172.220.113
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
vom 15. März 2001 (Stand am 1. Januar 2012)
vom Bundesrat genehmigt am25. April 2001
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;
abis. 6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
AS 2001 1789
b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeiten
(Art. 3 BPG)
Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
die Mitglieder der Anstaltsleitungen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10
Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11
Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
…12
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.
[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).
2. Kapitel Personalpolitik
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 4
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.
2. Abschnitt Personalentwicklung
Art. 5 Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 7 Personalgespräch
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
die Arbeitssituation;
die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
13 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
…14
Art. 8 Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Abschnitt Koordination und Berichterstattung
Art. 12 (Art. 5 BPG)
Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
die personelle Zusammensetzung;
die Personalkosten;
die Arbeitszufriedenheit;
die Durchführung des Personalgesprächs;
15 die Anwendung des Lohnsystems.
Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement des Innern Bericht.
4. Abschnitt Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 13 (Art. 33 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.
3. Kapitel Arbeitsverhältnis
1. Abschnitt Entstehung, Änderung und Aufhebung
Art. 14 Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.
Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
Art. 16 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
der Arbeitsbereich;
die Probezeit;
der Beschäftigungsgrad;
der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
die berufliche Vorsorge;
die Kündigungsfristen.
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 13 BPG)
Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenommen werden.
Art. 18 Probezeit
(Art. 8 Abs. 2 BPG)
Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.
Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für:
Assistentinnen und Assistenten;
Oberassistentinnen und Oberassistenten;
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten;
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.
Art. 20 Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.
Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.
Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.16
…17
Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.
2. Abschnitt Umstrukturierungen
Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
(Art.12, 19, 31 und 33 BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
a. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;
die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs;
die Umschulung und berufliche Weiterbildung;
die vorzeitige Pensionierung.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.18
Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Stelle wird aufgehoben.
Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.
Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom9. November 200719 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH1 berechnet.20
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
4. Kapitel Leistungen
1. Abschnitt Lohn und Zulagen
Art. 2421
Art. 2522 Funktionszuordnung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
Art. 2623 Anfangslohn
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;
den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.
Art. 2724 Lohnentwicklung
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
übertrifft die Anforderungen wesentlich;
übertrifft die Anforderungen;
erfüllt die Anforderungen;
erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
erfüllt die Anforderungen teilweise;
erfüllt die Anforderungen nicht.25 3 Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.26
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden;
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1–3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Art. 2827 Anpassung der Lohnskala
(Art. 16 BPG)
Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.
Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
Art. 2928 Funktionszulagen
Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
Art. 3029 Sonderprämien
Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
Art. 3130 Befristete Arbeitsmarktzulage
Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
Art. 3231
Art. 33 Vergütungen
Vergütungen können ausgerichtet werden für:
Sonntags- und Nachtarbeit;
Schicht- und Pikettdienst.
Art. 3432 Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.
Art. 35 Sonderregelungen
Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.33
Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
2. Abschnitt Sozialleistungen
Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall34
(Art. 29 BPG)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.35
Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.36
Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Art. 36a37 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
(Art. 29 BPG)
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.
Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.
Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:38
100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom20. März 198139 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
…40
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Art. 39a41 Berufsinvalidität
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 142, wenn:
sie das50. Altersjahr vollendet haben;
der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
Art. 4043 Lohnfortzahlung im Todesfall
(Art. 29 Abs. 2 BPG)
Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.
Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
Art. 4144 Anspruch auf Familienzulage
Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das16. Altersjahr vollendet hat.
Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das25. Altersjahr vollendet ist.
Für erwerbsunfähige Kinder (Art.7 des BG vom6. Okt. 200045 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das20. Altersjahr vollendet ist.
Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.
Art. 41a46 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich:
4383 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
2830 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
3199 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.47 2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200648 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:
von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;
von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als
Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.
Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
Art. 41b49 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach
Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
Art. 4250 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200651 bei PUBLICA versichert.
Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 152.
Art. 42a53 Überbrückungsrente
Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 154, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.
Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).
3. Abschnitt Weitere Leistungen
Art. 43 Ausrüstung
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.
Art. 44 Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
Art. 45 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
Nach dem10. und dem15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.
Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.55
Art. 46 Besondere Dienstleistungen
(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 Ärztlicher Dienst
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.
Art. 47a56 Eingliederungsmassnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 49 Abgangsentschädigung
(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das50. Altersjahr vollendet.
57 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
d. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.
Die Abgangsentschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.58
Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet:
a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG;
Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten;
wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKB- Gesetz59 bezieht;
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.
4. Abschnitt Ferien und Urlaub
Art. 50 Feiertage
Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
Art. 51 Ferien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.
Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um 18. Febr. 2009 und in Kraft seit1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
[AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239
Art. 27 ]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).
je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.60
Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
Art. 52 Urlaub
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
Als Arbeitszeit werden angerechnet:
für die eigene Heirat 6 Tage
für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag
61 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 5 Tage
für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, bis 5 Tage sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist
für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder pro Kalenderjahr unter16 durch Erziehende
für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr
62 für die Leitung und Begleitung von Kursen im bis 5 Tage Rahmen von Jugend und Sport oder von Behinderten- pro Kalenderjahr sport
63 für die militärische Aushebung, Inspektion und die erforderliche Abgabe Zeit gemäss Marschbefehl
für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit
64 bei Todesfall im engen Familienkreis oder 5 Tage im eigenen Haushalt
65 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft 1–3 Tage nach ausserhalb des eigenen Haushalts Aufwand
66 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehen- die erforderliche den Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeits- Zeit, maximal kollegen ½ Tag
für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren
67 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern
für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.
Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
…68
Art. 52a69 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
(Art.17 und 31 Abs. 5 BPG)
Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche- rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
5. Kapitel Pflichten
Art. 53 Aufgabenerfüllung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
Art. 54 Arbeitszeit
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.
Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
Art. 55 Überstunden und Überzeit
Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von
Prozent vergütet.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.
Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.
Art. 5670 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
(Art. 23 BPG)
Als Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses eine Bewilligung, wenn:
ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;
eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist;
der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte;
sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder
sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.
In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.
Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:
die Art der Tätigkeit;
die voraussichtliche zeitliche Belastung;
Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
die Dauer des Verwaltungsratsmandats.
Art. 56a71 Vorteilsannahme
(Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.
5a. Kapitel Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten72
Art. 5873 Administrativuntersuchung
Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a–27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 58a74 Disziplinaruntersuchung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:
75 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
Art. 58b76 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
(Art.27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)
Art. 59 Zuständigkeiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199277 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom14. Juni 199378 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:
der allgemeinen Personaldossiers;
von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);
der Daten über Sozialmassnahmen;
der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;
der Daten über strafrechtliche Massnahmen;
der Daten über administrative Massnahmen.
Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten79 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).
Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze
Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.
Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln21 und 22 DSG80 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
…81
die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;
die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.
Art. 61 Gesundheitsdaten
Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.
Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.
Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.
2. Abschnitt Beschwerden
Art. 6282 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
(Art. 35 Abs. 1 BPG)
Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.83
Art. 63 Verjährung
(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts84.
3. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom25. Februar 198785 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom23. Januar 199186 3. Reglement vom14. November 196987 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom31. März 199388 über die Wahl der Bediensteten des ETH- Bereiches 5.89 Verordnung vom 19. September 200290 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
[AS 1987 812]
[AS 1991 806]
In der AS nicht veröffentlicht.
[AS 1994 2262]
[AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …91 3a. Abschnitt:92 Übergangsbestimmung zur Änderung vom29. Juni 2005
Art. 65a
Die aktuellen Löhne, einschliesslich des Ortszuschlags, werden in ihrer Höhe unverändert in das neue Lohnsystem überführt.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Grund der Funktion einer Funktionsstufe zugeordnet und auf Grund der Erfahrung innerhalb des Lohnbandes dieser Funktionsstufe eingereiht. Die Erfahrung berechnet sich nach Anhang 3; abweichende Berechnungsweisen sind nur in Einzelfällen möglich, wenn es die rechtliche Gleichbehandlung erfordert.
Liegt der bisherige Lohn unterhalb des Lohnbandes nach Absatz 2, so wird der neue Lohn an den unteren Rand dieses Lohnbandes angepasst.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Zuordnung informiert.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten wenden Artikel 27 Absätze 1–3 spätestens ab1. Januar 2009 an. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung ist die Beurteilung C die Grundlage für die Lohnentwicklung.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 66 Berufsjahre* *
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
Die Änderungen können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.
Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Anhang 193 (Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich Code Funktionsstypen Funktionsstufen Wissenschaftliche Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 101 Wiss. Assistenz 1011-06 Anforderungsprofil I 102 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07 Anforderungsprofil I 1022-08 Anforderungsprofil II 1023-09 Anforderungsprofil III 1024-10 Anforderungsprofil IV 103 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10 Anforderungsprofil I 1032-11 Anforderungsprofil II 1033-12 Anforderungsprofil III 1034-13 Anforderungsprofil IV 111 Wiss. Gruppenleitung 1111-09 Anforderungsprofil I 1112-10 Anforderungsprofil II 1113-11 Anforderungsprofil III 112 Wiss.
Fachbereichsleitung 1121-11 Anforderungsprofil I 1122-12 Anforderungsprofil II 1123-13 Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 201/301 Mitarbeitende Support 2011/3011-01 Anforderungsprofil I 2012/3012-02 Anforderungsprofil II 2013/3013-03 Anforderungsprofil III 202/302/402 Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03 Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04 Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05 Anforderungsprofil III 203/303/403 Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05 Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06 Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07 Anforderungsprofil III 204/304/404 Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07 Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08 Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09 Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10 Anforderungsprofil IV Bundespersonal 172.220.113 Code Funktionsstypen Funktionsstufen
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gruppenleitung 5011-04 Anforderungsprofil I 5012-05 Anforderungsprofil II 5013-06 Anforderungsprofil III 502 Sachbereichsleitung 5021-06 Anforderungsprofil I 5022-07 Anforderungsprofil II 5023-08 Anforderungsprofil III 5024-09 Anforderungsprofil IV 503 Fachbereichsleitung 5031-09 Anforderungsprofil I 5032-10 Anforderungsprofil II 5033-11 Anforderungsprofil III 5034-12 Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11 Anforderungsprofil I 6012-12 Anforderungsprofil II 6013-13 Anforderungsprofil III 6014-14 Anforderungsprofil IV 602 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11 Anforderungsprofil I 6022-12 Anforderungsprofil II 6023-13 Anforderungsprofil III 6024-14 Anforderungsprofil IV 603 Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13 Anforderungsprofil I 6032-14 Anforderungsprofil II 6033-15 Anforderungsprofil III Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Anhang 294 (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2012 Beurteilungslinie «a.»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
60 366 65 345 70 770 76 678 83 119 90 309 98 527 108 134 119 596 133 888 152 364 176 971 210 595 257 663
61 573 66 652 72 185 78 212 84 781 92 116 100 498 110 297 121 987 136 566 155 411 180 510 214 807 262 816
62 780 67 959 73 600 79 745 86 444 93 922 102 468 112 459 124 379 139 243 158 458 184 050 219 019 267 970
63 988 69 265 75 016 81 279 88 106 95 728 104 439 114 622 126 771 141 921 161 505 187 589 223 231 273 123
65 195 70 572 76 431 82 813 89 768 97 534 106 409 116 785 129 163 144 599 164 553 191 129 227 443 278 276 Diese
66 402 71 879 77 847 84 346 91 431 99 340 108 380 118 948 131 555 147 277 167 600 194 668 231 655 283 429 Löhne
67 308 72 859 78 908 85 496 92 678 100 695 109 858 120 570 133 349 149 285 169 885 197 323 234 814 287 294 durch
68 213 73 840 79 970 86 646 93 924 102 050 111 336 122 192 135 143 151 293 172 171 199 977 237 973 291 159 den
69 119 74 820 81 031 87 797 95 171 103 404 112 813 123 814 136 937 153 301 174 456 202 632 241 131 295 024 rat
70 024 75 800 82 093 88 947 96 418 104 759 114 291 125 436 138 731 155 310 176 742 205 286 244 290 298 889 festgelegt
70 930 76 780 83 154 90 097 97 665 106 113 115 769 127 058 140 525 157 318 179 027 207 941 247 449 302 754
71 534 77 434 83 862 90 864 98 496 107 017 116 755 128 139 141 721 158 657 180 551 209 711 249 555 305 331
72 137 78 087 84 570 91 631 99 327 107 920 117 740 129 220 142 917 159 996 182 074 211 480 251 661 307 907
72 741 78 740 85 277 92 397 100 158 108 823 118 725 130 302 144 113 161 335 183 598 213 250 253 767 310 484 Bundespersonal 172.220.113 Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
73 344 79 394 85 985 93 164 100 989 109 726 119 710 131 383 145 309 162 674 185 122 215 020 255 873 313 061
73 948 80 047 86 693 93 931 101 821 110 629 120 696 132 464 146 505 164 012 186 645 216 789 257 979 315 637 Beurteilungslinie «b.»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
56 429 61 083 66 154 71 678 77 698 84 420 92 101 101 082 111 796 125 156 142 427 165 429 196 861 240 859
57 558 62 305 67 477 73 111 79 252 86 108 93 943 103 104 114 032 127 659 145 275 168 738 200 798 245 676
58 686 63 527 68 800 74 545 80 806 87 796 95 785 105 125 116 268 130 162 148 124 172 047 204 735 250 493
59 815 64 748 70 123 75 978 82 360 89 485 97 627 107 147 118 504 132 665 150 972 175 355 208 672 255 310
60 943 65 970 71 447 77 412 83 914 91 173 99 469 109 168 120 739 135 168 153 821 178 664 212 610 260 128 Diese
62 072 67 192 72 770 78 845 85 468 92 862 101 311 111 190 122 975 137 672 156 669 181 972 216 547 264 945 Löhne
62 918 68 108 73 762 79 920 86 633 94 128 102 693 112 706 124 652 139 549 158 806 184 454 219 500 268 558 durch
63 765 69 024 74 754 80 996 87 799 95 394 104 075 114 223 126 329 141 426 160 942 186 935 222 453 272 171 den
64 611 69 940 75 747 82 071 88 964 96 660 105 456 115 739 128 006 143 304 163 079 189 417 225 405 275 783 rat
65 458 70 856 76 739 83 146 90 130 97 927 106 838 117 255 129 683 145 181 165 215 191 898 228 358 279 396 festgelegt
66 304 71 773 77 731 84 221 91 295 99 193 108 219 118 771 131 360 147 058 167 351 194 379 231 311 283 009
66 868 72 384 78 393 84 938 92 072 100 037 109 140 119 782 132 478 148 310 168 776 196 034 233 280 285 418
67 433 72 994 79 054 85 655 92 849 100 881 110 061 120 793 133 596 149 561 170 200 197 688 235 249 287 826
67 997 73 605 79 716 86 371 93 626 101 726 110 982 121 804 134 714 150 813 171 624 199 342 237 217 290 235
68 561 74 216 80 377 87 088 94 403 102 570 111 903 122 814 135 832 152 064 173 049 200 997 239 186 292 644
69 125 74 827 81 039 87 805 95 180 103 414 112 824 123 825 136 950 153 316 174 473 202 651 241 154 295 052 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «c.»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
52 492 56 822 61 539 66 677 72 277 78 530 85 676 94 030 103 996 116 424 132 490 153 888 183 126 224 055
53 542 57 958 62 770 68 010 73 723 80 100 87 389 95 910 106 076 118 753 135 140 156 966 186 789 228 536
54 592 59 094 64 000 69 344 75 168 81 671 89 103 97 791 108 156 121 081 137 790 160 043 190 451 233 017
55 642 60 231 65 231 70 677 76 614 83 242 90 816 99 671 110 236 123 410 140 439 163 121 194 114 237 498
56 691 61 367 66 462 72 011 78 059 84 812 92 530 101 552 112 316 125 738 143 089 166 199 197 776 241 979 Diese
57 741 62 504 67 693 73 344 79 505 86 383 94 243 103 433 114 396 128 067 145 739 169 277 201 439 246 460 Löhne
58 529 63 356 68 616 74 345 80 589 87 561 95 528 104 843 115 956 129 813 147 726 171 585 204 186 249 821 durch
59 316 64 208 69 539 75 345 81 673 88 739 96 813 106 254 117 516 131 559 149 714 173 893 206 933 253 182 den
60 103 65 061 70 462 76 345 82 758 89 917 98 099 107 664 119 076 133 306 151 701 176 201 209 680 256 543 rat
60 891 65 913 71 385 77 345 83 842 91 095 99 384 109 074 120 635 135 052 153 688 178 510 212 426 259 904 festgelegt
61 678 66 765 72 308 78 345 84 926 92 273 100 669 110 485 122 195 136 798 155 676 180 818 215 173 263 264
62 203 67 334 72 923 79 012 85 649 93 058 101 526 111 425 123 235 137 963 157 001 182 357 217 005 265 505
62 728 67 902 73 539 79 679 86 371 93 843 102 382 112 365 124 275 139 127 158 326 183 896 218 836 267 745
63 253 68 470 74 154 80 345 87 094 94 628 103 239 113 306 125 315 140 291 159 650 185 435 220 667 269 986
63 778 69 038 74 770 81 012 87 817 95 414 104 096 114 246 126 355 141 455 160 975 186 974 222 498 272 227
64 303 69 606 75 385 81 679 88 540 96 199 104 953 115 186 127 395 142 620 162 300 188 512 224 330 274 467 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «d.»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
48 555 52 560 56 923 61 676 66 857 72 640 79 250 86 977 96 196 107 692 122 553 142 346 169 392 207 251
49 526 53 611 58 062 62 910 68 194 74 093 80 835 88 717 98 120 109 846 125 004 145 193 172 780 211 396
50 497 54 662 59 200 64 143 69 531 75 546 82 420 90 457 100 044 112 000 127 455 148 040 176 167 215 541
51 468 55 714 60 339 65 377 70 868 76 999 84 005 92 196 101 968 114 154 129 906 150 887 179 555 219 686
52 440 56 765 61 477 66 610 72 205 78 451 85 590 93 936 103 892 116 308 132 358 153 734 182 943 223 831 Diese
53 411 57 816 62 616 67 844 73 542 79 904 87 175 95 675 105 816 118 462 134 809 156 581 186 331 227 976 Löhne
54 139 58 604 63 470 68 769 74 545 80 994 88 364 96 980 107 259 120 077 136 647 158 716 188 872 231 085 durch
54 867 59 393 64 323 69 694 75 548 82 083 89 552 98 285 108 702 121 692 138 485 160 851 191 413 234 193 den
55 596 60 181 65 177 70 619 76 551 83 173 90 741 99 589 110 145 123 308 140 324 162 986 193 954 237 302 rat
56 324 60 970 66 031 71 544 77 554 84 263 91 930 100 894 111 588 124 923 142 162 165 122 196 494 240 411 festgelegt
57 052 61 758 66 885 72 469 78 556 85 352 93 119 102 198 113 031 126 538 144 000 167 257 199 035 243 520
57 538 62 284 67 454 73 086 79 225 86 079 93 911 103 068 113 993 127 615 145 226 168 680 200 729 245 592
58 023 62 809 68 023 73 703 79 894 86 805 94 704 103 938 114 955 128 692 146 451 170 104 202 423 247 665
58 509 63 335 68 593 74 320 80 562 87 531 95 496 104 808 115 917 129 769 147 677 171 527 204 117 249 737
58 994 63 860 69 162 74 936 81 231 88 258 96 289 105 678 116 879 130 846 148 902 172 951 205 811 251 810
59 480 64 386 69 731 75 553 81 899 88 984 97 081 106 547 117 841 131 923 150 128 174 374 207 505 253 882 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «e.»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
* 48 298 52 308 56 675 61 436 66 750 72 824 79 925 88 397 98 961 112 617 130 805 155 657 190 447
* 49 264 53 354 57 809 62 664 68 085 74 281 81 524 90 165 100 940 114 869 133 421 158 770 194 256
46 403 50 230 54 400 58 942 63 893 69 420 75 737 83 122 91 933 102 919 117 121 136 037 161 884 198 064
47 295 51 196 55 446 60 076 65 122 70 755 77 194 84 721 93 700 104 898 119 374 138 653 164 997 201 873
48 188 52 162 56 493 61 209 66 351 72 090 78 650 86 319 95 468 106 877 121 626 141 269 168 110 205 682 Diese
49 080 53 128 57 539 62 343 67 579 73 425 80 107 87 918 97 236 108 857 123 878 143 885 171 223 209 491 Löhne
49 749 53 853 58 323 63 193 68 501 74 427 81 199 89 117 98 562 110 341 125 567 145 847 173 558 212 348 durch
50 419 54 577 59 108 64 043 69 422 75 428 82 291 90 315 99 888 111 825 127 257 147 809 175 893 215 205 den
51 088 55 302 59 893 64 893 70 344 76 429 83 384 91 514 101 214 113 310 128 946 149 771 178 228 218 061 rat
51 757 56 026 60 677 65 743 71 265 77 430 84 476 92 713 102 540 114 794 130 635 151 733 180 562 220 918 festgelegt
52 426 56 751 61 462 66 593 72 187 78 432 85 569 93 912 103 866 116 279 132 324 153 695 182 897 223 775
52 873 57 234 61 985 67 160 72 801 79 099 86 297 94 711 104 750 117 268 133 451 155 003 184 454 225 679
53 319 57 717 62 508 67 727 73 416 79 767 87 025 95 511 105 634 118 258 134 577 156 311 186 010 227 584
53 765 58 199 63 031 68 294 74 030 80 434 87 753 96 310 106 518 119 247 135 703 157 620 187 567 229 488
54 211 58 682 63 554 68 860 74 644 81 102 88 482 97 109 107 402 120 237 136 829 158 928 189 124 231 393
54 657 59 165 64 077 69 427 75 259 81 769 89 210 97 908 108 286 121 227 137 955 160 236 190 680 233 297 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.
Anhang 395 Berechnung der nutzbaren Erfahrung Tabelle 1 Kalkulatorisches Altersminimum für die Übernahme einer Funktion Hauptnummer Profil-Nr. Profil-Bezeichnung FS Minimum Alter Raster 101 1011-06 Wiss. Assistenz 6 24.5 102 1021-07 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7 29.0 1022-08 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8 30.0 1023-09 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9 30.0 1024-10 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10 32.0 103 1031-10 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10 32.5 1032-11 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11 32.5 1033-12 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12 33.5 1034-13 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13 34.5 111 1111-09 Wiss. Gruppenleitung 9 30.5 1112-10 Wiss. Gruppenleitung 10 32.5 1113-11 Wiss. Gruppenleitung 11 32.5 112 1121-11 Wiss. Fachbereichsleitung 11 32.0 1122-12 Wiss. Fachbereichsleitung 12 32.0 1123-13 Wiss. Fachbereichsleitung 13 34.0 201 2011-01 Admin. Mitarbeitende 1 16.5 2012-02 Admin. Mitarbeitende 2 17.0 2013-03 Admin. Mitarbeitende 3 19.0 202 2021-03 Admin. Sachbearbeitung 3 19.0 2022-04 Admin. Sachbearbeitung 4 21.5 2023-05 Admin. Sachbearbeitung 5 21.5 203 2031-05 Admin. Fachspezialist I 5 21.0 2032-06 Admin. Fachspezialist I 6 23.0 2033-07 Admin. Fachspezialist I 7 24.5 204 2041-07 Admin.
Fachspezialist II 7 24.0 2042-08 Admin. Fachspezialist II 8 25.0 2043-09 Admin. Fachspezialist II 9 27.0 2044-10 Admin. Fachspezialist II 10 29.0 301 3011-01 Tech. Mitarbeitende 1 16.5 3012-02 Tech. Mitarbeitende 2 18.0 3013-03 Tech. Mitarbeitende 3 19.0 302 3021-03 Tech. Sachbearbeitung 3 20.0 3022-04 Tech. Sachbearbeitung 4 22.0 3023-05 Tech. Sachbearbeitung 5 22.0 303 3031-05 Tech. Fachspezialist I 5 22.0 3032-06 Tech. Fachspezialist I 6 23.0 3033-07 Tech. Fachspezialist I 7 26.0 304 3041-07 Tech. Fachspezialist II 7 24.0 3042-08 Tech. Fachspezialist II 8 25.0 3043-09 Tech. Fachspezialist II 9 25.0 3044-10 Tech. Fachspezialist II 10 29.0 402 4021-03 IT-Support (1-Level) 3 19.0 4022-04 IT-Support (1-Level) 4 22.0 4023-05 IT-Support (1-Level) 5 23.0 403 4031-05 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 5 24.0 4032-06 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 6 25.0 4033-07 „Anspr.
IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 7 27.0 404 4041-07 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7 24.0 4042-08 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8 25.0 4043-09 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9 27.0 4044-10 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10 29.0 501 5011-04 Gruppenleitung 4 22.0 5012-05 Gruppenleitung 5 23.0 5013-06 Gruppenleitung 6 23.0 502 5021-06 Sachbereichsleitung 6 24.0 5022-07 Sachbereichsleitung 7 25.0 5023-08 Sachbereichsleitung 8 26.0 5024-09 Sachbereichsleitung 9 26.0 503 5031-09 Fachbereichsleitung 9 25.0 5032-10 Fachbereichsleitung 10 28.5 5033-11 Fachbereichsleitung 11 30.0 5034-12 Fachbereichsleitung 12 30.0 601 6011-11 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11 29.0 6012-12 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12 30.0 6013-13 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13 32.0 6014-14 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14 32.0 602 6021-11 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11 29.0 6022-12 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12 30.0 6023-13 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13 32.0 6024-14 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14 32.0 603 6031-13 Führungsfunktion (mehrere FB) 13 32.0 6032-14 Führungsfunktion (mehrere FB) 14 32.0 6033-15 Führungsfunktion (mehrere FB) 15 33.0 23. Sept. 2005 und in Kraft seit1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
Tabelle 2 Umrechnung in nutzbare Erfahrung nutzbare Erfahrung
0
1
2
3
4
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
11
12
12
12
13
13
13
14
14
14
15
15
15 Berechnung «Berufsjahre»: Aktuelles Lebensalter abzüglich kalkulatorisches Altersminimum Anhang 496 Anhang 597 Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Funktionsstufen) (Funktionsstufen) (Funktionsstufen)
bis 3 4 bis 6 7 bis 9 10 bis 12 13 bis 15
80 % 55 % 50 % 50 % 50 %
85 % 60 % 50 % 50 % 50 %
90 % 70 % 50 % 50 % 50 %
95 % 75 % 55 % 50 % 50 %
100 % 80 % 60 % 50 % 50 %