172.220.114.1

Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eidgenössischen Untersuchungsrichter (UR-Verordnung Bundesgericht; URVBger)
(URVBger)

vom 10. Januar 2002 (Stand am 12. März 2002)

Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 9 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)2 sowie Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19343 über die Bundesstrafrechtspflege, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die vollamtlichen Eidgenössischen Untersuchungsrichter.

Im Übrigen gilt die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20014 (PVBger).

Art. 2 Organisation

Dem Leitenden Untersuchungsrichter obliegt die Geschäftsleitung.

Er überwacht die Pflichterfüllung der Untersuchungsrichter und des übrigen Personals und sorgt für eine rasche Geschäftserledigung.

Er ist insbesondere zuständig für:

  1. die Arbeitsorganisation und die Zuteilung der Geschäfte an die Untersuchungsrichter;

  2. die Organisation des Pikettdienstes;

  3. die Ordnung der Stellvertretung unter den Untersuchungsrichtern;

  4. die Aufsicht über den Kanzleibetrieb;

  5. das Personalwesen des Untersuchungsrichteramtes, soweit dieses nicht vom Bundesgericht wahrgenommen wird;

  6. die Bewirtschaftung der Ressourcen des Untersuchungsrichteramtes in Zusammenarbeit mit dem Bundesgericht.

AS 2002 307

Die in dieser Ausführungsverordnung verwendeten Amtsbezeichnungen gelten gleichermassen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3 Unabhängigkeit und Aufsicht

Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Sie stehen unter der Aufsicht der Anklagekammer nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege. Die Anklagekammer kann insoweit Weisungen erlassen.

Die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten wird von der Verwaltungskommission oder dem Generalsekretär des Bundesgerichts ausgeübt.

Art. 4 Unvereinbarkeit

Das Amt als Eidgenössischer Untersuchungsrichter ist unvereinbar mit einem anderen Arbeitsverhältnis des Bundesrechts.

Eidgenössische Untersuchungsrichter dürfen keiner anderen Behörde angehören, die im Geschäftsbereich des Untersuchungsrichteramtes tätig werden könnte.

Art. 5 Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung begründet.

Der Inhalt der Wahlverfügung richtet sich sinngemäss nach Artikel 13 PVBger5. Die Wahlverfügung nennt ausserdem den Beginn und das Ende der Wahlperiode.

Es gibt keine Probezeit.

Art. 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze oder beim Hinschied.

Die Wahlbehörde kann das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt auflösen.

Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche schriftliche Kündigung des Untersuchungsrichters auf den Zeitpunkt nach Artikel 12 Absatz 3 BPG.

Das Arbeitsverhältnis endet durch Verfügung der Wahlbehörde:

  1. durch Nichtwiederwahl für die nächste Amtsdauer nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege;

  2. beim Wegfall der Wahlvoraussetzungen durch Entlassung aus dem Amt.

Art. 7 Aufhebung des Streikrechts

Die Ausübung des Streikrechts ist den Eidgenössischen Untersuchungsrichtern untersagt (Art. 59 PVBger6.

Art. 8 Lohn

Die Wahlbehörde bestimmt die Lohnklasse nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20007 und den Anfangslohn in der Wahlververfügung.

Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um 3 Prozent, bis das Maximum der Lohnklasse erreicht ist.

Mit Ausnahme der Arbeitsmarktzulage sind Prämien und andere Lohnzuschläge ausgeschlossen.

Art. 9 Mitarbeitergespräch

Die periodische Personalbeurteilung entfällt.

Es werden jährlich Ziele vereinbart. Deren Erreichung wird in einem Mitarbeitergespräch überprüft und schriftlich festgehalten.

Zuständig ist der Leitende Untersuchungsrichter und für diesen der Präsident der Anklagekammer.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2002 in Kraft.