Source

251.1

Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission

vom 1. Juli 1996 (Stand am 1. Januar 2013)

vom Bundesrat genehmigt am30. September 1996

Die Wettbewerbskommission, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 des Kartellgesetzes vom6. Oktober 19951 (KG), verordnet:

1. Kapitel Organisation der Wettbewerbskommission

1. Abschnitt Organe

Art. 1 Entscheidungsorgan

Entscheidungen im Namen der Wettbewerbskommission (Kommission) treffen:

  1. die Kommission;

  2. …2

  3. das Präsidium;

  4. die einzelnen Präsidiumsmitglieder.

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission sowie aus ihren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen.3

Art. 24

Art. 3 Zusammensetzung des Sekretariates

Das Sekretariat setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin;

  2. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin;

AS 1996 2870

  1. 5 den Vizedirektoren oder Vizedirektorinnen;

  2. 6 den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

Art. 3a7 Vertraulichkeit

Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Sekretariates sowie beigezogene Experten und Expertinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrauliche Tatsachen zu wahren, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Wettbewerbsbehörden zur Kenntnis gelangen.

2. Abschnitt Zuständigkeiten

Art. 4 Kommission

Die Kommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind.

…8

Im Weiteren ist sie zuständig für:

  1. die Anordnung einer Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 KG) und die Prioritätensetzung bei den eröffneten Untersuchungen (Art. 27 Abs. 2 KG);

  2. die Behandlung des Jahresberichts (Art. 49 Abs. 2 KG) und die Verabschiedung des Voranschlages;

  3. 9 die Festlegung der allgemeinen Ziele ihrer Tätigkeit sowie der Tätigkeit des Sekretariats;

  4. den Erlass von Bekanntmachungen und die Antragstellung an den Bundesrat zum Erlass von Verordnungen (Art. 6 KG);

  5. die Antragstellung an den Bundesrat zur Wahl der Direktion des Sekretariates (Art. 24 Abs. 1 KG);

  6. die Wahl des übrigen Personals des Sekretariates ab der Lohnklasse 18 (Art. 24 Abs. 1 KG);

  7. 10 die Stellungnahme in Verfahren nach den Artikeln8 und 11 KG sowie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht;

h. den Entscheid über Sanktionen nach den Artikeln 53 und 57 KG.

…11

Sie kann das Präsidium, besondere Ausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen.12

Art. 513

Art. 614 Grundsätzliche Rechtsfragen

Das Präsidium kann der Kommission im Laufe eines Verfahrens Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Stellungnahme unterbreiten.

Die Stellungnahmen der Kommission sind vom Präsidium wie vom Sekretariat zu befolgen.

Art. 715 Präsidium

Das Präsidium pflegt die Beziehungen mit der Wirtschaft, mit den Verwaltungen und mit ausländischen Wettbewerbsbehörden.

Das Präsidium kann mit dem Sekretariat Fragen besprechen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren stehen oder unabhängig von einem solchen sind. Es kann zu dieser Besprechung ein oder mehrere Kommissionsmitglieder einladen.

Das Präsidium bereitet mit dem Direktor oder der Direktorin sowie den von diesem oder dieser bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommissionssitzungen vor.

Die Kommission kann im Einzelfall ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen (Art. 19 Abs. 1 KG). Bei besonderer Dringlichkeit kann das zuständige Mitglied des Präsidiums das Nötige anordnen; es orientiert die Kommission sofort.

Das Präsidium begründet, verändert und beendet auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin das Dienstverhältnis der Angestellten des Sekretariates ab der Lohnklasse18; vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f.

Art. 8 Präsident oder Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin

  1. leitet die Verhandlungen der Kommission;

  2. abis. 16 informiert die Kommission und gegebenenfalls den Direktor oder die Direktorin über seine oder ihre Tätigkeiten sowie über die Tätigkeiten des Präsidiums;

  3. ater. 17 sorgt für die sachgerechte und rechtzeitige Information der Kommission über die Tätigkeiten des Sekretariats;

  4. beaufsichtigt die Geschäftsführung des Sekretariates;

  5. 18 sorgt für die Koordination zwischen der Kommission und dem Sekretariat;

  6. ist verantwortlich für die Kontakte mit den Medien.

Art. 9 Kostenentscheid

Das in der Sache entscheidende Organ entscheidet auch über die Kosten.

3. Abschnitt Sitzungen

Art. 10 Einberufung und Beschlussfassung

Die Kommission und das Präsidium werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Die Kommission muss einberufen werden, wenn vier Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.19

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mehr als die Hälfte der Anwesenden unabhängige Sachverständige sind.20

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.21

Die Kommission kann auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, drei Mitglieder verlangen unter Angabe von Gründen eine Beratung.22

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 1123 Teilnahme des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin

Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen lassen oder sich vertreten lassen durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

2. Kapitel Tätigkeiten der Kommission

1. Abschnitt Tätigkeiten des Sekretariates

Art. 12 Aufgaben des Sekretariates

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen der Kommission selbständig durch. Insbesondere:

  1. 24 führt es die Vorabklärungen durch und informiert das Präsidium über den Abschluss einer Vorabklärung;

  2. leitet es die Untersuchungshandlungen;

  3. 25 legt es die Dossiers der Kommission oder, in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 3, dem Präsidium mit einem begründeten Antrag zum Entscheid vor;

  4. berät es Amtsstellen und Unternehmen, informiert in Fragen zu diesem Gesetz (Art. 23 Abs. 2 KG) und gibt Stellungnahmen nach Artikel 46 Absatz 1 KG ab.

Es kann Fragen schon vor einer Antragstellung oder unabhängig von einer solchen mit der Kommission oder dem Präsidium diskutieren.26

Es gibt der Kommission an, wenn der Antrag nach Absatz 1 Buchstabe c ein Präjudiz oder eine Praxisänderung beinhaltet.

Art. 13 Aufgaben des Direktors oder der Direktorin

Der Direktor oder die Direktorin:

  1. leitet die Sekretariatsgeschäfte und ist für die Tätigkeiten des Sekretariates verantwortlich;

  2. begründet, verändert oder beendet die Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten bis zu Lohnklasse17;

  3. organisiert die Arbeiten im Rahmen der von der Kommission gesetzten Prioritäten;

  1. 27 nimmt ohne gegenteiligen Beschluss der Kommission zusammen mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an den Beratungen über den Antrag teil;

  2. dbis. 28 informiert mit den von ihm oder ihr bestimmten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Kommission und das Präsidium über alle Geschäfte, die in deren Zuständigkeit liegen, und über die Tätigkeiten des Sekretariats im Allgemeinen;

  3. regelt die Unterschriftsbefugnis und bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats, die zu Zeugeneinvernahmen und zur Leitung von Anhörungen befugt sind.

Der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin kann alle in diesem Reglement dem Direktor oder der Direktorin übertragenen Funktionen ausüben, wenn dieser oder diese verhindert ist.

Art. 14 Interne Information

Der Direktor oder die Direktorin sorgt gestützt auf ein Konzept der Kommission für den Informationsfluss innerhalb der Kommission.

Das Sekretariat informiert die Entscheidorgane so, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.

Es erteilt den Kommissionsmitgliedern auf Verlangen jederzeit Auskünfte über laufende Geschäfte, die in die Entscheidkompetenz der Kommission oder des Präsidiums fallen.29

Art. 15 Beziehungen des Sekretariates nach aussen

Der Direktor oder die Direktorin pflegt, in Absprache mit dem Präsidium, die Beziehungen mit der Wirtschaft, den Verwaltungen und mit ausländischen Wettbewerbsbehörden sowie, nach den Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin, mit den Medien.

Zweiter Abschnitt Tätigkeit der Kommission und des Präsidiums30

Art. 16 Verfügungen

Verfügungen tragen die Unterschrift des zuständigen Präsidiumsmitgliedes und des Direktors oder der Direktorin.

Das zuständige Präsidiumsmitglied genehmigt die redaktionelle Ausfertigung aller Beschlüsse.

Art. 17 Vorabklärungen und Untersuchungen

Die Kommission kann eine Untersuchung eröffnen, wie auch immer die Vorabklärung des Sekretariats ausfällt.31

Die Kommissionsmitglieder können an den Untersuchungshandlungen des Sekretariats, insbesondere an Anhörungen und Zeugeneinvernahmen, teilnehmen.

Die Kommission kann das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.32

Die Kommission oder eine Delegation kann die Verfahrensbeteiligten selbst anhören.33

Art. 1834 Einleitung des Prüfungsverfahrens bei Unternehmenszusammenschlüssen

Das Präsidium prüft, ob im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 32 KG) ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll.

Es schlägt gegebenenfalls der Kommission vor, ein solches Verfahren einzuleiten. In dringlichen Fällen eröffnet es das Verfahren selbst.

Die Kommission kann ein Prüfungsverfahren auch ohne Vorschlag des Präsidiums einleiten.

Art. 1935 Expertinnen und Experten

Die Kommission und das Sekretariat können in allen Verfahren Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 20 Informationskonzept

Die Kommission erarbeitet ein Konzept über die internen Informationsabläufe.

3. Kapitel Informationspolitik, Publikationen, Rechnungswesen

Art. 21 Informationspolitik

Die Kommission legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest. Verfügungen werden in der Regel publiziert.

Art. 22 Bekanntgabe einer Untersuchung

Das Sekretariat veranlasst die Publikation der Eröffnung einer Untersuchung (Art. 28 KG) im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Die Eröffnung kann auch anderweitig publiziert werden, wenn der Zweck der Untersuchung dies erfordert.

Art. 23 Jahresbericht

Der Jahresbericht wird vom Sekretariat redigiert, vom Präsidium vorberaten und von der Kommission verabschiedet.

Er gibt den Behörden und der Öffentlichkeit eine Übersicht über die Tätigkeiten in Anwendung des KG und des Bundesgesetzes vom6. Oktober 199536 über den Binnenmarkt.

Art. 24 Rechnungswesen

Die Kommission gilt für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung37; dieses stellt Personal- und Sachkosten in den Voranschlag ein.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der Kartellkommission vom24. Februar 198638 wird aufgehoben.

Art. 2639

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. November 1996 in Kraft.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.

[AS 1986 977]