211.112.6
Verordnung über die Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung
(ZStVF)
vom 31. Mai 1996 (Stand am 23. Mai 2000)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 184 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19532 (ZStV), verordnet:
Art. 1 Grundsätze
Die Zivilstandsämter verwenden die im Anhang 1 aufgeführten Formulare.
Umfang und Reihenfolge der Angaben im Vordruck richten sich nach den Mustern in Anhang 23. Die Kantone können der Kantonsbezeichnung ihr Wappen beifügen.
Wird der Text des Formulars zusammen mit dem Eintragungstext ausgedruckt, so muss der Amtsstempel eingeprägt werden. Für den Text des Formulars und den Eintragungstext sind unterschiedliche Schriften zu verwenden.
Art. 2 Sprache des Vordrucks
Die Sprache des Vordrucks von Zivilstandsformularen richtet sich nach der Sprache, in der das Register geführt wird. Die kantonalen Aufsichtsbehörden können Vordrucke in mehreren Landessprachen anordnen.
Die Vordrucke der folgenden Formulare sind in drei Landessprachen abzufassen:
die Mitteilungen von Zivilstandsereignissen durch das Zivilstandsamt;
die Todesmeldung an eine ausländische konsularische Vertretung;
4 die Trauungsermächtigung.
... 5 3 In drei Landessprachen und zusätzlich in englischer und spanischer Sprache ist der Vordruck des Personenstandsausweises zu halten.
AS 1996 1800
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 22. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1380).
Anhang 2 und seine Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich (siehe AS 1997 1380, 2000 1255).
Art. 3 Papierqualität
Für die Zivilstandsformulare ist alterungsbeständiges Papier zu verwenden.
Die Anforderungen an die Papierqualität richten sich nach Anhang 36.
Art. 4 Beschriftung
Für die Beschriftung von Zivilstandsformularen dürfen nur Verfahren verwendet werden, die eine beständige und lesbare Schrift ergeben.
Die Einzelheiten sind in Anhang 47 geregelt.
Art. 5 Kantonale Regelungen
Die kantonalen Aufsichtsbehörden können vorschreiben, dass alle oder einzelne Zivilstandsämter:
für die Register Formulare im Format A4 verwenden;
bei den Karten des Familienregisters vom Format A4 abweichen;
Mitteilungen und Auszüge aus Registern in Form von Fotokopien abgeben, die als richtig bescheinigt sind und die gleichen Angaben sowie die gleiche Papierqualität und Farbe aufweisen wie das entsprechende Formular;
für abgekürzte Auszüge betreffend Geburt, Tod und Ehe Formulare im Format A4 verwenden.
Die Kantone können für Familienbüchlein (Formulare 91 und 92 nach Anhang 1):
ein anderes Format verwenden;
die Vordrucke für die Familienangehörigen anders anordnen;
Vordrucke in weiteren Sprachen beifügen;
die Aufnahme von zusätzlichen Weisungen und von Ratschlägen vorsehen.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
Die bisher vorgeschriebenen Formulare dürfen bis am 30. Juni 1998 verwendet werden.
Bei den bisher vorgeschriebenen Registerformularen kann die kantonale Aufsichtsbehörde diese Frist verlängern.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Anhang 3 und seine Änderungen werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich (siehe AS 1997 1380).
Anhang 4 wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.
Liste der Zivilstandsformulare
Nr. Bezeichnung Format Farbe
1a Deckblatt zum Geburtsregister <A4 weiss 5 Anerkennungsregister A4 weiss 12 Abgekürzter Geburtsschein A5 weiss 13 Geburtsmitteilung an die Vormundschafts- A4 hellgrün behörde 22 Abgekürzter Todesschein A5 weiss 23 Todesmitteilung an die Vormundschaftsbehörde A4 grau 32 Abgekürzter Eheschein A5 weiss 34 ... A4 weiss 35 Erklärung betreffend die Voraussetzungen A4 weiss für die Eheschliessung (gemäss Art. 98 Abs. 3 36 Einwilligungserklärung A4 weiss 37 Bestätigung der Angaben A4 weiss 38 Trauungsermächtigung A4 weiss
8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 18. August 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 1255).
Nr. Bezeichnung Format Farbe
41 Namenserklärung (Art. 160 Abs. 2 und 3 A4 weiss ZGB) 42 Namenserklärung (Art. 119 Abs. 1 ZGB) A4 weiss 52 Anerkennungsmitteilung an Anfechtungsberechtigte A4 weiss 53 Zustimmungerklärung für die Anerkennung A4 weiss 55 Anerkennungsmitteilung an die Vormundschaftsbehörde A4 gelb 61 Familienschein A4 weiss 62 Personenstandsausweis A4 weiss 71 Mitteilung einer Randanmerkung A4 weiss 81 Erklärung zum Nachweis nicht streitiger An- A4 weiss gaben gestützt auf Artikel 41 ZGB 91 Familienbüchlein für Ehegatten 92 Familienbüchlein für Einzelperson mit Kind