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193.9

Bundesgesetz über die Teilnahme und die Finanzhilfe des Bundes an das Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog

vom 15. Dezember 2000 (Stand am 23. Juli 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20002, beschliesst:

Art. 1

Der Bund beteiligt sich am Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog.

Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ernennt den Vertreter oder die Vertreterin des Bundes im Stiftungsrat.

Art. 2

Der Bund kann dem Henry-Dunant-Zentrum für den humanitären Dialog eine Finanzhilfe zukommen lassen, deren Höhe in einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt wird.

Art. 3

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. August 20023 AS 2002 1896