172.220.113.44

Verordnung des ETH-Rates über die einmalige Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2006

vom 13. Dezember 2005 (Stand am 28. Februar 2006)

vom Bundesrat genehmigt am1. Februar 2006

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

Art. 1 Anrecht

Angestellte des ETH-Bereichs erhalten im Jahr 2006 eine einmalige unversicherte Zulage zum Lohn, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem1. Januar 2006 bestand und sie im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen.

Art. 2 Höhe

Die Zulage beträgt:

  1. für Angestellte nach Artikel 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013: 1,9 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001;

  2. für Professorinnen und Professoren:1,9 Prozent der Summe aus dem Jahreslohn und den Betreuungszulagen nach der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20034.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.

AS 2006 735

Art. 3 Ausschluss

Keine Zulage erhalten:

  1. Angestellte, deren Leistung den Anforderungen nicht entspricht;

  2. Angestellte, gegen die ein disziplinarisches Verfahren hängig ist;

  3. Arbeitskräfte, die kurzfristig oder unregelmässig im Einsatz sind;

  4. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 4 Auszahlung

Die Zulage wird mit dem Märzlohn ausbezahlt.

Sie wird von der Institution ausbezahlt, mit der die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage im Arbeitsverhältnis steht.

Befindet sich die angestellte Person im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Langzeiturlaub oder unbezahlten Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.

Art. 5 Auswirkungen

Die Zulage hat keine Auswirkungen auf den 13. Monatslohn, die Treueprämie, die Lohnfortzahlung im Todesfall und die Ferienvergütung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. September 20025 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP ETH- Bereich) wird wie folgt geändert:

Art. 2

...

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. März 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.