BV PLUS verantwortlich.
3. Kapitel Bewerbungsdossier
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Inhalt
Das Bewerbungsdossier kann insbesondere die in Anhang 2 aufgeführten Daten enthalten.
Art. 17 Datenbearbeitung
Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen bearbeiten in ihrem Bereich die Dossiers der Bewerberinnen und Bewerber.
Art. 18 Information über Persönlichkeitstests
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Persönlichkeitstests informiert werden über:
den Zweck der Tests;
die Verwendung der Testergebnisse; und
den Personenkreis, der über die Testergebnisse informiert wird.
2. Abschnitt Informationssystem für die Bewerbungsdossiers
Art. 19 Zweck
Das Informationssystem für die Rekrutierung in der Bundesverwaltung (E-Recruiting BV) dient dazu, Stellen auszuschreiben und den Bewerbungsprozess zu vereinfachen.
Art. 20 Struktur
Das E-Recruiting BV besteht aus den Komponenten E-Dispositionsanwendung und Bewerbungsmanagement.
Mit der E-Dispositionsanwendung werden die Stelleninserate erstellt und publiziert.
Im Bewerbungsmanagement werden auszuschreibende Stellen mit den notwendigen Informationen erfasst und die Daten der Bewerberinnen und Bewerber bearbeitet.
Art. 21 Zugriffsrechte
Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungseinheiten ihren Personaldiensten und Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
Die Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Einzelfall den für die Auswahl verantwortlichen Personen die Zugriffsrechte.
Art. 22 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
Bei einer elektronischen Bewerbung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht im E-Recruiting BV selber wahrnehmen.
Art. 23 Protokollierung
Die Zugriffe und Änderungen im E-Recruiting BV werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während zwei Jahren vom EPA aufbewahrt.
Art. 24 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das E-Recruiting BV verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten sind für die in ihrem Bereich verwalteten Daten verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal.
Art. 25 Datenvernichtung
Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal vernichten die Daten des E-Recruiting BV drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 27b Absatz 7 BPG.
4. Kapitel Personaldossier
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Inhalt
Die im Personaldossier enthaltenen Daten sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 27 Dossierübergabe bei internem Übertritt
Tritt eine angestellte Person in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird das Personaldossier nicht an die neue Verwaltungseinheit übergeben. Jede Abweichung wird mit der angestellten Person vereinbart.
Art. 28 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Die Daten des Personaldossiers werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden sie dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden während fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. Diese Frist gilt auch im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Leistungsbeurteilungen sowie die Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt. Sie können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, wenn ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2. Abschnitt Informationssystem für die Personaldossiers
Art. 29 Zweck
Das Informationssystem für die Personaldossiers der Bundesverwaltung (E-Personaldossier BV) dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personendaten der Angestellten.
Art. 30 Informationssystem für die Personaldossiers der Gruppe Verteidigung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport betreibt ein eigenes Informationssystem für die Personaldossiers der Gruppe Verteidigung.
Dieses System wird in den Artikeln 34a–34f der Verordnung vom 16. Dezember 20097 über die militärischen Informationssysteme geregelt.
Art. 31 Daten aus BV PLUS
Nicht besonders schützenswerte Daten können aus dem BV PLUS übernommen werden.
Art. 32 Zugriffsrechte
Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungseinheiten ihren Personaldiensten und Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
Die Personaldienste und Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Einzelfall den Vorgesetzten ein zeitlich beschränktes Zugriffsrecht.
Art. 33 Protokollierung
Die Zugriffe und Änderungen im E-Personaldossier BV werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während zwei Jahren vom BIT aufbewahrt.
Art. 34 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das E-Personaldossier BV verantwortlich.
Die Verwaltungseinheiten, die das E-Personaldossier BV anwenden, sind für die Bearbeitung der von diesem in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.
Das BIT ist für den technischen Betrieb des E-Personaldossier BV verantwortlich.
Art. 35 Auskunftsrecht
Die Personaldienste gewähren den Angestellten, die Einsicht in ihr Personaldossier verlangen, einen zeitlich beschränkten Zugriff auf ihre Daten im E-Personaldossier BV.
5. Kapitel Dossier der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung
Art. 36
Die PSB bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen über die finanzielle und familiäre Situation der Angestellten.
Die Dossiers über Sozialmassnahmen werden bei der PSB aufbewahrt.
Die Dossiers werden nach der Umsetzung der Massnahmen während fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
6. Kapitel Gesundheitsdaten
Art. 37 Inhalt der medizinischen Akten
Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse, die ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes sowie die Beurteilung des Invaliditäts- und Morbiditätsrisikos, die für die Eignungsbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber bei der Anstellung und der Angestellten während des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.
Art. 38 Datenbearbeitung
Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Bestimmte Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in einem Informationssystem bearbeitet werden.
Das Informationssystem für medizinische Daten muss ein geschlossenes System sein.
Art. 39 Auskunftsrecht
Ist der ärztliche Dienst der Ansicht, die Angaben in den medizinischen Akten könnten der angestellten Person schaden, so kann er die darin enthaltenen Daten einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauensarzt mitteilen.
Art. 40 Weitergabe von Daten an Dritte
Dem Personaldienst wird nur die Schlussfolgerung aus ärztlichen Feststellungen des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben.
Wenn die Betroffenen ihre Einwilligung nicht erteilt haben, ist der Rechtsdienst des EPA befugt, dem ärztlichen Dienst die Erlaubnis zu geben, den zuständigen Stellen Gesundheitsdaten oder medizinische Akten weiterzugeben (Art. 28 Abs. 3 und 4 BPG).
Art. 41 Aufbewahrung
Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Angestellten werden bei dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bezeichneten ärztlichen Dienst aufbewahrt.
Sie werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 40 Jahre aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Akten vernichtet.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 42 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. Juli 20018 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung wird aufgehoben.
…9
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
[AS 2001 2251, 2009 5101 Art. 17]
Die Änderung kann unter AS 2011 5589 konsultiert werden.
Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung 172.220.111.4
BV PLUS
Daten und Umfang des Zugriffs sowie Berechtigung zur Datenbearbeitung
Zeichenerklärung
Bemerkung Umfang Zweck M1) Mutieren nur mit schriftl. Auftrag VE A Ganze BV 1 Personalbewirtschaftung M2) Mutieren nur für betriebliche Notfälle B Mehrere BUKR im Auftrag 2 Controlling/Genehmigung M3) Mutieren nur über HR-Portal C Eigener BUKR 3 Revisionen (zeitlich begrenzt) M Mutieren D Eigene Daten 4 Controlling S Sichten E Eigene und Daten unterstellte MA 5 Betriebsunterstützung G Genehmigen 6 Technischer Betrieb
172.220.111.4 Organisation der Bundesverwaltung
EPA-CCHR (Support pflegen) BIT-CCSAP (Support pflegen) Fachdienstleistungszentren Revisoren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK
Nur via Portal S, M3) S, G, M3) Nur sichten S S S Mutieren M1) M2) M M Zweck 5 6 3 3 1 1 4 1 1, 2 Umfang A A A A B C C D E Personalmassnahmen M1) M2) S S M M S S Organisatorische Zuordnung M1) M2) S S M M S S S Daten zur Person M1) M2) S S M M M3) M3) Abrechnungsstatus M1) M2) S S M M M3) M3) Behinderungen M1) M2) S S M M Urlaubsanspruch M1) M2) S S M M S S Anschriften M1) M2) S S M M M3) M3) Sollarbeitszeit M1) M2) S S M M S
S Basisbezüge M1) M2) S S M M S S Bankverbindungen M1) M2) S S M M M3) Externe Überweisungen M1) M2) S S M M
Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung 172.220.111.4
EPA-CCHR (Support pflegen) BIT-CCSAP (Support pflegen) Fachdienstleistungszentren Revisoren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK
Wiederkehrende Be- und Abzüge M1) M2) S S M M Ergänzende Zahlungen M1) M2) S S M M Vertragsbestandteile M1) M2) S S M M S S Reiseprivilegien M1) M2) S S M M S Terminverfolgung M1) M2) S S M M S S Familie / Bezugsperson M1) M2) S M M M3) M3) Ausbildung M1) M2) M M S S Andere / Frühere Arbeitgeber M1) M2) M M Qualifikationen EDA Beurteilungen M1) M2) M M Kostenverteilung M1) M2) S S M M S S Vollmachten M1) M2) M M Betriebsinterne Daten M1) M2) M
M S S Statistiken M1) M2) M M Betriebliche Funktionen M1) M2) S M M S S Belehrungen M1) M2) S M M Sozialversicherung Schweiz M1) M2) S S M M S S
172.220.111.4 Organisation der Bundesverwaltung
EPA-CCHR (Support pflegen) BIT-CCSAP (Support pflegen) Fachdienstleistungszentren Revisoren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK
Versicherungen M1) M2) S S M M Steuerdaten CH M1) M2) S S M M S S Leihgaben M1) M2) S S M M S S Datumsangaben M1) M2) S S M M S S Darlehen M1) M2) S S M M Aufenthaltsstatus M1) M2) S S M M Zeiterfassungsinformation M1) M2) S S M M S S Mitgliedschaften M1) M2) S S M M S Darlehenszahlungen M1) M2) S S M M Wehr-/Zivildienst M1) M2) S S M M M3) M3) Abgeltung Urlaubsansprüche M1) M2) S S M M S S Kommunikation M1) M2) S S M M S S Mitteilungen M1) M2) S S M M S Grunddaten Pensionskasse M1) M2)
S S M M Individuelle Werte Pensionskasse M1) M2) S S M M Ergänzende Massnahmen M1) M2) S S M M Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt M1) M2) S S M M
Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung 172.220.111.4
EPA-CCHR (Support pflegen) BIT-CCSAP (Support pflegen) Fachdienstleistungszentren Revisoren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK
Nebentätigkeit M1) M2) S S M M Exportstatus S S Zeitkontingentabgeltungen M1) M2) S S M M Datenübertragungsinformation S S Ortszuschlag Amt M1) M2) S S M M S S Planung Personalkosten M1) M2) S S M M Aus- und Weiterbildungskosten CH M1) M2) S S M M Objekt (Org-Einheit, Plste) M1) M2) S S M M S S Objekt (Stelle) M1) M2) S S Verknüpfung M1) M2) S S M M S S Verbale Beschreibung (Org-Einheit, Plste) M1) M2) S S M M Abteilung Stab (Org-Einheit, Plste) M1) M2) S S M M Sollbezahlung M1) M2) S S M M Vakanz
M1) M2) S S M M Kontierungsmerkmale (Org-Einheit, Plste) M1) M2) S S M M Arbeitszeit (Org-Einheit, Plste) M1) M2) S S M M Mitarbeitergruppe / -kreis M1) M2) S S M M
172.220.111.4 Organisation der Bundesverwaltung
EPA-CCHR (Support pflegen) BIT-CCSAP (Support pflegen) Fachdienstleistungszentren Revisoren Personaldienste Finanzdienste Mitarbeitende Vorgesetzte EFK
Kostenverteilung (Org-Einheit, Plste) M1) M2) S S M M S Adressen (Org-Einheit) M1) M2) M M Personalkategorie M1) M2) M M Abwesenheiten M1) M2) M M M3) S Anwesenheiten M1) M2) M M M3) S Bereitschaft M1) M2) M M M3) G, M3) Abwesenheitskontingente M1) M2) M M S S Anwesenheitskontingente M1) M2) M M M3) G, M3) Entgeltbelege M1) M2) M M Zeitereignisse M1) M2) M M M3) S Zeitumbuchungsvorgaben M1) M2) M M S S Kontingentkorrektur M1) M2) M M S Kostenplanung M1) M2) S S M
M Auslandanrechte M1) M2) S S M M Zusatzinformation Basisbezüge M1) M2) S S M M S S Genehmigungen M1) M2) S S M3) G
Daten des Bewerbungsdossiers
Foto Anrede Titel Vorname Name Geburtsdatum E-Mail-Adresse Passwort Korrespondenzsprache Strasse PLZ Ort Land Telefon Motivationsschreiben Lebenslauf Zeugnisse, Diplome, Referenzen und weitere Dokumente
Daten des Personaldossiers
1 Personalgewinnung 1.1 Bewerbungsdossier 1.2 Anstellungsunterlagen 1.3 Sicherheit
2 Personalführung 2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen 2.2 Stellenbeschreibungen 2.3 Zeugnisse 2.4 Arbeitszeit 2.5 Personaleinsatz 2.6 Disziplinarwesen 2.7 Bewilligungen 2.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
3 Personalhonorierung 3.1 Lohn / Zulagen 3.2 Spesen 3.3 Prämien 3.4 Lohnnebenleistungen / Vergünstigungen 3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
4 Sozialversicherungen 4.1 AHV/IV/EO/ALV 4.2 SUVA / Unfallversicherung 4.3 Familienzulagen 4.4 PUBLICA 4.5 Militärversicherung (MV)
5 Gesundheit 5.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt 5.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit 5.3 Arztzeugnisse
5.4 Ermächtigung für Ärzte und Versicherungen 5.5 Anfragen / Stellungnahmen ärztlicher Dienst 5.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
6 Versicherungen Allgemein 6.1 Unterlagen Haftpflichtfälle 6.2 Effektenschäden
7 Personalentwicklung 7.1 Aus- und Weiterbildung 7.2 Entwicklungsmassnahmen 7.3 Qualifikationen 7.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen 7.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen 7.6 Kaderentwicklung 7.7 Berufliche Grundbildung
8 Austritt / Übertritt 8.1 Kündigung Arbeitgeber (AG) 8.2 Kündigung Arbeitnehmer (AN) 8.3 Pensionierung 8.4 Todesfall 8.5 Austrittsformalitäten 8.6 Übertrittsformalitäten
9 Besondere Personalkategorien