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232.148

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO)

vom 28. April 1997 (Stand am 28. Mai 2002)

Vom Bundesrat genehmigt am17. September 1997

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung gilt für die Gebühren, die das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19922, dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19923, dem Bundesgesetz vom 30. März 19004 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, dem Patentgesetz vom 25. Juni 19545 und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind (Gebühren), sind im Anhang festgesetzt.

Für besondere Anträge kann das Institut eine Entschädigung verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.

AS 1997 2173

[BS 2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9, 1995 1784 5050 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute das Designgesetz vom5. Okt. 2001 (SR 232.12).

Art. 3 Zahlung

Die Gebühren sind bis zu dem vom Institut angegebenen Termin zu zahlen.

Die Bestimmungen des Topographiengesetzes vom9. Oktober 19926, des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19927, des Bundesgesetzes vom 30. März 19008 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, des Patentgesetzes vom 25. Juni 19549 und der zugehörigen Verordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Zahlungsarten

Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:

  1. durch Belastung eines beim Institut bestehenden Kontokorrents;

  2. durch jede andere vom Institut als zulässig erklärte Zahlungsart.

Art. 5 Angaben über die Zahlung

Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.

Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Artikel 8 bleibt vorbehalten.

Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung

Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Instituts.

Wird eine Zahlung nach dem vom Institut angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zahlungseingang, wenn es durch den Poststempel einer schweizerischen Poststelle auf dem Einzahlungsschein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument einer schweizerischen Poststelle nachgewiesen ist.

Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin (Art. 3) gilt Absatz 2 nicht.

Die Zahlung durch Check ist nur gültig, wenn der Check von der Bank, auf die er gezogen ist, eingelöst wird.

[BS 2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9, 1995 1784 5050 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute das Designgesetz vom5. Okt. 2001 (SR 232.12).

Art. 6a10 Zahlung mit Kreditkarte

Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungsermächtigung beim Institut. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Instituts gutgeschrieben wird.

Wird das Institut nach einer Beanstandung der Karteninhaberin oder des Karteninhabers verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das Institut der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.

Art. 7 Rechtzeitige Zahlung

Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Artikel 8 bleibt vorbehalten.

Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Reicht das Guthaben am Tag der Belastung des Kontos nicht aus, so gilt die Zahlung als ausgeführt, wenn der Gesamtbetrag am Tag der Zahlung gedeckt war und der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.

Art. 8 Rückerstattung von Zahlungen

Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Institut eine Bearbeitungsgebühr verrechnen; diese beträgt

Prozent des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.

Art. 8a11 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation

Das Institut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.

Die Reduktion darf 20 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 100 Franken betragen.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung eintrat, richten sich nach altem Recht.

Wird eine Gebühr zu Unrecht nach altem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.

Für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Oktober 199512 der Patentverordnung vom19. Oktober 197713 (PatV) eingereicht worden sind, ist keine Prüfungsgebühr im Sinne von Artikel 61a PatV zu zahlen. Artikel 71 Absatz 3 PatV ist nicht anwendbar.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

AS 1995 5164. Diese Änderung trat am1. Jan. 1996 in Kraft.

Anhang14 (Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.

Art. 28 Abs. 3 MSchG15 Hinterlegungsgebühr 700.–

Art. 18 Abs. 1 MSchV16

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–

Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–

Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.–

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–

Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 700.–

Art. 26 Abs. 4 MSchV

Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 200.–

Art. 27 MSchV Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Verlängerungsgebühr 50.–

Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Übertragung oder 100.– Lizenz

Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer sonstigen Änderung 100.–

Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Vertreteränderung 100.–

Art. 33 MSchV Gebühr für Berichtigung einer Eintragung 100.– Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Berichtigung beantragt wird 50.–

Gegenstand Fr.

Gebühr für teilweise Löschung der Markeneintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.– Gebühr für Einsichtnahme ins Aktenheft erledigter Eintragungsgesuche – für jede Marke, in deren Aktenheft Einsicht genommen wird 10.– Gebühr für Einsichtnahme ins Markenregister – für jede Marke 10.– Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche und den Inhalt des Markenregisters – für jedes Gesuch und jede Marke, über die Auskunft verlangt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug verlangt wird 100.– wird 10.– Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg verlangt wird 100.– Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird10.– Weiterbehandlungsgebühr 200.– Nationale Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung 400.– Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.– II. Gebühren für Design Artikel Gegenstand Fr.

Art. 17 Abs. 1 DesV19 Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2 DesG20 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode

Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr)

Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder 200.– das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 700.–

Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr

Bst. b und – Schwarz-Weiss-Abbildungen (bis drei 50.– Abs. 3 DesV Abbildungen) – für jede zusätzliche Abbildung 20.– – farbige Abbildungen (pro Abbildung) 50.–

Art. 17 Abs. 2 – Gebühr für den Aufschub der 100.–

Bst. d und Veröffentlichung Abs. 3 DesV

Art. 19 Abs. 4 DesG – Gebühr für die Beschreibung (pro 200.–

Art. 17 Abs. 2 Beschreibung)

Bst. c DesV

Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)

je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder 200.– das erste Design einer Sammelhinterlegung – für jedes weitere Design einer 100.– Sammelhinterlegung höchstens jedoch 700.–

Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf 200.– der Schutzperiode

Art. 32 Abs. 2 DesV Gebühr für die Änderung oder Berichtigung der 100.– Registereintragung – für jede zusätzliche Hinterlegung des 50.– gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung oder Berechtigung beantragt wird

Gegenstand Fr.

Weiterbehandlungsgebühr 200.– Gebühr für die Rückgabe von Abbildungen und 50.– Exemplaren der Designs Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg 100.– verlangt wird – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen 10.– Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird Gebühr für die Einsichtnahme in Aktenheft und Register – für jede Hinterlegung 10.– – Mindestbetrag 100.– Gebühr für Registerauszüge – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug 100.– verlangt wird – für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen 10.– wird Auskunftsgebühr – für jede Hinterlegung 10.– – Telefonische Auskünfte, pro Minute 2.– III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.

Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.–

Art. 17a Abs. 1

Art. 21

Art. 47 Bst. b PatV

Art. 49 Abs. 1 PatV

Art. 118 Abs. 1

Bst. a PatV

Art. 124 Abs. 1 PatV

Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch

Bst. b PatV an, für jeden Patentanspruch 50.–

Art. 21 Abs. 3bis

Bst. a PatV

Art. 47 Bst. b PatV

Art. 49 PatV

Art. 51 Abs. 4 PatV

Art. 139 Abs. 2 PatG Recherchengebühr 1200.–

Art. 17a Abs. 2

Bst. a PatV

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 55 Abs. 1 PatV

Art. 60 Abs. 1

Art. 121 PatV

Art. 125 Abs. 3

und 4 PatV

Art. 17a Abs. 2 Vorprüfungsgebühr 600.–

Art. 21 Abs. 3bis

Art. 61 Abs. 1 PatV

Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.–

Bst. c PatV

Art. 61a PatV

Artikel Gegenstand Fr.

Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr

Bst. e PatV ab dem5. Jahr nach der Anmeldung bis zum

Art. 18 Abs. 1 PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 420.–

Art. 18a Abs. 3 PatV

Art. 18b PatV

Art. 18c PatV

Art. 18d PatV

Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 200.–

Art. 18a Abs. 3 PatV

Art. 18c Abs. 3 PatV

Art. 19a Abs. 4 PatV

Art. 118 Abs. 2 PatV

Art. 130 Abs. 2

Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.–

Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–

Art. 37 Abs. 1 PatV Gebühr für die Berichtigung der Erfindernennung 100.–

Art. 43a PatV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg verlangt wird 100.– Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–

Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–

Art. 91 Abs. 1 PatV Auskunftsgebühr – für jedes Patentgesuch, Patent, Zertifikatsgesuch oder Zertifikat, über das Auskunft verlangt oder das vom Institut ermittelt und in die Auskunft einbezogen wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–

Art. 90 Abs. 1 Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft 100.–

Art. 90 Abs. 7 PatV – für die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien 200.–

Art. 95 Abs. 1 PatV Gebühr für die Einsichtnahme ins Patentregister – jedes Patentgesuch, Patent oder Zertifikat 10.–

Artikel Gegenstand Fr.

Art. 95 Abs. 2 PatV Gebühr für einen Auszug aus dem Patentregister – für jedes Schutzrecht, für das ein Auszug verlangt wird 100.– wird 10.–

Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–

Art. 104 Abs. 2 PatV Gebühr für eine Änderung im Aktenheft oder

Art. 105 Abs. 5 PatV im Patentregister 100.–

Art. 106 PatV – jedes zusätzliche Patentgesuch, Patent, Zertifikatsgesuch oder Zertifikat des gleichen Änderung beantragt wird 50.–

Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.–

Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifi-

Art. 127b Abs. 2 PatV kate

Art. 127l PatV für das1. Jahr bis zum5. Jahr, jährlich 420.–

Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 200.–

Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.–

Art. 121 Abs. 1 PatV

IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.

Art. 14 Abs. 2 ToG23 Anmeldegebühr 450.–

Art. 12 Abs. 2 ToV24 Gebühr für eine Änderung der Eintragung – für jede Topographie 100.– – für jede zusätzliche Topographie des gleichen Änderung beantragt wird 50.–

Art. 16 ToG Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft – für jede Topographie 10.–

Artikel Gegenstand Fr.

Art. 16 ToG Gebühr für Registerauszüge

Art. 14 ToV – für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird 100.– wird 10.–

Art. 16 ToG Gebühr für Auskünfte – für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird 10.– – Mindestbetrag 100.– – telefonische Auskünfte, pro Minute 2.–

V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

Übermittlung per Telefax, pro Seite – im Inlandverkehr 2.– – im Auslandverkehr 4.– – Mindestbetrag 8.– Bescheinigungen (mit Ausnahme von Prioritätsbelegen) 30.– – dazu für Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien für besondere Anträge nach Art. 2 Abs. 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr 10.– – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 50.–