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173.711.2

Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung)

vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2014)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom19. März 20102,3 auf Artikel 13 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 20054 und auf Artikel 17 des Patentgerichtsgesetzes vom20. März 20095, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom28. Februar 20016, nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom23. Mai 20027,8 beschliesst:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 19

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts.

AS 2003 2159

Bereinigt gemäss Ziff. I der V der BVers vom19. März 2010, in Kraft seit1. April 2010 (AS 2010 1213; BBl 2010 1707 1719).

2. Abschnitt Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 2 Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet.

Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (Beginn, Beschäftigungsgrad, Anfangslohn, berufliche Vorsorge) werden durch die Gerichtskommission festgelegt; die Festlegung erfolgt in der Regel vor der Wahl und unter deren Vorbehalt.

Art. 310 Amtsdauer

Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 2002, nach Artikel 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005 und nach

Artikel 13 des Patentgerichtsgesetzes vom20. März 2009.

Art. 4 Kündigung

Der Richter oder die Richterin kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

Die Gerichtskommission kann dem Richter oder der Richterin im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

3. Abschnitt Besoldung

Art. 5 Lohn

Die Richter und Richterinnen werden in der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200111 (BPV) eingereiht.

Bei der Festlegung des Anfangslohns stellt die Gerichtskommission in erster Linie auf das Alter des Richters oder der Richterin ab. Sie berücksichtigt ausserdem angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung des Richters oder der Richterin sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Der Anfangslohn entspricht mindestens 70 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der BPV.12 13

Der Lohn erhöht sich auf den1. Januar jedes Jahres um 3 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse 33, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.14

Art. 615 Präsidialzulagen

Die Präsidenten oder Präsidentinnen des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.16

Die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtliche Vizepräsident oder die hauptamtliche Vizepräsidentin des Bundespatentgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.17

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts und die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 5000 Franken pro Jahr.18

Wer gleichzeitig mehrere Präsidialfunktionen ausübt, erhält die höchste der für diese Funktionen vorgesehenen Zulagen.19

Art. 6a20 Funktionszulage

Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten eine nicht versicherte Zulage von 10 000 Franken pro Jahr.

Mitglieder der Verwaltungskommission, die zusätzlich eine Präsidialfunktion ausüben, erhalten die höchste der für ihre Funktionen vorgesehenen Zulagen.

Die Absätze1 und 2 sind auf die hauptamtlichen Mitglieder der Verwaltungskommission21 des Bundespatentgerichts sinngemäss anwendbar.22

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 7 Ortszuschlag, Teuerungsausgleich, Betreuungszulagen

Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich und die Betreuungszulagen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

Art. 8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Richtern und Richterinnen mit Teilpensum entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad.

4. Abschnitt Sozialleistungen

Art. 9

Die Leistungen des Arbeitgebers an die Richter und Richterinnen bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst und bei Mutterschaft sowie die Leistungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen beim Tod eines Richters oder einer Richterin richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.

Die Richter und Richterinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Vorsorgewerk Bund) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.23

Nach Vollendung des 65. Altersjahrs wird die Altersvorsorge auf Antrag des Richters oder der Richterin bis zum gesetzlichen Altersrücktritt weitergeführt. Das zuständige Gericht finanziert die Sparbeiträge des Arbeitgebers.24

5. Abschnitt Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 1025 Arbeitszeit

Die Vertrauensarbeitszeit und die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung. Ausnahmen von der Barvergütung bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission beziehungsweise der Gerichtsleitung.

Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 42 Stunden pro Woche eingesetzt.

Art. 11 Ferien

Die Richter und Richterinnen haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:

  1. 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;

  2. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;

  3. 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.

Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.

Art. 12 Urlaub

Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.26

Bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt sie die Bestimmungen, die für den Urlaub des Personals der Bundesverwaltung gelten.

6. Abschnitt Auslagenersatz

Art. 13

Den Richtern und Richterinnen werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.

Es gelten sinngemäss die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für das Bundespersonal festgelegten Ansätze betreffend:

  1. Mahlzeiten, Unterkunft und Reise;

  2. Dienstreisen ins Ausland;

  3. die Teilnahme an internationalen Konferenzen;

  4. den Umzug aus dienstlichen Gründen;

  5. Repräsentationsauslagen.

7. Abschnitt Pflichten der Richter und Richterinnen

Art. 14 Wohnsitz

Die Richter und Richterinnen müssen in der Schweiz wohnen.

Art. 15 Amtsgeheimnis

Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27.28

8. Abschnitt Schlussbestimmung

Art. 16

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt mit dem Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 2002 auf den1. August 2003 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom6. Oktober 200629 Für die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts, die von der Bundesversammlung am1. Oktober 2003 gewählt worden sind, gilt Artikel 5 Absatz 3 in der Fassung vom6. Oktober 2006 erst ab Beginn der zweiten Amtsdauer.

AS 2006 4217; BBl 2006 2165