173.711.33
Reglement über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht
vom 29. August 2006 (Stand am 21. November 2006)
Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 25 Absätze 3 und 4 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021 (SGG), beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt:
die Grundsätze der Information festzulegen;
die Berichterstattung über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts zu erleichtern;
die Parteien und anderen am Verfahren Beteiligten, soweit erforderlich, zu schützen.
Art. 2 Information
Das Bundesstrafgericht hat die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren (Art. 25 Abs. 1 SGG). Zu diesem Zweck werden die Entscheide der Kammern über Internet zugänglich gemacht und in beschränkter Auswahl periodisch in gedruckter Form publiziert. Ebenso werden im Internet die Termine und der Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen bekannt gegeben.
Aus dem Bereich der Justizverwaltung soll in erster Linie über wesentliche, organisatorische und personelle Veränderungen informiert werden. Dies kann namentlich durch Pressemitteilung oder ausnahmsweise durch Pressekonferenz erfolgen.
Ansprechstelle für die Information ist das Generalsekretariat.
AS 2006 4473
Art. 3 Aufzeichnung
Während den Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen durch Drittpersonen untersagt. Das Verbot gilt für den Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude sowie für alle weiteren Örtlichkeiten, an denen eine Verhandlung des Bundesstrafgerichts stattfindet.
Art. 4 Auskünfte
Ansprechsstelle ist das Generalsekretariat. Anfragen sind in der Regel schriftlich einzureichen.
2. Abschnitt Akkreditierung
Art. 5 Voraussetzungen für die Akkreditierung
Medienschaffende, welche für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts berichten wollen und Gewähr für die Beachtung von Artikel 10 bieten, werden auf Gesuch hin vom Generalsekretariat akkreditiert. Im Übrigen können Medienschaffende für einzelne Prozesse akkreditiert werden.
Als Medienschaffende gelten diejenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllen.
Art. 6 Gesuch um Akkreditierung
Das Gesuch ist schriftlich unter Beilage eines Lebenslaufes mit Foto, einer Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens oder einer Deklaration der bisherigen freischaffenden Tätigkeit, gegebenenfalls einer Kopie des Pressausweises sowie der Angabe einer E-Mail-Adresse einzureichen.
Änderungen sind dem Bundesstrafgericht mitzuteilen.
Art. 7 Ausweis
Den akkreditierten Medienschaffenden wird ein Ausweis abgegeben. Dieser ist während der Verhandlungen sichtbar zu tragen.
Der Ausweis ist unmittelbar nach Aufhebung oder Ablauf der Akkreditierung zurückzugeben.
Art. 8 Dauer der Akkreditierung
Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Vor Ablauf ist rechtzeitig um Erneuerung nachzusuchen.
für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht
Wer nicht mehr über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts berichtet, hat dies dem Generalsekretariat mitzuteilen und den Ausweis zurückzugeben.
Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Leistungen des Bundesstrafgerichts
Die akkreditierten Medienschaffenden können folgende Dienstleistungen erwarten:
auf Ersuchen hin: die Abgabe einer Kopie der Anklage bzw. einer Verteidigungsschrift in der Regel drei Tage vor dem ersten Verhandlungstermin; diese Unterlagen dürfen ausschliesslich für die Berichterstattung verwendet werden;
die Reservation eines Platzes im Gerichtssaal nach Voranmeldung und soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen;
den Zutritt zu Presseräumlichkeiten, soweit am Verhandlungsort vorhanden;
die Kopiermöglichkeit während der Dauer der öffentlichen Verhandlungen;
die Zustellung der an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile;
die Zustellung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide;
die Zustellung der Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, soweit sie nicht bereits zugestellt worden sind;
die Zustellung weiterer Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse;
die Zustellung des Geschäftsberichts über die Amtstätigkeit;
auf Anfrage: allfällige Mitteilungen über den Verfahrensstand.
Die Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.
Art. 10 Berichterstattung
Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Es ist jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung zu unterlassen.
Namen dürfen genannt werden, wenn sie vom Bundesstrafgericht freigegeben werden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.
Art. 11 Sperrfrist
Das Bundesstrafgericht kann für die Berichterstattung über zur Verfügung gestellte Informationen eine Sperrfrist vorsehen.
Die Sperrfrist dauert, soweit kein anderer Zeitpunkt erwähnt wird, bis 12 Uhr des genannten Tages.
Art. 12 Verweigerung der Akkreditierung und Sanktionen bei Verstössen
DasGeneralsekretariat entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der Akkreditierung.
Akkreditierte Medienschaffende, welche gegen die Vorschriften verstossen, können sanktioniert werden. Das Generalsekretariat kann eine Verwarnung aussprechen. Erachtet es eine Suspendierung oder Aufhebung als angezeigt, leitet es die Akten zusammen mit einer Stellungnahme an die Verwaltungskommission weiter, welche darüber entscheidet.
Das betroffene Medienunternehmen kann über die Sanktionierung informiert werden.
Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach Artikel 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Richtlinien vom 26. April 20053 betreffend die Gerichtsberichterstattung werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
In der AS nicht veröffentlicht.