211.121.3
Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen
vom 24. August 2005 (Stand am 1. September 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83a Absätze3 und 4 des Zivilgesetzbuchs1, verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.2 2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.3 3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
Art. 24
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
AS 2005 4555