172.327.8
Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
vom 20. November 1996 (Stand am 1. Juni 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52 des Verwaltungsorganisationsgesetzes1, verordnet:
1. Abschnitt Stellung und Aufgaben
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) ist eine ständige Verwaltungskommission des Bundes.
Sie ist im Bereich der Gen- und Biotechnologie zum Schutze von Mensch und Umwelt tätig, namentlich zum Schutz:
der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten;
der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
der Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie der Bodenfruchtbarkeit.
Art. 2 Beratung
Die EFBS berät:
den Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen bei der Vorbereitung von Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen;
die eidgenössischen und kantonalen Behörden beim Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften.
Sie nimmt namentlich Stellung zu Bewilligungsgesuchen für:
a. den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen;
AS 1997 6
[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 19903 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 19922 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010).
Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen;
das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen.2
Art. 3 Information
Die EFBS erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch, mindestens alle zwei Jahre, über allgemeine Fragen im Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.
Sie kann, nach Vorliegen des Entscheids der Bewilligungsbehörde und im Einvernehmen mit ihr, die Öffentlichkeit über ihre Stellungnahme zu einzelnen Bewilligungsgesuchen informieren.
2. Abschnitt Mitgliedschaft
Art. 4 Zusammensetzung
Die EFBS setzt sich aus verwaltungsexternen Fachleuten zusammen, die:
über besondere Fachkenntnisse verfügen, namentlich in den Bereichen: 1. Gen- und Biotechnologie (z. B. Molekularbiologie, Mikrobiologie, Genetik, Biochemie), 2. Umwelt (z. B. Ökologie, Botanik, Zoologie, Agronomie), 3. Gesundheit (z. B. Pathologie, Epidemiologie, Hygiene, Veterinärwissenschaften, Toxikologie); und
die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen vertreten, namentlich die Interessen: 1. der Hochschulen (Lehre und Forschung), 2. der Wirtschaft, 3. der Land- und Forstwirtschaft, 4. der Umweltorganisationen, 5. der Konsumentenorganisationen.
Art. 5 Anzahl der Mitglieder und Vorsitz
Die EFBS besteht aus 16 Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sie und ernennt ein Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten.
Die Mitglieder der EFBS wählen die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 6 Amtsdauer, Amtszeit, Altersgrenze, Entschädigung
Amtsdauer, Amtszeit, Altersgrenze sowie die Entschädigung richten sich nach der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19963.
3. Abschnitt Organisation
Art. 7 Sitzungen
Die EFBS legt alljährlich bis Ende Oktober die Sitzungsdaten des nächsten Jahres fest und gibt sie auf Anfrage bekannt.
Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen ein. Sie oder er kann weitere Personen einladen, namentlich:
Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden;
externe Gutachterinnen oder Gutachter;
Personen, die ein Bewilligungsgesuch gestellt haben.
Art. 8 Fachausschüsse, Gutachten
Die EFBS kann Fachausschüsse, einzelne Kommissionsmitglieder oder das Sekretariat mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betrauen.
Sie kann im Rahmen des ihr jährlich zugesprochenen Kredits Gutachten durch Dritte erstellen lassen, wenn sie bei der Beurteilung einzelner Bewilligungsgesuche in wichtigen Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügt.
Art. 9 Auskunftspflicht
Die eidgenössischen und die kantonalen Behörden, welche Fragen der biologischen Sicherheit behandeln, sind verpflichtet, der EFBS die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Erachtet die EFBS für die Beurteilung einzelner Bewilligungsgesuche eine bessere Kenntnis der Örtlichkeit als notwendig, so kann sie eine Besichtigung vornehmen oder eine solche durch die Bewilligungsbehörde organisieren lassen.
Art. 10 Stellungnahmen
Die EFBS verfasst zu den ihr unterbreiteten Eingaben eine schriftliche und begründete Stellungnahme.
Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so werden die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufgeführt und das Stimmenverhältnis angegeben.
Die Präsidentin oder der Präsident und das Sekretariat unterzeichnen die Stellungnahmen.
Art. 11 Beschlussfassung und Stimmrecht
Die EFBS beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Eingeladene Personen sowie Vertreterinnen und Vertreter von Behörden haben kein Stimmrecht.
Art. 12 Vertraulichkeit
Die Kommissionsmitglieder und alle anderen Personen, welche die EFBS zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation4 sie nicht ausdrücklich im Einzelfall davon entbindet.
Die Kommissionsverhandlungen, -unterlagen und -dokumente sind vertraulich.
Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Vertraulichkeit gilt namentlich auch für die Kontakte mit nahestehenden Kreisen.
Art. 13 Ausstand
Nimmt die EFBS zu konkreten Vollzugsaufgaben, namentlich zu Bewilligungsgesuchen Stellung, so müssen die Kommissionsmitglieder in den Ausstand treten, wenn sie:
in der Sache ein persönliches Interesse haben;
eine Partei vertreten;
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Ist der Ausstand streitig, so unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident die Angelegenheit der in der Sache zuständigen Behörde zum Entscheid.
Die Ausstandsregelung im gerichtlichen Verfahren bleibt vorbehalten.
Art. 14 Urheberrecht
Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
Das Verwendungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung in die Landessprachen und in die Sprachen internationaler Organisationen und Veranstaltungen sowie die vollständige oder teilweise Speicherung in EDV-Anlagen und die Herstellung von Mikrofilmen.
Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.
4. Abschnitt Sekretariat
Art. 15
Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der EFBS und administrativ dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
Das Sekretariat erledigt die administrativen Angelegenheiten der EFBS und sorgt für den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden.
Es unterstützt die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach den Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
Es erstellt zu jeder Sitzung ein Protokoll und stellt es den Kommissionsmitgliedern sowie den interessierten Behörden zu.
5. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.