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196.127.58

Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien (Tunesien-Verordnung)

vom 25. Mai 2016 (Stand am 19. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), beschliesst:

Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2 Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung von Verfahren, über die Verhängung von Sankti- AS 2016 1821 onen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 18. Januar 2017.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2018 verlängert.2

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2019 verlängert.3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2020 verlängert.4 Anhang5 (Art. 1) Ausländische politisch exponierte Personen und ihnen nahestehende Personen, deren Vermögenswerte nach Artikel 1 gesperrt sind Zine El Abidine ben Hadj Hamda tunesischer Nationalität, geboren am3. September 1936 ben Hadj Hassen BEN ALI in Hammam-Sousse, ehemaliger Präsident, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI Leïla Bent Mohamed ben tunesischer Nationalität, geboren am 24. Oktober 1956 Rhouma TRABELSI in Tunis, Tochter von Saïda DHRIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef tunesischer Nationalität, geboren am2. Dezember 1981 ben Mohamed Hafiz MATERI in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI Belhassen Ben Mohamed ben tunesischer Nationalität, geboren am 5. November 1962 Rhouma TRABELSI in Tunis, Sohn von Saïda DHRlF Mohamed Montassar Ben kebaier tunesischer Nationalität, geboren am 5. September 1959 Ben Mohamed MEHREZI in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI Habib ben Gaddour ben Mustapha tunesischer Nationalität, geboren am 5. März 1957, BEN ZAKIZ Sohn von Saïda BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI Dorsaf bent Zine El Abidine ben tunesischer Nationalität, geboren am 5. Juli 1965 Hadj Hamda BEN ALI in Bardo, Tochter von Naïma KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB Sirine bent Zine El Abidine ben geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Hadj Hamda BEN ALI Naïma KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouane MABROUK Mohamed Marouane ben Ali ben tunesischer Nationalität, geboren am 11.

März 1972 Mohamed MABROUK in Tunis, Sohn von Jaouida BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI Slim ben Mohamed Salah ben Ah- tunesischer Nationalität, geboren am 13. August 1960 med ZARROUK in Tunis, Sohn von Meherzia GHEDIRA

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDA vom 21. Dez. 2016 (AS 2017 1) und vom 16. Jan. 2018, in Kraft seit 21. Febr. 2018 (AS 2018 559).