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196.127.67

Verordnung
über die Sperrung von Vermögenswerten
im Zusammenhang mit der Ukraine
(Ukraine-Verordnung)

vom 25. Mai 2016 (Stand am 28. Februar 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über
die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG),

beschliesst:

Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.

Art. 2 Vollzugsmodalitäten

Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.

Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden

Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.

Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung eines Verfahrens, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 27. Februar 2017.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2018 verlängert.2

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2019 verlängert.3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2020 verlängert.4

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2021 verlängert.5

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2022 verlängert.6

Ausländische politisch exponierte Personen und
ihnen nahestehende Personen, deren Vermögenswerte
nach Artikel 1 gesperrt sind

(Art. 1)

Mykola (Nikolai) Yanovych AZAROV (geboren als Nikolai Yanovich Pakhlo), geboren am 17. Dezember 1947, Premierminister bis Januar 2014

Yuriy IVANYUSHCHENKO, geboren am 21. Februar 1959, Mitglied des Parlaments, enger Vertrauter von Viktor Yanukovych

Oleksander Viktorovych KLYMENKO, geboren am 16. November 1980, ehemaliger Minister für Einnahmen und Steuern

Oleksandr (Aleksandr) Viktorovych YANUKOVYCH, geboren am 10. Juli 1973, Sohn des ehemaligen Präsidenten, Geschäftsmann

Viktor Fedorovych YANUKOVYCH, geboren am 9. Juli 1950, ehemaliger Präsident

Oleksandr (Aleksandr) Serhiyovych YEFREMOV, geboren am 22. August 1954, Fraktionschef der Partei der Regionen

Vitaliy Yuriyovych ZAKHARCHENKO, geboren am 20. Januar 1963, ehemaliger Innenminister

Oleksii Mykolayovych AZAROV,Sohn des ehemaligen Premierministers Azarov

Serhiy Vitaliyovych KURCHENKO, geboren am 21. September 1985, Geschäftsmann

Viktor Ivanovych RATUSHNIAK, geboren am 16. Oktober 1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister

Dmytro Volodymyrovych TABACHNYK, geboren am 28. November 1963, ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft