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232.112.11

Verordnung des WBF
über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV-WBF)

vom 15. November 2016 (Stand am 1. Januar 2023)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 der Verordnung vom 2. September 20151 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV)

verordnet:

Art. 1 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte

Die Naturprodukte nach Artikel 8 HasLV und die Dauer, während der sie von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 22

Art. 2a3 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022.

Bio-Weisszucker aus Zuckerrüben für die Verwendung in nach der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 produzierten Produkten darf bis zum 31. Dezember 2024 von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen werden.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Temporär nicht verfügbare Naturprodukte

(Art. 1)

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

(Art. 2)