172.220.111.71
Verordnung des EFD über die Personalbeurteilung und den Lohn des Personals der Reinigungsdienste (Reinigungspersonalverordnung – EFD)
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Juli 2008)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.3
Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20014 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.
Art. 2 Personalbeurteilung
Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
Beurteilungsstufe A: entspricht den Anforderungen voll und ganz;
Beurteilungsstufe B: entspricht den Anforderungen teilweise;
Beurteilungsstufe C: entspricht den Anforderungen nicht.
Art. 3 Lohn
Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.
AS 2002 1760
Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungsstufe A nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20015.
Der Lohn nach den Absätzen1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Art. 4 Lohnentwicklung
Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
Beurteilungsstufe A: Erhöhung um 750 Franken;
Beurteilungsstufe B: Erhöhung um 300 Franken;
Beurteilungsstufe C: Keine Erhöhung.
DerLohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.
Art. 5 Berufliche Vorsorge
Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
…6
Laufende Renten bleiben unverändert.
…7
Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom6. April 19908 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.
Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.
In der AS nicht publiziert.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EFD vom6. April 19909 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
In der AS nicht publiziert.