172.220.113
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
vom 15. März 2001 (Stand am 1. Januar 2009)
vom Bundesrat genehmigt am25. April 2001
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;
abis. 6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
AS 2001 1789
b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeiten
(Art. 3 BPG)
Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
die Mitglieder der Anstaltsleitungen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10
Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11
Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
…12
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.
[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).
2. Kapitel Personalpolitik
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 4
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.
2. Abschnitt Personalentwicklung
Art. 5 Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 7 Personalgespräch
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
die Arbeitssituation;
die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
13 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
…14
Art. 8 Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Abschnitt Koordination und Berichterstattung
Art. 12 (Art. 5 BPG)
Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
die personelle Zusammensetzung;
die Personalkosten;
die Arbeitszufriedenheit;
die Durchführung des Personalgesprächs;
15 die Anwendung des Lohnsystems.
Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement des Innern Bericht.
4. Abschnitt Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 13 (Art. 33 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.
3. Kapitel Arbeitsverhältnis
1. Abschnitt Entstehung, Änderung und Aufhebung
Art. 14 Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.
Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
Art. 16 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
der Arbeitsbereich;
die Probezeit;
der Beschäftigungsgrad;
der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
die berufliche Vorsorge;
die Kündigungsfristen.
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 13 BPG)
Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenommen werden.
Art. 18 Probezeit
(Art. 8 Abs. 2 BPG)
Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.
Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für:
Assistentinnen und Assistenten;
Oberassistentinnen und Oberassistenten;
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten;
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.
Art. 20 Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.
Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.
Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.16
…17
Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.
2. Abschnitt Umstrukturierungen
Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
(Art.12, 19, 31 und 33 BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
a. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;
die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs;
die Umschulung und berufliche Weiterbildung;
die vorzeitige Pensionierung.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.18
Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Stelle wird aufgehoben.
Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.
Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom9. November 200719 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH1 berechnet.20
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
4. Kapitel Leistungen
1. Abschnitt Lohn und Zulagen
Art. 2421
Art. 2522 Funktionszuordnung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
Art. 2623 Anfangslohn
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;
den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.
Art. 2724 Lohnentwicklung
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
übertrifft die Anforderungen wesentlich;
übertrifft die Anforderungen;
erfüllt die Anforderungen;
erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
erfüllt die Anforderungen teilweise;
erfüllt die Anforderungen nicht.25 3 Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.26
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden;
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1–3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Art. 2827 Anpassung der Lohnskala
(Art. 16 BPG)
Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.
Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
Art. 2928 Funktionszulagen
Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
Art. 3029 Sonderprämien
Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
Art. 3130 Befristete Arbeitsmarktzulage
Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
Art. 3231
Art. 33 Vergütungen
Vergütungen können ausgerichtet werden für:
Sonntags- und Nachtarbeit;
Schicht- und Pikettdienst.
Art. 3432 Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.
Art. 35 Sonderregelungen
Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.33
Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
2. Abschnitt Sozialleistungen
Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall34
(Art. 29 BPG)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.35
Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.36
Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Art. 36a37 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
(Art. 29 BPG)
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.
Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:38
100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom20. März 198139 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
…40
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Art. 39a41 Berufsinvalidität
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 142, wenn:
sie das50. Altersjahr vollendet haben;
der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
Art. 4043 Lohnfortzahlung im Todesfall
(Art. 29 Abs. 2 BPG)
Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.
Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
Art. 4144 Anspruch auf Familienzulage
Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das16. Altersjahr vollendet hat.
Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das25. Altersjahr vollendet ist.
Für erwerbsunfähige Kinder (Art.7 des BG vom6. Okt. 200045 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das20. Altersjahr vollendet ist.
Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.
Art. 41a46 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich:
4310 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2782 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3145 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.
Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200647 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:
von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;
von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als
Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.
Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
Art. 41b48 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach
Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
Art. 4249 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200650 bei PUBLICA versichert.
Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 151.
Art. 42a52 Überbrückungsrente
Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 153, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.
Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
3. Abschnitt Weitere Leistungen
Art. 43 Ausrüstung
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.
Art. 44 Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
Art. 45 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
Nach dem10. und dem15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.
Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.54
Art. 46 Besondere Dienstleistungen
(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 Ärztlicher Dienst
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.
Art. 47a55 Eingliederungsmassnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 49 Abgangsentschädigung
(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das50. Altersjahr vollendet.
56 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
d. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.
Die Abgangsentschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.57
Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet:
a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG;
Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten;
wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKB- Gesetz58 bezieht;
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.
4. Abschnitt Ferien und Urlaub
Art. 50 Feiertage
Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
Art. 51 Ferien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.
Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um 18. Febr. 2009 und in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
[AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239
Art. 27 ]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).
je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.59
Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
Art. 52 Urlaub
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
Als Arbeitszeit werden angerechnet:
für die eigene Heirat 6 Tage
für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag
60 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 5 Tage
für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, bis 5 Tage sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist
für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder pro Kalenderjahr unter16 durch Erziehende
für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr
61 für die Leitung und Begleitung von Kursen im bis 5 Tage Rahmen von Jugend und Sport oder von Behinderten- pro Kalenderjahr sport
62 für die militärische Aushebung, Inspektion und die erforderliche Abgabe Zeit gemäss Marschbefehl
für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit
63 bei Todesfall im engen Familienkreis oder 5 Tage im eigenen Haushalt
64 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft 1–3 Tage nach ausserhalb des eigenen Haushalts Aufwand
65 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehen- die erforderliche den Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeits- Zeit, maximal kollegen ½ Tag
für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren
66 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern
für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.
Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
…67
Art. 52a68 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
(Art.17 und 31 Abs. 5 BPG)
Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche- rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
5. Kapitel Pflichten
Art. 53 Aufgabenerfüllung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
Art. 54 Arbeitszeit
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.
Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
Art. 55 Überstunden und Überzeit
Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.
Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.
Art. 5669 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
(Art. 23 BPG)
Als Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses eine Bewilligung, wenn:
ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;
eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist;
der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte;
sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder
sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.
In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.
Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:
die Art der Tätigkeit;
die voraussichtliche zeitliche Belastung;
Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
die Dauer des Verwaltungsratsmandats.
Art. 56a70 Vorteilsannahme
(Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.
5a. Kapitel Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten71
Art. 5872 Administrativuntersuchung
Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a–27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 58a73 Disziplinaruntersuchung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:
74 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
Art. 58b75 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
(Art.27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)
Art. 59 Zuständigkeiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199276 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom14. Juni 199377 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:
der allgemeinen Personaldossiers;
von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);
der Daten über Sozialmassnahmen;
der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;
der Daten über strafrechtliche Massnahmen;
der Daten über administrative Massnahmen.
Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten78 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).
Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze
Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.
Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln21 und 22 DSG79 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
…80
die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;
die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.
Art. 61 Gesundheitsdaten
Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.
Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.
Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.
2. Abschnitt Beschwerden
Art. 6281 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
(Art. 35 Abs. 1 BPG)
Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.82
Art. 63 Verjährung
(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts83.
3. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom25. Februar 198784 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom23. Januar 199185 3. Reglement vom14. November 196986 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom31. März 199387 über die Wahl der Bediensteten des ETH- Bereiches 5.88 Verordnung vom 19. September 200289 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
[AS 1987 812]
[AS 1991 806]
In der AS nicht veröffentlicht.
[AS 1994 2262]
[AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung ETHZ vom14. Mai 199890
Art. 4 Abs. 2 Bst. f
…
2. Organisationsverordnung ETHL vom23. September 199391
Art. 4 Abs. 2 Bst. e
…
3. Organisationsverordnung EAWAG vom11. November 199992
Art. 4 Bst. a
…
4. Organisationsverordnung WSL vom 19. März 199893
Art. 3 Abs. 3
…
5. Organisationsverordnung EMPA vom23. September 199394
Art. 3 Abs. 3
…
6. Organisationsverordnung PSI vom17. September 199895
Art. 3 Abs. 3
…
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben
[AS 1999 1178 2473, 2001 2447, 2002 4001, 2003 275. AS 2004 825]
[AS 1993 2957, 2000 1159, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 2. AS 200260 Art. 18]
[AS 2001 2553. AS 2004 4245]
[AS 1998 1786, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 4. AS 2006 2399]
[AS 1993 2908, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 5. AS 2002 1355 Art. 6]
[AS 1999 863, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 6, 2002 2545. AS 2004 1797] 3a. Abschnitt:96 Übergangsbestimmung zur Änderung vom29. Juni 2005
Art. 65a
Die aktuellen Löhne, einschliesslich des Ortszuschlags, werden in ihrer Höhe unverändert in das neue Lohnsystem überführt.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Grund der Funktion einer Funktionsstufe zugeordnet und auf Grund der Erfahrung innerhalb des Lohnbandes dieser Funktionsstufe eingereiht. Die Erfahrung berechnet sich nach Anhang 3; abweichende Berechnungsweisen sind nur in Einzelfällen möglich, wenn es die rechtliche Gleichbehandlung erfordert.
Liegt der bisherige Lohn unterhalb des Lohnbandes nach Absatz 2, so wird der neue Lohn an den unteren Rand dieses Lohnbandes angepasst.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Zuordnung informiert.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten wenden Artikel 27 Absätze 1–3 spätestens ab1. Januar 2009 an. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung ist die Beurteilung C die Grundlage für die Lohnentwicklung.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 66
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
Bundespersonal 172.220.113 Anhang 197 (Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich Code Funktionsstypen Funktionsstufen Wissenschaftliche Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 101 Wiss. Assistenz 1011-06 Anforderungsprofil I 102 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07 Anforderungsprofil I 1022-08 Anforderungsprofil II 1023-09 Anforderungsprofil III 1024-10 Anforderungsprofil IV 103 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10 Anforderungsprofil I 1032-11 Anforderungsprofil II 1033-12 Anforderungsprofil III 1034-13 Anforderungsprofil IV 111 Wiss. Gruppenleitung 1111-09 Anforderungsprofil I 1112-10 Anforderungsprofil II 1113-11 Anforderungsprofil III 112 Wiss.
Fachbereichsleitung 1121-11 Anforderungsprofil I 1122-12 Anforderungsprofil II 1123-13 Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 201/301 Mitarbeitende Support 2011/3011-01 Anforderungsprofil I 2012/3012-02 Anforderungsprofil II 2013/3013-03 Anforderungsprofil III 202/302/402 Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03 Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04 Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05 Anforderungsprofil III 203/303/403 Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05 Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06 Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07 Anforderungsprofil III 204/304/404 Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07 Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08 Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09 Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10 Anforderungsprofil IV Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Code Funktionsstypen Funktionsstufen
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gruppenleitung 5011-04 Anforderungsprofil I 5012-05 Anforderungsprofil II 5013-06 Anforderungsprofil III 502 Sachbereichsleitung 5021-06 Anforderungsprofil I 5022-07 Anforderungsprofil II 5023-08 Anforderungsprofil III 5024-09 Anforderungsprofil IV 503 Fachbereichsleitung 5031-09 Anforderungsprofil I 5032-10 Anforderungsprofil II 5033-11 Anforderungsprofil III 5034-12 Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11 Anforderungsprofil I 6012-12 Anforderungsprofil II 6013-13 Anforderungsprofil III 6014-14 Anforderungsprofil IV 602 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11 Anforderungsprofil I 6022-12 Anforderungsprofil II 6023-13 Anforderungsprofil III 6024-14 Anforderungsprofil IV 603 Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13 Anforderungsprofil I 6032-14 Anforderungsprofil II 6033-15 Anforderungsprofil III Bundespersonal 172.220.113 Anhang 298 (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2009 Beurteilungslinie «A» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
59 351 64 247 69 580 75 390 81 722 88 792 96 871 106 317 117 585 131 638 149 803 173 997 207 056 253 333
60 538 65 531 70 972 76 897 83 356 90 567 98 808 108 443 119 937 134 270 152 799 177 477 211 197 258 399
61 725 66 816 72 363 78 405 84 991 92 343 100 746 110 569 122 289 136 903 155 795 180 956 215 338 263 466
62 912 68 101 73 755 79 913 86 625 94 119 102 683 112 696 124 641 139 536 158 791 184 436 219 479 268 532
64 099 69 386 75 147 81 421 88 260 95 895 104 621 114 822 126 992 142 169 161 787 187 916 223 620 273 599 Diese
65 286 70 671 76 538 82 929 89 894 97 671 106 558 116 948 129 344 144 801 164 783 191 396 227 761 278 666 Löhne
66 177 71 635 77 582 84 059 91 120 99 003 108 011 118 543 131 108 146 776 167 030 194 006 230 867 282 466 durch
67 067 72 599 78 626 85 190 92 346 100 334 109 464 120 138 132 872 148 750 169 277 196 616 233 973 286 266 den
67 957 73 562 79 669 86 321 93 572 101 666 110 917 121 733 134 635 150 725 171 524 199 226 237 079 290 066 rat
68 847 74 526 80 713 87 452 94 797 102 998 112 370 123 327 136 399 152 700 173 771 201 836 240 185 293 866 festgelegt
69 738 75 490 81 757 88 583 96 023 104 330 113 824 124 922 138 163 154 674 176 018 204 446 243 290 297 666
70 331 76 132 82 453 89 337 96 840 105 218 114 792 125 985 139 339 155 990 177 516 206 186 245 361 300 199
70 925 76 775 83 148 90 091 97 658 106 106 115 761 127 048 140 515 157 307 179 014 207 926 247 432 302 732
71 518 77 417 83 844 90 844 98 475 106 994 116 730 128 112 141 691 158 623 180 512 209 666 249 502 305 266
72 112 78 060 84 540 91 598 99 292 107 882 117 698 129 175 142 866 159 940 182 010 211 406 251 573 307 799
72 705 78 702 85 236 92 352 100 109 108 770 118 667 130 238 144 042 161 256 183 508 213 146 253 643 310 332 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «B» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
55 481 60 057 65 042 70 473 76 392 83 001 90 553 99 383 109 917 123 052 140 033 162 649 193 552 236 811
56 590 61 258 66 343 71 882 77 920 84 661 92 364 101 371 112 115 125 514 142 834 165 902 197 423 241 547
57 700 62 459 67 644 73 292 79 448 86 321 94 176 103 358 114 314 127 975 145 634 169 155 201 294 246 283
58 809 63 660 68 945 74 701 80 976 87 981 95 987 105 346 116 512 130 436 148 435 172 408 205 165 251 019
59 919 64 861 70 246 76 111 82 504 89 641 97 798 107 334 118 710 132 897 151 236 175 661 209 036 255 756 Diese
61 029 66 062 71 547 77 520 84 031 91 301 99 609 109 321 120 909 135 358 154 036 178 914 212 907 260 492 Löhne
61 861 66 963 72 522 78 577 85 177 92 546 100 967 110 812 122 557 137 203 156 137 181 354 215 811 264 044 durch
62 693 67 864 73 498 79 634 86 323 93 791 102 325 112 303 124 206 139 049 158 237 183 793 218 714 267 596 den
63 525 68 765 74 474 80 691 87 469 95 036 103 684 113 794 125 855 140 895 160 338 186 233 221 617 271 148 rat
64 357 69 666 75 449 81 748 88 615 96 281 105 042 115 284 127 504 142 741 162 438 188 673 224 520 274 701 festgelegt
65 190 70 566 76 425 82 806 89 761 97 526 106 400 116 775 129 152 144 587 164 539 191 113 227 424 278 253
65 744 71 167 77 075 83 510 90 525 98 356 107 306 117 769 130 251 145 817 165 939 192 739 229 359 280 621
66 299 71 768 77 726 84 215 91 289 99 186 108 211 118 763 131 351 147 048 167 339 194 366 231 295 282 989
66 854 72 368 78 376 84 920 92 053 100 016 109 117 119 757 132 450 148 278 168 740 195 992 233 230 285 357
67 409 72 969 79 026 85 625 92 817 100 846 110 022 120 750 133 549 149 509 170 140 197 619 235 166 287 725
67 964 73 569 79 677 86 329 93 580 101 676 110 928 121 744 134 648 150 739 171 540 199 245 237 101 290 093 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «C» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
51 610 55 867 60 505 65 556 71 063 77 210 84 236 92 449 102 248 114 467 130 263 151 301 180 048 220 289
52 642 56 984 61 715 66 867 72 484 78 754 85 920 94 298 104 293 116 757 132 869 154 327 183 649 224 695
53 674 58 101 62 925 68 178 73 905 80 298 87 605 96 147 106 338 119 046 135 474 157 353 187 250 229 101
54 706 59 219 64 135 69 490 75 326 81 843 89 290 97 996 108 383 121 335 138 079 160 379 190 851 233 506
55 739 60 336 65 345 70 801 76 748 83 387 90 975 99 845 110 428 123 625 140 684 163 405 194 452 237 912 Diese
56 771 61 453 66 555 72 112 78 169 84 931 92 659 101 694 112 473 125 914 143 290 166 432 198 053 242 318 Löhne
57 545 62 291 67 463 73 095 79 235 86 089 93 923 103 081 114 007 127 631 145 244 168 701 200 754 245 622 durch
58 319 63 129 68 370 74 078 80 301 87 247 95 186 104 468 115 541 129 348 147 198 170 971 203 455 248 927 den
59 093 63 967 69 278 75 062 81 367 88 405 96 450 105 854 117 074 131 065 149 151 173 240 206 155 252 231 rat
59 867 64 805 70 185 76 045 82 433 89 564 97 713 107 241 118 608 132 782 151 105 175 510 208 856 255 535 festgelegt
60 642 65 643 71 093 77 028 83 498 90 722 98 977 108 628 120 142 134 499 153 059 177 779 211 557 258 840
61 158 66 202 71 698 77 684 84 209 91 494 99 819 109 552 121 164 135 644 154 362 179 292 213 357 261 043
61 674 66 761 72 303 78 340 84 920 92 266 100 662 110 477 122 187 136 789 155 665 180 805 215 158 263 246
62 190 67 319 72 908 78 995 85 630 93 038 101 504 111 401 123 209 137 933 156 967 182 318 216 958 265 448
62 706 67 878 73 513 79 651 86 341 93 810 102 346 112 326 124 232 139 078 158 270 183 831 218 759 267 651
63 222 68 437 74 118 80 306 87 052 94 582 103 189 113 250 125 254 140 223 159 573 185 344 220 559 269 854 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «D» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
47 739 51 677 55 967 60 639 65 733 71 419 77 918 85 516 94 580 105 882 120 494 139 954 166 545 203 767
48 694 52 710 57 086 61 852 67 048 72 848 79 476 87 226 96 471 108 000 122 903 142 753 169 876 207 843
49 649 53 744 58 205 63 065 68 362 74 276 81 035 88 936 98 363 110 118 125 313 145 552 173 207 211 918
50 603 54 777 59 325 64 278 69 677 75 704 82 593 90 647 100 254 112 235 127 723 148 351 176 538 215 994
51 558 55 811 60 444 65 491 70 991 77 133 84 151 92 357 102 146 114 353 130 133 151 150 179 868 220 069 Diese
52 513 56 844 61 563 66 703 72 306 78 561 85 710 94 067 104 038 116 471 132 543 153 949 183 199 224 144 Löhne
53 229 57 619 62 403 67 613 73 292 79 632 86 879 95 350 105 456 118 059 134 350 156 048 185 697 227 201 durch
53 945 58 395 63 242 68 523 74 278 80 704 88 047 96 633 106 875 119 647 136 158 158 148 188 196 230 257 den
54 661 59 170 64 082 69 432 75 264 81 775 89 216 97 915 108 294 121 235 137 965 160 247 190 694 233 314 rat
55 377 59 945 64 921 70 342 76 250 82 846 90 385 99 198 109 712 122 824 139 773 162 346 193 192 236 370 festgelegt
56 093 60 720 65 761 71 251 77 236 83 918 91 554 100 481 111 131 124 412 141 580 164 446 195 690 239 427
56 571 61 237 66 321 71 858 77 893 84 632 92 333 101 336 112 077 125 471 142 785 165 845 197 356 241 464
57 048 61 754 66 880 72 464 78 551 85 346 93 112 102 191 113 023 126 529 143 990 167 245 199 021 243 502
57 526 62 270 67 440 73 071 79 208 86 060 93 891 103 046 113 968 127 588 145 195 168 644 200 686 245 540
58 003 62 787 68 000 73 677 79 865 86 774 94 670 103 901 114 914 128 647 146 400 170 044 202 352 247 577
58 480 63 304 68 559 74 283 80 523 87 489 95 450 104 757 115 860 129 706 147 605 171 443 204 017 249 615 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «E» Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
* 47 487 51 429 55 723 60 403 65 629 71 600 78 582 86 911 97 297 110 724 128 606 153 041 187 246
* 48 436 52 457 56 837 61 611 66 941 73 032 80 154 88 649 99 243 112 938 131 178 156 102 190 991
* 49 386 53 486 57 952 62 819 68 254 74 464 81 725 90 387 101 189 115 153 133 750 159 163 194 736
46 500 50 336 54 515 59 066 64 027 69 566 75 896 83 297 92 126 103 135 117 367 136 323 162 224 198 481
47 378 51 286 55 543 60 181 65 235 70 879 77 328 84 868 93 864 105 081 119 582 138 895 165 284 202 225 Diese
48 255 52 235 56 572 61 295 66 443 72 191 78 760 86 440 95 602 107 027 121 796 141 467 168 345 205 970 Löhne
48 913 52 948 57 343 62 131 67 350 73 176 79 834 87 619 96 906 108 486 123 457 143 396 170 641 208 779 durch
49 571 53 660 58 115 62 967 68 256 74 160 80 908 88 798 98 209 109 946 125 118 145 325 172 937 211 588 den
50 229 54 372 58 886 63 803 69 162 75 145 81 982 89 976 99 513 111 405 126 779 147 254 175 232 214 396 rat
50 887 55 084 59 657 64 638 70 068 76 129 83 056 91 155 100 817 112 865 128 440 149 183 177 528 217 205 festgelegt
51 545 55 797 60 429 65 474 70 974 77 114 84 130 92 334 102 120 114 324 130 100 151 112 179 823 220 014
51 984 56 272 60 943 66 031 71 578 77 770 84 846 93 120 102 990 115 297 131 208 152 398 181 354 221 886
52 423 56 746 61 457 66 589 72 182 78 426 85 562 93 905 103 859 116 270 132 315 153 684 182 884 223 759
52 861 57 221 61 972 67 146 72 786 79 082 86 278 94 691 104 728 117 243 133 422 154 970 184 415 225 631
53 300 57 696 62 486 67 703 73 390 79 739 86 994 95 477 105 597 118 216 134 529 156 256 185 945 227 504
53 739 58 171 63 000 68 260 73 994 80 395 87 710 96 263 106 466 119 189 135 637 157 543 187 475 229 376 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.
Anhang 399 Berechnung der nutzbaren Erfahrung Tabelle 1 Kalkulatorisches Altersminimum für die Übernahme einer Funktion Hauptnummer Profil-Nr. Profil-Bezeichnung FS Minimum Alter Raster 101 1011-06 Wiss. Assistenz 6 24.5 102 1021-07 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7 29.0 1022-08 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8 30.0 1023-09 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9 30.0 1024-10 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10 32.0 103 1031-10 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10 32.5 1032-11 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11 32.5 1033-12 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12 33.5 1034-13 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13 34.5 111 1111-09 Wiss. Gruppenleitung 9 30.5 1112-10 Wiss. Gruppenleitung 10 32.5 1113-11 Wiss. Gruppenleitung 11 32.5 112 1121-11 Wiss. Fachbereichsleitung 11 32.0 1122-12 Wiss. Fachbereichsleitung 12 32.0 1123-13 Wiss. Fachbereichsleitung 13 34.0 201 2011-01 Admin. Mitarbeitende 1 16.5 2012-02 Admin. Mitarbeitende 2 17.0 2013-03 Admin. Mitarbeitende 3 19.0 202 2021-03 Admin. Sachbearbeitung 3 19.0 2022-04 Admin. Sachbearbeitung 4 21.5 2023-05 Admin. Sachbearbeitung 5 21.5 203 2031-05 Admin. Fachspezialist I 5 21.0 2032-06 Admin. Fachspezialist I 6 23.0 2033-07 Admin. Fachspezialist I 7 24.5 204 2041-07 Admin.
Fachspezialist II 7 24.0 2042-08 Admin. Fachspezialist II 8 25.0 2043-09 Admin. Fachspezialist II 9 27.0 2044-10 Admin. Fachspezialist II 10 29.0 301 3011-01 Tech. Mitarbeitende 1 16.5 3012-02 Tech. Mitarbeitende 2 18.0 3013-03 Tech. Mitarbeitende 3 19.0 302 3021-03 Tech. Sachbearbeitung 3 20.0 3022-04 Tech. Sachbearbeitung 4 22.0 3023-05 Tech. Sachbearbeitung 5 22.0 303 3031-05 Tech. Fachspezialist I 5 22.0 3032-06 Tech. Fachspezialist I 6 23.0 3033-07 Tech. Fachspezialist I 7 26.0 304 3041-07 Tech. Fachspezialist II 7 24.0 3042-08 Tech. Fachspezialist II 8 25.0 3043-09 Tech. Fachspezialist II 9 25.0 3044-10 Tech. Fachspezialist II 10 29.0 402 4021-03 IT-Support (1-Level) 3 19.0 4022-04 IT-Support (1-Level) 4 22.0 4023-05 IT-Support (1-Level) 5 23.0 403 4031-05 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 5 24.0 4032-06 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 6 25.0 4033-07 „Anspr.
IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 7 27.0 404 4041-07 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7 24.0 4042-08 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8 25.0 4043-09 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9 27.0 4044-10 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10 29.0 501 5011-04 Gruppenleitung 4 22.0 5012-05 Gruppenleitung 5 23.0 5013-06 Gruppenleitung 6 23.0 502 5021-06 Sachbereichsleitung 6 24.0 5022-07 Sachbereichsleitung 7 25.0 5023-08 Sachbereichsleitung 8 26.0 5024-09 Sachbereichsleitung 9 26.0 503 5031-09 Fachbereichsleitung 9 25.0 5032-10 Fachbereichsleitung 10 28.5 5033-11 Fachbereichsleitung 11 30.0 5034-12 Fachbereichsleitung 12 30.0 601 6011-11 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11 29.0 6012-12 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12 30.0 6013-13 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13 32.0 6014-14 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14 32.0 602 6021-11 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11 29.0 6022-12 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12 30.0 6023-13 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13 32.0 6024-14 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14 32.0 603 6031-13 Führungsfunktion (mehrere FB) 13 32.0 6032-14 Führungsfunktion (mehrere FB) 14 32.0 6033-15 Führungsfunktion (mehrere FB) 15 33.0 23. Sept. 2005 und in Kraft seit1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
Tabelle 2 Umrechnung in nutzbare Erfahrung nutzbare Berufsjahre* Erfahrung
0
1
2
3
4
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
11
12
12
12
13
13
13
14
14
14
15
15
15 * Berechnung «Berufsjahre»: Aktuelles Lebensalter abzüglich kalkulatorisches Altersminimum Anhang 4100 Anhang 5101 Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Funktionsstufen) (Funktionsstufen) (Funktionsstufen)
bis 3 4 bis 6 7 bis 9 10 bis 12 13 bis 15
80 % 55 % 50 % 50 % 50 %
85 % 60 % 50 % 50 % 50 %
90 % 70 % 50 % 50 % 50 %
95 % 75 % 55 % 50 % 50 %
100 % 80 % 60 % 50 % 50 %