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172.222.011

Verordnung über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen (Verordnung angeschlossene Organisationen)

vom 29. August 2001 (Stand am 18. Dezember 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA) kann mit Organisationen, die dem Bund besonders nahe stehen, Anschlussverträge abschliessen.

Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen,

  1. die durch den Bund gegründet oder mitgegründet worden sind;

  2. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;

  3. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder

  4. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.

Art. 2 Zu versichernde Personen

Bei einem Anschluss an PUBLICA ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle seine angestellten Personen bei PUBLICA zu versichern.

PUBLICA kann in begründeten Ausnahmefällen im Anschlussvertrag bestimmte Einzelpersonen oder Personenkategorien des Arbeitgebers von der Versicherung bei PUBLICA ausnehmen.

Art. 3 Anschluss an PUBLICA

Der Anschluss einer Organisation an PUBLICA erfolgt durch schriftlichen Vertrag.

Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrates.

AS 2001 3044

Art. 4 Inhalt und Wirkung des Anschlussvertrages

Durch den Anschlussvertrag unterzieht sich die angeschlossene Organisation den für PUBLICA geltenden Bestimmungen. Der Anschlussvertrag konkretisiert ihre Rechte und Pflichten.

Die angeschlossene Organisation erklärt im Anschlussvertrag insbesondere, ob

  1. sie ihr Personal gegen Berufsinvalidität versichert;

  2. die Renten der Indexierung unterliegen und wenn ja in welchem Ausmass;

  3. sie sich an möglichen Zinsvergünstigungen für Hypothekardarlehen beteiligt.

Im Anschlussvertrag werden die gewählten Versicherungspläne festgehalten.

Mit dem Inkrafttreten des Anschlussvertrages sind die für die Abdeckung der Verpflichtungen benötigten Mittel gemäss Übernahmevertrag von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung an PUBLICA zu übertragen.

Art. 5 Informationspflichten

Die angeschlossene Organisation hat ihre angestellten Personen sowie ihre Rentnerinnen und Rentner unverzüglich, richtig und vollständig über die Rechte und Pflichten aus dem Anschlussvertrag zu informieren.

Art. 6 Auflösung des Anschlussvertrages

Der Anschlussvertrag kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.

Erfolgt die Auflösung durch PUBLICA, so bedarf die Kündigung zur Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 7 Vertretung in der Kassenkommission von PUBLICA

Die angeschlossenen Organisationen bilden zusammen einen Wahlkreis und haben Anspruch, im paritätischen Organ von PUBLICA je mit einem Arbeitgeber- und einem Versichertenvertreter Einsitz zu nehmen.

Die aktiven versicherten Personen haben das Recht, an der Wahl des Versichertenvertreters in die Kassenkommission von PUBLICA teilzunehmen.

Einzelheiten regelt die Verordnung über die Kassenkommission der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.

Art. 8 Vorsorgewerk

Für jede angeschlossene Organisation wird ein eigenes Vorsorgewerk gebildet.

PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Organisationen auf deren Antrag ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden, sofern zwischen diesen Organisationen ein genügender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Art. 9 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten der einzelnen Vorsorgewerke werden den betreffenden angeschlossenen Organisationen belastet.

Einzelheiten regeln die Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.

Art. 10 Amortisation des Fehlbetrages

Eine Organisation, die von der bisherigen Pensionskasse des Bundes zu PUBLICA übertritt, hat den im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Fehlbetrag anteilmässig zu übernehmen und zu amortisieren. Der ausschliesslich durch die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes entstandene Teil des Fehlbetrages wird nach Artikel 26 Absatz 1 des PKB-Gesetzes vom Bund übernommen.

Die Organisation trägt ihren geschuldeten Fehlbetrag innerhalb von acht Jahren seit Übertritt von der bisherigen Pensionskasse des Bundes zu PUBLICA ab, spätestens jedoch bei einer allfälligen Auflösung des Anschlussvertrages.

Art. 11 Übernahme des Fehlbetrages durch den Bund

Der Fehlbetrag einer angeschlossenen Organisation gemäss Artikel 26 Absatz 4 des PKB-Gesetzes kann vom Bund ganz oder teilweise übernommen werden; wenn:

  1. diese dem Bund im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 besonders nahe steht;

  2. ihr Fortbestand durch die Bezahlung des Fehlbetrages innert der Amortisationsdauer nach Artikel 10 Absatz 2 gefährdet wäre; und

  3. der Bund an deren Fortbestand ein Interesse hat.

Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Die der bisherigen Pensionskasse des Bundes angeschlossenen Organisationen haben Anspruch auf einen Anschluss an PUBLICA, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen.

Der Rentnerbestand von ausgetretenen Organisationen, der bei der bisherigen Pensionskasse des Bundes verblieben ist, und von Organisationen, die von der bisherigen Pensionskasse des Bundes zu PUBLICA übertreten, wird von PUBLICA unverändert übernommen.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2001 in Kraft.