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172.220.113

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)

vom 15. März 2001 (Stand am 1. Juli 2008)

vom Bundesrat genehmigt am25. April 2001

Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(Art. 2 BPG)

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:

  1. 4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

  2. abis. 6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;

AS 2001 1789

b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.

Art. 2 Zuständigkeiten

(Art. 3 BPG)

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:

  1. die Mitglieder der Anstaltsleitungen;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;

  3. 9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10

Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11

Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

...12

Art. 3 Regelung von Einzelheiten

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).

2. Kapitel Personalpolitik

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 4

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:

  1. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;

  2. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

  3. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

  4. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt Personalentwicklung

Art. 5 Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.

Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 7 Personalgespräch

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:

  1. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;

  2. die Arbeitssituation;

  3. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;

  4. 13 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

…14

Art. 8 Managemententwicklung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

  1. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

  2. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.

Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.

Art. 11 Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:

  1. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;

  2. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;

  3. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;

  4. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;

  5. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;

  6. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt Koordination und Berichterstattung

Art. 12 (Art. 5 BPG)

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

Die Berichterstattung umfasst insbesondere:

  1. die personelle Zusammensetzung;

  2. die Personalkosten;

  3. die Arbeitszufriedenheit;

  4. die Durchführung des Personalgesprächs;

  5. 15 die Anwendung des Lohnsystems.

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement des Innern Bericht.

4. Abschnitt Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13 (Art. 33 BPG)

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

3. Kapitel Arbeitsverhältnis

1. Abschnitt Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.

Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen

Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.

Art. 16 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:

  1. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;

  2. der Arbeitsbereich;

  3. die Probezeit;

  4. der Beschäftigungsgrad;

  5. der Lohn und die Form der Lohnzahlung;

  6. die berufliche Vorsorge;

  7. die Kündigungsfristen.

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.

Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 13 BPG)

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenommen werden.

Art. 18 Probezeit

(Art. 8 Abs. 2 BPG)

Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.

Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für:

  1. Assistentinnen und Assistenten;

  2. Oberassistentinnen und Oberassistenten;

  3. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten;

  4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden;

e. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.

Art. 20 Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.16

…17

Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.

2. Abschnitt Umstrukturierungen

Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen

(Art.12, 19, 31 und 33 BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:

  1. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;

  2. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

  1. die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs;

  2. die Umschulung und berufliche Weiterbildung;

  3. die vorzeitige Pensionierung.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.

Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens vom vollendeten55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.

Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Stelle wird aufgehoben.

  2. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

  3. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom9. November 200718 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH1 berechnet.19

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.

Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

Noch nicht veröffentlicht.

4. Kapitel Leistungen

1. Abschnitt Lohn und Zulagen

Art. 2420

Art. 2521 Funktionszuordnung

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.

Art. 2622 Anfangslohn

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:

  1. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;

  2. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.

Art. 2723 Lohnentwicklung

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)

Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.

Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:

  1. Beurteilung A: übertrifft die Anforderungen wesentlich;

  2. Beurteilung B: übertrifft die Anforderungen;

  3. Beurteilung C: erfüllt die Anforderungen;

  4. Beurteilung D: erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;

  5. Beurteilung E: erfüllt die Anforderungen teilweise;

  6. Beurteilung N: erfüllt die Anforderungen nicht.

Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.

Bei Leistungen der Beurteilung N findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Anwendung.

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:

  1. für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden;

  2. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1–3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.

Art. 2824 Anpassung der Lohnskala

(Art. 16 BPG)

Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.

Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.

Art. 2925 Funktionszulagen

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.

Art. 3026 Sonderprämien

Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.

Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.

Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.

Art. 3127 Befristete Arbeitsmarktzulage

Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.

Art. 3228

Art. 33 Vergütungen

Vergütungen können ausgerichtet werden für:

  1. Sonntags- und Nachtarbeit;

  2. Schicht- und Pikettdienst.

Art. 3429 Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 dem Beschäftigungsgrad.

Art. 35 Sonderregelungen

Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.30

Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

2. Abschnitt Sozialleistungen

Art. 36 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall

(Art. 29 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längstens 730 Tagen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in der Höhe von höchstens 100 Prozent des vollen Lohnes. Leistungen von Versicherungen werden angerechnet.

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz

und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.

Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:31

  1. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

  2. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom20. März 198132 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechende Anteil.

…33

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

Art. 39a34 Berufsinvalidität

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 135, wenn:

  1. sie das50. Altersjahr vollendet haben;

  2. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

  3. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und

Noch nicht veröffentlicht.

d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG) Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entsprechenden Betreuungszulagen.

Art. 4136 Betreuungszulagen

(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage nach Anhang 4 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches37 besteht. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter finanziell abhängig sind.

Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten25. Altersjahr ausgerichtet.

Die halbe Zulage nach Anhang 4 kann ausgerichtet werden:

  1. für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;

  2. für nahe Verwandte, denen gegenüber eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.

Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem Beschäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet.

Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anderswo eine Kinder-, Familien- oder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als diese zusammen mit der anderswo einforderbaren Zulage den Betrag nach Anhang 4 nicht übersteigt.

Die Zulage wird an die Teuerung angepasst.

Art. 4238 Berufliche Vorsorge

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG39 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200640 bei PUBLICA versichert.

Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 141.

Art. 42a42 Überbrückungsrente

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 143, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.

Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.

3. Abschnitt Weitere Leistungen

Art. 43 Ausrüstung

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.

Art. 44 Auslagen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

Noch nicht veröffentlicht.

Noch nicht veröffentlicht.

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.

Art. 45 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

Nach dem10. und dem15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

Art. 46 Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:

  1. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;

  2. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

  3. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.

Art. 47 Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

Art. 47a44 Eingliederungsmassnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.

Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:

  1. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.

Art. 49 Abgangsentschädigung

(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

  2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das50. Altersjahr vollendet.

  3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übt eine spezialisierte Funktion aus.

  4. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.

Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens zwei Jahreslöhne.

Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet:

a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG;

Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten;

  1. wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKB- Gesetz45 bezieht;

  2. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.

4. Abschnitt Ferien und Urlaub

Art. 50 Feiertage

Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.

[AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239

Art. 27 ]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).

Art. 51 Ferien

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

Bei Absenzen, wegen Militärdienstes, Zivilschutzdienstes, zivilen Ersatzdienstes, Unfalls oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als

Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren folgenden vollen Absenzenmonat um 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.

Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.

Art. 52 Urlaub

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

Als Arbeitszeit werden angerechnet:

  1. für die eigene Heirat 6 Tage

  2. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

  3. für Geburt 2 Tage

  4. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, bis 5 Tage sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist

  5. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder pro Kalenderjahr unter16 durch Erziehende

  6. für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr

  7. für die Leitung und Begleitung von Kursen im bis 5 Tage Rahmen von Jugend und Sport pro Kalenderjahr

  1. für die militärische Aushebung, Inspektion und 1 Tag Abgabe pro Kalenderjahr

  2. für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit

  3. bei Todesfall in der Familie im eigenen Haushalt 3 Tage

  4. bei Todesfall in der Familie ausserhalb des eigenen 1–3 Tage nach Haushalts Aufwand

  5. für die Teilnahme an der Bestattung von Arbeits- die erforderliche kollegen Zeit, maximal ½ Tag

  6. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren

  7. für Tätigkeiten in Personalverbänden des Bundes- bis 40 Tage nach personals Absprache mit den Sozialpartnern

  8. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

…46

Art. 52a47 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub

(Art.17 und 31 Abs. 5 BPG)

Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

5. Kapitel Pflichten

Art. 53 Aufgabenerfüllung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.

Art. 54 Arbeitszeit

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.

Art. 55 Überstunden und Überzeit

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.

Art. 56 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses

(Art. 23 BPG)

Tätigkeiten und öffentliche Ämter, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt ausüben, bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision mit den dienstlichen Interessen oder eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben besteht.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.

Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

5a. Kapitel Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten48

Art. 58 Administrativuntersuchung49

Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach

Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Sie kann die Untersuchung Personen ausserhalb des ETH-Bereichs übertragen.50

Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.51

und 4 …52

Art. 58a53 Disziplinaruntersuchung

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:

  1. bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung, Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;

  2. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

Art. 58b54 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft

Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

(Art.27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59 Zuständigkeiten

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199255 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom14. Juni 199356 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:

  1. der allgemeinen Personaldossiers;

  2. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);

  3. der Daten über Sozialmassnahmen;

  4. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;

  5. der Daten über strafrechtliche Massnahmen;

  6. der Daten über administrative Massnahmen.

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten57 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze

Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:

  1. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  2. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  3. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

  4. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln21 und 22 DSG58 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

  1. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;

  2. die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat;

  3. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

  4. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.

Art. 61 Gesundheitsdaten

Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt Beschwerden

Art. 6259 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren

(Art. 35 Abs. 1 BPG) Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.

Art. 63 Verjährung

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts60.

3. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom25. Februar 198761 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten

[AS 1987 812] 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom23. Januar 199162 3. Reglement vom14. November 196963 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom31. März 199364 über die Wahl der Bediensteten des ETH- Bereiches 5.65 Verordnung vom19. September 200266 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.

Art. 65 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung ETHZ vom14. Mai 199867

Art. 4 Abs. 2 Bst. f

2. Organisationsverordnung ETHL vom23. September 199368

Art. 4 Abs. 2 Bst. e

...

3. Organisationsverordnung EAWAG vom11. November 199969

Art. 4 Bst. a

4. Organisationsverordnung WSL vom19. März 199870

Art. 3 Abs. 3

5. Organisationsverordnung EMPA vom23. September 199371

Art. 3 Abs. 3

[AS 1991 806]

In der AS nicht veröffentlicht.

[AS 1994 2262]

[AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]

[AS 1999 1178 2473, 2001 2447, 2002 4001, 2003 275. AS 2004 825]

[AS 1993 2957, 2000 1159, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 2. AS 200260 Art. 18]

[AS 2001 2553. AS 2004 4245]

[AS 1998 1786, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 4. AS 2006 2399]

[AS 1993 2908, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 5. AS 2002 1355 Art. 6]

6. Organisationsverordnung PSI vom17. September 199872

Art. 3 Abs. 3

Art. 4 Abs. 2

Aufgehoben 3a. Abschnitt:73 Übergangsbestimmung zur Änderung vom29. Juni 2005

Art. 65a

Die aktuellen Löhne, einschliesslich des Ortszuschlags, werden in ihrer Höhe unverändert in das neue Lohnsystem überführt.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Grund der Funktion einer Funktionsstufe zugeordnet und auf Grund der Erfahrung innerhalb des Lohnbandes dieser Funktionsstufe eingereiht. Die Erfahrung berechnet sich nach Anhang 3; abweichende Berechnungsweisen sind nur in Einzelfällen möglich, wenn es die rechtliche Gleichbehandlung erfordert.

Liegt der bisherige Lohn unterhalb des Lohnbandes nach Absatz 2, so wird der neue Lohn an den unteren Rand dieses Lohnbandes angepasst.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Zuordnung informiert.

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten wenden Artikel 27 Absätze 1–3 spätestens ab1. Januar 2009 an. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung ist die Beurteilung C die Grundlage für die Lohnentwicklung.

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 66 Berufsjahre* *

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

[AS 1999 863, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 6, 2002 2545. AS 2004 1797] Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Anhang 174 (Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich Code Funktionsstypen Funktionsstufen Wissenschaftliche Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 101 Wiss. Assistenz 1011-06 Anforderungsprofil I 102 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07 Anforderungsprofil I 1022-08 Anforderungsprofil II 1023-09 Anforderungsprofil III 1024-10 Anforderungsprofil IV 103 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10 Anforderungsprofil I 1032-11 Anforderungsprofil II 1033-12 Anforderungsprofil III 1034-13 Anforderungsprofil IV 111 Wiss. Gruppenleitung 1111-09 Anforderungsprofil I 1112-10 Anforderungsprofil II 1113-11 Anforderungsprofil III 112 Wiss.

Fachbereichsleitung 1121-11 Anforderungsprofil I 1122-12 Anforderungsprofil II 1123-13 Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 201/301 Mitarbeitende Support 2011/3011-01 Anforderungsprofil I 2012/3012-02 Anforderungsprofil II 2013/3013-03 Anforderungsprofil III 202/302/402 Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03 Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04 Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05 Anforderungsprofil III 203/303/403 Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05 Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06 Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07 Anforderungsprofil III 204/304/404 Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07 Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08 Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09 Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10 Anforderungsprofil IV Bundespersonal 172.220.113 Code Funktionsstypen Funktionsstufen

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gruppenleitung 5011-04 Anforderungsprofil I 5012-05 Anforderungsprofil II 5013-06 Anforderungsprofil III 502 Sachbereichsleitung 5021-06 Anforderungsprofil I 5022-07 Anforderungsprofil II 5023-08 Anforderungsprofil III 5024-09 Anforderungsprofil IV 503 Fachbereichsleitung 5031-09 Anforderungsprofil I 5032-10 Anforderungsprofil II 5033-11 Anforderungsprofil III 5034-12 Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11 Anforderungsprofil I 6012-12 Anforderungsprofil II 6013-13 Anforderungsprofil III 6014-14 Anforderungsprofil IV 602 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11 Anforderungsprofil I 6022-12 Anforderungsprofil II 6023-13 Anforderungsprofil III 6024-14 Anforderungsprofil IV 603 Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13 Anforderungsprofil I 6032-14 Anforderungsprofil II 6033-15 Anforderungsprofil III Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Anhang 275 (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2008 Beurteilungslinie «A» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

58 074 62 864 68 082 73 767 79 963 86 880 94 786 104 028 115 054 128 804 146 578 170 251 202 599 247 879

59 235 64 121 69 444 75 242 81 562 88 618 96 682 106 109 117 355 131 380 149 510 173 656 206 651 252 837

60 397 65 378 70 806 76 717 83 161 90 355 98 577 108 189 119 656 133 956 152 441 177 061 210 702 257 794

61 558 66 635 72 167 78 193 84 761 92 093 100 473 110 270 121 958 136 532 155 373 180 466 214 754 262 752

62 720 67 893 73 529 79 668 86 360 93 831 102 369 112 350 124 259 139 108 158 304 183 871 218 806 267 710

63 881 69 150 74 891 81 143 87 959 95 568 104 264 114 431 126 560 141 684 161 236 187 276 222 858 272 667 Diese

64 752 70 093 75 912 82 250 89 158 96 871 105 686 115 991 128 286 143 616 163 435 189 830 225 897 276 385 werden

65 623 71 036 76 933 83 356 90 358 98 175 107 108 117 552 130 011 145 548 165 633 192 384 228 936 280 103 durch den

66 494 71 979 77 954 84 463 91 557 99 478 108 530 119 112 131 737 147 480 167 832 194 937 231 975 283 822 Bundesrat

67 365 72 922 78 976 85 569 92 757 100 781 109 952 120 673 133 463 149 412 170 031 197 491 235 014 287 540 festgelegt

68 237 73 865 79 997 86 676 93 956 102 084 111 373 122 233 135 189 151 345 172 229 200 045 238 053 291 258

68 817 74 493 80 678 87 414 94 756 102 953 112 321 123 273 136 339 152 633 173 695 201 748 240 079 293 737

69 398 75 122 81 358 88 151 95 555 103 822 113 269 124 314 137 490 153 921 175 161 203 450 242 105 296 216

69 979 75 751 82 039 88 889 96 355 104 691 114 217 125 354 138 640 155 209 176 627 205 153 244 131 298 694

70 559 76 379 82 720 89 627 97 155 105 559 115 165 126 394 139 791 156 497 178 092 206 855 246 157 301 173

71 140 77 008 83 401 90 364 97 954 106 428 116 113 127 434 140 942 157 785 179 558 208 558 248 183 303 652 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «B»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

54 286 58 764 63 642 68 956 74 748 81 214 88 604 97 244 107 551 120 404 137 019 159 148 189 386 231 713

55 372 59 939 64 915 70 335 76 243 82 838 90 376 99 189 109 702 122 812 139 759 162 331 193 173 236 347

56 458 61 114 66 188 71 714 77 738 84 463 92 148 101 133 111 853 125 220 142 499 165 514 196 961 240 982

57 543 62 290 67 461 73 093 79 233 86 087 93 920 103 078 114 004 127 628 145 240 168 697 200 749 245 616

58 629 63 465 68 734 74 472 80 728 87 711 95 692 105 023 116 155 130 036 147 980 171 880 204 536 250 250

59 715 64 640 70 006 75 851 82 223 89 335 97 465 106 968 118 306 132 444 150 720 175 063 208 324 254 884 Diese

60 529 65 522 70 961 76 886 83 344 90 554 98 794 108 427 119 919 134 250 152 776 177 450 211 165 258 360 werden

61 343 66 403 71 916 77 920 84 465 91 772 100 123 109 885 121 532 136 056 154 831 179 837 214 006 261 836 durch den

62 158 67 285 72 870 78 954 85 586 92 990 101 452 111 344 123 146 137 862 156 886 182 224 216 847 265 312 Bundesrat

62 972 68 166 73 825 79 989 86 707 94 208 102 781 112 803 124 759 139 668 158 942 184 611 219 687 268 787 festgelegt

63 786 69 047 74 780 81 023 87 829 95 427 104 110 114 261 126 372 141 474 160 997 186 999 222 528 272 263

64 329 69 635 75 416 81 713 88 576 96 239 104 996 115 234 127 448 142 678 162 367 188 590 224 422 274 580

64 872 70 223 76 052 82 402 89 324 97 051 105 882 116 206 128 523 143 882 163 737 190 182 226 316 276 897

65 415 70 810 76 689 83 092 90 071 97 863 106 768 117 179 129 599 145 086 165 107 191 773 228 210 279 214

65 958 71 398 77 325 83 781 90 819 98 675 107 654 118 151 130 674 146 290 166 478 193 364 230 103 281 531

66 501 71 986 77 962 84 471 91 566 99 487 108 540 119 123 131 750 147 494 167 848 194 956 231 997 283 849 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «C»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

50 499 54 664 59 202 64 145 69 533 75 548 82 422 90 459 100 047 112 003 127 459 148 044 176 173 215 547

51 509 55 757 60 386 65 428 70 923 77 059 84 071 92 268 102 048 114 243 130 008 151 005 179 696 219 858

52 519 56 851 61 570 66 711 72 314 78 570 85 719 94 078 104 049 116 483 132 558 153 966 183 220 224 169

53 529 57 944 62 754 67 994 73 705 80 081 87 368 95 887 106 050 118 724 135 107 156 927 186 743 228 480

54 539 59 037 63 938 69 277 75 095 81 592 89 016 97 696 108 051 120 964 137 656 159 888 190 266 232 791

55 549 60 130 65 122 70 559 76 486 83 103 90 665 99 505 110 052 123 204 140 205 162 849 193 790 237 102 Diese

56 306 60 950 66 010 71 522 77 529 84 236 91 901 100 862 111 553 124 884 142 117 165 070 196 433 240 335 werden

57 064 61 770 66 898 72 484 78 572 85 369 93 137 102 219 113 053 126 564 144 029 167 290 199 075 243 568 durch den

57 821 62 590 67 786 73 446 79 615 86 502 94 374 103 576 114 554 128 244 145 941 169 511 201 718 246 801 Bundesrat

58 579 63 410 68 674 74 408 80 658 87 636 95 610 104 933 116 055 129 924 147 853 171 732 204 360 250 035 festgelegt

59 336 64 230 69 562 75 370 81 701 88 769 96 846 106 290 117 555 131 604 149 765 173 952 207 003 253 268

59 841 64 777 70 154 76 012 82 396 89 524 97 671 107 194 118 556 132 724 151 039 175 433 208 765 255 423

60 346 65 323 70 746 76 653 83 092 90 280 98 495 108 099 119 556 133 844 152 314 176 913 210 526 257 579

60 851 65 870 71 339 77 295 83 787 91 035 99 319 109 003 120 557 134 964 153 588 178 394 212 288 259 734

61 356 66 417 71 931 77 936 84 482 91 791 100 143 109 908 121 557 136 084 154 863 179 874 214 050 261 890

61 861 66 963 72 523 78 578 85 178 92 546 100 967 110 813 122 558 137 204 156 138 181 354 215 811 264 045 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «D»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

46 711 50 564 54 762 59 334 64 318 69 882 76 241 83 675 92 544 103 603 117 900 136 941 162 960 199 381

47 646 51 575 55 857 60 521 65 604 71 280 77 766 85 348 94 395 105 675 120 258 139 680 166 219 203 369

48 580 52 587 56 952 61 707 66 891 72 677 79 290 87 022 96 245 107 747 122 616 142 419 169 478 207 356

49 514 53 598 58 048 62 894 68 177 74 075 80 815 88 695 98 096 109 819 124 974 145 158 172 737 211 344

50 448 54 609 59 143 64 081 69 463 75 472 82 340 90 369 99 947 111 891 127 332 147 896 175 996 215 332

51 383 55 621 60 238 65 267 70 750 76 870 83 865 92 042 101 798 113 963 129 690 150 635 179 256 219 319 Diese

52 083 56 379 61 060 66 157 71 714 77 918 85 008 93 297 103 186 115 517 131 458 152 689 181 700 222 310 werden

52 784 57 138 61 881 67 048 72 679 78 967 86 152 94 552 104 574 117 071 133 227 154 743 184 144 225 301 durch den

53 485 57 896 62 702 67 938 73 644 80 015 87 296 95 808 105 963 118 626 134 995 156 798 186 589 228 291 Bundesrat

54 185 58 654 63 524 68 828 74 609 81 063 88 439 97 063 107 351 120 180 136 764 158 852 189 033 231 282 festgelegt

54 886 59 413 64 345 69 718 75 573 82 111 89 583 98 318 108 739 121 734 138 532 160 906 191 478 234 273

55 353 59 919 64 893 70 311 76 217 82 810 90 345 99 155 109 664 122 770 139 711 162 275 193 107 236 267

55 820 60 424 65 440 70 904 76 860 83 509 91 108 99 991 110 590 123 806 140 890 163 645 194 737 238 260

56 287 60 930 65 988 71 498 77 503 84 208 91 870 100 828 111 515 124 842 142 069 165 014 196 366 240 254

56 754 61 435 66 536 72 091 78 146 84 906 92 633 101 665 112 441 125 878 143 248 166 383 197 996 242 248

57 221 61 941 67 083 72 684 78 789 85 605 93 395 102 502 113 366 126 914 144 427 167 753 199 626 244 242 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «E»

Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

* 46 464 50 322 54 523 59 103 64 216 70 059 76 890 85 040 95 203 108 340 125 838 149 747 183 215

* 47 394 51 328 55 614 60 285 65 500 71 460 78 428 86 741 97 107 110 507 128 354 152 742 186 879

* 48 323 52 335 56 704 61 467 66 784 72 861 79 966 88 442 99 011 112 674 130 871 155 737 190 544

* 49 252 53 341 57 795 62 649 68 069 74 263 81 504 90 143 100 915 114 841 133 388 158 732 194 208

46 358 50 182 54 348 58 885 63 831 69 353 75 664 83 042 91 843 102 819 117 008 135 905 161 726 197 872

47 216 51 111 55 354 59 976 65 013 70 637 77 065 84 579 93 544 104 723 119 174 138 422 164 721 201 537 Diese

47 860 51 808 56 109 60 793 65 900 71 601 78 116 85 733 94 820 106 151 120 799 140 309 166 968 204 285 werden

48 504 52 505 56 864 61 611 66 786 72 564 79 167 86 886 96 095 107 579 122 425 142 197 169 214 207 033 durch den

49 148 53 202 57 618 62 429 67 673 73 527 80 218 88 039 97 371 109 007 124 050 144 084 171 460 209 781 Bundesrat

49 792 53 899 58 373 63 247 68 559 74 490 81 269 89 193 98 647 110 435 125 675 145 972 173 706 212 529 festgelegt

50 436 54 596 59 128 64 065 69 446 75 454 82 319 90 346 99 922 111 863 127 300 147 859 175 952 215 278

50 865 55 060 59 631 64 610 70 037 76 096 83 020 91 115 100 773 112 815 128 383 149 118 177 450 217 110

51 294 55 525 60 135 65 155 70 628 76 738 83 721 91 884 101 623 113 767 129 467 150 376 178 947 218 942

51 723 55 990 60 638 65 700 71 219 77 380 84 421 92 653 102 473 114 719 130 550 151 634 180 445 220 774

52 153 56 454 61 141 66 246 71 810 78 022 85 122 93 422 103 324 115 671 131 633 152 893 181 942 222 606

52 582 56 919 61 644 66 791 72 401 78 664 85 822 94 191 104 174 116 623 132 717 154 151 183 440 224 438 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.

Anhang 376 Berechnung der nutzbaren Erfahrung Tabelle 1 Kalkulatorisches Altersminimum für die Übernahme einer Funktion Hauptnummer Profil-Nr. Profil-Bezeichnung FS Minimum Alter Raster 101 1011-06 Wiss. Assistenz 6 24.5 102 1021-07 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7 29.0 1022-08 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8 30.0 1023-09 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9 30.0 1024-10 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10 32.0 103 1031-10 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10 32.5 1032-11 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11 32.5 1033-12 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12 33.5 1034-13 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13 34.5 111 1111-09 Wiss. Gruppenleitung 9 30.5 1112-10 Wiss. Gruppenleitung 10 32.5 1113-11 Wiss. Gruppenleitung 11 32.5 112 1121-11 Wiss. Fachbereichsleitung 11 32.0 1122-12 Wiss. Fachbereichsleitung 12 32.0 1123-13 Wiss. Fachbereichsleitung 13 34.0 201 2011-01 Admin. Mitarbeitende 1 16.5 2012-02 Admin. Mitarbeitende 2 17.0 2013-03 Admin. Mitarbeitende 3 19.0 202 2021-03 Admin. Sachbearbeitung 3 19.0 2022-04 Admin. Sachbearbeitung 4 21.5 2023-05 Admin. Sachbearbeitung 5 21.5 203 2031-05 Admin. Fachspezialist I 5 21.0 2032-06 Admin. Fachspezialist I 6 23.0 2033-07 Admin. Fachspezialist I 7 24.5 204 2041-07 Admin.

Fachspezialist II 7 24.0 2042-08 Admin. Fachspezialist II 8 25.0 2043-09 Admin. Fachspezialist II 9 27.0 2044-10 Admin. Fachspezialist II 10 29.0 301 3011-01 Tech. Mitarbeitende 1 16.5 3012-02 Tech. Mitarbeitende 2 18.0 3013-03 Tech. Mitarbeitende 3 19.0 302 3021-03 Tech. Sachbearbeitung 3 20.0 3022-04 Tech. Sachbearbeitung 4 22.0 3023-05 Tech. Sachbearbeitung 5 22.0 303 3031-05 Tech. Fachspezialist I 5 22.0 3032-06 Tech. Fachspezialist I 6 23.0 3033-07 Tech. Fachspezialist I 7 26.0 304 3041-07 Tech. Fachspezialist II 7 24.0 3042-08 Tech. Fachspezialist II 8 25.0 3043-09 Tech. Fachspezialist II 9 25.0 3044-10 Tech. Fachspezialist II 10 29.0 402 4021-03 IT-Support (1-Level) 3 19.0 4022-04 IT-Support (1-Level) 4 22.0 4023-05 IT-Support (1-Level) 5 23.0 403 4031-05 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 5 24.0 4032-06 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 6 25.0 4033-07 „Anspr.

IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 7 27.0 404 4041-07 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7 24.0 4042-08 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8 25.0 4043-09 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9 27.0 4044-10 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10 29.0 501 5011-04 Gruppenleitung 4 22.0 5012-05 Gruppenleitung 5 23.0 5013-06 Gruppenleitung 6 23.0 502 5021-06 Sachbereichsleitung 6 24.0 5022-07 Sachbereichsleitung 7 25.0 5023-08 Sachbereichsleitung 8 26.0 5024-09 Sachbereichsleitung 9 26.0 503 5031-09 Fachbereichsleitung 9 25.0 5032-10 Fachbereichsleitung 10 28.5 5033-11 Fachbereichsleitung 11 30.0 5034-12 Fachbereichsleitung 12 30.0 601 6011-11 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11 29.0 6012-12 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12 30.0 6013-13 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13 32.0 6014-14 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14 32.0 602 6021-11 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11 29.0 6022-12 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12 30.0 6023-13 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13 32.0 6024-14 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14 32.0 603 6031-13 Führungsfunktion (mehrere FB) 13 32.0 6032-14 Führungsfunktion (mehrere FB) 14 32.0 6033-15 Führungsfunktion (mehrere FB) 15 33.0 23. Sept. 2005 und in Kraft seit1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Tabelle 2 Umrechnung in nutzbare Erfahrung nutzbare Erfahrung

0

1

2

3

4

5

6

6

7

7

8

8

9

9

10

10

11

11

11

12

12

12

13

13

13

14

14

14

15

15

15 Berechnung «Berufsjahre»: Aktuelles Lebensalter abzüglich kalkulatorisches Altersminimum Anhang 477 (Art. 41) Betreuungszulage Die Betreuungszulage beträgt jährlich:

  1. 4263 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind;

  2. 2752 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind.

23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der V des ETH-Rates vom 3. April 2008 über eine Lohnzulage für das Personal des ETH-Bereichs im Jahr 2008, vom BR genehmigt am7. Mai 2008 und in Kraft seit1. Juli 2008 (SR 172.220.111.82).

Anhang 578 Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Funktionsstufen) (Funktionsstufen) (Funktionsstufen)

bis 3 4 bis 6 7 bis 9 10 bis 12 13 bis 15

80 % 55 % 50 % 50 % 50 %

85 % 60 % 50 % 50 % 50 %

90 % 70 % 50 % 50 % 50 %

95 % 75 % 55 % 50 % 50 %

100 % 80 % 60 % 50 % 50 %