232.112.11
Verordnung des WBF
über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV-WBF)
vom 15. November 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 der Verordnung vom 2. September 20151 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)
verordnet:
Art. 1 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte nach Artikel 8 HasLV und die Dauer, während der sie von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 22
Art. 2a3 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022.
Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
(Art. 1)
Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
(Art. 2)