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172.220.111.71

Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2010)

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 20012 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

DieseVerordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 20013 über das Unterhaltsreinigungspersonal.4

Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20015 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.

Art. 2 Personalbeurteilung

Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.6

Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.

Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:

  1. Beurteilungsstufe3: erreicht die Ziele vollständig;

  2. Beurteilungsstufe2: erreicht die Ziele weitgehend;

  3. Beurteilungsstufe1: erreicht die Ziele nicht.7 AS 2002 1760

Art. 3 Lohn

Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.8

Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse1 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20019.10

Der Lohn nach den Absätzen1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

Art. 411 Lohnentwicklung

Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:

  1. Beurteilungsstufe3: Erhöhung um 875 Franken;

  2. Beurteilungsstufe2: Erhöhung um 350 Franken;

  3. Beurteilungsstufe1: Keine Erhöhung.

Art. 5 –712

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.