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241.3

Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

vom 17. Februar 1993 (Stand am 1. Februar 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)1, verordnet:

Art. 1 Klagerecht des Bundes

In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 2 vertreten.

In besonderen Fällen kann der Bund im Einvernehmen mit dem seco durch eine andere Amtsstelle vertreten werden.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1993 in Kraft.

AS 1993 1053

Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.