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196.123.21

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Ägypten (Ägypten-Verordnung)

vom 25. Mai 2016 (Stand am 11. Februar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), beschliesst:

Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2 Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

AS 2016 1817

Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung von Verfahren, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 10. Februar 2017.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 10. Februar 2018 verlängert.2 Anhang3 (Art. 1) Ausländische politisch exponierte Personen und ihnen nahestehende Personen, deren Vermögenswerte nach Artikel 1 gesperrt sind Hosni Mubarak, geboren am 4. Mai 1928, ehemaliger Präsident Suzanne Thabet, Ehefrau von Hosni Mubarak Alaa Mubarak, Sohn von Hosni Mubarak Heidi Rasekh, Ehefrau von Alaa Mubarak Gamal Mubarak, Sohn von Hosni Mubarak Chadiga el Gammal, Ehefrau von Gamal Mubarak Ahmed Alaa El Din Amin El-Maghrabi, ehemaliger Minister für Wohnungsbau, Dienstleistungen und Stadtentwicklung Mohamed Zoheir Mohamed Wahid Garana, ehemaliger Tourismusminister Habib Ibrahim El Adli, ehemaliger Innenminister Ahmed Ezz, ehemaliger Organisationssekretär der Nationaldemokratischen Partei Rachid Mohamed Rachid, ehemaliger Handels- und Industrieminister Elham Sayed Salem Sharshar, Ehefrau des ehemaligen Innenministers Habib Ibrahim El Adli Mohamed Ibrahim Ibrahim Soliman, geboren am 6. Juni 1946, ehemaliger Minister für Wohnungsbau Mona Salah El Din El Monayeri, geboren am 7. November 1954, Ehefrau von Mohamed Ibrahim Ibrahim Soliman Mohamed Magdy Hussein Rasikh, geboren am 23. Dezember 1943, Schwiegervater von Alaa Mubarak, ehemaliger Präsident von Arabia Gaz (Passnummer A01499775) Mervat Abd El Kader Saleh Eid, geboren am 24. März 1945, Ehefrau von Mohamed Magdy Hussein Rasikh (Passnummer A00533208)

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Okt. 2016 (AS 2016 3817) und vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 11. Febr. 2017 (AS 2017 247).